ThürFamFöSiGDVO · Thüringen

Verordnung zur Durchführung des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes (ThürFamFöSiGDVO) Vom 28. März 2013

Ausfertigungsdatum:
28.03.2013
Fundstelle:
GVBl. 2013, 106
26 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürFamFöSiGDVO

Aufgrund des § 6 Abs. 3 Satz 2, des § 9 Abs. 5, des § 12 Abs. 4, des § 14 Abs. 2, des § 16 Abs. 3 und des § 19 Abs. 2 des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes (ThürFamFöSiG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 365, 2006 S. 51), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), verordnet das Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit:

§ 1

Art der Förderung

§ 1 Art der Förderung(1) Gefördert werden Personalausgaben für eine sozialpädagogische Fachkraft an einer Familienferienstätte, wenn 1. die Fachkraft ausschließlich für die sozialpädagogische Betreuung der Familien sowie für die konzeptionelle Entwicklung, Umsetzung und Begleitung von Vorhaben der Familienerholung und Familienbildung eingesetzt wird,2. die Fachkraft über einen der folgenden Abschlüsse verfügt: a) Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung,b) Diplom-, Bachelor-, Magister- oder Masterabschluss in einem Studiengang der Erziehungswissenschaften,c) Bachelor- oder Masterabschluss in einem Studiengang der Kindheitspädagogik mit staatlicher Anerkennung oderd) Diplom-, Bachelor-, Magister- oder Masterabschluss in einem Studiengang des Sozialmanagements im Team mit anderen Fachkräften, 3. die Familienferienstätte durch einen der Arbeitskreise für Familienerholung oder Spitzenverbände auf Bundesebene anerkannt ist und einen Beitrag für eine ausgewogene, bedarfsgerechte und überregionale Struktur in Thüringen leistet und4. die Familienferienstätte ab dem Haushaltsjahr 2014 entsprechende Qualitätsstandards des Landesjugendhilfeausschusses erfüllt. Unabhängig von der Regelung in Satz 1 Nr. 2 sind die Personalausgaben der Fachkräfte förderfähig, die vor dem 1. Januar 2013 in einer Familienferienstätte tätig waren und die für die unter Satz 1 Nr. 1 genannten Bereiche nach Vorbildung oder Berufserfahrung befähigt und geeignet sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 ist in geeigneter Weise nachzuweisen. Die Aufnahme neuer Familienferienstätten in die Landesförderung bedarf vor Berücksichtigung im Förderplan der Zustimmung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums. (2) Gefördert werden Ausgaben im Rahmen einzelner Familienbildungsangebote, insbesondere 1. Personalausgaben für Bildungsreferenten und sozialpädagogische Betreuer,2. notwendige Sachausgaben,3. Fahrkosten für Referenten und sonstige Mitarbeiter nach dem Thüringer Reisekostengesetz und4. Kosten für Verpflegung und Unterkunft der Teilnehmer, sofern diese nicht nach dem Zweiten Abschnitt dieser Verordnung gefördert werden. Nicht förderfähig sind Personalausgaben, die bereits nach Absatz 1 gefördert werden.

§ 10

Anforderungen an das Familienzentrum

§ 10 Anforderungen an das FamilienzentrumEin Familienzentrum wird nach Maßgabe des Landeshaushalts gefördert, wenn 1. sein Standort einen Beitrag zur regionalen Ausgewogenheit im Sinne einer Netzstruktur für das Land insgesamt leistet,2. ein hauptamtlich tätiger Leiter und eine sozialpädagogische Fachkraft tätig sind,3. der Leiter über einen der folgenden Abschlüsse verfügt: a) Diplom-, Bachelor- oder Masterabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung,b) Diplom-, Bachelor-, Magister- oder Masterabschluss in einem Studiengang der Erziehungswissenschaften oderc) Diplom-, Bachelor-, Magister- oder Masterabschluss in einem Studiengang des Sozialmanagements im Team mit anderen Fachkräften, 4. die sozialpädagogische Fachkraft über einen der in Nummer 3 genannten Abschlüsse oder einen Bachelor- oder Masterabschluss in einem Studiengang der Kindheitspädagogik mit staatlicher Anerkennung verfügt und5. das Familienzentrum ab dem Haushaltsjahr 2014 die Qualitätsstandards des Landesjugendhilfeausschusses erfüllt. Die Aufnahme neuer Einrichtungen in die Landesförderung bedarf vor Berücksichtigung im Förderplan der Zustimmung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums. Der Leiter nach Satz 1 Nr. 3 soll dazu befähigt sein, die Geschäftsführung des Familienzentrums selbstständig wahrzunehmen und die Arbeitsplanung, inhaltliche Schwerpunkte sowie konkrete Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen. Im Team mit anderen Fachkräften kann die sozialpädagogische Fachkraft nach Satz 1 Nr. 4 auch über folgende Fachschulabschlüsse verfügen: a) staatlich anerkannter Erzieher,b) staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger,c) staatlich anerkannter Familienpfleger oderd) staatlich anerkannter Heilpädagoge.

