Thüringer Verordnung zur Einteilung von landwirtschaftlichen Flächen nach dem Grad der Erosionsgefährdung (Thüringer Erosionsschutzverordnung-ThürErVO-) Vom 30. August 2010
- Ausfertigungsdatum:
- 30.08.2010
- Fundstelle:
- GVBl. 2010, 305
Unterrichtung der Betriebsinhaber
§ 3 Unterrichtung der BetriebsinhaberDie Landesanstalt für Landwirtschaft unterrichtet die Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Agrarzahlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 AgrarZahlVerpflG über die Zugehörigkeit der von diesen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen zu den Erosionsgefährdungsklassen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die veröffentlichte Karte nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bewirtschaftungsvorgaben des § 6 Abs. 2 bis 4 AgrarZahlVerpflV zeitgleich mit der jährlichen Durchführung des Antragsverfahrens für Beihilfen, Prämien und Zuweisungen. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium setzt mindestens einmal im Jahr die Betriebsinhaber durch zur Verfügung gestellte und aktualisierte Informationsschriften über die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in Kenntnis.
Anlage (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1)Methodik zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch WasserBestimmung der potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser Die Einschätzung der potentiellen Wassererosionsgefährdung erfolgt durch die Verknüpfung von a) Bodenart (unter Heranziehung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K als Kenngröße für die Erosionsanfälligkeit einer Bodenart),b) Hangneigung oder Relief (unter Heranziehung des Hangneigungsfaktors S) sowiec) Regenerosivität (unter Heranziehung des Regenerosivitätsfaktors R). Die Bestimmung der potentiellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser (Enat = K x S x R) erfolgt in Anlehnung an die DIN 197081 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG; Berlin 2005). 1. Verwendete Eingangsdaten Die Eingangsdaten bestehen aus digitalen Karten im ESRI-Grid-Format: a) K-Faktor: Repräsentative Bodenprofile mit relevanten Analysenparametern (Quelle: Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum), Bezugssystem Bodengeologische Konzeptkarte Thüringens i. M. 1 : 100 000 (Quelle: Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz)b) S-Faktor: Digitales Geländemodell im 5 x 5 m-Raster (DGM5; Quelle: Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation),c) R-Faktor: korrigierte mittlere Niederschlagssummen für die Zeitreihe 1981 bis 2010, abgeleitet aus dem 1 x 1 Kilometer Raster des Deutschen Wetterdienstes (Müller-Westermeier und Kaiser-Weiss 2012). 2. Ermittlung von K-, S- und R-Faktoren2.1 Ermittlung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K (K-Faktor) Der Bodenerodierbarkeitsfaktor K (K-Faktor) wurde aus den Gliedern Bodenart, Humus, Skelett, Aggregatgröße und Wasserdurchlässigkeit gemäß den Werten der Tabellen 4 bis 8 der DIN 19708 bestimmt.2.2 Ermittlung des Hangneigungsfaktors S (S-Faktor) Voraussetzung für die feldblockbezogene Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser sind möglichst genaue und hochauflösende digitale Höhenmodelle. In Thüringen wurde das DGM5 verwendet. Gemäß DIN 19708 wird jeder Hangneigung ein S-Faktor zugeordnet, der mit Formel: S = -1,5 + {17/(1+e2,3-6,1 sin a)} berechnet wurde.2.3 Ermittlung des Regenerosivitätsfaktors R (R-Faktor) Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) wurde nach DIN 19708 auf der Grundlage der für Thüringen ausgewiesenen Regression R = 0,0958 x NJ - 3,46 berechnet.3. Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklasse auf Feldblockebene Durch Multiplikation der vorab ermittelten K-, S- und R-Faktoren wird ein dimensionsloser Wert je Grid-Zelle ermittelt. Anhand der zu einem Feldblock gehörenden Grid-Zellenwerte wird der Mittelwert für den Feldblock berechnet, auf dessen Grundlage die Einstufung des Feldblockes in seine Wassererosionsgefährdungsklasse nach Anlage 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erfolgt.
