Gesetz über die Errichtung einheitlicher Stellen nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz und zur Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG (Thüringer ES-Errichtungsgesetz) Vom 8. Juli 2009[1]
- Ausfertigungsdatum:
- 08.07.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 592
Einheitliche Stellen und Begriffsbestimmungen
§ 1 Einheitliche Stellen und Begriffsbestimmungen(1) Die Industrie- und Handelskammern in Thüringen, die Handwerkskammern in Thüringen, die Architektenkammer Thüringen, die Ingenieurkammer Thüringen, die Landestierärztekammer Thüringen und die Steuerberaterkammer Thüringen sind einheitliche Stellen im Sinne der §§ 71 a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung, die Rechtsanwaltskammer Thüringen im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. (2) Einer juristischen Person des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben als einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegt dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium. (3) Dienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anbieten oder erbringen. Dienstleistungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch nehmen oder nehmen möchten. (4) Dienstleister und Dienstleistungsempfänger aus dem Inland und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können Anfragen und Verfahren über die einheitlichen Stellen abwickeln, soweit eine Rechtsvorschrift anordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann.
Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 11 Verfahren über eine einheitliche StelleDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung 1. bestimmte Verwaltungsverfahren, für die Bundesrecht die Abwicklung über eine einheitliche Stelle über das durch die Richtlinie 2006/123/EG gebotene Maß hinaus ermöglicht, von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen, soweit dies bundesgesetzlich zugelassen ist, und2. in Bezug auf Dienstleistungen, die ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen,a) die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes zu ermöglichen,b) Bearbeitungsfristen nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG festzulegen undc) die Anwendung der Genehmigungsfiktion nach § 42 a ThürVwVfG für Verfahren nach § 5 Abs. 4 des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung anzuordnen.
Geschäftsstellen
§ 2 Geschäftsstellen(1) Die einheitlichen Stellen betreiben für die Ausübung der Funktion nach § 1 eine oder mehrere gemeinsame Geschäftsstellen (Geschäftsstellen). Sie richten die Geschäftsstellen mit Zustimmung der Landesregierung ein. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anzahl und Sitz der Geschäftsstellen festzulegen. (2) Die einheitlichen Stellen handeln durch die Geschäftsstellen. Soweit sie ein Verfahren oder eine Anfrage abwickeln, sind die Mitarbeiter der Geschäftsstellen gegenüber den nicht an dieser Anfrage oder diesem Verfahren beteiligten einheitlichen Stellen zum Stillschweigen verpflichtet. Den an der Abwicklung des Verfahrens oder der Anfrage beteiligten einheitlichen Stellen haben sie lediglich die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist. (3) Die Geschäftsstellen koordinieren die Bearbeitung von Verfahren und Anfragen gegenüber den zuständigen Behörden. Die einheitlichen Stellen regeln die Abläufe zwischen den und innerhalb der Geschäftsstellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der ebenso wie nachträgliche Änderungen der Zustimmung der Landesregierung bedarf, um Wirksamkeit zu erlangen. Kommt ein wirksamer Vertrag nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Abläufe innerhalb der Geschäftsstellen nach Anhörung der einheitlichen Stellen verbindlich vorgeben.
Elektronische Verfahrensabwicklung
§ 5 Elektronische Verfahrensabwicklung(1) Die einheitlichen Stellen verwenden für die elektronische Verfahrensabwicklung ein IT-Verfahren und für den Internetauftritt eine äußere Gestaltung, die mit den für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Stellen des Landes abzustimmen sind. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den einheitlichen Stellen und den zuständigen Behörden regeln, insbesondere 1. Vorgaben zur Sicherstellung der elektronischen Verfahrensabwicklung und elektronischen Kommunikation,2. die zu nutzenden Formulare und Formblätter,3. die Festlegung der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Informationsbereitstellung nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG,4. die Informations- und Unterstützungspflichten zwischen den zuständigen Behörden und den einheitlichen Stellen nach § 71 d ThürVwVfG.