§ 11

Berücksichtigung in der örtlichen Jugendhilfeplanung

§ 11 Berücksichtigung in der örtlichen JugendhilfeplanungEin Familienzentrum kann vom Land nur gefördert werden, wenn es in die örtliche Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII aufgenommen wurde. Sind mehrere Einrichtungen in der Jugendhilfeplanung vorgesehen, hat der Antragsteller nachzuweisen, welche Priorität der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Einrichtung, für die eine Förderung beantragt wird, einräumt. Die durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegte Rangfolge ist für die Förderentscheidung der Stiftung bindend. Eine angemessene Finanzierungsbeteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe an den förderfähigen Ausgaben eines großen Familienzentrums (mindestens zwei Vollbeschäftigteneinheiten; davon soll der Leiter einen Tätigkeitsumfang von einer Vollbeschäftigteneinheit wahrnehmen) soll gewährleistet werden. Bei kleinen Familienzentren (mindestens eine Vollbeschäftigteneinheit) ist eine angemessene Finanzierungsbeteiligung durch die Gemeinde ausreichend.

§ 12

Art und Höhe der Förderung

§ 12 Art und Höhe der Förderung(1) Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zu den Personal- und Sachausgaben als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. (2) Die Höhe der Förderung für Personal- und Sachausgaben beträgt pro Haushaltsjahr und Familienzentrum 1. bei großen Familienzentren bis zu 50 000 Euro und2. bei kleinen Familienzentren bis zu 25 000 Euro.

§ 13

Förderverfahren

§ 13 Förderverfahren(1) Die Stiftung ist ergänzend für die Förderung von Familienzentren zuständig, soweit die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 SGB VIII begründet ist. Sie hält Antragsformulare bereit und berät die Antragsteller. (2) Der Förderantrag ist schriftlich bis zum 30. November des Jahres für das Folgejahr zu stellen. Eine ausführliche Konzeption, ein Kosten- und Finanzierungsplan sowie die Nachweise nach § 11 sind beizufügen. Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge erstellt die Stiftung einen Förderplan zur Aufteilung der für das Folgejahr im Wirtschaftsplan für die Förderung von Familienzentren eingestellten Fördermittel. Der Förderplan sowie Abweichungen hiervon im laufenden Haushaltsjahr bedürfen der Genehmigung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums. (3) Der Träger des Familienzentrums hat der Stiftung bis zum 30. April des Folgejahres einen einfachen Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis der geförderten Personal- und Sachausgaben laut Formblatt mit Belegliste und einem Sachbericht. Soweit Honorarkräfte gefördert werden, ist vom Familienzentrum eine Aufzeichnung über die geleisteten Stunden zu führen und für spätere Prüfungen aufzubewahren. Der Stiftung ist bezüglich der einfachen Verwendungsnachweise anlassbezogen eine vertiefte Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage der Originalbelege vorbehalten. In allen Fällen der Erstförderung erfolgt eine vertiefte Prüfung. Weiterhin ist jeder Träger mindestens alle vier Jahre vertieft zu prüfen. Die Belege sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (4) Die Stiftung ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen. Sie hat das Recht, die Verwendung der Mittel bei dem Familienzentrum selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt.

§ 14

Art und Umfang der Förderung von Investitionen

§ 14 Art und Umfang der Förderung von Investitionen(1) Gefördert werden 1. Vorhaben des Neu- oder Erweiterungsbaus, des Aus- oder Umbaus, der Sanierung sowie der Modernisierung von Einrichtungen und2. Vorhaben der technischen und inventarmäßigen Ausstattung von Einrichtungen nach § 18 ThürFamFöSiG. Vorhaben der Bauunterhaltung werden nicht gefördert. (2) Soweit die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gegeben ist, ist eine Landesförderung grundsätzlich nur möglich, wenn der örtliche Träger das Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ebenfalls fördert. (3) Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Beteiligen sich mehrere Fördermittelgeber an der Finanzierung, ist über die Finanzierungsart und die Höhe der Finanzierung Einvernehmen herbeizuführen.