Einteilung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen
§ 1 Einteilung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen(1) Auf der Basis des Feldblocks nach § 5 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 242) in der jeweils geltenden Fassung werden die potentiellen Erosionsgefährdungen landwirtschaftlicher Flächen Thüringens durch Wasser und Wind ermittelt. Für jeden erosionsgefährdeten Feldblock wird eine Gefährdungsklasse festgelegt. (2) Für die Ermittlung der Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks sind dessen Grenzen zum Stand des 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres und die Datengrundlagen nach der Anlage maßgeblich. Eine neue Zuordnung ist von den Betriebsinhabern jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres zu beachten. (3) Die Einteilung der durch Wasser erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen in die Gefährdungsklassen CC Wasser 1 und CC Wasser 2 erfolgt nach der in der Anlage beschriebenen Methodik. Die Einteilung der durch Wind erosionsgefährdeten Flächen erfolgt auf der Grundlage der Anlage 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.(4) Die landwirtschaftlichen Flächen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, werden in einer verbindlichen, das gesamte Gebiet Thüringens darstellenden Karte im Sinne eines Erosionskatasters bezeichnet, auf die Bezug genommen wird. Diese Karte und die entsprechenden Daten sind in digitaler Form auf der Internetseite des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums abrufbar und bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum sowie bei den zugehörigen Zweigstellen von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.
Abweichende Anforderungen
§ 2 Abweichende Anforderungen(1) Die Anforderungen des § 6 Abs. 2 bis 4 AgrarZahlVerpflV sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen. (2) Die Anforderungen des § 6 Abs. 2 bis 4 AgrarZahlVerpflV gelten für das jeweilige Anbaujahr nicht, wenn das Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum jeweils durch Bescheid davon Befreiungen für das jeweilige Anbaujahr erteilt. Befreit wird, wenn abgrenzbare Teile des Feldblocks eine Bewirtschaftungseinheit (Feldstück) bilden, diese keiner Erosionsgefährdungsklasse zuzuordnen sind und der Betriebsinhaber der landwirtschaftlichen Fläche bis zum 15. Juli eines jeden Jahres bei dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum die Befreiung beantragt hat. (3) Die Befreiung nach Absatz 2 erstreckt sich ausschließlich auf die von dem Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum geographisch abgegrenzten und entsprechend dokumentierten Teile.
Unterrichtung der Betriebsinhaber
§ 3 Unterrichtung der BetriebsinhaberDas Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum unterrichtet die Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Agrarzahlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 AgrarZahlVerpflG über die Zugehörigkeit der von diesen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen zu den Erosionsgefährdungsklassen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die veröffentlichte Karte nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bewirtschaftungsvorgaben des § 6 Abs. 2 bis 4 AgrarZahlVerpflV zeitgleich mit der jährlichen Durchführung des Antragsverfahrens für Beihilfen, Prämien und Zuweisungen. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium setzt mindestens einmal im Jahr die Betriebsinhaber durch zur Verfügung gestellte und aktualisierte Informationsschriften über die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in Kenntnis.
Anlage (zu § 1 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1)Methodik zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch WasserBestimmung der potentiellen Erosionsgefährdung durch Wasser Die Einschätzung der potentiellen Wassererosionsgefährdung erfolgt durch die Verknüpfung von a) Bodenart (unter Heranziehung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K als Kenngröße für die Erosionsanfälligkeit einer Bodenart),b) Hangneigung oder Relief (unter Heranziehung des Hangneigungsfaktors S) sowiec) Regenerosivität (unter Heranziehung des Regenerosivitätsfaktors R). Die Bestimmung der potentiellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser (Enat = K x S x R) erfolgt in Anlehnung an die DIN 197081 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG; Berlin 2005). 