EGRL123/2006Art11G TH · Thüringen

Thüringer Gesetz über die Erstattung von Kosten zur Umsetzung des Artikels 8 der Richtlinie 2006/123/EG Vom 8. Juli 2009 [1]

Ausfertigungsdatum:
08.07.2009
Fundstelle:
GVBl. 2009, 592
5 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Grundsatz

§ 1 Grundsatz (1) Die Gemeinden und Landkreise stellen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises sicher, dass Verwaltungsverfahren nach § 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes auf Verlangen elektronisch abgewickelt werden können, soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist. Das Land erstattet den Gemeinden und Landkreisen für die Jahre 2009 bis 2011 die durch diese Aufgabe entstehenden angemessenen Kosten. Die Erstattung des Schulungsaufwands und der Sachkosten erfolgt nach Maßgabe der §§ 2 und 3 . (2) Ab dem Jahr 2012 erfolgt die Erstattung der angemessenen Kosten für die Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen der Auftragskostenpauschale nach § 26 des Thüringer Finanzausgleichsgesetzes .

§ 2

Schulungsaufwand

§ 2 Schulungsaufwand Die Gemeinden und Landkreise erhalten einen angemessenen finanziellen Ausgleich für die Schulung des Personals bei Einführung der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 notwendigen technischen Systeme.

§ 3

Sachkostenerstattung

§ 3 Sachkostenerstattung Das Land stellt den Gemeinden und Landkreisen die erstmalige Ausstattung mit IT-Software und die IT-Hardware ohne Netztechnik zur Verfügung, soweit es für die Aufgabenwahrnehmung notwendig ist. Nutzt eine Gemeinde oder ein Landkreis bereits eigene IT-Hard- oder Software, die in das vom Land zur Verfügung gestellte System eingebunden werden kann und eingebunden wird, erstattet das Land die angemessenen Kosten. Die im Betrieb auftretenden laufenden angemessenen Kosten für rechtssichere Kommunikation werden ebenfalls vom Land getragen.

§ 4

Verrechnung von Einnahmen der Gemeinden und Landkreise

§ 4 Verrechnung von Einnahmen der Gemeinden und Landkreise Einnahmen, die die Gemeinden und Landkreise durch die Wahrnehmung der übertragenen Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erzielen, sind mit den durch das Land gewährten Erstattungen für Schulungsaufwand und Sachkosten zu verrechnen.

§ 5

Zuständigkeit für die Kostenerstattung des Landes

§ 5 Zuständigkeit für die Kostenerstattung des Landes (1) Zuständige Behörde für die Kostenerstattung des Landes ist das Landesverwaltungsamt. (2) Die Kostenerstattung des Landes erfolgt je Kalenderjahr zum Jahresende aus dem Einzelplan 17. (3) Die Abrechnung der Kosten erfolgt nach Vorlage geeigneter Nachweise. Bei Schulungskosten bis zu einer Höhe von 270 Euro je Person und bei Kosten für die Nutzung der elektronischen Signatur bis zu einer Höhe von 65 Euro je Zugang jährlich kann auf die Vorlage einzelner Nachweise verzichtet werden. Werden diese Kostensätze überschritten, sind die entstandenen Kosten durch Rechnungen und den Nachweis der Angemessenheit, für Schulungen hinsichtlich des Umfangs des zu schulenden Personals und der Vergütungsgruppen oder Besoldungsstufen, zu belegen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.