Thüringer Verordnung über die Evaluation und Förderfähigkeit von Einrichtungen der Erwachsenenbildung (ThürEBEvVO) Vom 9. Januar 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 09.01.2010
- Fundstelle:
- GVBl. 2010, 15
Gegenstände der Evaluation
§ 2 Gegenstände der Evaluation(1) Gegenstände der Evaluation der Erwachsenenbildungseinrichtungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes (ThürEBG) sind folgende Qualitätsbereiche der Erwachsenenbildung: 1. Leitbild mit Aussagen zum Qualitätsverständnis und zur Organisationsstruktur der Einrichtung,2. Qualitäts- und Ressourcenmanagement der Einrichtung,3. Personal,4. Schlüsselprozesse der Bildungsarbeit (Bedarfserhebung, Angebotserstellung, Programmplanung, Marketing, Angebotsveröffentlichung, Beratung, Anmeldeverfahren, Durchführung und Evaluation der Angebote),5. Qualität der Infrastruktur und6. Vertragsgestaltung und Teilnehmerschutz. (2) Die Erwachsenenbildungseinrichtungen nehmen an einem Qualitätsmanagementverfahren teil. Dabei ist zu gewährleisten, dass alle Qualitätsbereiche nach Absatz 1 berücksichtigt werden. (3) Die Erwachsenenbildungseinrichtungen nutzen externe Möglichkeiten zur Beratung in pädagogischen und organisatorischen Fragen der Qualitätssicherung und -entwicklung.
Art der Evaluation
§ 3 Art der Evaluation(1) Über die Wahl des Qualitätsmanagementverfahrens nach § 2 Abs. 2 entscheidet die Einrichtung der Erwachsenenbildung. Mit der Wahl des Verfahrens und des evaluierenden Dritten im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 ThürEBG muss gewährleistet werden, dass die Anforderungen und Ergebnisse des Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsprozesses durch die Erwachsenenbildungseinrichtung für den festgelegten Zeitraum formuliert, verfolgt, dokumentiert und bewertet werden können. Das Ergebnis der Evaluation muss durch den Dritten schriftlich dokumentiert und an die Einrichtung übergeben werden (Qualitätsbestätigung). Die Anforderungen und Zielstellungen aus diesem Qualitätsmanagementverfahren sind Grundlage der Arbeit der Erwachsenenbildungseinrichtungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung. (2) Die Eignung des nach Absatz 1 gewählten Verfahrens wird durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium festgestellt. Die als geeignet festgestellten Verfahren werden dem Landeskuratorium für Erwachsenenbildung mindestens einmal jährlich zur Kenntnis gegeben. Sofern die Eignung eines Verfahrens festgestellt werden soll, ist die Eignungsfeststellung durch die Erwachsenenbildungseinrichtung mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilnahme am Qualitätsmanagementverfahren nach § 2 Abs. 2 zu beantragen.
Förderfähigkeit von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
§ 4 Förderfähigkeit von Einrichtungen der Erwachsenenbildung(1) Nach § 8 Abs. 1 ThürEBG anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden nur dann nach den §§ 12 bis 14 und 16 ThürEBG gefördert, wenn sie ihre Bildungsarbeit nach § 7 Abs. 2 ThürEBG und den §§ 2 und 3 durch Dritte evaluieren lassen und durch eine für den Förderzeitraum geltende Qualitätsbestätigung nachweisen, dass die Entwicklung der Einrichtung in den in § 2 Abs. 1 genannten Qualitätsbereichen erfolgreich war. (2) Abweichend von Absatz 1 kann im Einzelfall durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium auf Antrag einer anerkannten Einrichtung eine Förderung gewährt werden, wenn die Teilnahme der Einrichtung an einem Qualitätsmanagementverfahren nach § 2 Abs. 2 nachgewiesen wird, mit dem die Verpflichtungen nach § 7 Abs. 1 und 2 ThürEBG erfüllt werden sollen.
Übergangsbestimmung
§ 5 ÜbergangsbestimmungAnerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Grundförderung zum Betrieb der Einrichtung, Zuschüsse für Veranstaltungen zum Erwerb externer Abschlüsse, Zuschüsse zu Bildungsangeboten von besonderem öffentlichen Interesse oder sonstige Zuschüsse erhalten, bei denen jedoch die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 nicht vorliegen, kann auf Antrag nach § 3 der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 19. Oktober 2006 (GVBl. S. 547) Förderung bis zum 31. Dezember 2010 gewährt werden.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446 -462-), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 267), verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach Anhörung des Landeskuratoriums:
Verordnungszweck
§ 1 VerordnungszweckDiese Verordnung regelt Näheres zu den Gegenständen und der Art der Evaluation sowie zur Förderfähigkeit von Einrichtungen der Erwachsenenbildung.
