ThürEG-HdiplAVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG zur Anerkennung der Hochschuldiplome für die Laufbahnen der Beamten (Thüringer EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung - ThürEG-HdiplAVO -) Vom 21. Januar 2000

Ausfertigungsdatum:
21.01.2000
Fundstelle:
GVBl. 2000, 22
32 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Anlage ThürEG-HdiplAVO

Anlage (zu § 18 Abs. 3)Vertrag zwischen dem Freistaat Thüringen - vertreten durch ... - undHerrn/Frau ... geboren am ... in ... wohnhaft ... wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1

§ 1Herrn/Frau ... wird für die Zeit vom ... bis ... Gelegenheit gegeben, in einem Anpassungslehrgang im Sinne des § 18 der Thüringer EG-Hochschuldiplomanerkennungsverordnung (ThürEG-HdiplAVO) die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Laufbahn ... zu erwerben, die in der vorliegenden Qualifikation nicht enthalten sind.

§ 2

§ 2(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Aufgaben der Laufbahn ... unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen (Ausbildungsleiter); er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen. (2) Die zuständige Behörde legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs fest (§ 18 Abs. 2 ThürEG-HdiplAVO).

§ 3

§ 3Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen.

§ 4

§ 4Der Anpassungslehrgang endet außer durch Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen.

§ 5

§ 5Der Teilnehmer am Anpassungslehrgang hat den Anweisungen des Ausbildungsleiters zu folgen. Er ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 6

§ 6Der Teilnehmer am Anpassungslehrgang kann sich in allen Fragen der Durchführung des Anpassungslehrgangs an den Ausbildungsleiter wenden. Der Ausbildungsleiter stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass sich der Teilnehmer die in § 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in sachgerechter Form aneignen kann.

§ 7

§ 7Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.

Eingangsformel ThürEG-HdiplAVO

Aufgrund des § 24 Abs. 1 Satz 2 des Thüringer Beamtengesetzes vom 10. Juni 1994 (GVBl. S. 589), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juli 1999 (GVBl. S. 449), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Anerkennung des Diploms

§ 1 Anerkennung des DiplomsEin Diplom im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16), ist auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes, die der Fachrichtung des Diploms entspricht, anzuerkennen, wenn 1. der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt,2. der Antragsteller die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht,3. das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene oder anerkannte Diplom zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates berechtigt und4. das Diplom im Vergleich zu dem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst oder der hauptberuflichen Tätigkeit weder ein inhaltliches noch ein zeitliches Defizit im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchst. a oder b der Richtlinie 89/48/EWG aufweist.

§ 10

Prüfungsgebiete

§ 10 Prüfungsgebiete(1) Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Pflichtfach 1. aus dem Bereich des öffentlichen Rechts aufa) die Grundrechte und das Staatsorganisationsrecht ohne Finanzverfassung und Notstandsverfassung,b) das allgemeine Verwaltungsrecht und das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht,c) das besondere Verwaltungsrecht (Grundzüge des Beamtenrechts, des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Wirtschaftsverwaltungsrechts, des Umweltrechts und des Raumordnungs- und Baurechts),d) das Verwaltungsprozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht sowie im Überblick das Verfassungsprozessrecht unde) das Kommunalverfassungsrecht;2. aus dem Bereich des Europäischen Gemeinschaftsrechts aufa) die Strukturprinzipien der Gemeinschaftsrechtsordnung,b) die Systematik des Rechtssetzungssystems der Europäischen Gemeinschaften undc) die innerstaatliche Rechtswirkung von Gemeinschaftsrechtsakten. (2) Wahlfächer sind das Zivilrecht, das Arbeitsrecht und das Strafrecht. Die Eignungsprüfung erstreckt sich im Wahlfach 1. Zivilrecht aufa) den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches,b) das Schuldrecht und das Sachenrecht undc) das Zivilprozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;2. Arbeitsrecht aufa) die Grundzüge des Individualarbeitsrechts und des kollektiven Arbeitsrechts undb) das dazugehörige Prozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht;3. Strafrecht aufa) die allgemeinen Lehren des Strafrechts,b) den besonderen Teil des Strafgesetzbuches undc) das Strafprozessrecht einschließlich der Grundlagen im Gerichtsverfassungsrecht.