1. Verwendete Eingangsdaten Die Eingangsdaten bestehen aus digitalen Karten im ESRI-Grid-Format: a) K-Faktor: Repräsentative Bodenprofile mit relevanten Analysenparametern (Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft), Bezugssystem Bodengeologische Konzeptkarte Thüringens i. M. 1 : 100 000 (Quelle: Landesanstalt für Umwelt und Geologie 2015)b) S-Faktor: Digitales Geländemodell im 5 x 5 m-Raster (DGM5; Quelle: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Thüringen - TLVermGeo),c) R-Faktor: korrigierte mittlere Niederschlagssummen für die Zeitreihe 1981 bis 2010, abgeleitet aus dem 1 x 1 Kilometer Raster des Deutschen Wetterdienstes (Müller-Westermeier und Kaiser-Weiss 2012). 2. Ermittlung von K-, S- und R-Faktoren2.1 Ermittlung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K (K-Faktor) Der Bodenerodierbarkeitsfaktor K (K-Faktor) wurde aus den Gliedern Bodenart, Humus, Skelett, Aggregatgröße und Wasserdurchlässigkeit gemäß den Werten der Tabellen 4 bis 8 der DIN 19708 bestimmt.2.2 Ermittlung des Hangneigungsfaktors S (S-Faktor) Voraussetzung für die feldblockbezogene Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser sind möglichst genaue und hochauflösende digitale Höhenmodelle. In Thüringen wurde das DGM5 verwendet. Gemäß DIN 19708 wird jeder Hangneigung ein S-Faktor zugeordnet, der mit Formel: S = -1,5 + {17/(1+e2,3-6,1 sin a)} berechnet wurde.2.3 Ermittlung des Regenerosivitätsfaktors R (R-Faktor) Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) wurde nach DIN 19708 auf der Grundlage der für Thüringen ausgewiesenen Regression R = 0,0958 x NJ - 3,46 berechnet.3. Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklasse auf Feldblockebene Durch Multiplikation der vorab ermittelten K-, S- und R-Faktoren wird ein dimensionsloser Wert je Grid-Zelle ermittelt. Anhand der zu einem Feldblock gehörenden Grid-Zellenwerte wird der Mittelwert für den Feldblock berechnet, auf dessen Grundlage die Einstufung des Feldblockes in seine Wassererosionsgefährdungsklasse nach Anlage 2 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung erfolgt.
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 4 Satz 1 des Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetzes (AgrarZahlVerpflG) vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (ArgarZahlVerpflV) vom 17. Dezember 2014 (BAnz. AT 23.12.2014 V1), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. AT 13.07.2015 V1), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet die Landesregierung:
Einteilung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen
§ 1 Einteilung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen(1) Auf der Basis des Feldblocks nach § 5 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik werden die potentiellen Erosionsgefährdungen landwirtschaftlicher Flächen Thüringens durch Wasser und Wind ermittelt. Für jeden erosionsgefährdeten Feldblock wird eine Gefährdungsklasse festgelegt. (2) Für die Ermittlung der Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks sind dessen Grenzen zum Stand des 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres und die Datengrundlagen nach der Anlage maßgeblich. Eine neue Zuordnung ist von den Betriebsinhabern jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres zu beachten. (3) Die Einteilung der durch Wasser erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen in die Gefährdungsklassen CC Wasser 1 und CC Wasser 2 erfolgt nach der in der Anlage beschriebenen Methodik. Die Einteilung der durch Wind erosionsgefährdeten Flächen erfolgt auf der Grundlage der Anlage 3 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung.(4) Die landwirtschaftlichen Flächen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, werden in einer verbindlichen, das gesamte Gebiet Thüringens darstellenden Karte im Sinne eines Erosionskatasters bezeichnet, auf die Bezug genommen wird. Diese Karte wird 1. in digitaler Form in das Internet (www.tll.de/mapdown) eingestellt,2. in gedruckter Form als Übersichtskarte in dem jeweils örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt niedergelegt und ist dort von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.
Abweichende Anforderungen
§ 2 Abweichende Anforderungen(1) Die Anforderungen des § 6 Abs. 2 bis 4 AgrarZahlVerpflV sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen. (2) Die Anforderungen des § 6 Abs. 2 bis 4 AgrarZahlVerpflV gelten für das jeweilige Anbaujahr nicht, wenn das örtlich zuständige Landwirtschaftsamt jeweils durch Bescheid davon Befreiungen für das jeweilige Anbaujahr erteilt. Befreit wird, wenn abgrenzbare Teile des Feldblocks eine Bewirtschaftungseinheit (Feldstück) bilden, diese keiner Erosionsgefährdungsklasse zuzuordnen sind und der Betriebsinhaber der landwirtschaftlichen Fläche bis zum 15. Juli eines jeden Jahres bei dem örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt die Befreiung beantragt hat. (3) Die Befreiung nach Absatz 2 erstreckt sich ausschließlich auf die von dem örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt geographisch abgegrenzten und entsprechend dokumentierten Teile.
