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title: "ElektÜberwStStVtrG TH — Thüringer Gesetz über den Beitritt zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 14. Februar 2012"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/elektueberwststvtrgth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-ElektÜberwStStVtrGTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:35:08+00:00"
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# ElektÜberwStStVtrG TH — Thüringer Gesetz über den Beitritt zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 14. Februar 2012

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 14.02.2012
*Fundstelle:* GVBl. 2012, 45


### Eingangsformel ElektÜberwStStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1Dem Beitritt des Freistaats Thüringen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder am 23. November 2011 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### § 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) *Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.

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— Thüringer Gesetz über den Beitritt zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 14. Februar 2012
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-ElektÜberwStStVtrGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
