ErwBildG TH 2005 · Thüringen

Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz Vom 23. Dezember 2005 *)

Ausfertigungsdatum:
23.12.2005
Fundstelle:
GVBl. 2005, 446, 462
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 10

Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung

§ 10 Anerkennung von Einrichtungen der Erwachsenenbildung (1) Voraussetzung für die Anerkennung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung ist, dass die Bildungseinrichtung 1. ausschließlich und nicht nur auf Spezialgebieten Aufgaben der Erwachsenenbildung wahrnimmt, 2. nicht überwiegend der unmittelbaren beruflichen Aus- und Weiterbildung dient, 3. von jedermann besucht werden kann, ohne Rücksicht auf Vorbildung, Religionszugehörigkeit, Nationalität, gesellschaftliche Stellung und Zugehörigkeit zu Vereinen, 4. planmäßig und kontinuierlich arbeitet und nach dem Umfang des Bildungsangebots, der Gestaltung der Lehrpläne, der Qualität der Lehrveranstaltungen, dem Teilnehmerschutz sowie nach ihrer räumlichen und sächlichen Ausstattung erwarten lässt, dass sie die Aufgaben der Erwachsenenbildung in eigener pädagogischer Verantwortung erfüllt, 5. ihren Sitz- und Tätigkeitsbereich in Thüringen hat und zur Offenlegung ihrer Lernziele, Organisations- und Arbeitsformen, Personalausstattung, Teilnehmerzahl und Finanzierung gegenüber dem Land bereit ist, 6. selbst eine juristische Person ist oder von juristischen Personen mit Sitz in Thüringen getragen wird, 7. soweit sie oder ihr Träger nicht juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Anforderungen des Steuerrechts an die Gemeinnützigkeit erfüllt, 8. von einer nach Vorbildung und Werdegang geeigneten, in der Einrichtung hauptberuflich tätigen Person geleitet wird und 9. nach Ziel und Inhalt ihrer Veranstaltungen mit der freiheitlich- demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes im Einklang steht. (2) Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt wird bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 eine Volkshochschule anerkannt, wenn sie für jeweils 10000 Einwohner mindestens 300 Unterrichtsstunden im Jahr durchführt. Als berücksichtigungsfähige Unterrichtsstunde gilt ein Zeitraum von 45 Minuten, der von mindestens acht Teilnehmern besucht wird. (3) Eine Heimvolkshochschule wird bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 anerkannt, wenn sie mindestens vier Jahre seit Antragstellung mindestens 3000 Teilnehmertage im Jahr durchführt und von überregionaler Bedeutung ist. Teilnehmertage werden nach der Dauer der Aufnahme von Teilnehmern in das Internat bei täglich mindestens acht Unterrichtsstunden berechnet. Bei der Berechnung gelten der An- und Abreisetag als ein Teilnehmertag, wenn gewährleistet wird, dass die durchschnittliche Unterrichtsstundenzahl bei einer Veranstaltung innerhalb einer mehrtägigen Veranstaltung die Zahl von acht Unterrichtsstunden nicht unterschreitet. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Andere als in den Absätzen 2 und 3 genannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 anerkannt, wenn sie mindestens vier Jahre seit Antragstellung in mindestens der Hälfte der Landkreise tätig sind und mindestens 4000 Unterrichtsstunden im Jahr durchführen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Für Einrichtungen, die nach dem bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz anerkannt worden sind, gelten die in diesem Gesetz festgelegten Anerkennungsvoraussetzungen fort.

§ 1

Ziele und Aufgaben der Erwachsenenbildung

§ 1 Ziele und Aufgaben der Erwachsenenbildung (1) Die Erwachsenenbildung dient der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Bildung. Sie soll die Selbstständigkeit des Urteils fördern, zur geistigen Auseinandersetzung anregen und bei der Bewältigung von Lebensproblemen helfen. (2) Die Erwachsenenbildung soll die Bereitschaft des Einzelnen zu lebenslangem Lernen fördern, zur Chancengleichheit beitragen sowie Bildungsdefizite abbauen. (3) Die Erwachsenenbildung hat insbesondere die Aufgabe 1. in der allgemeinen Erwachsenenbildung vorhandene Kenntnisse zu vertiefen und zu ergänzen beziehungsweise neue Kenntnisse, einschließlich des Nachholens von Schulabschlüssen, zu erwerben und Eltern in der reflektierenden Auseinandersetzung mit den Erziehungs- und Bildungsaufgaben zu stärken, 2. in der kulturellen, künstlerischen und religiösen Erwachsenenbildung zur Auseinandersetzung mit der eigenen und anderen Kulturen zu befähigen, zur Identitätsfindung beizutragen und die ästhetische Urteilsfähigkeit zu stärken, 3. in der politischen Erwachsenenbildung die Fähigkeit und Bereitschaft zur Beurteilung politischer und gesellschaftlicher Zusammenhänge zu befördern, 4. in der beruflichen Erwachsenenbildung die allgemeinen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten und auszubauen, einschließlich des Erwerbs neuer zusätzlicher Qualifikationen. (4) Die Erwachsenenbildung soll auf allen Gebieten die Gleichberechtigung von Frau und Mann berücksichtigen.

