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title: "EisenachNGG — Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach (Eisenach-Neugliederungsgesetz - EisenachNGG -)Vom 16. Oktober 2019*"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-13T12:34:50+00:00"
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# EisenachNGG — Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach (Eisenach-Neugliederungsgesetz - EisenachNGG -)Vom 16. Oktober 2019*

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 16.10.2019
*Fundstelle:* GVBl. 2019, 429


### § 1 — Eingliederung und Einkreisung der Stadt Eisenach

§ 1 Eingliederung und Einkreisung der Stadt Eisenach(1) Die Stadt Eisenach wird in den Landkreis Wartburgkreis eingegliedert.(2) Mit dem Inkrafttreten der Neugliederung nach Absatz 1 wird die Kreisfreiheit der Stadt Eisenach aufgehoben (Einkreisung).

### § 2 — Große Kreisstadt

§ 2 Große KreisstadtDie Stadt Eisenach wird mit Aufhebung der Kreisfreiheit nach § 1 Abs. 2 gemäß § 6 Abs. 3a Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zur Großen Kreisstadt erklärt.

### § 1 — [Eingliederung und Einkreisung der Stadt Eisenach]

§ 11) [Eingliederung und Einkreisung der Stadt Eisenach](1) [Die Stadt Eisenach wird in den Landkreis Wartburgkreis eingegliedert.]1)(2) [Mit dem Inkrafttreten der Neugliederung nach Absatz 1 wird die Kreisfreiheit der Stadt Eisenach aufgehoben (Einkreisung).]1)

### § 10 — Wahltermin, Amtszeit, Auflösung des Kreistags

§ 10 Wahltermin, Amtszeit, Auflösung des Kreistags(1) In dem durch die Eingliederung der Stadt Eisenach nach § 1 Abs. 1 erweiterten Landkreis Wartburgkreis sind die Kreistagsmitglieder für den Rest der gesetzlichen Amtszeit neu zu wählen. Die Amtszeit der neu gewählten Kreistagsmitglieder beginnt am 1. Juli 2021. Die Wahl findet im 2. Quartal des Jahres 2021 statt. Den Wahltermin bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde.(2) Der im Jahr 2019 gewählte Kreistag des Landkreises Wartburgkreis wird mit Ablauf des 30. Juni 2021 aufgelöst. Gleichzeitig endet die Amtszeit der im Jahr 2019 gewählten Kreistagsmitglieder.

### § 11 — Wahlrechtsbestimmungen

§ 11 WahlrechtsbestimmungenFür die Wahl der Kreistagsmitglieder des Landkreises Wartburgkreis nach § 10 Abs. 1 gelten das Thüringer Kommunalwahlgesetz vom 16. August 1993 (GVBl. S. 530) in der jeweils geltenden Fassung und die Thüringer Kommunalwahlordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65) in der jeweils geltenden Fassung, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

### § 12 — Wahlgebiet, Wahlberechtigung, Einwohnerzahl

§ 12 Wahlgebiet, Wahlberechtigung, Einwohnerzahl(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Kreistagsmitglieder des Landkreises Wartburgkreis nach § 10 Abs. 1 gilt das Gebiet der Stadt Eisenach als bereits in den Landkreis Wartburgkreis eingegliedert.(2) Für die Wahlberechtigung tritt zum Aufenthalt im Landkreis Wartburgkreis der Aufenthalt in der Stadt Eisenach.(3) Ist für eine gesetzliche Bestimmung die Einwohnerzahl des Landkreises maßgeblich, ist diese durch Addition der Einwohnerzahlen des Landkreises Wartburgkreis und der Stadt Eisenach zu ermitteln.

### § 13 — Wahlorganisation

§ 13 Wahlorganisation(1) Der Landkreis Wartburgkreis führt die Wahl in dem durch die Eingliederung der Stadt Eisenach nach § 1 Abs. 1 entstehenden Gebiet durch. Er hat auch im Gebiet der Stadt Eisenach die notwendigen gesetzlichen Befugnisse und stellt das Personal und die Verwaltungsmittel für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Kreistagsmitglieder zur Verfügung. Die Stadt Eisenach leistet Amtshilfe und die erforderliche Unterstützung.(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt den Landkreiswahlleiter und seinen Stellvertreter. Sie soll den Landrat des Landkreises Wartburgkreis oder einen geeigneten Bediensteten des Landkreises zum Landkreiswahlleiter bestellen. Vor der Bestellung sollen nach Möglichkeit der Kreistag des Landkreises Wartburgkreis und der Stadtrat der Stadt Eisenach gehört werden.(3) Der Landkreiswahlleiter leitet in dem durch die Eingliederung der Stadt Eisenach nach § 1 Abs. 1 entstehenden Gebiet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Kreistagsmitglieder und nimmt alle ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen obliegenden Aufgaben und Befugnisse wahr.

