Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit nach § 11 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes Vom 30. September 1994
- Ausfertigungsdatum:
- 30.09.1994
- Fundstelle:
- GVBl. 1994, 1091
Aufgrund des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885 - 1007 -) in Verbindung mit Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 11 zum Einigungsvertrag, verordnet die Landesregierung:
§ 1Zuständig für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten und über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes ist das Landesverwaltungsamt.
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.