§ 11

Anerkennungsverfahren

§ 11 Anerkennungsverfahren (1) Die Anerkennung einer Einrichtung durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium erfolgt aufgrund schriftlichen Antrags. Vor Anerkennung ist das Landeskuratorium zu hören. (2) Die Einzelheiten des Verfahrens werden nach Anhörung des Landeskuratoriums durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt. (3) Die anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung dürfen neben ihrer Bezeichnung einen Zusatz führen, der darauf hinweist, dass sie nach § 10 anerkannt sind.

§ 12

Widerruf der Anerkennung

§ 12 Widerruf der Anerkennung Die Anerkennung als förderungsberechtigte Einrichtung der Erwachsenenbildung ist zu widerrufen, wenn eine der nach § 10 geforderten Voraussetzungen länger als zwei Jahre entfallen ist.

§ 13

Grundförderung

§ 13 Grundförderung (1) Das Land gewährt den nach § 10 anerkannten Einrichtungen als Grundförderung einen Zuschuss zu den Aufwendungen für das hauptberuflich tätige pädagogische Personal, zu den sächlichen Aufwendungen und zu den Aufwendungen für die Mitarbeiterfortbildung. (2) Die Höhe des Zuschusses ergibt sich aus einem Sockelbetrag von 35000 Euro für die Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Einrichtungsgruppen 1 und 3) nach § 4 Abs. 1 und 3 sowie aus einem Sockelbetrag von 50000 Euro für die Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Einrichtungsgruppe 2) nach § 4 Abs. 2 und im Weiteren nach dem Anteil des je Einrichtungsgruppe nach § 4 ausgebrachten Haushaltsansatzes, der dem Verhältnis der berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden je anerkannter Einrichtung zu der Anzahl der je Einrichtungsgruppe insgesamt durchgeführten berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden entspricht. Grundlage der Berechnung ist der Durchschnitt der Unterrichtsstunden des Vorvorjahres und des davor liegenden Jahres. (3) Für die Bemessung der Grundförderung sind nur die Unterrichtsstunden solcher Bildungsangebote berücksichtigungsfähig, die der Zielsetzung dieses Gesetzes entsprechen und die mindestens 45 Minuten und mindestens acht Teilnehmer, die mindestens 16 Jahre alt sein müssen, umfassen. Die Anzahl der für die Berechnung der Grundförderung heranzuziehenden berücksichtigungsfähigen Unterrichtsstunden ist zur Sicherstellung eines pluralen Angebots nach § 3 einschränkbar. (4) Die in Absatz 1 genannten Zuschüsse erfolgen höchstens in Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten. Die ordnungsgemäße Verwendung der Grundförderung ist unter Vorlage der entsprechenden Belege dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium nachzuweisen. (5) Weitere Einzelheiten zur Grundförderung bezüglich Umfang, Beantragung, Vorlage und Prüfung der Antragsunterlagen, Auszahlung und insbesondere zu den nach der Zielsetzung des Gesetzes nicht für die Grundförderung berücksichtigungsfähigen Bildungsangeboten, Veranstaltungen und Themenkreisen sowie zum Verfahren der Verwendungsnachweisprüfung nach Absatz 4 Satz 2 werden nach Anhörung des Landeskuratoriums durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

§ 14

Förderung von Veranstaltungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse

§ 14 Förderung von Veranstaltungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse Für die zur Grundversorgung nach § 4 Abs. 1 gehörende Durchführung von Veranstaltungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse wird den anerkannten Volkshochschulen nach Maßgabe des Landeshaushalts ein Zuschuss gewährt. Dieser bemisst sich, unter Zugrundelegung der im Vorjahr dafür durchgeführten Unterrichtsstunden, nach dem dafür ausgebrachten Haushaltsansatz.