Einheitliche Stelle, Unterstützungseinrichtungen und Begriffsbestimmungen
§ 1 Einheitliche Stelle, Unterstützungseinrichtungen und Begriffsbestimmungen(1) Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen ist einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71 a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung sowie der §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung vom 23. Januar 2003 (BGBl. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. (1a) Die Industrie- und Handelskammern in Thüringen, die Handwerkskammern in Thüringen, die Architektenkammer Thüringen, die Ingenieurkammer Thüringen, die Landestierärztekammer Thüringen, die Rechtsanwaltskammer Thüringen und die Steuerberaterkammer Thüringen sind Unterstützungseinrichtungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ihnen obliegt insbesondere die Sicherstellung der Auskunftserteilung der einheitlichen Stelle nach § 71 c Abs. 1 ThürVwVfG, der Rechtsanwaltskammer Thüringen nach § 71 c Abs. 1 VwVfG.(2) Einer juristischen Person des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 a wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegt dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium. (3) Dienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anbieten oder erbringen. Dienstleistungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch nehmen oder nehmen möchten. (4) Dienstleister und Dienstleistungsempfänger aus dem Inland und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können Anfragen und Verfahren über die einheitlichen Stellen abwickeln, soweit eine Rechtsvorschrift anordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann.
Örtliche und sachliche Zuständigkeit
§ 10 Örtliche und sachliche ZuständigkeitDas für das Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Unterstützungseinrichtungen zu regeln.
Geschäftsstellen
§ 2 Geschäftsstellen(1) Die Unterstützungseinrichtungen betreiben für die Ausübung der Funktion nach § 1 Abs. 1a eine oder mehrere gemeinsame Geschäftsstellen (Geschäftsstellen). Sie richten die Geschäftsstellen mit Zustimmung der Landesregierung ein. Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anzahl und Sitz der Geschäftsstellen festzulegen. (2) Die Unterstützungseinrichtungen handeln durch die Geschäftsstellen. Soweit sie eine Auskunft erteilen, sind die Mitarbeiter der Geschäftsstellen gegenüber den nicht an dieser Auskunft beteiligten Unterstützungseinrichtungen zum Stillschweigen verpflichtet. Den an der Erteilung der Auskunft beteiligten Unterstützungseinrichtungen haben sie lediglich die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist. (3) Die Geschäftsstellen koordinieren die Bearbeitung von Auskünften gegenüber den zuständigen Behörden. Die Unterstützungseinrichtungen regeln die Abläufe zwischen den und innerhalb der Geschäftsstellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der ebenso wie nachträgliche Änderungen der Zustimmung der Landesregierung bedarf, um Wirksamkeit zu erlangen. Kommt ein wirksamer Vertrag nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Abläufe innerhalb der Geschäftsstellen nach Anhörung der Unterstützungseinrichtungen verbindlich vorgeben.
Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot
§ 3 Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot(1) Sind von einer Auskunft mehrere Unterstützungseinrichtungen betroffen, so ist diejenige Unterstützungseinrichtung zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Auskunft fällt. Im Streitfall entscheiden die Aufsichtsbehörden im Einvernehmen. Bis zur Entscheidung ist die Unterstützungseinrichtung zuständig, bei der das Ersuchen um Auskunft zeitlich zuerst anhängig wurde oder eingegangen ist. (2) Die Unterstützungseinrichtungen nehmen von ihnen zu veranlassende Zustellungen und Zuleitungen unverzüglich vor
Gebühren und Erstattung
§ 4 Gebühren und Erstattung(1) Die Unterstützungseinrichtungen haben wirtschaftlich und sparsam zu arbeiten. (2) Die Nutzung des Thüringer Antragsystems für Verwaltungsleistungen ist kostenfrei. (3) Für die Leistungen der Unterstützungseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 werden Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Für die Gebührenbemessung gilt das Kostendeckungsprinzip. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist die Erteilung einfacher mündlicher oder schriftlicher Auskünfte verwaltungskostenfrei. (4) Das Land erstattet den Unterstützungseinrichtungen den durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstandenen erforderlichen, nicht anderweitig gedeckten, Aufwand jährlich.
Elektronische Verfahrensabwicklung
§ 5 Elektronische Verfahrensabwicklung(1) Die Unterstützungseinrichtungen verwenden für die Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 a ein IT-Verfahren und für den Internetauftritt eine äußere Gestaltung, die mit den für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Stellen des Landes abzustimmen sind. (2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der einheitlichen Stelle und den zuständigen Behörden regeln, insbesondere 1. Vorgaben zur Sicherstellung der elektronischen Verfahrensabwicklung und elektronischen Kommunikation,2. die zu nutzenden Formulare und Formblätter,3. die Festlegung der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Informationsbereitstellung nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG,4. die Informations- und Unterstützungspflichten zwischen den zuständigen Behörden und den einheitlichen Stellen nach § 71 d ThürVwVfG.