§ 11

Versäumnis von Prüfungsterminen und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten

§ 11 Versäumnis von Prüfungsterminen und Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten(1) Folgt der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung einer Ladung zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit nicht oder gibt er eine Arbeit nicht oder nicht fristgemäß ab, ist die Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" zu bewerten. (2) Erscheint der Antragsteller ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig zu dem Termin für die mündliche Prüfung oder nimmt er den Termin nicht bis zum Ende wahr, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

§ 12

Ordnungswidriges Verhalten, Rücktritt von der Eignungsprüfung

§ 12 Ordnungswidriges Verhalten, Rücktritt von der Eignungsprüfung(1) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens des Antragstellers, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet die Prüfungskommission. (2) Versucht der Antragsteller, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung mit der Note "ungenügend" zu bewerten. In schweren Fällen ist die Eignungsprüfung für nicht bestanden zu erklären. (3) Die Eignungsprüfung kann nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses für nicht bestanden erklärt werden. (4) Der Antragsteller kann nach der Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten. Tritt der Antragsteller ohne wichtigen Grund zurück, gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.

§ 13

Prüfungsergebnisse

§ 13 Prüfungsergebnisse(1) Die Prüfungsleistungen sind mit den in den §§ 1 und 2 der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. (2) Bei der Bildung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit je 30 v. H. und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 v. H. zu berücksichtigen. (3) Wird das Gesamtergebnis der Prüfung schlechter als mit "ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden.

§ 14

Wiederholung der Eignungsprüfung

§ 14 Wiederholung der Eignungsprüfung(1) Hat der Antragsteller die Eignungsprüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen. (2) Die Prüfungskommission kann bestimmen, dass die Eignungsprüfung nicht vor Ablauf einer Frist, die nicht mehr als ein Jahr betragen darf, wiederholt werden kann.

§ 15

Niederschrift

§ 15 Niederschrift(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden: 1. Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,3. die Namen der Prüfungsteilnehmer,4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,5. die Gegenstände und die Bewertung der mündlichen Prüfung,6. das abschließende Prüfungsergebnis einschließlich der Entscheidung nach § 14 Abs. 2 und7. besondere Vorkommnisse. (2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.

§ 16

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 16 Bekanntgabe des PrüfungsergebnissesDer Vorsitzende der Prüfungskommission gibt dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt. Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium erteilt einen Bescheid.

§ 17

Eignungsprüfung

§ 17 Eignungsprüfung(1) Die Eignungsprüfung in anderen Fällen als dem des § 2 Abs. 3 ist eine die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn sachgerecht auszuüben, beurteilt werden soll. Sie muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine berufliche Qualifikation verfügt. (2) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die zuständige Behörde verzichtet auf Antrag auf einzelne schriftliche Prüfungsleistungen, wenn der Antragsteller die geforderten Kenntnisse durch ein Prüfungszeugnis nachweist. Die Prüfung wird in deutscher Sprache durchgeführt. (3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst führt die Eignungsprüfung die laufbahngestaltende oberste Dienstbehörde oder die von ihr mit der Durchführung der Laufbahnprüfung betraute Stelle durch. Bei Laufbahnen der besonderen Fachrichtungen wird die Eignungsprüfung von der zuständigen Behörde durchgeführt. (4) Im Übrigen finden die §§ 7 und 9 Abs. 2, 4 und 5, die §§ 11, 12 und 13 Abs. 2 und 3 und die §§ 14 bis 16 entsprechende Anwendung. (5) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 18 Abs. 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

§ 18

Anpassungslehrgang

§ 18 Anpassungslehrgang(1) Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen; er kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen. (2) Die Einzelheiten werden unter Berücksichtigung des festgestellten inhaltlichen Defizits in Anlehnung an den Vorbereitungsdienst der angestrebten Laufbahn von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der laufbahngestaltenden obersten Dienstbehörde festgelegt. Der Lehrgang wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Er darf bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst höchstens drei Jahre dauern und soll die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten. (3) Der Status des Antragstellers bestimmt sich nach dem in der Anlage vorgesehenen Vertrag. (4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Antrag. Er kann außerdem vorzeitig von Amts wegen beendet werden, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Teilnehmers der Fortführung entgegenstehen. (5) Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden nach der Notenskala für Laufbahnprüfungen nach § 17 der Thüringer Laufbahnverordnung vom 7. Dezember 1995 (GVBl. S. 382) in der jeweils geltenden Fassung bewertet. Bei mehreren Lehrgangsabschnitten wird am Ende des Anpassungslehrgangs eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. Eine abschließende Prüfung findet nicht statt. (6) Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. In diesem Fall kann der Anpassungslehrgang bis zu einem Jahr verlängert werden.

