Thüringer Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeit der einheitlichen Stellen -ThürES-ZustVO-*) Vom 7. Dezember 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 803
Sachliche Zuständigkeit
§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Die Architektenkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zuständig, soweit diese Personen mit den Berufsbezeichnungen ‚Architekt‘, ‚Innenarchitekt‘, ‚Landschaftsarchitekt‘, ‚Stadtplaner‘ oder deren Berufsstand betreffen.(2) Die Ingenieurkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Ingenieure oder den Berufsstand des Ingenieurs betreffen.(3) Die Rechtsanwaltskammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Rechtsanwälte oder den Berufsstand des Rechtsanwalts betreffen.(4) Die Steuerberaterkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Steuerberater oder den Berufsstand des Steuerberaters betreffen.(5) Die Landestierärztekammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Tierärzte oder den Berufsstand des Tierarztes betreffen.(6) Die Handwerkskammern in Thüringen sind als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese den Berufsstand des Handwerks betreffen.(7) Sofern in den Absätzen 1 bis 6 nichts anders bestimmt ist, sind die Industrie- und Handelskammern als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig.(8) Die Unterstützungseinrichtungen sind des Weiteren für Anfragen zuständig, die von anderen einheitlichen Stellen an sie abgegeben wurden. Bis zur Abgabe der Anfrage ist die abgebende Stelle zuständig.
Örtliche Zuständigkeit
§ 2 Örtliche ZuständigkeitDie örtliche Zuständigkeit der Unterstützungseinrichtungen nach § 1 entspricht ihren jeweiligen Kammerbezirken. Soweit für eine Unterstützungseinrichtung nach § 1 kein Kammerbezirk festgelegt ist, erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit auf Thüringen.
Sachliche Zuständigkeit
§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Die Architektenkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit § 71c Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zuständig, soweit diese Personen mit den Berufsbezeichnungen “Architekt”, “Innenarchitekt”, “Landschaftsarchitekt”, “Stadtplaner” oder deren Berufsstand betreffen.(2) Die Ingenieurkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG zuständig, soweit diese Ingenieure oder den Berufsstand des Ingenieurs betreffen.(3) Die Rechtsanwaltskammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG zuständig, soweit diese Rechtsanwälte oder den Berufsstand des Rechtsanwalts betreffen.(4) Die Steuerberaterkammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG zuständig, soweit diese Steuerberater oder den Berufsstand des Steuerberaters betreffen.(5) Die Landestierärztekammer Thüringen ist als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG zuständig, soweit diese Tierärzte oder den Berufsstand des Tierarztes betreffen.(6) Die Handwerkskammern in Thüringen sind als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG zuständig, soweit diese den Berufsstand des Handwerks betreffen.(7) Sofern in den Absätzen 1 bis 6 nichts anders bestimmt ist, sind die Industrie- und Handelskammern als Unterstützungseinrichtung für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG zuständig.(8) Die Unterstützungseinrichtungen sind des Weiteren für Anfragen zuständig, die von anderen einheitlichen Stellen an sie abgegeben wurden. Bis zur Abgabe der Anfrage ist die abgebende Stelle zuständig.
