ESGZustV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetz Vom 21. Februar 1994

Ausfertigungsdatum:
21.02.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 257
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Zweck

§ 1 ZweckDiese Verordnung regelt die Zuständigkeiten von Behörden für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

§ 2

Behörden

§ 2 Behörden(1) Untere Behörden für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge sind die Landkreise und kreisfreien Städte jeweils im übertragenen Wirkungskreis.(2) Obere Behörde für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.(3) Oberste Behörde für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.

§ 3

Zuständigkeit

§ 3 Zuständigkeit(1) Die unteren Behörden nach § 2 Abs. 1 sind für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuständig, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Sie treffen die erforderlichen Vorkehrungen und erlassen Maßnahmen zur Abwehr einer Versorgungskrise nach § 1 Abs. 1 ESVG für ihr Gebiet; insbesondere sorgen sie für die Schulung geeigneten Personals und dessen sachliche Ausstattung.(2) Die obere Behörde nach § 2 Abs. 2 ist für alle Aufgaben und Maßnahmen zuständig, die einen zentralen Vollzug erfordern. Ein zentraler Vollzug ist erforderlich, wenn vorbeugende oder abwehrende Maßnahmen gegen eine Versorgungskrise nach § 1 Abs. 1 ESVG ein die Gebiete von Landkreisen und kreisfreien Städten überschreitendes Handeln gebieten. Im Streit- oder Zweifelsfall entscheidet die Behörde nach Absatz 3, ob ein zentraler Vollzug erforderlich ist.(3) Die oberste Behörde nach § 2 Abs. 3 ist für grundsätzliche Angelegenheiten und die länderübergreifende Zusammenarbeit zuständig.

§ 4

Fachaufsicht

§ 4 Fachaufsicht(1) Fachaufsichtsbehörde über die Landkreise und kreisfreien Städte beim Vollzug der Aufgaben nach dieser Verordnung ist das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium. Die übergeordneten Behörden können den nachgeordneten Behörden allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen, um die Aufgabenerfüllung sicherzustellen.(2) Die Fachaufsichtsbehörden sind berechtigt, jederzeit die Fähigkeiten zur Bewältigung einer Versorgungskrise nach § 1 Abs. 1 ESVG zu überprüfen.

§ 5

Ordnungswidrigkeiten

§ 5 Ordnungswidrigkeiten(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 Abs. 1 ESVG, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.(2) Das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum ist zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, wenn es die vollziehbare Anordnung nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ESVG, der zuwidergehandelt wurde, erlassen hat, ihm eine Auskunft nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 ESVG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder dessen Beauftragter nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 ESVG bei der Einholung von Auskünften nicht unterstützt wurde.

§ 1

§ 1Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Ausführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes (ESVG) vom 4. April 2017 (BGBl. I S. 772) in der jeweils geltenden Fassung sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird, soweit keine bundesrechtlichen Zuständigkeiten bestehen, auf das für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge zuständige Ministerium übertragen.

§ 2

§ 2Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist das für Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge zuständige Ministerium.

§ 3

§ 3Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 19 ESVG ist, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, die Behörde, die die Verfügung erlassen hat. Der Landrat handelt als untere staatliche Verwaltungsbehörde, die Gemeinden nehmen die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.

Eingangsformel ESGZustV

ThürGVBl. 8 1994 S. 257 Aufgrund des § 25 Nr. 1 Buchstabe b des Ernährungssicherstellungsgesetzes (ESG) in der Fassung vom 27. August 1990 (BGBl. I S. 1802), zuletzt geändert durch Artikel 43 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278), des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) und des § 3 Abs. 1 und 2 der Vorläufigen Kommunalordnung für das Land Thüringen vom 24. Juli 1992 (GVBl. S. 383) verordnet die Landesregierung:

§ 1

§ 1Die Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Behörden für die Durchführung der aufgrund des Ernährungssicherstellungsgesetzes und des Ernährungsvorsorgegesetzes (EVG) vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1766), zuletzt geändert durch Artikel 44 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) erlassenen Rechtsverordnungen, einschließlich der Befugnis, die Ausführung dieser Vorschriften den Gemeinden zu übertragen, wird, soweit keine bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen bestehen, auf den Minister für Landwirtschaft und Forsten übertragen.

§ 2

§ 2Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne des Ernährungssicherstellungsgesetzes und des Ernährungsvorsorgegesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten.

§ 3

§ 3Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ESG und § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EVG ist, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, die Behörde, die die Verfügung erlassen hat. Der Landrat handelt als untere staatliche Verwaltungsbehörde, die Gemeinden nehmen die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 4

§ 4Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.