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title: "EinkGrWoV TH 2014 — Thüringer Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung Vom 6. Juni 2014"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/einkgrwovth2014"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-EinkGrWoVTH2014rahmen"
updated: "2026-05-13T12:34:42+00:00"
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# EinkGrWoV TH 2014 — Thüringer Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung Vom 6. Juni 2014

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 06.06.2014
*Fundstelle:* GVBl. 2014, 418


### § 1

§ 1Bei der Förderung von Mietwohnraum und der Belegung von gefördertem Mietwohnraum dürfen die in § 10 Abs. 2 ThürWoFG festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 40 Prozent überschritten werden.

### § 2

§ 2Bei der Förderung und der Belegung von selbstgenutztem Wohneigentum dürfen die in § 10 Abs. 2 ThürWoFG festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 80 Prozent überschritten werden.

### Eingangsformel EinkGrWoV

Aufgrund des § 10 Abs. 3 des Thüringer Wohnraumfördergesetzes (ThürWoFG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 1) verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:

### § 1

§ 1Bei der Förderung von Mietwohnraum und der Belegung von gefördertem Mietwohnraum dürfen die in § 10 Abs. 2 ThürWoFG festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 20 v. H. überschritten werden.

### § 2

§ 2Bei der Förderung und der Belegung von selbstgenutztem Wohneigentum dürfen die in § 10 Abs. 2 ThürWoFG festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 60 v. H. überschritten werden.

### § 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Thüringer Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung Vom 6. Juni 2014
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-EinkGrWoVTH2014rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
