Thüringer Erschwerniszulagenverordnung (ThürEZulV) Vom 20. Juli 2008
- Ausfertigungsdatum:
- 20.07.2008
- Fundstelle:
- GVBl. 2008, 298
Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage(1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,35 Euro je Stunde,2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,93 Euro je Stunde sowie3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,55 Euro je Stunde. (2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage(1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,43 Euro je Stunde,2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,95 Euro je Stunde sowie3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,59 Euro je Stunde. (2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage(1) Die Zulage beträgt für Dienst1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,54 Euro je Stunde,2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,98 Euro je Stunde sowie3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,64 Euro je Stunde.(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage(1) Die Zulage beträgt für Dienst1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,65 Euro je Stunde,2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,01 Euro je Stunde sowie3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,69 Euro je Stunde.(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage(1) Die Zulage beträgt für Dienst1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,70 Euro je Stunde,2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,02 Euro je Stunde sowie3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,71 Euro je Stunde.(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden.(2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen oder4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr.(3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Monat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird.(4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht:1. Reisezeiten bei Dienstreisen,2. die Rufbereitschaft,3. Zeiten zur Betreuung von Diensthunden,4. Zeiten der Teilnahme von Polizeivollzugsbeamten am Dienst- und Wettkampfsport sowie5. Zeiten der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Leistungssportausübung durch Polizeivollzugsbeamte der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei.(5) Rufbereitschaft im Sinne des Absatz 4 ist die Pflicht, sich außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit an einem frei wählbaren Ort aufzuhalten, um bei Bedarf sofort zu Dienstleistungen abgerufen werden zu können.
Zulage für Sprengstoffentschärfer
§ 10 Zulage für SprengstoffentschärferBeamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage in Höhe von 700 Euro monatlich. Die §§ 12 und 13 finden Anwendung.
Zulage für Sprengstoffermittler
§ 11 Zulage für Sprengstoffermittler(1) Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere die Sicherstellung, die Asservierung und den Transport. Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen.
Entstehung des Anspruchs
§ 12 Entstehung des Anspruchs(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 10 und 13 bis 18 nichts anderes bestimmt ist.(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulagenregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
§ 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle1. eines Erholungsurlaubs,2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,3. einer Erkrankung einschließlich Kur,4. einer Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge,5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder6. einer Dienstreise,soweit in den §§ 10 und 14 bis 18 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Kur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 33 ThürBeamtVG erfüllt sind.
Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
§ 14 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst(1) Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung.(2) Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht),1. eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten,2. eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird,3. eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zu Grunde gelegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden keine Anwendung auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamte, die als Pförtner oder Wächter tätig sind oder Auslandsbesoldung (§ 49 ThürBesG) erhalten.(3a) Bei teilzeitbeschäftigten Beamten tritt an die Stelle der Anspruchsvoraussetzung von 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nach den Absätzen 1 oder 2 Satz 1 Nr. 1 die sich aus dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten ergebende Anzahl an Dienststunden.(4) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach den Vorbemerkungen II Nr. 2 bis 5 zu den Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes.(5) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht neben einer Zulage nach § 16 gewährt.
Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie als Verdeckte ...
§ 15 Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie als Verdeckte Ermittler(1) Polizeivollzugsbeamte, die in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze oder unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität als Verdeckte Ermittler verwendet werden, erhalten eine monatliche Zulage. Die Zulage beträgt bei einer Verwendung als 1. Gruppenführer, Sachbearbeiter oder Mitarbeiter eines Mobilen Einsatzkommandos, soweit nicht von Nummer 2 erfasst 250 Euro, 2. Gruppenführer, Sachbearbeiter oder Mitarbeiter des Mobilen Einsatzkommandos Operative Technik 125 Euro, 3. Kommandoführer eines Mobilen Einsatzkommandos 125 Euro, 4. Gruppenführer, Sachbearbeiter oder Mitarbeiter eines Spezialeinsatzkommandos 250 Euro, 5. Kommandoführer eines Spezialeinsatzkommandos 125 Euro, 6. Verdeckter Ermittler 250 Euro. (2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Vorbemerkung II Nummer 1 zu den Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes oder einer Zulage nach § 17 gewährt.
Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
§ 17 Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Absatz 3.(2) Eine Zulage nach Absatz 3 erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die1. aufgrund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind oder3. sich in der Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker befinden.Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.(3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als 1. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils mit Zusatzqualifikation 176,40 Euro, 2. Luftfahrzeugführer oder Flugtechniker jeweils ohne Zusatzqualifikation 132,94 Euro, 3. Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 2 bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 46,02 Euro. Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. § 13 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die abgeschlossene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender DienstunfähigkeitDie Zulage wird bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 33 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) weitergewährt. Sie wird ferner weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 27 ThürBeamtVG vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung der Zulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
Ausschluss der Zulage
§ 6 Ausschluss der ZulageDie Zulage wird nicht gewährt neben1. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 45 ThürBesG),2. Auslandsbesoldung (§ 49 ThürBesG),3. Zulagen nach den Vorbemerkungen II Nummer 8 zu den Besoldungsordnungen A und B, Nummer 3 zur Besoldungsordnung W und Nummer 1 zur Besoldungsordnung R des Thüringer Besoldungsgesetzes oder4. einer Zulage nach § 16.Die Zulage entfällt, wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Höhe der Zulage
§ 8 Höhe der Zulage(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 beträgt je Stunde 2,76 Euro.(2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe bis zu 5 Metern 11,45 Euro, von mehr als 5 Metern 13,89 Euro, von mehr als 10 Metern 17,26 Euro, von mehr als 15 Metern 22,23 Euro. Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde.(3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,3. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert,4. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert.(4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
Zulage für Polizeivollzugsbeamte im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie
§ 18Zulage für Polizeivollzugsbeamte im Bereich der Kinder- und JugendpornografieEine Zulage in Höhe von 50 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter während mehr als der Hälfte seiner monatlichen Arbeitszeit mit der Bearbeitung von Delikten im Bereich der Kinder- und Jugendpornografie befasst ist.
Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst
§ 14 Zulagen für Wechselschichtdienst und für Schichtdienst(1) Beamte erhalten eine Wechselschichtzulage von 102,26 Euro monatlich, wenn sie ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird) vorsieht und sie dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten. Zeiten eines Bereitschaftsdienstes gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung. (2) Beamte erhalten, wenn sie ständig Schichtdienst zu leisten haben (Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht), 1. eine Schichtzulage von 61,36 Euro monatlich, wenn sie die Voraussetzungen für eine Wechselschichtzulage nach Absatz 1 nur deshalb nicht erfüllen, weil nach dem Schichtplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder sie durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leisten,2. eine Schichtzulage von 46,02 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden,3. eine Schichtzulage von 35,79 Euro monatlich, wenn der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird. Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zu Grunde gelegt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterscheidung zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst nicht vorsieht. Sie finden keine Anwendung auf Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Sie finden ferner keine Anwendung auf Beamte, die als Pförtner oder Wächter tätig sind oder Auslandsbesoldung (§ 49 ThürBesG) erhalten.(3a) Bei teilzeitbeschäftigten Beamten tritt an die Stelle der Anspruchsvoraussetzung von 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nach den Absätzen 1 oder 2 Satz 1 Nr. 1 die sich aus dem Verhältnis der individuellen Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Beamten ergebende Anzahl an Dienststunden. (4) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur zur Hälfte gewährt, wenn für denselben Zeitraum Anspruch besteht auf eine Stellenzulage nach den Vorbemerkungen II Nr. 2 bis 5 zu den Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes.(5) Die Erschwerniszulagen nach den Absätzen 1 und 2 werden nicht neben einer Zulage nach § 16 gewährt.
Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage(1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 2,88 Euro je Stunde,2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,79 Euro je Stunde sowie3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,32 Euro je Stunde. (2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Höhe der Zulage
§ 8 Höhe der Zulage(1) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 beträgt je Stunde 2,76 Euro. (2) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 beträgt je Stunde Tauchzeit bei einer Tauchtiefe bis zu 5 Metern 11,45 Euro, von mehr als 5 Metern 13,89 Euro, von mehr als 10 Metern 17,26 Euro, von mehr als 15 Metern 22,23 Euro. Bei Tauchtiefen von mehr als zwanzig Metern erhöht sich die Zulage für je fünf Meter weiterer Tauchtiefe um 4,44 Euro je Stunde. (3) Die Zulage nach Absatz 2 erhöht sich für Tauchertätigkeit 1. in Strömung mit Stromschutz gleich welcher Art um 15 vom Hundert,2. in Strömung ohne Stromschutz um 30 vom Hundert,3. in Binnenwasserstraßen bei Lufttemperaturen von weniger als 3 °C Wärme um 25 vom Hundert,4. in Seewasserstraßen oder auf offener See um 25 vom Hundert. (4) Die Zulage für Tauchertätigkeit nach § 7 Abs. 2 Satz 2 beträgt je Stunde ein Drittel der Sätze nach Absatz 2.
Zulage für Polizeivollzugsbeamte der Verhandlungsgruppe für besondere polizeiliche ...
§ 19Zulage für Polizeivollzugsbeamte der Verhandlungsgruppe für besondere polizeiliche Einsatzsituationen(1) Polizeivollzugsbeamte, die der Verhandlungsgruppe für besondere polizeiliche Einsatzsituationen angehören, erhalten eine Zulage von 50 Euro je Einsatz.(2) Die Zulage wird nicht neben einer Zulage nach § 15 gewährt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 20GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 21 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 16 mit Wirkung vom 1. Februar 2008 in Kraft.
Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage(1) Die Zulage beträgt für Dienst1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,80 Euro je Stunde,2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,05 Euro je Stunde sowie3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,76 Euro je Stunde.(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Ausschluss der Zulage
§ 6 Ausschluss der ZulageDie Zulage wird nicht gewährt neben1. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst nach § 45 ThürBesG und einer Vergütung für Gerichtsvollzieher nach § 45 a ThürBesG,2. Auslandsbesoldung (§ 49 ThürBesG),3. Zulagen nach den Vorbemerkungen II Nummer 8 zu den Besoldungsordnungen A und B, Nummer 3 zur Besoldungsordnung W und Nummer 1 zur Besoldungsordnung R des Thüringer Besoldungsgesetzes oder4. einer Zulage nach § 16.Die Zulage entfällt, wenn der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Zulage für Beamte bei Verwendung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes
§ 18a Zulage für Beamte bei Verwendung in einer Erstaufnahmeeinrichtung des LandesEine Zulage in Höhe von 120 Euro monatlich erhält, wer als Beamter überwiegend in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Landes verwendet wird.
Entstehung des Anspruchs
§ 12 Entstehung des Anspruchs(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 10 und 13 bis 18a nichts anderes bestimmt ist.(2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulagenregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
§ 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle1. eines Erholungsurlaubs,2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,3. einer Erkrankung einschließlich Kur,4. einer Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge,5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder6. einer Dienstreise,soweit in den §§ 10 und 14 bis 18a nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Kur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 33 ThürBeamtVG erfüllt sind.
Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
§ 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle1. eines Erholungsurlaubs,2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,3. einer Erkrankung einschließlich Kur,4. einer Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge,5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder6. einer Dienstreise,soweit in den §§ 10 und 15 bis 18a nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Kur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt.(2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 33 ThürBeamtVG erfüllt sind.
(aufgehoben)
§ 14 (aufgehoben)
Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage(1) Die Zulage beträgt für Dienst1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 5,00 Euro je Stunde,2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 1,50 Euro je Stunde sowie3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 5,00 Euro je Stunde.(2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Zulage für Polizeivollzugsbeamte in besonderer Verwendung
§ 16 Zulage für Polizeivollzugsbeamte in besonderer Verwendung(1) Eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter Dienst nach § 21 der Thüringer Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten vom 1. Juli 2009 (GVBl. S. 636) in der jeweils geltenden Fassung leistet. (2) § 15 Abs. 2 gilt entsprechend. Neben der Zulage wird Mehrarbeitsvergütung nach der Thüringer Mehrarbeitsvergütungsverordnung nicht gewährt.