§ 15

Anforderungen an das Vorhaben

§ 15 Anforderungen an das Vorhaben(1) Die Bildung in sich geschlossener und funktionsfähiger Bauabschnitte ist zulässig. Bei der Bildung solcher Abschnitte muss bei der Planung des ersten Bauabschnitts sichergestellt werden, dass die weiteren Bauabschnitte ohne vertretbare Mehrkosten angefügt werden können. (2) Neu- und Erweiterungsbauten sollen so gestaltet werden, dass sie auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benutzbar sind; bei Vorhaben des Aus- und Umbaus sowie der Sanierung jedoch nur, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. (3) Bei der Vergabe von Aufträgen und der Durchführung der Vorhaben sollen umweltfreundliche und gesundheitlich unbedenkliche Werkstoffe und Verfahren berücksichtigt werden. Insbesondere gilt dies für Produkte mit Umweltzeichen. (4) Für das Vorhaben sind die jeweiligen fachlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen für Planung, Bau, Ausstattung und Betrieb zu beachten. Entsprechende fachliche Empfehlungen sind zu beachten. (5) Das Vorhaben muss sich nach dem Bedarf richten und bestehende Planungen berücksichtigen. Bau- und betriebstechnische Auflagen sind zu beachten. (6) Die Vorhaben dürfen grundsätzlich erst nach Bewilligung der Förderung begonnen werden.

§ 16

Eigenmittel und nicht förderfähige Ausgaben

§ 16 Eigenmittel und nicht förderfähige Ausgaben(1) Mit der Förderung muss die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert sein. Die Eigenmittel des Fördermittelempfängers müssen durch Bankbestätigung oder in sonstiger geeigneter Weise nachgewiesen werden. (2) Unentgeltliche Arbeitsleistungen für Baumaßnahmen, die bei Familieneinrichtungen und Einrichtungen der Familienhilfe von freien Trägern, im Übrigen von Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden, können als Eigenanteil an der Finanzierung anerkannt werden, wenn 1. die nicht baren Eigenleistungen durch Berechnung des bauleitenden Architekten betraglich nachgewiesen oder durch einen Bausachverständigen bestätigt werden und dieser außerdem ausdrücklich schriftlich bestätigt hat, dass die Eigenleistungen fachtechnisch einwandfrei vom Fördermittelempfänger erbracht werden können und2. der Fördermittelempfänger sich schriftlich verpflichtet, die Leistungen zu erbringen und diese nachzuweisen. (3) Die Höhe der Eigenleistung wird wie eine vergleichbar angebotene Fremdleistung bewertet, kann aber höchstens in Höhe von einem Drittel der förderfähigen Ausgaben als Eigenanteil des Trägers anerkannt werden. (4) Nicht förderfähig sind Aufwendungen für 1. die Teile der Einrichtung, die nicht deren Zweckbestimmung dienen,2. den Wert des Baugrundstücks (Kostengruppe 110 - DIN 276),3. die Erwerbskosten von Baugrundstücken und aufstehenden Gebäuden,4. die Beschaffung und Verzinsung von Finanzierungsmitteln (Kostengruppe 760 - DIN 276),5. die nicht maßnahmebedingte Bauunterhaltung und Instandsetzung,6. die öffentlichen Erschließungskosten (Kostengruppe 220 - DIN 276),7. die Maklerprovision (Kostengruppe 124 - DIN 276),8. die Abbruchmaßnahmen (Kostengruppe 212 - DIN 276) und9. die Umsatzsteuer, soweit sie als Vorsteuer absetzbar ist. Die DIN-Normen, auf die in Satz 1 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig niedergelegt.

§ 17

Beteiligung des Landesamtes für Bau und Verkehr

§ 17 Beteiligung des Landesamtes für Bau und Verkehr(1) Bei Bauvorhaben hat die Stiftung das Landesamt für Bau und Verkehr grundsätzlich zu beteiligen. (2) Das Landesamt für Bau und Verkehr prüft auch Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung sowie die Angemessenheit der Ausgaben.