Besondere Mitteilungspflichten
§ 6 Besondere MitteilungspflichtenHat ein Dienstleister das Genehmigungsverfahren unter Verwendung der einheitlichen Stelle durchgeführt, so ist er vorbehaltlich anderer Bestimmungen verpflichtet, 1. die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeit dieser Genehmigungsregelung unterworfen ist, oder2. Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind, über die einheitliche Stelle mitzuteilen.
Aufsicht
§ 7 AufsichtDie Unterstützungseinrichtungen unterstehen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht üben die für die in § 1 Abs. 1 a genannten Kammern aufgrund anderer Rechtsvorschriften zuständigen Behörden aus. Soweit einer juristischen Person des Privatrechts die Befugnis nach § 1 Abs. 2 verliehen wurde, wird die Rechtsaufsicht über sie durch das für das Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium ausgeübt; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Datenschutz
§ 8 Datenschutz(1) Bei der einheitlichen Stelle und den Unterstützungseinrichtungen anfallende personenbezogene Daten dürfen nur für die Abwicklung von Anfragen und Verfahren der jeweiligen Dienstleister und Dienstleistungsempfänger sowie für statistische Zwecke verwendet werden. (2) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die einschlägigen Datenschutzvorschriften zu belehren. Aus der Verschwiegenheitspflicht ergibt sich kein Zeugnisverweigerungsrecht in gerichtlichen, standesrechtlichen, behördlichen oder strafrechtlichen Verfahren. Zeugnisverweigerungsrechte aus anderen Bestimmungen bleiben unberührt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt weiterhin nicht gegenüber in Ausübung ihrer Rechtsaufsicht handelnden Landesbehörden. (3) Öffentlichen Stellen, die nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung unterliegende Daten nach Absatz 1 nur übermittelt werden, soweit sie die Daten beim Dienstleistungsempfänger oder Dienstleister nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnten und die Kenntnis der Daten zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Von einer Datenübermittlung ist abzusehen, sobald Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Dienstleisters oder des Dienstleistungsempfängers überwiegen. Für die Weitergabe von Daten zwischen den Unterstützungseinrichtungen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nicht öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Dienstleisters oder Dienstleistungsempfängers überwiegen. (5) Daten, die nach Absatz 1 bei der einheitlichen Stelle oder den Unterstützungseinrichtungen angefallen sind, sind zu löschen, wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass sie für Verfahren oder Anfragen des jeweiligen Dienstleisters oder Dienstleistungsempfängers erforderlich sind.
Evaluierung
§ 9 EvaluierungDie einheitliche Stelle und die Unterstützungseinrichtungen erfassen statistisch ihre Inanspruchnahme und den für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwand.
Einheitliche Stelle, Unterstützungseinrichtungen und Begriffsbestimmungen
§ 1 Einheitliche Stelle, Unterstützungseinrichtungen und Begriffsbestimmungen(1) Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen ist einheitliche Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.(1a) Die Industrie- und Handelskammern in Thüringen, die Handwerkskammern in Thüringen, die Architektenkammer Thüringen, die Ingenieurkammer Thüringen, die Landestierärztekammer Thüringen, die Rechtsanwaltskammer Thüringen und die Steuerberaterkammer Thüringen sind Unterstützungseinrichtungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ihnen obliegt insbesondere die Sicherstellung der Auskunftserteilung der einheitlichen Stelle nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71c Abs. 1 VwVfG, der Rechtsanwaltskammer Thüringen nach § 71c Abs. 1 VwVfG.(2) Einer juristischen Person des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 a wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegt dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium.(3) Dienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anbieten oder erbringen. Dienstleistungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch nehmen oder nehmen möchten.(4) Dienstleister und Dienstleistungsempfänger aus dem Inland und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können Anfragen und Verfahren über die einheitlichen Stellen abwickeln, soweit eine Rechtsvorschrift anordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann.
Verfahren über eine einheitliche Stelle
§ 11 Verfahren über eine einheitliche StelleDie Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung1. bestimmte Verwaltungsverfahren, für die Bundesrecht die Abwicklung über eine einheitliche Stelle über das durch die Richtlinie 2006/123/EG gebotene Maß hinaus ermöglicht, von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle auszuschließen, soweit dies bundesgesetzlich zugelassen ist, und2. in Bezug auf Dienstleistungen, die ihrer Art nach in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG fallen,a) die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach den Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes zu ermöglichen,b) Bearbeitungsfristen nach Artikel 13 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG festzulegen undc) die Anwendung der Genehmigungsfiktion nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 42a VwVfG für Verfahren nach § 5 Abs. 4 des Thüringer Gaststättengesetzes vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 367) in der jeweils geltenden Fassung anzuordnen.