Ausschluss der Zulage
§ 6 Ausschluss der ZulageDie Zulage wird nicht gewährt neben 1. einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 45 ThürBesG),2. Auslandsbesoldung (§ 49 ThürBesG),3. Zulagen nach den Vorbemerkungen II Nummer 8 zu den Besoldungsordnungen A und B, Nummer 3 zur Besoldungsordnung W und Nummer 1 zur Besoldungsordnung R des Thüringer Besoldungsgesetzes oder4. einer Zulage nach § 16.
Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage(1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 2,91 Euro je Stunde,2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,80 Euro je Stunde sowie3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,34 Euro je Stunde. (2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Inkrafttreten
§ 18 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 16 mit Wirkung vom 1. Februar 2008 in Kraft.
Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage(1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 2,95 Euro je Stunde,2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,81 Euro je Stunde sowie3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,36 Euro je Stunde. (2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage(1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,01 Euro je Stunde,2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,83 Euro je Stunde sowie3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,39 Euro je Stunde. (2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
§ 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle 1. eines Erholungsurlaubs,2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,4. einer Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge,5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder6. einer Dienstreise, soweit in den §§ 14 bis 17 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. (2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 33 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind.
Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage(1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,08 Euro je Stunde,2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,85 Euro je Stunde sowie3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,42 Euro je Stunde. (2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender DienstunfähigkeitDie Zulage wird bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 33 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes weitergewährt. Sie wird ferner weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung der Zulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage(1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,16 Euro je Stunde,2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,87 Euro je Stunde sowie3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,46 Euro je Stunde. (2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage(1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,22 Euro je Stunde,2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,89 Euro je Stunde sowie3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,49 Euro je Stunde. (2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender DienstunfähigkeitDie Zulage wird bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 33 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes weitergewährt. Sie wird ferner weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 27 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung der Zulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
Höhe und Berechnung der Zulage
§ 4 Höhe und Berechnung der Zulage(1) Die Zulage beträgt für Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen, an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr sowie am 24. und 31. Dezember jeden Jahres nach 12.00 Uhr, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen, 3,29 Euro je Stunde,2. an den übrigen Samstagen in der Zeit zwischen 13.00 Uhr und 20.00 Uhr 0,91 Euro je Stunde sowie3. im Übrigen in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr 1,52 Euro je Stunde. (2) Für Dienst über volle Stunden hinaus wird die Zulage anteilig gewährt.
Aufgrund des § 43 Abs. 1 des Thüringer Besoldungsgesetzes (ThürBesG) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S.134) verordnet die Landesregierung:
Anwendungsbereich
§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amtes oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) für Empfänger von Dienstbezügen und Anwärterbezügen. Durch eine Erschwerniszulage wird ein mit der Erschwernis verbundener Aufwand mit abgegolten.
Zulage für das Räumen und Vernichten von Munition
§ 10 Zulage für das Räumen und Vernichten von MunitionBeamte erhalten für das Laborieren, Delaborieren, Untersuchen von Munition und Munitionskomponenten mit besonders hohem Gefährlichkeitsgrad, insbesondere von unbekannter, beanstandeter oder belasteter Munition, eine Zulage in Höhe von 3,83 Euro täglich. Bei einem Einsatz von mehr als sechs Stunden täglich erhöht sich die Zulage für jede weitere volle Stunde um 0,77 Euro, höchstens jedoch bis zu 7,68 Euro.
Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler
§ 11 Zulage für Sprengstoffentschärfer und Sprengstoffermittler(1) Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffentschärfer, deren ständige Aufgabe das Prüfen, Entschärfen und Beseitigen unkonventioneller Spreng- und Brandvorrichtungen ist, erhalten eine Zulage. Die Zulage beträgt 25,56 Euro für jeden Einsatz im unmittelbaren Gefahrenbereich, der erforderlich wird, um verdächtige Gegenstände einer näheren Behandlung zu unterziehen. Unmittelbarer Gefahrenbereich ist der Wirkungsbereich einer möglichen Explosion oder eines Brandes. Die Behandlung umfasst insbesondere 1. optische, akustische, elektronische und mechanische Prüfung auf Spreng-, Zünd- und Brandvorrichtungen,2. Überwinden von Sprengfallen, Öffnen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, Trennen der Zündkette, Unterbrechen der Zündauslösevorrichtungen, Neutralisieren, Phlegmatisieren,3. Vernichten, Transportvorbehandlung, Verladen, Transportieren der unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen oder ihrer Teile. Die Zulage darf den Betrag von 383,40 Euro im Monat nicht übersteigen. (2) Besondere Schwierigkeiten bei dem Unschädlichmachen oder Delaborieren von Spreng- und Brandvorrichtungen oder ähnlichen Gegenständen, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten, können mit einer Erhöhung der Zulage auf bis zu 255,65 Euro für jeden Einsatz abgegolten werden. (3) Beamte mit gültigem Nachweis über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Sprengstoffermittler, die im Rahmen ihrer Tätigkeit als Sprengstoffermittler mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, erhalten eine Zulage von 15,34 Euro je Einsatz. Der Umgang umfasst insbesondere Sicherstellung, Asservierung und Transport. Die Zulage darf den Betrag von 230,10 Euro im Monat nicht übersteigen. (4) Die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen den Gesamtbetrag von 818,07 Euro im Monat nicht übersteigen.
Entstehung des Anspruchs
§ 12 Entstehung des Anspruchs(1) Der Anspruch auf die Zulage entsteht mit der tatsächlichen Aufnahme der zulageberechtigenden Tätigkeit und erlischt mit deren Beendigung, soweit in den §§ 13 bis 17 nichts anderes bestimmt ist. (2) Besteht der Anspruch auf die Zulage nicht für einen vollen Kalendermonat und sieht die Zulagenregelung eine tageweise Abgeltung nicht vor, wird nur der Teil der Zulage gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.
Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit
§ 13 Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit(1) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle 1. eines Erholungsurlaubs,2. eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,3. einer Erkrankung einschließlich Heilkur,4. einer Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge,5. einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen oder6. einer Dienstreise, soweit in den §§ 14 bis 17 nichts anderes bestimmt ist. In den Fällen der Nummern 2 bis 6 wird die Zulage nur weitergewährt bis zum Ende des Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. Bei einer Unterbrechung der zulagenberechtigenden Verwendung durch Erkrankung einschließlich Heilkur, die auf einem Dienstunfall beruht, wird die Zulage weitergewährt bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt. (2) Die Befristungen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 gelten nicht, wenn bei Beamten die Voraussetzungen des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes erfüllt sind.
Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie als Verdeckte ...
§ 15 Zulage für Polizeivollzugsbeamte für besondere polizeiliche Einsätze sowie als Verdeckte Ermittler(1) Eine Zulage in Höhe von 225 Euro monatlich erhält, wer als Polizeivollzugsbeamter in einem Mobilen Einsatzkommando oder in einem Spezialeinsatzkommando für besondere polizeiliche Einsätze oder unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) als Verdeckter Ermittler verwendet wird. (2) Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Vorbemerkung II Nummer 1 zu den Besoldungsordnungen A und B des Thüringer Besoldungsgesetzes oder einer Zulage nach § 17 gewährt.
Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal
§ 17 Zulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal(1) Polizeivollzugsbeamte, die als Luftfahrzeugführer oder Bordwart verwendet werden, erhalten eine Zulage nach Absatz 3. (2) Eine Zulage nach Absatz 3 erhalten auch Polizeivollzugsbeamte, die 1. aufgrund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen,2. in Erfüllung ihrer Aufgaben als Prüfer von Luftfahrtgerät zum Mitfliegen verpflichtet sind. Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig. (3) Die Zulage beträgt monatlich für Polizeivollzugsbeamte in der Verwendung als 1. Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils mit Zusatzqualifikation 176,40 Euro, 2. Luftfahrzeugführer oder Bordwart jeweils ohne Zusatzqualifikation 132,94 Euro, 3. Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 2 bei zehn oder mehr Flügen im laufenden Kalendermonat 46,02 Euro. Werden im laufenden Kalendermonat weniger als zehn, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Zulage für jeden fehlenden Flug um 4,60 Euro. § 13 findet keine Anwendung. Zusatzqualifikation im Sinne der Nummer 1 sind insbesondere Instrumentenflugberechtigung sowie die abgeschlossene Ausbildung im Umgang mit Bildverstärkerbrille oder Wärmebildkamera.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 18 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 16 mit Wirkung vom 1. Februar 2008 in Kraft.
Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer Ausgleichszulage
§ 2 Ausschluss einer Erschwerniszulage neben einer AusgleichszulageIst die Gewährung einer Erschwerniszulage neben einer anderen Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der anderen Zulagen gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 3 Allgemeine Voraussetzungen(1) Empfänger von Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern und Empfänger von Anwärterbezügen erhalten eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, wenn sie mit mehr als fünf Stunden im Kalendermonat zum Dienst zu ungünstigen Zeiten herangezogen werden. (2) Dienst zu ungünstigen Zeiten ist der Dienst 1. an Sonntagen und gesetzlichen Wochenfeiertagen,2. an Samstagen nach 13.00 Uhr,3. an den Samstagen vor Ostern und Pfingsten nach 12.00 Uhr; dies gilt auch für den 24. und 31. Dezember jeden Jahres, wenn diese Tage nicht auf einen Sonntag fallen oder4. an den übrigen Tagen in der Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr. (3) Zulagefähig sind nur Zeiten einer tatsächlichen Dienstausübung; Bereitschaftsdienst, der zu ungünstigen Zeiten geleistet wird, ist voll zu berücksichtigen. Wachdienst ist nur zulagefähig, wenn er mit mehr als 24 Stunden im Monat zu ungünstigen Zeiten geleistet wird. (4) Zum Dienst zu ungünstigen Zeiten gehören nicht der Dienst während Übungen, Reisezeiten bei Dienstreisen und die Rufbereitschaft. (5) Rufbereitschaft im Sinne von Absatz 4 ist das Bereithalten des hierzu Verpflichteten in seiner Wohnung (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Wohnung die Gemeinschaftsunterkunft.
Fortzahlung bei vorübergehender Dienstunfähigkeit
§ 5 Fortzahlung bei vorübergehender DienstunfähigkeitDie Zulage wird bei einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit infolge eines Unfalls im Sinne des § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes weitergewährt. Sie wird ferner weitergewährt, wenn Beamte bei einem besonderen Einsatz im Ausland oder im dienstlichen Zusammenhang damit einen Unfall erleiden, der auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse mit gesteigerter Gefährdungslage zurückzuführen ist, ohne dass die sonstigen Voraussetzungen des § 31a des Beamtenversorgungsgesetzes vorliegen. Bemessungsgrundlage für die Fortzahlung der Zulage ist der Durchschnitt der Zulage der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die vorübergehende Dienstunfähigkeit eingetreten ist.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 7 Allgemeine Voraussetzungen(1) Beamte erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeit. (2) Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser 1. im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchergerät,2. mit Helm oder Tauchergerät. Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
Berechnung der Zulage
§ 9 Berechnung der Zulage(1) Die Zulage wird nach Stunden berechnet. Die Zeiten sind für jeden Kalendertag zu ermitteln, das Ergebnis ist zu runden. Dabei bleiben Zeiten von weniger als zehn Minuten unberücksichtigt; Zeiten von zehn bis dreißig Minuten werden auf eine halbe Stunde, von mehr als dreißig Minuten auf eine volle Stunde aufgerundet. (2) Als Tauchzeit gilt 1. für Helmtaucher die Zeit unter dem geschlossenen Taucherhelm,2. für Schwimmtaucher die Zeit unter der Atemmaske,3. bei Arbeiten in Druckkammern die Zeit von Beginn des Einschleusens bis zum Ende des Ausschleusens.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.