EinkGrWoV TH 2014 · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Einkommensgrenzen bei der sozialen Wohnraumförderung Vom 6. Juni 2014

Ausfertigungsdatum:
06.06.2014
Fundstelle:
GVBl. 2014, 418
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1Bei der Förderung von Mietwohnraum und der Belegung von gefördertem Mietwohnraum dürfen die in § 10 Abs. 2 ThürWoFG festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 40 Prozent überschritten werden.

§ 2

§ 2Bei der Förderung und der Belegung von selbstgenutztem Wohneigentum dürfen die in § 10 Abs. 2 ThürWoFG festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 80 Prozent überschritten werden.

Eingangsformel EinkGrWoV

Aufgrund des § 10 Abs. 3 des Thüringer Wohnraumfördergesetzes (ThürWoFG) vom 31. Januar 2013 (GVBl. S. 1) verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Verkehr:

§ 1

§ 1Bei der Förderung von Mietwohnraum und der Belegung von gefördertem Mietwohnraum dürfen die in § 10 Abs. 2 ThürWoFG festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 20 v. H. überschritten werden.

§ 2

§ 2Bei der Förderung und der Belegung von selbstgenutztem Wohneigentum dürfen die in § 10 Abs. 2 ThürWoFG festgelegten Einkommensgrenzen nach Maßgabe der Förderbestimmungen um bis zu 60 v. H. überschritten werden.

§ 3

§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.