Zweite Thüringer Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung künftiger Naturschutzgebiete auf militärischen Liegenschaften in den Landkreisen Eisenberg, Stadtroda, Gera-Land, Lobenstein, Jena-Land und in der Stadt Jena Vom 27. Januar 1993
- Ausfertigungsdatum:
- 27.01.1993
- Fundstelle:
- GVBl. 1993, 99
Aufgrund des Artikel 6 § 6 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. Nr. 42 S. 649), geändert durch Artikel 1 Satz 1 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 11 S. 885 - 1226 -) in Verbindung mit Anlage II Kapitel XII Abschnitt III Nr. 1 zum Einigungsvertrag verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung:
§ 1(1) Die in Absatz 3 näher bezeichneten Gebiete werden als künftige Naturschutzgebiete für die Dauer von zwei Jahren einstweilig sichergestellt.(2) Die Grenzen der einstweilig sichergestellten Gebiete sind in Karten im Maßstab 1:25000 festgelegt, in denen die Gebiete jeweils durch eine durchgehende Linie umrandet sind. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden im Thüringer Ministerium für Umwelt und Landesplanung - oberste Naturschutzbehörde -, Richard-Breslau-Str. 11a, 0-5082 Erfurt archivmäßig verwahrt. Eine Abzeichnung der Karten befindet sich bei der Kreisverwaltung Eisenberg, Burgstraße, 0-6520 Eisenberg, der Kreisverwaltung Stadtroda, Schloßstraße 2, 0-6540 Stadtroda, der Kreisverwaltung Gera, Puschkinplatz 3, 0-6500 Gera, der Kreisverwaltung Lobenstein, Heinrich-Behr-Straße, 0-6850 Lobenstein, der Kreisverwaltung Jena, Unterm Markt 4, 0-6900 Jena und bei der Stadtverwaltung Jena, Tatzendpromenade 2, 0-6900 Jena. Die Karten können während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.(3) Im einzelnen sind folgende Gebiete als künftige Naturschutzgebiete einstweilig sichergestellt: 1. "Am Schwertstein - Himmelsgrund"Gemarkungen Tautenhain und Weißenborn, Kreis Eisenberg, Gemarkung Bad Klosterlausnitz, Kreis Stadtroda, und Gemarkungen Rüdersdorf und Reichardtsdorf, Kreis Gera - Land; die Verbindungsstraße zwischen Bad Klosterlausnitz über Tautenhain nach Bad Köstritz stellt im Norden die Grenze des Gebietes dar und im Osten die Waldgrenze des Tautenhainer Forstes, im Süden verläuft die Grenze zunächst 250 m nördlich der Bahnlinie Hermsdorf - Gera, schließt dann das einstweilig sichergestellte Naturschutzgebiet "Am Schwertstein" ein und setzt sich in nordöstlicher Richtung entlang der Waldgrenze unter Einschluß des Mühlberges und Weihrauchhügels fort, das einstweilig gesicherte Naturschutzgebiet "Himmelsgrund" wird mit eingeschlossen; 934 ha.2. Erweiterung des Naturschutzgebietes "Mittelgrund"Gemarkungen Thimmendorf, Ruppersdorf, Eliasbrunn, Frisau und Remptendorf, Kreis Lobenstein; die Grenze beginnt cirka 750 m westlich des Frisauer Hügels, verläuft zunächst 1.750 m in südwestlicher Richtung, dann im Abstand von cirka 1.000 m nördlich der Straße Ruppersdorf - Eliasbrunn 4,5 km nach Nordwest bis zum Espig (630,9), weiter cirka 800 m in nordöstlicher Richtung und erstreckt sich 4,5 km nach Südosten in Richtung Frisauer Höhe; 520 ha..3. "Schießplatz Rothenstein"Gemarkungen Altenberga, Maua und Rothenstein, Kreis Jena - Land; das Gebiet umfaßt den Bereich des ehemaligen Schießplatzes Rothenstein, die Grenze beginnt westlich von Rothenstein und verläuft westlich der Straße Rothenstein - Kahla cirka 800 m nach Südwesten, dann in nordwestlicher Richtung bis zum Kamelberg (376,8), die westliche Grenze zieht sich 2,5 km in nordöstlicher Richtung bis zur Erhebung 201,3, anschließend 2 km nach Süden; 344 ha.4. "Windknollen"Gemarkung Stadt Jena, Gemarkungen Cospeda und Closewitz, Kreis Jena - Land; das Gebiet erstreckt sich südlich von Closewitz, die Grenze tangiert südlich die Straße Closewitz - Jena cirka 1.750 m nach Osten, folgt dann südwestlich nahezu der Waldkante bis etwa 250 m nördlich der Sonnenberge, erstreckt sich 1.000 m nach Nordwesten, hat dabei ihren westlichen Punkt an der Straßengabelung Cospeda - Lützeroda und folgt dann östlich der Verbindungsstraße Cospeda - Closewitz circa 1.000 m nach Nordost; 212 ha.5. Erweiterung des Naturschutzgebietes "Isserstedter Holz"Gemarkung Isserstedt, Kreis Jena - Land; das Gebiet liegt nahezu in der Straßengabelung Isserstedt - Vierzehnheiligen - Lützeroda, die Grenze beginnt cirka 300 m östlich von Isserstedt, tangiert südlich die Straße bis zur Gabelung, verläuft dann 1.000 m in südöstlicher Richtung, dabei auch cirka 500 m an der Straße angrenzend, und erstreckt sich 1.250 m in nordwestlicher Richtung bis zur Verbindungsstraße Isserstedt - Vierzehnheiligen; 55 ha. (4) Die einstweilig sichergestellten Gebiete sind durch amtliche Schilder gekennzeichnet.
