Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz (Thüringer ESVG-Zuständigkeitsverordnung - ThürESVGZustVO -) Vom 6. Oktober 2020*
- Ausfertigungsdatum:
- 06.10.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 535
Zweck
§ 1 ZweckDiese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
Behörden
§ 2 Behörden(1) Untere Behörden für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.(2) Obere Behörde für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.(3) Oberste Behörde für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.
Zuständigkeit
§ 3 Zuständigkeit(1) Die unteren Behörden nach § 2 Abs. 1 sind für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie treffen die erforderlichen Vorkehrungen und erlassen Maßnahmen zur Abwehr einer Versorgungskrise nach § 1 Abs. 1 ESVG für ihr Gebiet; insbesondere sorgen sie für die Schulung geeigneten Personals und dessen sachliche Ausstattung.(2) Die obere Behörde nach § 2 Abs. 2 ist für alle Aufgaben und Maßnahmen zuständig, die einen zentralen Vollzug erfordern. Ein zentraler Vollzug ist erforderlich, wenn vorbeugende oder abwehrende Maßnahmen gegen eine Versorgungskrise nach § 1 Abs. 1 ESVG ein die Gebiete von Landkreisen und kreisfreien Städten überschreitendes Handeln gebieten. Im Streit- oder Zweifelsfall entscheidet die Behörde nach Absatz 3, ob ein zentraler Vollzug erforderlich ist.(3) Die oberste Behörde nach § 2 Abs. 3 ist für grundsätzliche Angelegenheiten und die länderübergreifende Zusammenarbeit zuständig.
Fachaufsicht
§ 4 Fachaufsicht(1) Fachaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte beim Vollzug der Aufgaben nach dieser Verordnung ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Die übergeordneten Behörden können den nachgeordneten Behörden allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, um die Aufgabenerfüllung sicherzustellen.(2) Die Fachaufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit die Fähigkeiten zur Bewältigung einer Versorgungskrise nach § 1 Abs. 1 ESVG zu überprüfen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 5 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 ESVG, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, wenn es die vollziehbare Anordnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ESVG, der zuwidergehandelt wurde, erlassen hat, ihm eine Auskunft nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 ESVG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder dessen Beauftragter nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 ESVG bei der Einholung von Auskünften nicht unterstützt wurde.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.