Unterrichtung der Betriebsinhaber
§ 3 Unterrichtung der BetriebsinhaberDas Landesverwaltungsamt unterrichtet die Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Agrarzahlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 AgrarZahlVerpflG über die Zugehörigkeit der von diesen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen zu den Erosionsgefährdungsklassen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die veröffentlichte Karte nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bewirtschaftungsvorgaben des § 6 Abs. 2 bis 4 AgrarZahlVerpflV zeitgleich mit der jährlichen Durchführung des Antragsverfahrens für Beihilfen, Prämien und Zuweisungen. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium setzt mindestens einmal im Jahr die Betriebsinhaber durch zur Verfügung gestellte und aktualisierte Informationsschriften über die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in Kenntnis.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Thüringer Erosionsschutzverordnung vom 30. August 2010 (GVBl. S. 305) außer Kraft.
Anlage (zu § 1 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1)Methodik zur Einteilung von landwirtschaftlich genutzten Flächen nach dem Grad ihrer Erosionsgefährdung durch Wasser Bestimmung der potentiellen Erosionsgefährdung durch WasserDie Einschätzung der potentiellen Wassererosionsgefährdung erfolgt durch die Verknüpfung von a) Bodenart (unter Heranziehung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K als Kenngröße für die Erosionsanfälligkeit einer Bodenart),b)Hangneigung oder Relief (unter Heranziehung des Hangneigungsfaktors S) sowiec)Regenerosivität (unter Heranziehung des Regenerosivitätsfaktors R). Die Bestimmung der potentiellen (standortbedingten) Erosionsgefährdung durch Wasser (Enat = K x S x R) erfolgt in Anlehnung an die DIN 197081 (Bodenbeschaffenheit - Ermittlung der Erosionsgefährdung von Böden durch Wasser mit Hilfe der ABAG; Berlin 2005). 1. Verwendete Eingangsdaten Die Eingangsdaten bestehen aus digitalen Karten im ESRI-Grid-Format: a)K-Faktor: Repräsentative Bodenprofile mit relevanten Analysenparametern (Quelle: Landesanstalt für Landwirtschaft), Bezugssystem Digitale Bodengeologische Konzeptkarte 1 : 50 000 (Quelle: Landesanstalt für Umwelt und Geologie 2003)b)S-Faktor: Digitales Geländemodell im 5 x 5 m-Raster (DGM5; Quelle: Landesamt für Vermessung und Geoinformation Thüringen - TLVermGeo),c)R-Faktor: korrigierte mittlere Niederschlagssummen für die Zeitreihe 1971 bis 2000, abgeleitet aus dem 1 x 1 Kilometer Raster des Deutschen Wetterdienstes (Müller-Westermeier 2003). 2.Ermittlung von K-, S- und R-Faktoren2.1Ermittlung des Bodenerodierbarkeitsfaktors K (K-Faktor) Der Bodenerodierbarkeitsfaktor K (K-Faktor) wurde aus den Gliedern Bodenart, Humus, Skelett, Aggregatgröße und Wasserdurchlässigkeit gemäß den Werten der Tabellen 4 bis 8 der DIN 19708 bestimmt.2.2Ermittlung des Hangneigungsfaktors S (S-Faktor) Voraussetzung für die feldblockbezogene Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser sind möglichst genaue und hochauflösende digitale Höhenmodelle. In Thüringen wurde das DGM5 verwendet. Gemäß DIN 19708 wird jeder Hangneigung ein S-Faktor zugeordnet, der mit Formel: S = -1,5 + {17/(1+e2,3-6,1 sin a)} berechnet wurde.2.3Ermittlung des Regenerosivitätsfaktors R (R-Faktor) Der Regenerosivitätsfaktor R (R-Faktor) wurde nach DIN 19708 auf der Grundlage der für Thüringen ausgewiesenen Regression R = 0,0958 x NJ - 3,46 berechnet.3.Ermittlung der Wassererosionsgefährdungsklasse auf Feldblockebene Durch Multiplikation der vorab ermittelten K-, S- und R-Faktoren wird ein dimensionsloser Wert je Grid-Zelle ermittelt. Anhand der zu einem Feldblock gehörenden Grid-Zellenwerte wird der Mittelwert für den Feldblock berechnet, auf dessen Grundlage die Einstufung des Feldblockes in seine Wassererosionsgefährdungsklasse nach Anlage 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erfolgt.