§ 2Die einstweilige Sicherstellung dient: 1. im Bereich "Am Schwertstein-Himmelsgrund" dem Schutz von ausgedehnten Calluna-Heidefluren, Vorwäldern, Niedermoorrelikten, ephemeren Tümpelkomplexen, Kerbtälern, Quellfluren, naturnahen Teichen, Buchen-Altholzbeständen und lichten Fichten- und Kiefernforsten (Ericaceenreiche Krautschicht) mit ihrer typischen Artenausstattung und zahlreichen seltenen und bedrohten Tier- und Pflanzenarten;2. im Bereich der Erweiterung des Naturschutzgebietes "Mittelgrund" der Erhaltung und Entwicklung wertvoller Biotope wie Quellmoore, Kleinseggenriede, oligo-mesotrophe Feucht- und Naßwiesen, Hochstaudenfluren, Borstgrasrasen und Arnika-Calluna-Heiden sowie naturnahe Still- und Fließgewässer und Fichtenforsten als Lebensraum einer hohen Anzahl seltener und gefährdeter, zum Teil vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten;3. im Bereich des ehemaligen Schießplatzes Rothenstein der Erhaltung und Entwicklung ausgedehnter Kalk-Magerrasen (in unterschiedlichem Verbuschungsgrad), wärmeliebender Schlehengebüsche und Waldmäntel, Quellfluren, mesotropher Feuchtwiesen und ephemerer Tümpelkomplexe mit Vorkommen von zahlreichen seltenen und bedrohten Tier- und Pflanzenarten;4. im Bereich des Windknollens der Erhaltung und Entwicklung von ausgedehnten subkontinentalen Kalk-Halbtrockenrasen, wärmeliebenden Waldmänteln und Gebüschen sowie kleinflächigen Naßwiesen und Tümpelkomplexen mit Vorkommen von zahlreichen seltenen und bedrohten Tier- und Pflanzenarten und5. im Bereich der Erweiterung des Naturschutzgebietes "Isserstedter Holz" der Erhaltung und Entwicklung von naturnahen basiphilen Eichen-Buchen-Mischwäldern, artenreichen Waldmantelgesellschaften mit regionaltypischen und schutzwürdigen Tier- und Pflanzenarten; weiterhin der Ermöglichung von Sukzessionsforschungen in Waldökosystemen, die sich aus dem Mosaik von Schlagfluren, Pionierwald und Hochwald anbieten.
§ 3Alle Handlungen, die geeignet sind, die einstweilig sichergestellten Gebiete nachteilig zu verändern, sind verboten, insbesondere: 1. bauliche Anlagen herzustellen, zu erweitern oder zu ändern;2. mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern;3. Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, insbesondere Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Feuchtgebiete zu entwässern,4. Pflanzen, einschließlich Bäume und Sträucher einzubringen, zu beschädigen oder zu entfernen;5. die einstweilig sichergestellten Gebiete außerhalb der Wege zu betreten, mit Fahrrädern zu befahren oder dort zu reiten;6. zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Drachenfliegen durchzuführen, Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einzusetzen oder Modellflugzeuge starten oder landen zu lassen;7. mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken sowie8. Wiesen und Weiden oder Brachflächen umzubrechen, deren Nutzung zu ändern oder Dränmaßnahmen durchzuführen.
§ 4Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben: 1. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung mit den in § 3 Nr. 8 genannten Einschränkungen;2. die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung ohne Waldrodung oder Waldneuanlage;3. der Rückschnitt oder der Ersatz von Obstbäumen;4. die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Schutzgebietes notwendigen und von den Naturschutzbehörden angeordneten Überwachungs-, Schutz- und Pflegemaßnahmen;5. die bisherige Nutzung zu Zwecken der Landesverteidigung entsprechend § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.
§ 5Von den Verboten des § 3 kann unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes auf Antrag Befreiung erteilt werden. Über den Antrag entscheidet die obere Naturschutzbehörde. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
§ 6Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert oder ändert,2. entgegen § 3 Nr. 2 mineralische Rohstoffe oder Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder die Bodengestalt verändert,3. Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 3 bezeichneten Weise beeinflußt,4. Pflanzen einschließlich Bäume und Sträucher entgegen § 3 Nr. 4 einbringt, beschädigt oder entfernt,5. die einstweilig sichergestellten Gebiete entgegen § 3 Nr. 5 außerhalb der Wege betritt, befährt oder dort reitet,6. entgegen § 3 Nr. 6 lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Drachenfliegerei durchführt oder Wasserfahrzeuge aller Art oder Modellschiffe einsetzt oder Modellflugzeuge starten oder landen läßt,7. entgegen § 3 Nr. 7 mit Kraftfahrzeugen einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor außerhalb der dafür zugelassenen Straßen und Wege fährt oder Kraftfahrzeuge parkt,8. entgegen § 3 Nr. 8 Wiesen, Weiden oder Brachflächen umbricht, deren Nutzung ändert oder Dränmaßnahmen durchführt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 7Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.