ThürERechVO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen (Thüringer E-Rechnungs-Verordnung - ThürERechVO -) Vom 18. November 2019

Ausfertigungsdatum:
18.11.2019
Fundstelle:
GVBl. 2019, 563
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ThürERechVO

Aufgrund des § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Thüringer E-Government-Gesetzes (ThürEGovG) vom 10. Mai 2018 (GVBl. S. 212, 294), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2019 (GVBl. S. 312), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für alle Rechnungen nach § 14 ThürEGovG, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten enthält.

§ 2

Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen(1) Eine Rechnung ist jedes Dokument, mit dem eine Lieferung oder eine sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.(2) Eine elektronische Rechnung ist jedes Dokument im Sinne des Absatzes 1, wenn1. es in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und2. das Format die automatische und elektronische Verarbeitung des Dokuments ermöglicht.(3) Rechnungssteller sind alle Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die eine Rechnung an Rechnungsempfänger im Sinne des Absatzes 4 ausstellen und übermitteln.(4) Rechnungsempfänger sind alle öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB.(5) Rechnungssender sind alle Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB, die eine elektronische Rechnung im Auftrag des Rechnungsstellers ausstellen und übermitteln.

§ 3

Empfang von elektronischen Rechnungen

§ 3 Empfang von elektronischen Rechnungen(1) Die Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung von elektronischen Rechnungen besteht, wenn der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den nach § 106 GWB jeweils maßgeblichen Schwellenwert erreicht oder überschreitet.(2) Die Pflicht zum Empfang und zur Verarbeitung besteht darüber hinaus auch, wenn der Wert des vergebenen öffentlichen Auftrags, des vergebenen Auftrags oder der Vertragswert der vergebenen Konzession den jeweils maßgeblichen Schwellenwert nach Absatz 1 unterschreitet.

§ 4

Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und die Übermittlung

§ 4 Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und die Übermittlung(1) Rechnungsempfänger müssen elektronische Rechnungen empfangen und verarbeiten, die den Anforderungen des Datenaustauschstandards XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Sie müssen auch elektronische Rechnungen verarbeiten, wenn sie den Anforderungen der europäischen Norm EN 16931 für die elektronische Rechnungsstellung (ABl. L 266 vom 16.10.2017, Seite 19) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.(2) Öffentliche Auftraggeber der Landesverwaltung müssen als Rechnungsempfänger die elektronischen Rechnungen unter Nutzung des Zentralen Rechnungseingangsportals im Sinne des § 2 Abs. 2 des Onlinezugangsgesetzes (OZG) elektronisch empfangen. Andere als die in Satz 1 genannten Auftraggeber nach § 14 ThürEGovG können als Rechnungsempfänger elektronische Rechnungen unter Nutzung des Zentralen Rechnungseingangsportals im Sinne des § 2 Abs. 2 OZG elektronisch empfangen. Eine Registrierung am Zentralen Rechnungseingangsportal ist für Rechnungssteller und Rechnungssender verpflichtend. Satz 2 gilt nur, soweit die öffentlichen Auftraggeber dem Geltungsbereich des Thüringer E-Government-Gesetzes unterliegen.(3) Die öffentlichen Auftraggeber außerhalb der Landesverwaltung, die als Rechnungsempfänger nicht das Zentrale Rechnungseingangsportal nutzen, stellen die Annahme elektronischer Rechnungen auf geeignete Art und Weise sicher. Sofern ein Webservice für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen angeboten wird, ist dieser auch unter Nutzung der Transportinfrastruktur von Pan-European Public Procurement OnLine (PEPPOL) anzubieten.(4) Elektronische Rechnungen, die über das Zentrale Rechnungseingangsportal nach Absatz 2 Satz 1 und 2 übermittelt werden, sind automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. Sobald die ordnungsgemäße Übermittlung einer elektronischen Rechnung festgestellt ist, ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender automationsunterstützt davon zu benachrichtigen. Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen. In diesem Fall ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender über die Ablehnung zu informieren.

§ 5

Inhalt der elektronischen Rechnung

§ 5 Inhalt der elektronischen Rechnung(1) Die elektronische Rechnung hat, wenn sie über ein zentrales Rechnungseingangsportal nach § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 übermittelt wird, neben den umsatzsteuerrechtlichen Rechnungsbestandteilen mindestens folgende Angaben zu enthalten:1. eine Identifikationsnummer zur Adressierung des Rechnungsempfängers (Leitweg-Identifikationsnummer),2. die Bankverbindungsdaten,3. die Zahlungsbedingungen und4. eine De-Mail-Adresse oder eine E-Mail-Adresse des Rechnungsstellers.(2) Die elektronische Rechnung hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 folgende Angaben zu enthalten, wenn diese dem Rechnungssteller bereits bei Beauftragung übermittelt wurden:1. die Lieferantennummer,2. eine Bestellnummer.

§ 6

Schutz personenbezogener Daten

§ 6 Schutz personenbezogener Daten(1) Personenbezogene Daten, die durch die elektronische Rechnungsstellung übermittelt und empfangen wurden, dürfen vom Rechnungsempfänger nur zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung und zur Erfüllung der haushaltsrechtlichen Vorgaben verarbeitet werden.(2) Die Rechnungsempfänger treffen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der in ihren Systemen gespeicherten oder abgerufenen Rechnungsdaten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen. Dabei ist die besondere Schutzbedürftigkeit der in den elektronischen Rechnungen enthaltenen personenbezogenen Daten zu berücksichtigen.

§ 7

Ausnahmen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten

§ 7 Ausnahmen für geheimhaltungsbedürftige Rechnungsdaten(1) Rechnungsdaten, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen. Davon unberührt können Vertragsparteien im Einzelfall eine elektronische Rechnungsstellung vereinbaren.(2) Rechnungsdaten, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 4 des Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetzes geheimhaltungsbedürftig sind, dürfen nicht per E-Mail übertragen werden.

§ 8

Gleichstellungsbestimmung

§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 9

Inkrafttreten

§ 9 InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 27. November 2019 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.