§ 19

Berufserfahrung

§ 19 Berufserfahrung(1) Berufserfahrung ist die Ausübung einer der angestrebten Laufbahn entsprechenden Tätigkeit in der öffentlichen Verwaltung eines Mitgliedstaates. Abweichend von Satz 1 reicht eine außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete Berufserfahrung aus, wenn das Diplom einem entsprechenden deutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist. (2) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur entsprechenden deutschen Hochschulausbildung oder zum einschlägigen Vorbereitungsdienst ist eine Berufserfahrung von der doppelten Dauer der Fehlzeit nachzuweisen. Höchstens kann eine Berufserfahrung von vier Jahren verlangt werden. (3) Bei einem zeitlichen Defizit im Vergleich zur einschlägigen hauptberuflichen Tätigkeit ist eine Berufserfahrung in Höhe der einfachen Dauer der fehlenden hauptberuflichen Tätigkeit nachzuweisen.

§ 2

Ausgleichsmaßnahmen

§ 2 Ausgleichsmaßnahmen(1) Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen des § 1 Nr. 4, ist die Anerkennung 1. bei einem inhaltlichen Defizit nach Wahl des Antragstellers von einer Eignungsprüfung (§ 17) oder einem Anpassungslehrgang (§ 18),2. bei einem zeitlichen Defizit von mindestens einem Jahr von dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung (§ 19) abhängig zu machen.(2) Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden. (3) Abweichend von § 1 Nr. 4 und den Absätzen 1 und 2 ist das Diplom, das auf der Grundlage eines rechtswissenschaftlichen Studiums erworben wurde, als Befähigung für die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes nur anzuerkennen, wenn der Antragsteller mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt hat.

§ 20

Abschluss des Anerkennungsverfahrens

§ 20 Abschluss des AnerkennungsverfahrensMit dem erfolgreichen Abschluss des Anpassungslehrgangs oder der Eignungsprüfung oder dem Nachweis einer zusätzlichen Berufserfahrung erwirbt der Antragsteller die Befähigung für eine einschlägige Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes. Der Antrag ist abzulehnen, wenn sich der Antragsteller der vorgesehenen Ausgleichsmaßnahme trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist unterzieht. § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 21

Lehrerlaufbahnen

§ 21 LehrerlaufbahnenDiese Verordnung gilt nicht für Lehrerlaufbahnen. Für Lehrerlaufbahnen, die den Nachweis eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG voraussetzen, gilt die Thüringer Verordnung zum Vollzug der Richtlinie 89/48/EWG für Lehrer vom 1. November 1995 (GVBl. S. 365) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 22

Gleichstellungsbestimmung

§ 22 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 23

In-Kraft-Treten

§ 23 In-Kraft-TretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§ 3

Versagung der Anerkennung

§ 3 Versagung der AnerkennungDie Anerkennung ist zu versagen, wenn 1. die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 nicht erfüllt werden,2. die Ausgleichsmaßnahmen (§ 2) nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat (§ 20),3. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden,4. ein entsprechender Antrag bereits von derselben oder einer anderen Behörde bestandskräftig abgelehnt worden ist, es sei denn, die Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich geändert, oder5. der Antragsteller wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis nicht geeignet ist.

§ 4

Antrag

§ 4 Antrag(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Begründung eines Beamtenverhältnisses angestrebt wird, zu richten. An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt bei Gemeinden und Gemeindeverbänden die oberste Kommunalaufsichtsbehörde, bei sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde. (2) Dem Antrag sind beizufügen: 1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit tabellarischer Darstellung des beruflichen Werdeganges,2. Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne des Artikels 1 Buchst. a der Richtlinie 89/48/EWG,3. der Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige die Eignung des Antragstellers in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder die Urkunden müssen Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 89/48/EWG entsprechen und dürfen nicht älter als drei Monate sein,5. eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung im öffentlichen Dienst das Diplom berechtigt,6. ein Nachweis über den Erwerb der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder einen gleichwertigen Nachweis, falls Deutsch nicht die Muttersprache des Antragstellers ist,7. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls bei welcher anderen deutschen Einstellungsbehörde gleichzeitig die Anerkennung beantragt wurde oder zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist,8. außer im Falle des § 2 Abs. 3 eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts bezüglich Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung,9. im Falle des § 2 Abs. 3 eine Erklärung über das Wahlfach nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. (3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie vom Antragsteller stammen, in deutscher Sprache und in beglaubigter Ablichtung vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung.