§ 18

Anmeldung des Vorhabens

§ 18 Anmeldung des Vorhabens(1) Der Träger hat grundsätzlich das für das Folgejahr geplante Vorhaben vor Planungsbeginn und Antragstellung bis zum 31. Oktober des laufenden Jahres bei der Stiftung anzumelden. Im Einzelfall kann die Anmeldung im laufenden Haushaltsjahr erfolgen. (2) Die schriftliche Anmeldung ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen und hat insbesondere zu enthalten: 1. eine Schilderung der Notwendigkeit des geplanten Vorhabens unter Zugrundelegung des Bedarfs,2. eine zusammenfassende, kurze Beschreibung des Vorhabens, insbesondere hinsichtlich Standort, Kapazität, Raumprogramm und Ausstattung,3. die voraussichtlichen Ausgaben sowie die Finanzierungsplanung und4. die Angabe, wann das Vorhaben verwirklicht werden soll. (3) Die Stiftung entscheidet über die Anmeldung nach Anhörung des Trägers und nach Zustimmung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums. Die Entscheidung enthält die Mitteilung, dass entweder das Vorhaben in die Förderplanung einbezogen wird oder mit einer Förderung nach dieser Verordnung für das kommende Haushaltsjahr nicht zu rechnen ist. Die Mitteilung, dass das Vorhaben in die Förderplanung einbezogen wird, und die Aufforderung zur Antragstellung begründen keine Verpflichtung der Stiftung, das Vorhaben tatsächlich zu fördern. (4) Wird ein in die Förderplanung einbezogenes Vorhaben aufgegeben, zurückgestellt oder wesentlich verändert oder ergeben sich neue Finanzierungsmöglichkeiten, die die Finanzierungsplanung verändern, ist dies der Stiftung unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Träger des Vorhabens hat innerhalb von zwei Monaten nach der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 3 der Stiftung schriftlich zu bestätigen, dass mit der Planung des Vorhabens begonnen worden ist. Die Stiftung ist berechtigt, das Vorhaben aus der Förderplanung zu streichen, falls die Bestätigung nicht fristgemäß erfolgt.

§ 19

Förderverfahren von Investitionen

§ 19 Förderverfahren von Investitionen(1) Die Stiftung ist ergänzend für die Förderung von Investitionen für Einrichtungen nach § 18 ThürFamFöSiG zuständig, soweit die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 SGB VIII begründet ist.(2) Der Antrag auf Förderung hat insbesondere zu enthalten: 1. einen Finanzierungsplan mit aufgegliederter Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben, einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung sowie der verbindlichen schriftlichen Bestätigung über die Übernahme und Höhe des Finanzierungsanteils Dritter,2. eine Erklärung darüber, ob der Fördermittelempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes berechtigt ist; im Falle der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen und3. einen Nachweis, dass der Zuwendungsempfänger a) Eigentümer,b) Erbbauberechtigter des Grundstücks,c) Inhaber eines grundbuchrechtlich gesicherten Nutzungsrechts oderd) im Besitz eines auf mindestens 25 Jahre abgeschlossenen Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrags ist; falls sich das Grundstück im Eigentum einer Gebietskörperschaft befindet und es sich um ein Vorhaben handelt, bei dem die Zuwendung des Landes den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigt, genügt der Besitz eines auf mindestens 15 Jahre abgeschlossenen Pacht-, Miet- oder Nutzungsvertrags. (3) Die Auszahlung der Zuwendung oder von Teilbeträgen davon ist mit Formblatt entsprechend den Regelungen des Zuwendungsbescheids bei der Stiftung abzurufen. (4) Die erforderlichen Formblätter können bei der Stiftung angefordert werden. (5) Der Verwendungsnachweis ist nach vorgegebenem Formblatt zu erstellen und der Stiftung bis zu dem im Fördermittelbescheid festgelegten Termin einzureichen. (6) Dem Verwendungsnachweis sind insbesondere beizufügen 1. bei Hochbauten die Berechnung der Flächen- und Rauminhalte nach DIN 276 und, soweit nicht im Fördermittelbescheid hierauf verzichtet wurde, den auf dem dafür vorgegebenen Formblatt der Stiftung erstellten Planungs- und Kostendaten und2. mit der Bauausführung übereinstimmende Bauzeichnungen, in der Regel im Maßstab 1:100. Belege sind dem Verwendungsnachweis nur auf besondere Anforderung beizufügen. Die Übereinstimmung der Beträge mit den Büchern und Belegen ist von den für die Bauausführung Verantwortlichen zu bescheinigen. (7) Die Prüfung des Verwendungsnachweises obliegt der Stiftung. Bei der Prüfung ist das Landesamt für Bau und Verkehr einzuschalten, das gegebenenfalls, nach besonderer Regelung im Zuwendungsbescheid, die bauliche oder anderweitige technische Prüfung des Verwendungsnachweises vornimmt. (8) § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 2

