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title: "EinrAbwLRBek TH — Entscheidung der Landesregierung über den Fortbestand und die Abwicklung von Einrichtungen des Landes Thüringen Vom 11. Dezember 1990"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
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updated: "2026-05-13T12:34:45+00:00"
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# EinrAbwLRBek TH — Entscheidung der Landesregierung über den Fortbestand und die Abwicklung von Einrichtungen des Landes Thüringen Vom 11. Dezember 1990

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 11.12.1990
*Fundstelle:* VOBl. 1990, 13


### Anlage EinrAbwLRBek

AnlageAnlage zur Bekanntmachung der Landesregierung vom 11. Dezember 1990Fortzuführende Einrichtungen des Landes Thüringen sind unbeschadet des Art. 35 Abs. 4 Einigungsvertrag:

### Eingangsformel EinrAbwLRBek

Auf Grund des Art. 13 Abs. 1 Satz 4 des Einigungsvertrages hat die Landesregierung beschlossen: 1. Einrichtungen des Landes Thüringen1.1 Einrichtungen des Landes Thüringen im Sinne dieser Bekanntmachung sind- die Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung und Rechtspflege dienenden Einrichtungen, deren Rechtsträger das Land ist, insbesondere die Einrichtungen nach Art. 13 Abs. 1 und 3 des Einigungsvertrages (landesunmittelbare Einrichtungen);- die juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Verfassungsraum des Landes (mittelbare Landeseinrichtungen).1.2 Nicht betroffen sind- Einrichtungen, die nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 des Einigungsvertrages in der gemeinsamen Trägerschaft der Länder stehen (gemeinsame Einrichtungen);- die kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise.2. Fortzuführende und abzuwickelnde Einrichtungen2.1 Die in der Anlage aufgeführten Einrichtungen werden im dort bestimmten Umfang bis zur Entscheidung über die neue Organisation der Landesverwaltung fortgeführt.Die übrigen Einrichtungen und die Organisationseinheiten der fortzuführenden Einrichtungen, die entfallen, werden mit Wirkung vom 1. Januar 1991 abgewickelt.2.2 Die obersten Landesbehörden oder die von Ihnen ermächtigten Stellen legen fest,1. welche Organisationseinheiten in abzuwickelnden Einrichtungen Aufgaben wahrnehmen, die weiter durchzuführen sind (vgl. Abschnitt 4.2.1 Satz 2 der Bekanntmachung der Landesregierung vom 11. Dezember 1990 zur Zuordnung von Einrichtungen des Landes Thüringen zu den Geschäftsbereichen der Landesregierung);2. welche Abwicklungsaufgaben im übrigen wie lange durchzuführen sind.2.3 Organisationseinheiten in abzuwickelnden Einrichtungen welche Aufgaben wahrnehmen, die weiter durchzuführen sind (Abschnitt 2.2 Nr. 1), werden von den obersten Landesbehörden fortzuführenden Einrichtungen zugeordnet oder den obersten Landesbehörden vorläufig angegliedert. Solange eine solche Entscheidung nicht getroffen ist, nehmen diese Organisationseinheiten ihre Aufgaben weiterhin als Teil der abzuwickelnden Einrichtungen, längstens jedoch bis zur Neuorganisation der Landesverwaltung wahr. Die Zuordnung von Organisationseinheiten auf fortzuführende Einrichtungen oder ihre Angliederung an eine oberste Landesbehörde bedarf einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 14 Abs. 3 der Vorläufigen Landessatzung für das Land Thüringen vom 7. November 1990 (GBl. Nr. 1 S. 1), wenn damit Zuständigkeiten für belastende Eingriffe begründet werden. Im übrigen wird über die Zuordnung durch Verwaltungsvorschrift der beteiligten obersten Landesbehörden entschieden.3. Arbeitsverhältnisse3.1 Die Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmern- in Einrichtungen, die ganz oder zum Teil (Abschnitt 2.1 Satz 1 i.V.m der Anlage) fortgeführt werden, oder- die Organisationseinheiten angehören, die spätestens zum 1. Januar 1991 nach Maßgabe des Abschnitts 2.3. Satz 1 anderen fortzuführenden Einrichtungen zugeordnet oder obersten Landesbehörden vorläufig angegliedert werden, bestehen fort.Die Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer ruhen mit Wirkung vom 1. Januar 1991 nach Maßgabe des Kapitels XIX Sachgebiet A, Abschnitt II, Nr. 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Sätze 2 ff. der Anlage 1 des Einigungsvertrages.3.2 Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können mit Arbeitnehmern in abzuwickelnden Einrichtungen oder in abzuwickelnden Organisationseinheiten in im übrigen fortbestehenden Einrichtungen befristete neue Arbeitsverhältnisse begründen, soweit das zur Durchführung von weiter wahrzunehmenden Aufgaben oder von Abwicklungsaufgaben erforderlich ist. Als Frist ist der Zeitpunkt nach Abschnitt 2.2 Nr. 2, längstens aber der Zeitpunkt, zu dem das ruhende Arbeitsverhältnis enden würde, vorzusehen.Das Einkommen aus diesem Arbeitsverhältnis wird nach Maßgabe des Kapitels XIX Sachgebiet A, Abschnitt II Nr. 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 der Anlage 1 des Einigungsvertrages auf das monatliche Wartegeld angerechnet.3.3 Für die Richter und Staatsanwälte gelten die besonderen Vorschriften nach Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 der Anlage 1 des Einigungsvertrages.4. Kündigung von ArbeitsverhältnissenDie für die Personalverwaltung zuständigen Stellen prüfen bei den fortbestehenden oder ruhenden Arbeitsverhältnissen, ob diese nach Maßgabe des Kapitels XIX Sachgebiet A, Abschnitt III Nr. 1 Absätze 4 und 5 der Anlage 1 des Einigungsvertrages außerordentlich oder ordentlich zu kündigen sind.Zur Feststellung von Kündigungsgründen nach Abs. 5 sollen sie die Mitarbeiter zur Abgabe von Erklärungen auffordern. Im Falle der ordentlichen Kündigung ist zugleich über die Gewährung von Übergangsgeld zu entscheiden.

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— Entscheidung der Landesregierung über den Fortbestand und die Abwicklung von Einrichtungen des Landes Thüringen Vom 11. Dezember 1990
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-EinrAbwLRBekTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
