Thüringer Verordnung zur Abwicklung von Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle in den Bereichen der Land- und Ernährungswirtschaft Vom 14. Juni 2013***
- Ausfertigungsdatum:
- 14.06.2013
- Fundstelle:
- GVBl. 2013, 164
§ 1Verfahren zur1. Zulassung eines privaten Feldbestandsprüfers nach § 7 Abs. 7 der Saatgutverordnung (SaatV) in der Fassung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, eines privaten Probenehmers nach § 11 Abs. 7 SaatV und eines privaten Labors nach § 12 Abs. 4 SaatV,2. Erteilung einer Erlaubnis an den Betreiber von Besamungsstationen oder von Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 18 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,3. Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung,4. Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 1 der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung,5. Zulassung von Klassifizierern nach § 4 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) in der jeweils geltenden Fassung und6. Beleihung von zugelassenen privaten Kontrollstellen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassungkönnen über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 2Die Verfahren nach § 1 Satz 1 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuwickeln. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
§ 1Verfahren zur1. Zulassung eines privaten Feldbestandsprüfers nach § 7 Abs. 7 der Saatgutverordnung (SaatV) in der Fassung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, eines privaten Probenehmers nach § 11 Abs. 7 SaatV und eines privaten Labors nach § 12 Abs. 4 SaatV,2. Erteilung einer Erlaubnis an den Betreiber von Besamungsstationen oder von Embryo-Entnahmeeinheiten nach § 18 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) in der jeweils geltenden Fassung,3. Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281) in der jeweils geltenden Fassung,4. Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 1 der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung,5. Zulassung von Klassifizierern nach § 4 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, 1025) in der jeweils geltenden Fassung und6. Beleihung von zugelassenen privaten Kontrollstellen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Öko-Landbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358) in der jeweils geltenden Fassungkönnen über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den § 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes).
§ 1Verfahren zur 1. Zulassung eines privaten Feldbestandsprüfers nach § 7 Abs. 7 der Saatgutverordnung (SaatV) in der Fassung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344) in der jeweils geltenden Fassung, eines privaten Probenehmers nach § 11 Abs. 7 SaatV und eines privaten Labors nach § 12 Abs. 4 SaatV,2. Anzeige bei Beratung und Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nach § 10 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) in der jeweils geltenden Fassung sowie zur Anzeige bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln nach § 24 Abs. 1 Satz 1 PflSchG,3. Ausstellung eines Sachkundenachweises nach § 9 Abs. 2 Satz 1 PflSchG sowie4. Zulassung als Untersuchungsstelle nach § 2 Abs. 8 der Milch-Güteverordnung vom 9. Juli 1980 (BGBl. I S. 878) in der jeweils geltenden Fassung können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 2Die Verfahren nach § 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 sind innerhalb einer Frist von drei Monaten abzuwickeln. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.