§ 15

Förderung von Bildungsangeboten von besonderem öffentlichen Interesse

§ 15 Förderung von Bildungsangeboten von besonderem öffentlichen Interesse (1) Nach Maßgabe des Haushalts kann für die Durchführung von Bildungsangeboten von besonderem öffentlichen Interesse ein Projektzuschuss gewährt werden. (2) Ein besonderes öffentliches Interesse ist sowohl bei Bildungsangeboten anzunehmen, die der Weiterentwicklung der allgemeinen Erwachsenenbildung in inhaltlicher Hinsicht dienen, als auch bei Bildungsangeboten, die die Behebung von Bildungsdefiziten zum Ziel haben. (3) Das Nähere zur Zuschussgewährung, insbesondere zu den projekt- oder teilnehmerbezogenen Voraussetzungen sowie zum Verfahren, kann nach Anhörung des Landeskuratoriums durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt werden.

§ 16

Zuschüsse an Landesorganisationen

§ 16 Zuschüsse an Landesorganisationen Nach Maßgabe des Landeshaushalts erhalten Landesorganisationen anerkannter Einrichtungen auf schriftlichen Antrag Zuschüsse zu den bei ihrer Arbeit für die anerkannten Einrichtungen entstehenden Kosten.

§ 17

Sonstige Zuschüsse

§ 17 Sonstige Zuschüsse Das Land kann nach Maßgabe des Landeshaushalts den als förderungsberechtigt anerkannten Einrichtungen sowie Landesorganisationen anerkannter Einrichtungen der Erwachsenenbildung zusätzliche Zuschüsse für 1. die Ausstattung mit Lehr- und Arbeitsmitteln, 2. die Schaffung von Bedingungen, die die Teilnahme von Behinderten erleichtern, oder 3. die besonderen Betriebskosten von Heimvolkshochschulen gewähren.

§ 18

Landeskuratorium für Erwachsenenbildung

§ 18 Landeskuratorium für Erwachsenenbildung (1) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium beruft ein Landeskuratorium für Erwachsenenbildung. Dieses hat die Aufgabe, 1. die Erwachsenenbildung durch Gutachten, Empfehlungen und Untersuchungen zu fördern und zu entwickeln, 2. die Landesregierung in Fragen der Erwachsenenbildung zu beraten, 3. Empfehlungen und Vorschläge zur Kooperation der Bildungseinrichtungen und Landesorganisationen zu unterbreiten und die Koordinierung ihres Bildungsangebotes zu fördern, 4. zur engen Zusammenarbeit zwischen den Bildungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sowie den Hochschulen, den Schulen, den Rundfunk- und Fernsehanstalten, den Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, den zuständigen Stellen nach dem Berufsbildungsgesetz und anderen Institutionen beizutragen, 5. die ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Mitwirkungsrechte nach § 8 Abs. 3 , § 9 Abs. 2 Satz 2 , § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 , § 13 Abs. 5 , § 15 Abs. 3 sowie § 18 Abs. 4 Satz 3 und 4 wahrzunehmen. (2) Das Landeskuratorium besteht aus 1. je einem Vertreter jeder anerkannten Einrichtung der Erwachsenenbildung nach § 4 Abs. 3 und jeder anerkannten Heimvolkshochschule sowie drei Vertretern des Thüringer Volkshochschulverbands, 2. einem Vertreter der Landeszentrale für politische Bildung sowie einer auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung ausgewiesenen Persönlichkeit. (3) Das Landeskuratorium für Erwachsenenbildung fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; stimmberechtigt sind nur die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Mitglieder. (4) Die Mitglieder des Landeskuratoriums werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium auf Vorschlag der in Absatz 2 genannten Institutionen und Verbände auf die Dauer von vier Jahren berufen. Vertreter des für das Schulwesen und des für die Familienpolitik zuständigen Ministeriums sowie der obersten Landesjugendbehörde können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Landeskuratoriums teilnehmen. Die auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung ausgewiesene Persönlichkeit wird durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Landeskuratorium ausgewählt. Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann nach Anhörung des Landeskuratoriums weitere Mitglieder ohne Stimmrecht berufen. (5) Das Landeskuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Einberufung, Vorsitz und Geschäftsführung enthält. Der Vorsitz ist alternierend alle drei Jahre von einem stimmberechtigten Mitglied aus den drei Einrichtungsgruppen wahrzunehmen. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums.

