ElektÜberwStStVtrG TH · Thüringen

Thüringer Gesetz über den Beitritt zum Staatsvertrag über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder Vom 14. Februar 2012

Ausfertigungsdatum:
14.02.2012
Fundstelle:
GVBl. 2012, 45
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel ElektÜberwStStVtrG

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

§ 1Dem Beitritt des Freistaats Thüringen zu dem Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Hessen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Einrichtung einer Gemeinsamen elektronischen Überwachungsstelle der Länder am 23. November 2011 wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

§ 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) *Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 9 Abs. 2 Satz 2 in Kraft tritt, wird von der Präsidentin des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.