Umfang der Förderung

§ 2 Umfang der Förderung(1) Die Förderung nach § 1 wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung und die Förderung nach § 22 als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Höhe der zweckgebundenen Förderung der Personalausgaben beträgt für die anerkannte hauptamtlich angestellte vollzeitbeschäftigte Fachkraft der Familienferienstätte bei ganzjähriger Beschäftigung 17 900 Euro. Änderungen oder die Aufteilung des zeitlichen Umfangs bedürfen der Zustimmung des Zuwendungsgebers nach § 3 Abs. 1 Satz 1. Für teilzeitbeschäftigte Fachkräfte ist der Festbetrag entsprechend dem Vomhundertsatz zu berechnen, der dem Umfang der Beschäftigung entspricht. Hat der Zuwendungsempfänger eine Förderung für Zeiträume erhalten, in denen bei ihm keine Personalausgaben für die Fachkraft angefallen sind, ist diese zurückzuzahlen. (2) Der Umfang der Förderung einzelner Familienbildungsangebote nach § 1 Abs. 2 Satz 1 kann bis zu einem Drittel der förderfähigen Ausgaben zur Durchführung der Bildungsangebote betragen. Bei einer ergänzenden Förderung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 kann die Förderung um den Förderbetrag nach § 5 Abs. 3 erhöht werden.

§ 20

Rückforderung von Investitionsfördermitteln

§ 20 Rückforderung von Investitionsfördermitteln(1) Werden Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise mit der Zuwendung erworben oder hergestellt werden, nicht mehr zweckentsprechend verwendet oder wird über sie vor Ablauf der in Satz 2 genannten Bindungsfristen verfügt, entscheidet die Stiftung über die vollständige oder teilweise Aufhebung des Fördermittelbescheids und die Rückforderung der bewilligten Fördermittel. Dabei ist von einer Zweckbindung 1. bei unbeweglichen sowie bei beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffungswert 50 000 Euro übersteigt, von 25 Jahren,2. bei technischen Geräten von drei Jahren und3. bei Möbeln und sonstigen beweglichen Vermögensgegenständen von zehn Jahren auszugehen, sodass sich die Rückforderung in den Fällen der Nummern 1 oder 3 je Jahr zweckentsprechender Verwendung der Vermögensgegenstände regelmäßig um 4 beziehungsweise 10 vom Hundert der Zuwendung mindert. (2) Der dem Land entstehende Rückzahlungsanspruch ist von dem Tage an, von dem die Vermögensgegenstände nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden oder von dem über sie vor Ablauf der Bindungsfrist nach Absatz 1 Satz 2 anderweitig verfügt wird, 1. bei Familieneinrichtungen und Einrichtungen der Familienhilfe nach § 49a Abs. 3 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes mit 6 vom Hundert,2. bei Einrichtungen der Jugend- und Jugendsozialarbeit sowie bei Einrichtungen der Erziehungshilfe nach § 50 Abs. 2a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit 5 vom Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank für das Jahr zu verzinsen. (3) Der Rückforderungsanspruch ist durch Eintragung einer Grundschuld dinglich zu sichern, wenn der Fördermittelempfänger Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks ist und die Zuwendung des Landes den Betrag von 10 000 Euro übersteigt. Bei Gebietskörperschaften, anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts kommt regelmäßig keine dingliche Sicherung des Rückforderungsanspruchs durch ein Grundpfandrecht in Betracht.

§ 21

Anwendung haushaltsrechtlicher Bestimmungen

§ 21 Anwendung haushaltsrechtlicher BestimmungenDie §§ 23 und 44 ThürLHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften finden Anwendung. Die Förderung nach dem Ersten bis Fünften Abschnitt wird durch die Stiftung einer Zielerreichungskontrolle (Controlling) nach den Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO unterzogen.

§ 22

Förderung von Modellprojekten und zeitlich begrenzten Vorhaben

§ 22 Förderung von Modellprojekten und zeitlich begrenzten VorhabenDie Stiftung kann modellhaft oder für einen begrenzten Zeitraum Projekte nach § 6 Abs. 1 ThürFamFöSiG fördern, wenn diese Bestandteil des genehmigten Wirtschaftsplans sind. Regionale Projekte können grundsätzlich nur bei einer Beteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gefördert werden.