§ 19

Rechnungsprüfung

§ 19 Rechnungsprüfung Die ordnungsgemäße Verwendung der nach diesem Gesetz gewährten Zuschüsse ist unter Vorlage der entsprechenden Belege dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium bis zum 31. März des auf das Förderjahr folgenden Kalenderjahrs nachzuweisen. Die staatlichen Rechnungsprüfungsstellen sind berechtigt, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Zuschuss- und Zuwendungsempfänger an Ort und Stelle zu überprüfen; Halbsatz 1 gilt für das für das Schulwesen zuständige Ministerium oder dessen Beauftragte hinsichtlich der nach diesem Gesetz gewährten Zuschüsse entsprechend.

§ 2

Begriff und Inhalt der Erwachsenenbildung

§ 2 Begriff und Inhalt der Erwachsenenbildung (1) Die Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger Teil des gesamten Bildungswesens, steht allen offen und dient der Verwirklichung des Rechts auf Bildung. (2) Die Erwachsenenbildung bietet Gelegenheit, Kenntnisse und Fähigkeiten durch freiwillige Wiederaufnahme organisierten Lernens zu erwerben oder zu vermehren. Sie umfasst alle Formen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens außer den Bildungsgängen des Schulwesens, der Hochschulen, der Berufsausbildungen, der außerschulischen Jugendbildung, der inner- und außerbetrieblichen beruflichen Weiterbildung, der Weiterbildungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes und von Umschulungen. (3) Den Inhalt der Erwachsenenbildung im Übrigen bestimmen die Bildungsbedürfnisse der Erwachsenen.

§ 20

Übergangsbestimmung

§ 20 Übergangsbestimmung Abweichend von § 13 Abs. 2 und 3 errechnet sich für die Haushaltsjahre 2006 und 2007 die Höhe des Zuschusses im Rahmen der Grundförderung aus einem Sockelbetrag von 35000 Euro für die Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Einrichtungsgruppen 1 und 3) nach § 4 Abs. 1 und 3 sowie aus einem Sockelbetrag von 50000 Euro für die Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Einrichtungsgruppe 2) nach § 4 Abs. 2 und im Weiteren nach dem Anteil des je Einrichtungsgruppe nach § 4 ausgebrachten Haushaltsansatzes, der dem Verhältnis der Unterrichtsstunden je anerkannter Einrichtung zu der Anzahl der je Einrichtungsgruppe insgesamt durchgeführten Unterrichtsstunden entspricht. Grundlage der Berechnung ist der Durchschnitt der Unterrichtsstunden des jeweiligen Vorvorjahres und des davor liegenden Jahres.

§ 21

Gleichstellungsbestimmung

§ 21 Gleichstellungsbestimmung Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 3

Sicherung der Erwachsenenbildung

§ 3 Sicherung der Erwachsenenbildung Der Bedarf an Veranstaltungen der Erwachsenenbildung in Thüringen soll durch ein plurales Angebot gleichberechtigter Einrichtungen gedeckt werden, mit denen ein anspruchsvolles und flächendeckendes Angebot hergestellt werden soll. Die Einrichtungen können durch freie oder öffentliche Träger errichtet und unterhalten werden. Sie können Veranstaltungen organisieren, öffentlich anbieten und durchführen lassen.

§ 4

Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Einrichtungsgruppen)

§ 4 Einrichtungen der Erwachsenenbildung (Einrichtungsgruppen) (1) Die Landkreise und kreisfreien Städte gewährleisten im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeit in ihrem Gebiet eine Grundversorgung im Sinne der §§ 1 und 2 durch die Einrichtung von Volkshochschulen (1. Einrichtungsgruppe). Zur Grundversorgung gehört auch die Durchführung von Veranstaltungen zum externen Erwerb von Schulabschlüssen. Die Einrichtung einer Volkshochschule durch mehrere Landkreise und kreisfreie Städte ist zulässig. (2) Einrichtungen der Erwachsenenbildung von überregionaler Bedeutung, deren Bildungsarbeit sich an einen geschlossenen Teilnehmerkreis mit mehrtägigem, zusammenhängendem Bildungsangebot bei internatsmäßiger Unterbringung richtet, sind Heimvolkshochschulen (2. Einrichtungsgruppe). (3) Einrichtungen der Erwachsenenbildung in sonstiger Trägerschaft können auf örtlicher oder überörtlicher Ebene oder auf Landesebene tätig sein. Der Zusammenschluss von Einrichtungen ist ebenso möglich wie die Zusammenfassung mehrerer selbstständiger Einrichtungen in einer rechtsfähigen überörtlichen Einrichtung oder rechtsfähigen Landeseinrichtung (3. Einrichtungsgruppe).