§ 5

Bewertung des Diploms

§ 5 Bewertung des Diploms(1) Die zuständige Behörde (§ 4 Abs. 1) stellt fest, ob das Diplom mit einem deutschen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss vergleichbar ist und ordnet es demgemäß einer Laufbahn des höheren oder gehobenen Dienstes zu. Sie stellt weiter fest, ob das Diplom ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweist. (2) Die Feststellungen nach Absatz 1 sind unter Berücksichtigung eines Gutachtens der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu treffen. Bei einer Laufbahn mit Vorbereitungsdienst ist außerdem die laufbahngestaltende oberste Dienstbehörde zu beteiligen. (3) Wird ein Defizit festgestellt, legt die zuständige Behörde nach Maßgabe der §§ 17 bis 19, bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst im Einvernehmen mit der laufbahngestaltenden obersten Dienstbehörde, die im Einzelfall erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen fest. (4) Die Absätze 1 bis 3 sind im Falle des § 2 Abs. 3 nicht anzuwenden.

§ 6

Bescheid

§ 6 Bescheid(1) Die Entscheidung über den Antrag ist dem Antragsteller spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen schriftlich mitzuteilen; die Frist wird für die Zeit unterbrochen, die im Falle des Nachforderns von Unterlagen für die Ergänzung der Antragsunterlagen festgesetzt worden ist. Der Bescheid ist außer bei sofortiger Anerkennung des Diploms zu begründen; er muss bei einem Defizit auch konkrete Angaben zu den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen enthalten. (2) Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.

§ 7

Prüfungskommission

§ 7 Prüfungskommission(1) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium ist für die Durchführung der Eignungsprüfung nach § 2 Abs. 3 zuständig. Zu diesem Zweck wird bei dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium eine Prüfungskommission eingerichtet. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied sind zwei Vertreter zu bestellen. Die Mitglieder und ihre Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen. Sie werden für die Dauer von drei Jahren vom dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium bestellt, das auch die Reihenfolge bei der Vertretung festlegt. (2) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (3) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium legt die Aufgaben für Prüfungsarbeiten fest. Es ist zuständig für alle Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens, soweit nicht die Prüfungskommission entscheidet. (4) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein. (5) Die Durchführung der Eignungsprüfung kann durch Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund oder einem Land auf die dort für die Durchführung der Eignungsprüfung zuständige Behörde übertragen werden. Die Durchführung der Eignungsprüfung richtet sich nach den Vorschriften des Bundes bzw. des Landes. Die Verwaltungsvereinbarung ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

§ 8

Zweck der Eignungsprüfung

§ 8 Zweck der EignungsprüfungDie Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der beurteilt werden soll, ob er 1. mit den einschlägigen Rechtsvorschriften hinreichend vertraut ist und2. die Fähigkeit besitzt, diese Vorschriften sachgerecht anzuwenden. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat bereits über eine berufliche Qualifikation verfügt.

§ 9

Prüfungsleistungen

§ 9 Prüfungsleistungen(1) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Prüfungsfächer sind 1. das Pflichtfach Öffentliches Recht, einschließlich des Europäischen Gemeinschaftsrechts, und2. ein Wahlfach (§ 10 Abs. 2), das im Antrag nach § 4 Abs. 2 Nr. 9 festzulegen ist. Die Prüfung wird in deutscher Sprache abgelegt. (2) Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Aufsichtsarbeiten. Eine Aufsichtsarbeit bezieht sich auf das Pflichtfach, die andere auf das vom Antragsteller bestimmte Wahlfach. Die Bearbeitungszeit für eine Aufsichtsarbeit beträgt fünf Stunden. Jede Aufsichtsarbeit ist von zwei Prüfern unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. (3) Das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium erlässt auf Antrag schriftliche Prüfungsleistungen, wenn der Antragsteller durch ein Prüfungszeugnis nachweist, dass er in seiner bisherigen Ausbildung in einem Pflichtfach oder einem Wahlfach die für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erforderlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. (4) Der Antragsteller wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens eine Aufsichtsarbeit mit der Note "ausreichend" oder einer besseren Note bewertet wurde; andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. (5) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Gegenstände des Kurzvortrags und des Prüfungsgesprächs sind der beruflichen Praxis der Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes zu entnehmen. Die Vorbereitungszeit für den Kurzvortrag beträgt zwei Stunden. Die mündliche Prüfung wird in der Regel als Gruppenprüfung durchgeführt. Für jeden Prüfungsteilnehmer beträgt die Dauer des Prüfungsgesprächs etwa 45 Minuten, die Dauer des Kurzvortrags etwa 15 Minuten.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.