Thüringer Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen über die europäische Amtshilfe (Thüringer EU-Amtshilfegesetz - ThürEU-AmtshilfeG -) Vom 8. Juli 2009[1]
- Ausfertigungsdatum:
- 08.07.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 592
§ 1(1) Die Landesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Verbindungsstellen gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2006/123/EG zu bestimmen.(2) Die Landesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Stellen zu bestimmen, die gemäß Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG den Vorwarnmechanismus auslösen. (3) Eine Unterrichtung gemäß Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt mit Zustimmung der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde. (4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Stellen zu bestimmen, die grenzüberschreitende Ersuchen von oder an Behörden im Land im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 8 a bis 8 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Binnenmarktinformationssystem weiterleiten, soweit nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Anwendung des Binnenmarktinformationssystems im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
§ 2Zur Durchführung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Koordinierungsstellen zu bestimmen, die 1. für die Weiterleitung von eingehenden Vorwarnungen an die für die Bearbeitung der Vorwarnungen zuständigen Stellen,2. für die Weiterleitung von ausgehenden Vorwarnungen an die anderen Länder und an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die damit verbundenen Aufgaben zuständig sind.
§ 3Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Koordinierungsstellen zu bestimmen, die für die Zuweisung von eingehenden Anträgen auf Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises nach Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten an die für die Bearbeitung der Anträge zuständigen Stellen zuständig sind.
§ 4Die Landesregierung wird ermächtigt, für landesrechtlich nicht reglementierte Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Abs. 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle für die Vorbereitung der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises für Inhaber inländischer Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat zu bestimmen.
§ 5Die nach den §§ 1 bis 4 bestimmten Stellen dürfen im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten erheben, speichern, übermitteln und nutzen, um Ersuchen um Information und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an die hierfür zuständigen Stellen weiterleiten zu können. Satz 1 gilt für die Beantwortung von Ersuchen und für Informationen über Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an die ersuchende Stelle entsprechend. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des jeweiligen Ersuchens nicht mehr erforderlich sind.
§ 6Dieses Gesetz schränkt die Grundrechte gemäß Art. 12 und 14 Grundgesetz und Art. 34 und 35 Thüringer Verfassung ein.
§ 5Die nach den §§ 1 bis 4 bestimmten Stellen dürfen im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten, um Ersuchen um Information und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an die hierfür zuständigen Stellen weiterleiten zu können. Satz 1 gilt für die Beantwortung von Ersuchen und für Informationen über Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an die ersuchende Stelle entsprechend. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des jeweiligen Ersuchens nicht mehr erforderlich sind.
§ 1(1) Die Landesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Verbindungsstellen gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2006/123/EG zu bestimmen.(2) Die Landesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Stellen zu bestimmen, die gemäß Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG den Vorwarnmechanismus auslösen.(3) Eine Unterrichtung gemäß Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt mit Zustimmung der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde.(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Stellen zu bestimmen, die grenzüberschreitende Ersuchen von oder an Behörden im Land im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Binnenmarktinformationssystem weiterleiten, soweit nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Anwendung des Binnenmarktinformationssystems im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit vorgesehen ist.
§ 1(1) Die Landesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Verbindungsstellen gemäß Artikel 28 der Richtlinie 2006/123/EG zu bestimmen.(2) Die Landesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung eine oder mehrere Stellen zu bestimmen, die gemäß Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG den Vorwarnmechanismus auslösen. (3) Eine Unterrichtung gemäß Artikel 29 Abs. 3 und Artikel 32 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt mit Zustimmung der jeweils fachlich zuständigen obersten Landesbehörde.
§ 2Die nach § 1 bestimmten Stellen dürfen im erforderlichen Umfang personenbezogene Daten erheben, speichern, übermitteln und nutzen, um Ersuchen um Information und um Durchführung von Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an die hierfür zuständigen Stellen weiterleiten zu können. Satz 1 gilt für die Beantwortung von Ersuchen und für Informationen über Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen an die ersuchende Stelle entsprechend. Die Daten sind zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des jeweiligen Ersuchens nicht mehr erforderlich sind.
§ 3Dieses Gesetz schränkt die Grundrechte gemäß Art. 12 und 14 Grundgesetz und Art. 34 und 35 Thüringer Verfassung ein.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.