Anordnung über die Ernennung und Entlassung der Bediensteten des Landes vom 20. November 1990
- Ausfertigungsdatum:
- 20.11.1990
- Fundstelle:
- GVBl. 1990, 19
§ 2Die Minister können ihre Befugnisse nach § 1 Abs. 1 auf die nachgeordneten Behörden weiter übertragen.
Aufgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 der vorläufigen Landessatzung für das Land Thüringen vom 7. November 1990 (Gbl. Nr. 1, Seite 1) wird bestimmt:
§ 1(1) Die Ausübung des mir zustehenden Rechts der Ernennung und Entlassung der Bediensteten des Landes übertrage ich den Ministern für ihren Geschäftsbereich. (2) Für besondere Fälle behalte ich mir die Ausübung dieser Befugnisse vor. Die Ernennung und Entlassung von Staatssekretären und Abteilungsleitern oberster Landesbehörden bedarf der Entscheidung der Landesregierung.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.