Aufgrund des § 10 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Technologie:
Sachliche Zuständigkeit
§ 1 Sachliche Zuständigkeit(1) Die Architektenkammer Thüringen ist als einheitliche Stelle für die Bearbeitung von Anfragen und Verfahren der Dienstleister zuständig, die das Führen der Berufsbezeichnungen „Architekt“, „Innenarchitekt“, „Landschaftsarchitekt“, „Stadtplaner“ oder Tätigkeiten betreffen, die das Führen dieser Berufsbezeichnungen voraussetzen. Sie ist auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Personen mit den in Satz 1 genannten Berufsbezeichnungen oderderen Berufsstand betreffen. (2) Die Ingenieurkammer Thüringen ist als einheitliche Stelle für die Bearbeitung von Anfragen und Verfahren der Dienstleister zuständig, die das Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Beratender Ingenieur“ oder von Tätigkeiten betreffen, zu denen das Führen dieser Berufsbezeichnungen berechtigt oder für die das Führen dieser Berufsbezeichnungen erforderlich ist. Sie ist auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Ingenieure oder den Berufsstand des Ingenieurs betreffen. (3) Die Rechtsanwaltskammer Thüringen ist als einheitliche Stelle für die Bearbeitung von Anfragen und Verfahren der Dienstleister zuständig, welche Tätigkeiten betreffen, die sich auf eine beabsichtigte Hilfeleistung in Rechtssachen beziehen oder für die das Führen der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ oder „europäischer Rechtsanwalt“ erforderlich ist. Sie ist auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c ThürVwVfG zuständig, soweit diese Rechtsanwälte oder den Berufsstand des Rechtsanwalts betreffen. (4) Die Steuerberaterkammer Thüringen ist als einheitliche Stelle für die Bearbeitung von Anfragen und Verfahren der Dienstleister zuständig, welche Tätigkeiten betreffen, die sich auf eine beabsichtigte Hilfeleistung in Steuersachen beziehen. Sie ist auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Steuerberater oder den Berufsstand des Steuerberaters betreffen. (5) Die Landestierärztekammer Thüringen ist als einheitliche Stelle für die Bearbeitung von Anfragen und Verfahren der Dienstleister zuständig, die Tätigkeiten als Tierarzt, auch in Verbindung mit dem Führen einer weiteren Bezeichnung neben der Berufsbezeichnung nach § 24 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125) in der jeweils geltenden Fassung, betreffen. Sie ist auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Tierärzte oder den Berufsstand des Tierarztes betreffen. (6) Der Landesverband der Freien Berufe Thüringen e.V. ist als Beliehener einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e ThürVwVfG und zuständig für die Anfragen und Verfahren der Dienstleister, welche nicht gewerblich, in der Urproduktion oder in der Fischerei tätig sind oder eine solche Tätigkeit anstreben und nicht unter die Absätze 1 bis 5 fallen (nicht verkammerte Freie Berufe), soweit sich diese auf Tätigkeiten in einem nicht verkammerten Freien Beruf beziehen. Er ist auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese nicht verkammerte Freie Berufe betreffen. (7) Die Handwerkskammern in Thüringen sind als einheitliche Stelle für die Bearbeitung von Anfragen und Verfahren der Dienstleister zuständig, die Tätigkeiten betreffen, welche für den Fall, dass der Dienstleister seinen Sitz im Inland hätte, die Mitgliedschaft in einer Handwerkskammer voraussetzen. Sie ist auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit diese Gewerbetreibende im Sinne des Satzes 1 oder den Berufsstand des Handwerks betreffen. (8) Sofern in den Absätzen 1 bis 7 nichts anders bestimmt ist, sind die Industrie- und Handelskammern als einheitliche Stelle für die Bearbeitung von Anfragen und Verfahren der Dienstleister zuständig. Sie sind auch für die Bearbeitung von Anfragen entsprechend § 71c Abs. 1 ThürVwVfG zuständig, soweit in den Absätzen 1 bis 7 nichts anderes bestimmt ist. (9) Die einheitlichen Stellen sind des Weiteren für Verfahren und Anfragen zuständig, die von anderen einheitlichen Stellen an sie abgegeben wurden. Bis zur Abgabe des Verfahrens oder der Anfrage ist die abgebende Stelle zuständig.
Örtliche Zuständigkeit
§ 2 Örtliche Zuständigkeit(1) Die örtliche Zuständigkeit der einheitlichen Stellen nach § 1 entspricht ihren jeweiligen Kammerbezirken. Soweit für eine einheitliche Stelle nach § 1 kein Kammerbezirk festgelegt ist, erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit auf Thüringen. (2) Die einheitlichen Stellen sind des Weiteren für Verfahren und Anfragen zuständig, die von anderen einheitlichen Stellen an sie abgegeben wurden. Bis zur Abgabe des Verfahrens oder der Anfrage ist die abgebende Stelle zuständig.
Gleichstellungsbestimmung
§ 3 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten
§ 4 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.