Thüringer Verordnung zur Bestimmung von Bearbeitungsfristen, Genehmigungsfiktionen und zur Anordnung des Verwaltungsverfahrens über eine einheitliche Stelle auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts (ThürES-VO)*) Vom 28. Januar 2011
- Ausfertigungsdatum:
- 28.01.2011
- Fundstelle:
- GVBl. 2011, 9
§ 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 1(1) Verfahren zur1. Festsetzung, Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung von Sperrzeiten nach § 5 Abs. 4 des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung,2. Bestellung öffentlicher Wäger nach § 10 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) und nach § 65 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,3. Zulassung von Betrieben als Instandsetzer nach § 72 der Eichordnung,4. Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung,5. Anerkennung einer Ausbildungsstätte in Berufen der Hauswirtschaft nach § 27 Abs. 4 Satz 1 BBiG,6. widerruflichen Anerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG,können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG).(2) Für die Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 gelten auch die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG.(3) Die Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuwickeln. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Aufgrund des § 6b Satz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 14 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), sowie des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) verordnet die Landesregierung:
§ 1(1) Verfahren zur 1. Festsetzung, Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung von Sperrzeiten nach § 5 Abs. 4 des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung,2. Bestellung öffentlicher Wäger nach § 10 Abs. 1 des Eichgesetzes in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) und nach § 65 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657) jeweils in der jeweils geltenden Fassung,3. Zulassung von Betrieben als Instandsetzer nach § 72 der Eichordnung,4. Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung in Berufen der Landwirtschaft einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft nach § 27 Abs. 3 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) in der jeweils geltenden Fassung,5. Anerkennung einer Ausbildungsstätte in Berufen der Hauswirtschaft nach § 27 Abs. 4 Satz 1 BBiG,6. widerruflichen Anerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Abs. 6 BBiG, können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).(2) Für die Verfahren nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch die Regelungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a ThürVwVfG.(3) Die Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuwickeln. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
§ 2Von der Abwicklung über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e ThürVwVfG sind folgende Verfahren nach § 6b Satz 2 der Gewerbeordnung ausgeschlossen:1. die Konzessionierung von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung,2. die Erteilung der Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c der Gewerbeordnung,3. die Erteilung der Erlaubnis zur Veranstaltung von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit nach § 33d der Gewerbeordnung,4. die Erlaubnis zum Betreiben von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen nach § 33i der Gewerbeordnung,5. die Erteilung der Erlaubnis zur Betreibung des Bewachungsgewerbes nach § 34a der Gewerbeordnung,6. die Erteilung der Erlaubnis zur Betreibung des Gewerbes als Makler oder Anlageberater nach § 34c Abs. 1 Nr. 1a bis 3 der Gewerbeordnung.
§ 3Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.