Gegenstände der Evaluation
§ 2 Gegenstände der Evaluation(1) Gegenstände der Evaluation der Erwachsenenbildungseinrichtungen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes sind folgende Qualitätsbereiche der Erwachsenenbildung: 1. Leitbild mit Aussagen zum Qualitätsverständnis und zur Organisationsstruktur der Einrichtung,2. Qualitäts- und Ressourcenmanagement der Einrichtung,3. Personal,4. Schlüsselprozesse der Bildungsarbeit (Bedarfserhebung, Angebotserstellung, Programmplanung, Marketing, Angebotsveröffentlichung, Beratung, Anmeldeverfahren, Durchführung und Evaluation der Angebote),5. Qualität der Infrastruktur und6. Vertragsgestaltung und Teilnehmerschutz. (2) Die Erwachsenenbildungseinrichtungen nehmen an einem Qualitätsmanagementverfahren teil. Dabei ist zu gewährleisten, dass alle Qualitätsbereiche nach Absatz 1 berücksichtigt werden. (3) Die Erwachsenenbildungseinrichtungen nutzen externe Möglichkeiten zur Beratung in pädagogischen und organisatorischen Fragen der Qualitätssicherung und -entwicklung.
Art der Evaluation
§ 3 Art der Evaluation(1) Über die Wahl des Qualitätsmanagementverfahrens nach § 2 Abs. 2 entscheidet die Einrichtung der Erwachsenenbildung. Mit der Wahl des Verfahrens und des evaluierenden Dritten im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes muss gewährleistet werden, dass die Anforderungen und Ergebnisse des Qualitätssicherungs- und Qualitätsentwicklungsprozesses durch die Erwachsenenbildungseinrichtung für den festgelegten Zeitraum formuliert, verfolgt, dokumentiert und bewertet werden können. Das Ergebnis der Evaluation muss durch den Dritten schriftlich dokumentiert und an die Einrichtung übergeben werden (Qualitätsbestätigung). Die Anforderungen und Zielstellungen aus diesem Qualitätsmanagementverfahren sind Grundlage der Arbeit der Erwachsenenbildungseinrichtungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung. (2) Die Eignung des nach Absatz 1 gewählten Verfahrens wird durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium festgestellt. Die als geeignet festgestellten Verfahren werden dem Landeskuratorium für Erwachsenenbildung mindestens einmal jährlich zur Kenntnis gegeben. Sofern die Eignung eines Verfahrens festgestellt werden soll, ist die Eignungsfeststellung durch die Erwachsenenbildungseinrichtung mindestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilnahme am Qualitätsmanagementverfahren nach § 2 Abs. 2 zu beantragen.
Förderfähigkeit von Einrichtungen der Erwachsenenbildung
§ 4 Förderfähigkeit von Einrichtungen der Erwachsenenbildung(1) Nach § 10 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes anerkannte Einrichtungen der Erwachsenenbildung werden nur dann nach den §§ 13 bis 15 und 17 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes gefördert, wenn sie ihre Bildungsarbeit nach § 8 Abs. 2 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes und den §§ 2 und 3 durch Dritte evaluieren lassen und durch eine für den Förderzeitraum geltende Qualitätsbestätigung nachweisen, dass die Entwicklung der Einrichtung in den in § 2 Abs. 1 genannten Qualitätsbereichen erfolgreich war. (2) Abweichend von Absatz 1 kann im Einzelfall durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium auf Antrag einer anerkannten Einrichtung eine Förderung gewährt werden, wenn die Teilnahme der Einrichtung an einem Qualitätsmanagementverfahren nach § 2 Abs. 2 nachgewiesen wird, mit dem die Verpflichtungen nach § 8 Abs. 1 und 2 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes erfüllt werden sollen.
Übergangsbestimmung
§ 5 ÜbergangsbestimmungAnerkannten Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Grundförderung zum Betrieb der Einrichtung, Zuschüsse für Veranstaltungen zum Erwerb externer Abschlüsse, Zuschüsse zu Bildungsangeboten von besonderem öffentlichen Interesse oder sonstige Zuschüsse erhalten, bei denen jedoch die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 nicht vorliegen, kann auf Antrag nach § 3 der Verordnung zur Durchführung des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 19. Oktober 2006 (GVBl. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung Förderung bis zum 31. Dezember 2010 gewährt werden.
Gleichstellungsbestimmung
§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.