### § 14 — Kreiswahlausschuss

§ 14 KreiswahlausschussDer Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden sowie jeweils zwei wahlberechtigten Beisitzern aus dem Landkreis Wartburgkreis und der Stadt Eisenach. Der Wahlleiter beruft für jeden Beisitzer einen Stellvertreter in gleicher Verteilung.

### § 15 — Öffentliche Bekanntmachungen

§ 15 Öffentliche BekanntmachungenDie nach kommunalwahlrechtlichen Bestimmungen vom Landkreis Wartburgkreis vorzunehmenden öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im Gebiet der Stadt Eisenach nach den dort vor Wirksamwerden der Eingliederung nach § 1 Abs. 1 geltenden Bekanntmachungsbestimmungen.

### § 16 — Freistellung von Kosten

§ 16 Freistellung von KostenDas Land Thüringen und die seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts erheben für Rechtshandlungen, die bei der Durchführung dieses Gesetzes notwendig werden, keine Kosten (Gebühren und Auslagen).

### § 17 — Monitoring

§ 17 Monitoring(1) Zur Überprüfung der finanziellen Effekte der Einkreisung für die Stadt Eisenach wird in den Jahren 2024 bis 2032 ein Umsetzungsbeirat beim Landesverwaltungsamt gebildet. Ihm gehören an1. ein Vertreter der Stadt Eisenach,2. ein Vertreter des Landkreises Wartburgkreis,3. ein Vertreter des für kommunale Angelegenheiten zuständigen Ministeriums sowie4. ein für die Kommunalaufsicht zuständiger Vertreter des Landesverwaltungsamtes als Vorsitzender.(2) Der Umsetzungsbeirat evaluiert jährlich die finanziellen Effekte der Einkreisung für die Stadt Eisenach. Die Evaluation basiert auf einem Prüfbericht des Landesverwaltungsamtes, der anhand der Jahresabschlüsse der zwei zurückliegenden Jahre, dem Haushaltsplan des laufenden Jahres und der Finanzplanung für die folgenden drei Jahre überprüft, inwieweit das Ziel der dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt Eisenach nach der Einkreisung erreicht wird beziehungsweise aus welchen Gründen dies nicht der Fall ist. Der Umsetzungsbeirat kann auch Vorschläge zu einer besseren Erreichung der dauernden Leistungsfähigkeit unterbreiten.(3) Sofern aus der Evaluation hervorgeht, dass die dauernde Leistungsfähigkeit mit einer freien Spitze von mindestens 1.500.000 Euro der Stadt Eisenach trotz sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung im laufenden Haushaltsjahr und in der Finanzplanung für die folgenden drei Jahre nicht eintritt, wird die Landesregierung spätestens im Folgejahr der Evaluation einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Unterstützungsleistungen nach § 9 dieses Gesetzes oder eine Novellierung der Verteilungsmechanismen des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes zu Gunsten Großer Kreisstädte erarbeiten. Hierdurch soll die Erhaltung der dauernden Leistungsfähigkeit ohne die Notwendigkeit der Erstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes durch die Stadt Eisenach erzielt werden.

### § 18 — Gleichstellungsbestimmung

§ 18 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils für jedes Geschlecht.

### § 2 — [Große Kreisstadt]

§ 21)[Große Kreisstadt][Die Stadt Eisenach wird mit Aufhebung der Kreisfreiheit nach § 1 Abs. 2 gemäß § 6 Abs. 3a Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) zur Großen Kreisstadt erklärt.]1)

