Thüringer Verordnung über die landeseinheitliche Kennzeichnung von Erholungswegen in der freien Landschaft Vom 30. August 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 30.08.2010
- Fundstelle:
- GVBl. 2010, 342
Aufgrund des § 34 Abs. 4 Satz 4 des Thüringer Gesetzes für Natur und Landschaft (ThürNatG) in der Fassung vom 30. August 2006 (GVBl. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:
Kennzeichnung von Erholungswegen
§ 1Kennzeichnung von Erholungswegen(1) Die Ermächtigung zur Kennzeichnung von Erholungswegen (Wander-, Rad- und Reitwege; Skiwanderwege einschließlich Loipen) ist bei der unteren Naturschutzbehörde unter Angabe von Ort und Umfang zu beantragen. Die Genehmigung erfolgt insbesondere auf der Basis der jeweils aktuellen Kartierung des Konzepts "Forsten und Tourismus". Bei über den Zuständigkeitsbereich einer unteren Naturschutzbehörde hinausgehenden Erholungswegen entscheidet federführend diejenige untere Naturschutzbehörde mit dem größten betroffenen Wegstreckenanteil. (2) Die Kennzeichnung ist der unteren Naturschutzbehörde durch den Ermächtigten spätestens vier Wochen nach ihrem Abschluss anzuzeigen. (3) Einzelheiten zur einheitlichen Kennzeichnung regelt die oberste Naturschutzbehörde in einer Verwaltungsvorschrift.
Gleichstellungsbestimmung
§ 2GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 3Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.