§ 23

Abweichungen im Einzelfall

§ 23 Abweichungen im EinzelfallSoweit die sachlichen oder örtlichen Gegebenheiten dies erfordern, kann das für Familienförderung zuständige Ministerium im Einzelfall Abweichungen von folgenden fachlichen Anforderungen dieser Verordnung zulassen: 1. Fachkräftegebot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie § 10 Satz 1 Nr. 3 und 4,2. Fördervoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 5 und 7 sowie3. Finanzierungsbeteiligung und Stellenumfang nach § 11 Satz 4 und 5. Der Träger hat die Abweichungen bei der Stiftung zu beantragen. Diese legt den Antrag dem für Familienförderung zuständigen Ministerium mit einem entsprechenden Votum zur abschließenden Entscheidung vor.

§ 24

Gleichstellungsbestimmung

§ 24 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 25

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 25 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Thüringer Familienförderungssicherungsgesetzes vom 31. Mai 2006 (GVBl. S. 297), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2011 (GVBl. S. 531), außer Kraft.

§ 3

Förderverfahren

§ 3 Förderverfahren(1) Die Stiftung „FamilienSinn“ (Stiftung) ist ergänzend für die Förderung von Familienbildungsangeboten zuständig, soweit die Zuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) begründet ist. Sie hält Antragsformulare bereit und berät die Antragsteller. (2) Der Träger hat die geplanten Vorhaben bis zum 30. November des Jahres für das Folgejahr mit einer Kostenkalkulation bei der Stiftung anzuzeigen. Auf der Grundlage der angezeigten Vorhaben erstellt die Stiftung einen Förderplan zur Aufteilung der für das Folgejahr im Wirtschaftsplan für die Förderung von Familienbildungsangeboten eingestellten Fördermittel. Der Förderplan bedarf der Genehmigung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums. Abweichungen, die sich im laufenden Haushaltsjahr aus dem aktuellen Bedarf ergeben, sind diesem anzuzeigen. (3) Der Antrag für jedes Einzelvorhaben ist grundsätzlich spätestens bis zwei Monate vor Beginn des Vorhabens mit Angaben zu Konzeption, Umfang und Kosten bei der Stiftung einzureichen. (4) Träger von Familienbildungsvorhaben, die im laufenden Haushaltsjahr mindestens zehn Angebote planen, können aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verwaltungsvereinfachung eine Förderpauschale beantragen, soweit dies einer wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Fördermittel Rechnung trägt. Der Antrag hat Konzeption, Umfang und Kosten der Vorhaben zu enthalten. Für mehrtägige Maßnahmen muss die Konzeption um einen Ablaufplan ergänzt werden. (5) Im Rahmen der Förderpauschale nach Absatz 4 können aus den bewilligten Mitteln weitere Vorhaben der Familienbildung finanziert werden, die zum Zeitpunkt der Beantragung noch nicht verbindlich planbar waren. Ausgabenerhöhungen bei einzelnen Vorhaben können nach vorheriger Zustimmung der Stiftung mit Ausgabenminderungen bei anderen Vorhaben ausgeglichen werden. Ist abzusehen, dass die bewilligten Landesmittel nicht verausgabt werden können, ist dies der Stiftung unverzüglich mitzuteilen. Bis zum 30. September des laufenden Haushaltsjahres ist der Stiftung eine verbindliche Mitteilung über die im Haushaltsjahr voraussichtlich tatsächlich benötigten Mittel der bewilligten Förderpauschale vorzulegen. (6) Die Familienferienstätte hat der Stiftung bei einer Förderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 spätestens bis zum 30. April des Folgejahres einen einfachen Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis der geförderten Personalausgaben laut Formblatt mit Belegliste und einem Sachbericht. Der Stiftung ist bezüglich der einfachen Verwendungsnachweise anlassbezogen eine vertiefte Verwendungsnachweisprüfung auf Grundlage der Originalbelege vorbehalten. In allen Fällen der Erstförderung erfolgt eine vertiefte Prüfung. Weiterhin ist jeder Träger mindestens alle vier Jahre vertieft zu prüfen. Die Belege sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (7) Bei einer Förderung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 und nach § 22 hat der geförderte Träger der Stiftung spätestens drei Monate nach Beendigung des Vorhabens, im Fall der Förderpauschale nach Absatz 4 drei Monate nach Beendigung des Haushaltsjahres, einen einfachen Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen. Absatz 6 findet entsprechende Anwendung. (8) Die Stiftung oder ein von ihr Beauftragter prüft die Verwendungsnachweise. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) bleibt unberührt.