§ 5

Unabhängigkeit der Erwachsenenbildung

§ 5 Unabhängigkeit der Erwachsenenbildung Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung handeln in eigener Verantwortung. Sie haben das Recht auf selbstständige Lehrplangestaltung. Die unabhängige Auswahl des Lehr- und Verwaltungspersonals wird gewährleistet.

§ 6

Zusammenarbeit der Erwachsenenbildung

§ 6 Zusammenarbeit der Erwachsenenbildung (1) Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung sollen auf allen Ebenen eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. (2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte können Kuratorien für Erwachsenenbildung einrichten, denen die im jeweiligen Gebiet tätigen anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung angehören. Das Kuratorium berät die kreisfreie Stadt oder den Landkreis. (3) Anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung können Landesorganisationen als Dachverband bilden. Die Landesorganisation muss dabei mit ihren Mitgliedern im gesamten Land tätig sein und darf keine eigenständige Erwachsenenbildungseinrichtung sein.

§ 7

Zusammenarbeit mit Schulen, Schulträgern und Hochschulen

§ 7 Zusammenarbeit mit Schulen, Schulträgern und Hochschulen (1) Die staatlichen Schulen und die Einrichtungen der Erwachsenenbildung sollen durch gemeinsame Maßnahmen in enger Zusammenarbeit mit Eltern und Lehrern einen intensiven Austausch fördern und insbesondere im Bereich der schulbegleitenden Erziehung dazu beitragen, die Kenntnisse und das Bewusstsein der gemeinsamen Aufgaben- und Verantwortungswahrnehmung auszubauen. (2) Die Schulträger staatlicher Schulen sollen den Einrichtungen der Erwachsenenbildung geeignete Räume für Veranstaltungen sowie Lehr- und Arbeitsmittel zur Mitbenutzung überlassen. Die Schulleitung hat durch entsprechende Berücksichtigung bei ihren Planungen die Zusammenarbeit der Einrichtungen zu unterstützen. (3) Staatliche Hochschulen sollen, soweit dies ohne Beeinträchtigung ihres Betriebs möglich ist, den Einrichtungen der Erwachsenenbildung Räume zur Mitbenutzung überlassen. (4) Bei der Planung und dem Bau von Schul- und Bildungszentren sollen das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände die Möglichkeit der Mitbenutzung durch Einrichtungen der Erwachsenenbildung berücksichtigen.

§ 8

Qualitätssicherung, Evaluation

§ 8 Qualitätssicherung, Evaluation (1) Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung haben darauf hinzuwirken, dass die Qualität ihrer Bildungsarbeit insbesondere durch Beratung in pädagogischen und organisatorischen Fragen und durch Mitarbeiterfortbildung gesichert und ständig verbessert wird. (2) Die nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen sind verpflichtet, ihre Bildungsarbeit durch Dritte evaluieren zu lassen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Gegenstände der Evaluation sind insbesondere die Qualität der Bildungsarbeit, die Zahl und die Qualifikation des hauptberuflichen und nebenberuflichen Personals sowie Maßnahmen der Qualitätssicherung und -steigerung. Die Ergebnisse sind auf Verlangen dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium vorzulegen. (3) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung nach Anhörung des Landeskuratoriums Näheres zu den Gegenständen und der Art der Evaluation regeln und bestimmen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 Voraussetzung für die Förderung ist.

§ 9

Grundlagen der Förderung

§ 9 Grundlagen der Förderung (1) Das Land gewährt im Rahmen dieses Gesetzes und nach Maßgabe des Landeshaushalts anerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung 1. eine Grundförderung zum Betrieb der Einrichtung, 2. Zuschüsse für Veranstaltungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse, 3. Zuschüsse zu Bildungsangeboten von besonderem öffentlichen Interesse sowie 4. sonstige Zuschüsse. Das Land gewährt nach Maßgabe des Satzes 1 Zuschüsse an Landesorganisationen. (2) Erhalten anerkannte Einrichtungen für nach diesem Gesetz geförderte Aufwendungen und Maßnahmen weitere Zuschüsse aus Bundes- oder Landesmitteln, sollen diese auf die staatliche Förderung nach diesem Gesetz angerechnet werden. Die Ausgestaltung der Anrechnung je nach Zuschussart wird nach Anhörung des Landeskuratoriums durch Rechtsverordnung des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums geregelt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.