### § 3 — Funktionsnachfolge und Rechtsnachfolge

§ 3 Funktionsnachfolge und Rechtsnachfolge(1) Die von der Stadt Eisenach nach § 6 Abs. 3 ThürKO erfüllten Aufgaben der Landkreise gehen am 1. Januar 2022 auf den Landkreis Wartburgkreis über (Funktionsnachfolge). Der Landkreis Wartburgkreis ist insoweit Rechtsnachfolger (Einzelrechtsnachfolge). Bis zu der Funktionsnachfolge nach Satz 1 ist die Stadt Eisenach in ihrem Gebiet weiterhin Aufgabenträger für die den Landkreisen obliegenden Aufgaben nach Satz 1 und in diesem Zeitraum wie eine kreisfreie Stadt zu behandeln.(2) Abweichend von Absatz 1 nimmt die Stadt Eisenach die folgenden den Landkreisen obliegenden Aufgaben weiter dauerhaft wahr:1. Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises:a) untere Bauaufsichtsbehörde nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) in der jeweils geltenden Fassung,b) Straßenverkehrsbehörde nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 der Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 13. Februar 2007 (GVBl. S.11) in der jeweils geltenden Fassung,c) untere Gewerbebehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Zuständigkeitsermächtigungsverordnung Gewerbe vom 9. Januar 1992 (GVBl. S. 45) in der jeweils geltenden Fassung,d) untere Denkmalschutzbehörde nach § 22 Abs. 2 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes in der Fassung vom 14. April 2004 (GVBl. S. 465) in der jeweils geltenden Fassung. 2. Aufgaben des eigenen Wirkungskreises:a) Träger der Grundschulen, Regelschulen und Gemeinschaftsschulen sowie der Gymnasien und Gesamtschulen nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung,b) Gewährleistung der Grundversorgung der Erwachsenenbildung durch die Einrichtung von Volkshochschulen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBl. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung,c) Träger des öffentlichen Stadtverkehrs, soweit der Stadtrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in der Fassung vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,d) öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 3 Abs. 1 des Thüringer Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 23. November 2017 (GVBl. S. 246) in der jeweils geltenden Fassung.(3) Die Stadt Eisenach kann auf die Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben verzichten. Der Verzicht ist zum Ende des Jahres wirksam, wenn er von der Stadt Eisenach bis zum 31. Oktober des Jahres, erstmals im Jahre der Neugliederung nach § 1, gegenüber dem Landkreis Wartburgkreis schriftlich erklärt und dem für Kommunalrecht zuständigen Ministerium angezeigt wird. Die Erklärung des Verzichts ist in der Stadt Eisenach und in dem Landkreis Wartburgkreis öffentlich bekanntzumachen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach den für Satzungen geltenden Vorschriften.

### § 4 — Kostenfolgen

§ 4 Kostenfolgen(1) Der Landkreis Wartburgkreis erhebt in dem Jahr der Neugliederung nach § 1 keine Kreis- oder Schulumlage von der Stadt Eisenach.(2) Soweit die Stadt Eisenach nach dem Aufgabenübergang nach § 3 Abs. 1 die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Landkreise nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c wahrnimmt, zahlt der Landkreis Wartburgkreis der Stadt Eisenach für die Wahrnehmung dieser Aufgaben eine jährliche Kompensation. Zur Berechnung der Kompensation wird der ungedeckte Finanzbedarf beim Landkreis für die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch die Einwohnerzahl des Wartburgkreises ohne die Stadt Eisenach dividiert und mit der Zahl der Einwohner der Stadt Eisenach multipliziert. Als ungedeckter Finanzbedarf gelten die Zuschussbedarfe im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt nach der aktuellen zum 31. Mai des laufenden Jahres verfügbaren Jahresrechnung. Soweit die Aufgaben außerhalb des Kreishaushalts durchgeführt werden, ist der durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehende Aufwand zu berücksichtigen. Die Auszahlung erfolgt spätestens zum 30. Juni des laufenden Jahres. Die Vereinbarung einer abweichenden Kompensationsregelung zwischen dem Landkreis Wartburgkreis und der Stadt Eisenach ist möglich.

### § 5 — Sparkassen

§ 5 SparkassenDie Stadt Eisenach kann abweichend von § 1 des Thüringer Sparkassengesetzes (ThürSpKG) gemeinsam mit dem Landkreis Wartburgkreis Mitträger der Wartburgsparkasse sein. Sie kann auf ihr Recht nach Satz 1 verzichten. Der Verzicht ist wirksam, wenn er von der Stadt gegenüber dem Landkreis Wartburgkreis schriftlich erklärt und der Sparkassenaufsichtsbehörde angezeigt wird. Er ist unwiderruflich. Rechtsnachfolger ist der Landkreis Wartburgkreis.

### § 6 — Fortgeltung des Rechts nach Aufgabenübergang

§ 6 Fortgeltung des Rechts nach AufgabenübergangDas Recht der Stadt Eisenach gilt für die nach § 3 Abs. 1 auf den Landkreis Wartburgkreis übergehenden Aufgaben fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens bis zum Ende des dritten des auf das Inkrafttreten der Neugliederung nach § 1 folgenden Kalenderjahres.