§ 4

Fördervoraussetzungen

§ 4 Fördervoraussetzungen(1) Gefördert werden 1. konzeptionell verknüpfte Maßnahmen der Familienerholung, Familienbildung, Familienbegegnung und Familienfreizeit als Gruppenangebote für Familien mit besonderem Unterstützungsbedarf und2. die Teilnahme von Familien mit besonderem Unterstützungsbedarf an Familienbildungsangeboten nach § 1 Abs. 2 Satz 1. (2) Eine Förderung ist möglich, wenn 1. die Maßnahme einen Beitrag zur Stabilisierung eines förderlichen Lebensstils für die teilnehmenden Familien bietet und ihnen die Möglichkeit gibt, ihre Selbsthilfepotenziale und Eigenkompetenz zu stärken,2. an Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 mindestens sechs Familien mit ihren jeweiligen Kindern teilnehmen,3. die teilnehmenden Familien ihren Hauptwohnsitz in Thüringen haben,4. die teilnehmenden Familien ihren Unterstützungsbedarf durch einen aktuellen Bescheid über den Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, dem Wohngeldgesetz sowie nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes beziehungsweise vergleichbaren Leistungen nachweisen können oder eine Einschätzung des zuständigen Jugendamts über den Förderbedarf für Familien in besonders schwierigen Lebenssituationen vorliegt; bei Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 soll der Anteil der Familien mit besonderem Unterstützungsbedarf grundsätzlich zwei Drittel der teilnehmenden Familien betragen,5. Kindergeldberechtigung oder Personensorge für teilnehmende Kinder besteht,6. die Maßnahme in einer öffentlich geförderten Familienferienstätte oder in einer sonstigen familiengerechten Einrichtung in Thüringen stattfindet und7. die Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 1 mindestens zwei und höchstens sieben Kalendertage dauert, wobei Anreise- und Abreisetag zusammen als ein Kalendertag gelten; für Angebote nach Absatz 1 Nr. 2 gilt eine Förderhöchstdauer von zwölf Kalendertagen pro Kalenderjahr. Die sonstigen Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 6 sollen insbesondere nach ihrer örtlichen Lage, ihrer räumlichen Ausstattung und den vorhandenen Freizeitangeboten Möglichkeiten für einen familiengerechten Urlaub in der Gemeinschaft mit anderen Familien bieten. Auf die Belange von Familien, in denen Menschen mit Behinderungen leben, ist Rücksicht zu nehmen.

§ 5

Art und Umfang der Förderung

§ 5 Art und Umfang der Förderung(1) Die Förderung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage einer Teilnehmerpauschale pro Person und Tag. Die Teilnehmerpauschale errechnet sich aus den Kosten für Verpflegung und Unterkunft sowie einer Bildungspauschale. Sie wird vom Träger der Maßnahme ermittelt und dem Kosten- und Finanzierungsplan zugrunde gelegt. Im Rahmen des Antragsverfahrens wird sie von der Stiftung geprüft und bestätigt. Die bestätigte Teilnehmerpauschale ist Berechnungsgrundlage für die Höhe der zu gewährenden Gesamtförderung der Maßnahme und für den Verwendungsnachweis. (2) Die Teilnehmer haben einen Eigenanteil zu erbringen, für dessen Berechnung die Höhe des Verpflegungsanteils im Regelbedarf nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch maßgebend ist. (3) Die Förderung von Angeboten nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 beträgt für Erwachsene 30 Euro pro Tag und für Kinder 15 Euro pro Tag.

§ 6

Förderverfahren

§ 6 Förderverfahren(1) Der Förderantrag soll spätestens zwei Monate vor Beginn der Maßnahme der Stiftung zugegangen sein. Er ist vom Träger der Maßnahme zu stellen. Die Stiftung stellt entsprechende Antragsformulare bereit. Die Förderung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird im Rahmen des Verfahrens nach § 3 als zusätzliche Förderung beantragt. (2) Das Vorliegen der teilnehmerbedingten Voraussetzungen prüft der Antragsteller im Rahmen seiner Verantwortung als Träger der Maßnahme und Zuwendungsempfänger. Die Prüfung wird dokumentiert, rechtsverbindlich gezeichnet und dem Verwendungsnachweis beigefügt. (3) Der Zuwendungsempfänger hat der Stiftung innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Maßnahme einen einfachen Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben laut Formblatt mit Belegliste und einem Sachbericht einschließlich Teilnehmerliste. Der Stiftung ist bezüglich der einfachen Verwendungsnachweise anlassbezogen eine stichprobenartige vertiefte Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage der Originalbelege vorbehalten. Jährlich sind im Wege der Zufallsauswahl 10 vom Hundert der Verwendungsnachweise, die innerhalb eines Haushaltsjahres für diesen Förderbereich eingehen, in Höhe von mindestens 20 vom Hundert des Fördervolumens vertieft zu prüfen. In allen Fällen der Erstförderung erfolgt eine vertiefte Prüfung. Weiterhin ist jeder Träger, der durch die Zufallsauswahl nicht erfasst wurde, alle vier Jahre vertieft zu prüfen. Die Belege sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (4) Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt.

