Thüringer Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger im Freistaat Thüringen Vom 24. März 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 24.03.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 130
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich(1) Empfängern von Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld im Geltungsbereich des § 1 des Thüringer Beamtenversorgungsgesetzes (ThürBeamtVG) wird eine einmalige Energiepreispauschale gewährt, wenn1. sie am 1. Dezember 2022a) einen Anspruch auf diese Versorgungsbezüge hatten undb) ihren Wohnsitz im Inland hatten sowie 2. kein Ausschlusstatbestand des § 2 vorliegt.(2) Sofern die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, haben Anspruch auf die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale auch Empfänger von1. Unterhaltsbeiträgen und Übergangsgeld nach dem Thüringer Beamtenversorgungsgesetz,2. Bezügen nach § 89 ThürBeamtVG,3. Leistungen nach dem Thüringer Altersgeldgesetz (ThürAltGG) sowie4. Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung nach dem Thüringer Ministergesetz.
Ausschlusstatbestände
§ 2 Ausschlusstatbestände(1) Die Energiepreispauschale wird Empfängern im Sinne des § 1 nicht gewährt, wenn sie1. eine Rente im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ThürBeamtVG beziehen oder2. nach § 71 ThürBeamtVG ggf. i.V.m. § 12 ThürAltGG oder nach dem Thüringer Ministergesetz auf die Bezüge im Sinne des § 1 anrechenbare Versorgungsbezüge beziehen.(2) Die Energiepreispauschale nach diesem Gesetz darf jedem Berechtigten nur einmal gewährt werden. Dabei geht der Anspruch auf die Energiepreispauschale aus dem neueren Versorgungsbezug dem Anspruch aus dem früheren Versorgungsbezug vor.
Höhe, Auszahlung, Rückforderung und Rechtsweg
§ 3 Höhe, Auszahlung, Rückforderung und Rechtsweg(1) Die Höhe der einmaligen Energiepreispauschale beträgt 300 Euro. Bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften ist sie unberücksichtigt zu lassen.(2) Die Energiepreispauschale wird vom Träger der Bezüge gewährt, die nach Maßgabe der §§ 1 und 2 anspruchsbegründend sind. Die Auszahlung soll mit den Bezügen für den Monat Mai 2023 erfolgen.(3) Der die Energiepreispauschale auszahlende Träger nach Absatz 2 prüft vor der Zahlung ausschließlich aufgrund der ihm rechtzeitig bekannt gewordenen Tatsachen das Vorliegen von Ausschlusstatbeständen. Für den Fall, dass erst nachträglich Tatsachen bekannt werden, nach denen Empfänger einer Energiepreispauschale nach diesem Gesetz aufgrund einer der in § 2 genannten Ausschlussgründe nicht anspruchsberechtigt waren, steht die Zahlung der Energiepreispauschale unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Rückforderung zu viel gezahlter oder zu Unrecht geleisteter Zahlungen von Energiepreispauschalen erfolgt durch Verwaltungsakt.(4) Soweit die Energiepreispauschale nicht durch den nach Absatz 2 zuständigen Träger der Versorgungsbezüge gewährt wurde, obwohl ein Anspruch darauf bestand, wird die Energiepreispauschale auf Antrag nachträglich ausgezahlt. Der Antrag ist im Zeitraum vom 1. Mai 2023 bis zum 31. August 2023 beim zuständigen Träger der Versorgungsbezüge zu stellen.(5) Eines Vorverfahrens nach § 68 Verwaltungsgerichtsordnung bedarf es nicht.
Verarbeitung von Daten
§ 4 Verarbeitung von DatenDie nach § 3 Abs. 2 für die Gewährung der Energiepreispauschale zuständigen Träger der Versorgungsbezüge dürfen zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben die bei ihnen jeweils gespeicherten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung dieser Aufgaben erforderlich ist.
Inkrafttreten
§ 5 InkrafttretenDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.