Thüringer Verordnung über die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft "Fahner Höhe" Vom 10. August 1995
- Ausfertigungsdatum:
- 10.08.1995
- Fundstelle:
- GVBl. 1995, 296
Aufgrund des § 46 Abs. 2 Satz 2 und 5 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:
Bildung der Verwaltungsgemeinschaft
§ 1 Bildung der Verwaltungsgemeinschaft(1) Folgende Gemeinden des Landkreises Gotha haben auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Satz 1 ThürKO die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbart: Dachwig,Döllstädt,Gierstädt,Großfahner undTonna. (2) Diese Verwaltungsgemeinschaft wird hiermit anerkannt.
Name und Sitz
§ 2 Name und SitzDie Verwaltungsgemeinschaft führt den Namen "Fahner Höhe" und hat ihren Sitz in Tonna.
Inkrafttreten
§ 3 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.