### § 7 — Rechtsstellung der betroffenen Beamten

§ 7 Rechtsstellung der betroffenen Beamten(1) Für die Rechtsstellung der Beamten der Stadt Eisenach gelten die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 des Thüringer Beamtengesetzes (ThürBG). Der Übergang von Aufgaben von der Stadt Eisenach auf den Landkreis Wartburgkreis durch die Neugliederung nach § 1 bewirkt den Übertritt der Beamten, die diese Aufgaben wahrnehmen, nach § 14 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 ThürBG in den Dienst des Landkreises Wartburgkreis. Das Beamtenverhältnis wird mit dem Landkreis Wartburgkreis fortgesetzt. Den Beamten ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses durch den Landkreis Wartburgkreis schriftlich zu bestätigen.(2) Gehen Aufgaben von Beamten der Stadt Eisenach durch die Neugliederung nach § 1 nur teilweise auf den Landkreis Wartburgkreis über (§ 14 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 ThürBG) ergeben sich die Rechtsfolgen für diese Beamten aus § 15 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 ThürBG. Die notwendigen Übernahmeverfügungen werden vom Landkreis Wartburgkreis erlassen.(3) Einigen sich die Stadt Eisenach und der Landkreis Wartburgkreis nicht bis zum Ablauf der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 ThürBG über die Übernahme der betroffenen Beamten, entscheidet das Landesverwaltungsamt als Rechtsaufsichtsbehörde. Vor der Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde ist den Beamten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.(4) Für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Beamten ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ThürBG aus Gründen, die im Zusammenhang mit dem Aufgabenübergang nach diesem Gesetz stehen, ausgeschlossen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nur innerhalb der Frist von sechs Monaten zulässig.(5) Die Stadt Eisenach und der Landkreis Wartburgkreis nehmen ab der Verkündung dieses Gesetzes Ernennungen von Beamten, deren Aufgabenwahrnehmung von diesem Gesetz betroffen ist, nur im gegenseitigen Einvernehmen vor. Das gegenseitige Einvernehmen ist herzustellen, soweit in einem von einer Aufgabenverlagerung auf den Landkreis Wartburgkreis betroffenen Bereich der Verwaltung der Stadt Eisenach ein Personalzuwachs durch Versetzungen oder Abordnungen aus dem Bereich anderer Dienstherren beabsichtigt ist, soweit eine solche Maßnahme über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufgabenverlagerung hinaus andauern soll. Die Herstellung des gegenseitigen Einvernehmens ist nicht erforderlich, soweit gesetzliche Rechtsansprüche Betroffener umzusetzen sind.(6) Soweit der Personalübergang einen Wechsel des Dienstortes zur Folge hat, gilt der Übertritt oder die Übernahme in den Dienst des Landkreises Wartburgkreis als Versetzung im Sinne der umzugskostenrechtlichen und trennungsgeldrechtlichen Vorschriften.

### § 8 — Finanzhilfen für den Wartburgkreis

§ 8 Finanzhilfen für den WartburgkreisDer Landkreis Wartburgkreis erhält für die Jahre 2022 bis 2029 allgemeine Zuweisungen (Fusionshilfen) in folgender Höhe: 2022 5 Millionen Euro 2023 4,5 Millionen Euro 2024 4 Millionen Euro 2025 3 Millionen Euro 2026 2,5 Millionen Euro 2027 2 Millionen Euro 2028 1,5 Millionen Euro 2029 1 Million Euro.Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Fusionshilfen ist das Landesverwaltungsamt. Die Festsetzung und Auszahlung der Fusionshilfen nach Satz 1 erfolgt bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres.

### § 9 — Finanzhilfen für die Stadt Eisenach

§ 9 Finanzhilfen für die Stadt Eisenach(1) Die Stadt Eisenach erhält für die Jahre 2022 bis 2026 allgemeine Zuweisungen (Fusionshilfen) in folgender Höhe: 2022: 4 Millionen Euro 2023: 4 Millionen Euro 2024: 3,5 Millionen Euro 2025: 3,5 Millionen Euro 2026: 1,5 Millionen EuroZuständig für die Festsetzung und Auszahlung der Fusionshilfen ist das Landesverwaltungsamt. Die Festsetzung und Auszahlung der Fusionshilfen nach Satz 1 erfolgt bis zum 15. Januar des jeweiligen Jahres.(2) Im Jahr 2022 erhält die Stadt Eisenach eine einmalige Zuweisung in Höhe von sechs Millionen Euro. Die Festsetzung und Auszahlung erfolgt durch das Landesverwaltungsamt zum 15. Januar 2022. Die Mittel sind zunächst zum Abbau von Sollfehlbeträgen nach § 23 Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung (ThürGemHV) und zum Abbau von Verlustvorträgen des optimierten Regiebetriebes zu verwenden und unterliegen im Übrigen keiner weiteren Zweckbindung. Der Verwendungsnachweis ist gegenüber dem Landesverwaltungsamt bis zum 31. Dezember 2023 zu erbringen.

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— Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung des Landkreises Wartburgkreis und der kreisfreien Stadt Eisenach (Eisenach-Neugliederungsgesetz - EisenachNGG -)Vom 16. Oktober 2019*
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-EisenachNGlGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