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes (DirektZahlVerpflG) in der Fassung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) unddes § 2 Abs. 1 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV) vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1) in Verbindung mit § 11 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 28. November 2005 (GVBl. S. 414) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz:
Einteilung und Bezeichnung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen
§ 1 Einteilung und Bezeichnung der erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen(1) Auf der Basis des Feldblocks im Sinne des § 10 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik werden die potentiellen Erosionsgefährdungen landwirtschaftlicher Flächen Thüringens durch Wasser und Wind ermittelt. Für jeden erosionsgefährdeten Feldblock wird eine Gefährdungsklasse festgelegt. (2) Für die erstmalige Ermittlung der Erosionsgefährdungsklasse eines Feldblocks sind dessen Grenzen mit Stand vom 31. Dezember 2009 maßgeblich. Bei einer Änderung der Grenzen von Feldblöcken oder bei einer Aktualisierung der Datengrundlagen nach der Anlage wird die Zuordnung zu den Erosionsgefährdungsklassen jeweils zum 31. Dezember eines Jahres neu festgelegt. Diese neue Zuordnung ist von den Betriebsinhabern jeweils ab dem 1. Juli des Folgejahres zu beachten. (3) Die Einteilung der durch Wasser erosionsgefährdeten landwirtschaftlichen Flächen in die Gefährdungsklassen CC Wasser 1 und CC Wasser 2 erfolgt nach der in der Anlage beschriebenen Methodik. Die Einteilung der durch Wind erosionsgefährdeten Flächen erfolgt auf der Grundlage der Anlage 2 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung.(4) Die landwirtschaftlichen Flächen, die den Erosionsgefährdungsklassen zugehören, werden in einer verbindlichen, das gesamte Gebiet Thüringens darstellenden Karte im Sinne eines Erosionsgefährdungskatasters bezeichnet, auf die Bezug genommen wird. Diese Karte wird 1. in digitaler Form in das Internet (www.tll.de/mapdown) eingestellt,2.in gedruckter Form als Übersichtskarte in dem jeweils örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt niedergelegt und ist dort von jedermann während der Dienstzeiten einsehbar.
Abweichende Anforderungen
§ 2 Abweichende Anforderungen(1) Die Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 DirektZahlVerpflV sind nicht einzuhalten, soweit die zuständige Pflanzenschutzbehörde eine diesen Anforderungen widersprechende Anordnung trifft, um den besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in der jeweils geltenden Fassung Rechnung zu tragen. (2) Die Anforderungen des § 2 Abs. 2 bis 4 DirektZahlVerpflV gelten für das jeweilige Anbaujahr nicht, wenn das örtlich zuständige Landwirtschaftsamt jeweils durch Bescheid davon Befreiungen für das jeweilige Anbaujahr erteilt. Befreit wird, wenn abgrenzbare Teile des Feldblocks eine Bewirtschaftungseinheit (Feldstück) bilden, diese keiner Erosionsgefährdungsklasse zuzuordnen sind und der Betriebsinhaber der landwirtschaftlichen Fläche bis zum 15. Juli eines jeden Jahres bei dem örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt die Befreiung beantragt hat. (3) Die Befreiung nach Absatz 2 erstreckt sich ausschließlich auf die von dem örtlich zuständigen Landwirtschaftsamt geographisch abgegrenzten und entsprechend dokumentierten Teile.
Unterrichtung der Betriebsinhaber
§ 3 Unterrichtung der BetriebsinhaberDas Landesverwaltungsamt unterrichtet die Betriebsinhaber für die Dauer des Bezugs von Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 DirektzahlVerpflG über die Zugehörigkeit der von diesen bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen zu den Erosionsgefährdungsklassen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die veröffentlichte Karte nach § 1 Abs. 4 Satz 2 und unter ausdrücklichem Hinweis auf die Bewirtschaftungsvorgaben des § 2 Abs. 2 bis 4 DirektZahlVerpflV zeitgleich mit der jährlichen Durchführung des Antragsverfahren für Beihilfen, Prämien und Zuwendungen. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium setzt mindestens einmal im Jahr die Betriebsinhaber durch zur Verfügung gestellte und aktualisierte Informationsschriften über die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in Kenntnis.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.