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Thüringer Verordnung über die Bestimmung einer einheitlichen Stelle nach § 11a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (ThürESWVO) Vom 12. August 2024***

Ausfertigungsdatum:
12.08.2024
Fundstelle:
GVBl. 2024, 621,622
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Thüringer Verordnung über die Bestimmung einer einheitlichen Stelle nach § 11a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes

Einziger Paragraph
Thüringer Verordnung über die Bestimmung einer einheitlichen Stelle nach § 11a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes

(ThürESWVO)

Die jeweils nach § 61 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Wassergesetzes vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit einheitliche Stelle nach § 11a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.