EttenhausuaErfGemAnerkV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Anerkennung der Vereinbarung einer erfüllenden Gemeinde zwischen den Gemeinden Ettenhausen a.d. Suhl und Wolfsburg-Unkeroda und der Gemeinde Marksuhl Vom 23. Mai 1996

Ausfertigungsdatum:
23.05.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 58
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel EttenhausuaErfGemAnerkV

Aufgrund des § 51 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S. 200), verordnet der Innenminister:

§ 1

Erfüllende Gemeinde

§ 1 Erfüllende GemeindeDie Vereinbarung zwischen der Gemeinde Marksuhl und den Gemeinden Ettenhausen a.d. Suhl und Wolfsburg-Unkeroda, Wartburgkreis, daß die Gemeinde Marksuhl für die Gemeinden Ettenhausen a.d. Suhl und Wolfsburg-Unkeroda die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft wahrnimmt (erfüllende Gemeinde), wird anerkannt1).

§ 2

Inkrafttreten

§ 2 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.