§ 7

Art und Umfang der Förderung

§ 7 Art und Umfang der Förderung(1) Förderfähig sind die im Haushaltsjahr anfallenden Personalausgaben für einen Geschäftsführer und eine Verwaltungskraft sowie Sachausgaben für die Führung der Geschäftsstelle des Familienverbands. Die Gesamtfinanzierung der Geschäftsstelle muss gesichert sein. Die Landesförderung erfolgt als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung. In Abhängigkeit von den förderfähigen Gesamtkosten kann ein Festbetrag bis zur Höhe von 35 000 Euro pro Familienverband gewährt werden. Die Aufnahme neuer Familienverbände in die Landesförderung bedarf vor Berücksichtigung im Förderplan der Zustimmung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums. Dieses entscheidet über die Zustimmung nach Anhörung des Arbeitskreises Thüringer Familienorganisationen e.V. (2) Personalausgaben nach Absatz 1 Satz 1 sind 1. Vergütungen und sonstige Leistungen nach den Vergütungsregelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), nach entsprechenden Nachfolgeregelungen oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen und2. Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften. (3) Sachausgaben nach Absatz 1 Satz 1 sind die notwendigen Aufwendungen für 1. Miete und Mietnebenkosten bis zur Höhe der ortsüblichen Miete,2. Heizung, Strom, Gas und Wasser,3. Büro- und Schreibbedarf,4. Porto- und Fernsprechgebühren,5. Fachbücher und Zeitschriften,6. Erst- und Ersatzbeschaffung von Büroeinrichtung und -maschinen sowie Instandhaltung der Räume in angemessenem Umfang und7. Öffentlichkeitsarbeit, Tagungen und Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz.

§ 8

Mitwirkungspflichten

§ 8 MitwirkungspflichtenDer antragstellende Familienverband hat der Stiftung seine Aktivitäten in einem jährlichen Tätigkeitsbericht nachzuweisen, der nach Vorgaben des für Familienförderung zuständigen Ministeriums zu gestalten ist.

§ 9

Förderverfahren

§ 9 Förderverfahren(1) Die Stiftung ist für die Förderung von Familienverbänden zuständig, soweit die Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach § 85 Abs. 2 in Verbindung mit § 16 SGB VIII begründet ist. Sie hält Antragsformulare bereit und berät die Antragsteller. (2) Der Förderantrag ist schriftlich bis zum 30. November des Jahres für das Folgejahr zu stellen. Auf der Grundlage der eingegangenen Anträge erstellt die Stiftung einen Förderplan zur Aufteilung der für das Folgejahr im Wirtschaftsplan für die Förderung von Familienverbänden eingestellten Fördermittel. Der Förderplan sowie Abweichungen hiervon im laufenden Haushaltsjahr bedürfen der Genehmigung des für Familienförderung zuständigen Ministeriums. (3) Veränderungen der im Förderantrag angesetzten Personalkosten sind durch den Träger bis zum 30. September des Förderjahres bei der Stiftung anzuzeigen. (4) Der Familienverband hat der Stiftung spätestens bis zum 30. April des der Förderung folgenden Jahres einen einfachen Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel vorzulegen. Dieser besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis der geförderten Personal- und Sachausgaben laut Formblatt mit Belegliste und einem Sachbericht. Soweit Honorarkräfte gefördert werden, ist vom Familienverband eine Aufzeichnung über die geleisteten Stunden zu führen und für spätere Prüfungen aufzubewahren. Der Stiftung ist bezüglich der einfachen Verwendungsnachweise anlassbezogen eine vertiefte Verwendungsnachweisprüfung auf der Grundlage der Originalbelege vorbehalten. In allen Fällen der Erstförderung erfolgt eine vertiefte Prüfung. Weiterhin ist jeder Träger mindestens alle vier Jahre vertieft zu prüfen. Die Belege sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. (5) Die Stiftung hat das Recht, die Verwendung der Mittel bei dem Familienverband selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofs nach § 91 ThürLHO bleibt unberührt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.