Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens Vom 9. September 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 09.09.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 605
§ 1(1) Zuständige Behörde nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt. (2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 1 FahrlG ist das Landesverwaltungsamt.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die vorläufige Zuständigkeit von nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 13. Juni 1991 (GVBl. S. 133) außer Kraft soweit sie die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens betrifft.
§ 2(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die vorläufige Zuständigkeit von nachgeordneten Behörden im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 13. Juni 1991 (GVBl. S. 133) außer Kraft soweit sie die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Fahrlehrerwesens betrifft.
§ 1(1) Zuständige Behörde nach § 50 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesverwaltungsamt. (2) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Abs. 1 FahrlG ist das Landesverwaltungsamt.
Aufgrund des § 32 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1103 -) in Verbindung mit der Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 8 zum Einigungsvertrag und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2), verordnet die Landesregierung:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.