Elektronische Verfahrensabwicklung
§ 5 Elektronische Verfahrensabwicklung(1) Die Unterstützungseinrichtungen verwenden für die Aufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 a ein IT-Verfahren und für den Internetauftritt eine äußere Gestaltung, die mit den für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Stellen des Landes abzustimmen sind.(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen der einheitlichen Stelle und den zuständigen Behörden regeln, insbesondere1. Vorgaben zur Sicherstellung der elektronischen Verfahrensabwicklung und elektronischen Kommunikation,2. die zu nutzenden Formulare und Formblätter,3. die Festlegung der Zuständigkeit und des Verfahrens für die Informationsbereitstellung nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG,4. die Informations- und Unterstützungspflichten zwischen den zuständigen Behörden und den einheitlichen Stellen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürVwVfG in Verbindung mit § 71d VwVfG.
Einheitliche Stellen und Begriffsbestimmungen
§ 1 Einheitliche Stellen und Begriffsbestimmungen(1) Die Industrie- und Handelskammern in Thüringen, die Handwerkskammern in Thüringen, die Architektenkammer Thüringen, die Ingenieurkammer Thüringen, die Landestierärztekammer Thüringen und die Steuerberaterkammer Thüringen sind einheitliche Stellen im Sinne der §§ 71 a bis 71 e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) in der jeweils geltenden Fassung, die Rechtsanwaltskammer Thüringen im Sinne der §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 21. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. (2) Einer juristischen Person des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Verwaltungsaufgaben als einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG wahrzunehmen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet und die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegt dem für Wirtschaftsrecht zuständigen Ministerium. (3) Dienstleister im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft anbieten oder erbringen. Dienstleistungsempfänger im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die für berufliche oder andere Zwecke eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 50 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Anspruch nehmen oder nehmen möchten. (4) Dienstleister und Dienstleistungsempfänger aus dem Inland und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können Anfragen und Verfahren über die einheitlichen Stellen abwickeln, soweit eine Rechtsvorschrift anordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann.
Örtliche und sachliche Zuständigkeit
§ 10 Örtliche und sachliche ZuständigkeitDas für das Wirtschaftsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche und sachliche Zuständigkeit der einheitlichen Stellen zu regeln.
Anordnung des Verfahrens über die Anwendung der Genehmigungsfiktion
§ 11 Anordnung des Verfahrens über die Anwendung der Genehmigungsfiktion(1) Die Landesregierung wird vorbehaltlich entgegenstehender bundesrechtlicher Regelungen ermächtigt, auf folgenden Gebieten für Verwaltungsverfahren die Anwendung der Genehmigungsfiktion nach § 42 a ThürVwVfG oder Bearbeitungsfristen durch Rechtsverordnung anzuordnen: 1. Waffen- und Sprengstoffrecht,2.Strahlenschutzrecht,3.Recht der Rechtsanwälte und der Rechtsberatung,4.Recht der Wirtschaft,5.Arbeitsschutzrecht,6.Recht der Arbeitsvermittlung,7.Recht des Schutzes beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzengut,8.Recht des Straßenverkehrs und des Kraftfahrwesens,9.Recht der Abfallwirtschaft, der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung,10.Recht der Zulassung zu Heilberufen und zum Heilgewerbe. (2) Die Landesregierung wird vorbehaltlich entgegenstehender bundesrechtlicher Regelungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die in Absatz 1 genannten Rechtsgebiete die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens über eine einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG anzuordnen.
Geschäftsstellen
§ 2 Geschäftsstellen(1) Die einheitlichen Stellen betreiben für die Ausübung der Funktion nach § 1 eine oder mehrere gemeinsame Geschäftsstellen (Geschäftsstellen). Sie richten die Geschäftsstellen mit Zustimmung der Landesregierung ein. Richten die einheitlichen Stellen keine Geschäftsstellen ein, so wird die Landesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anzahl und Sitz der Geschäftsstellen festzulegen. (2) Die einheitlichen Stellen handeln durch die Geschäftsstellen. Soweit sie ein Verfahren oder eine Anfrage abwickeln, sind die Mitarbeiter der Geschäftsstellen gegenüber den nicht an dieser Anfrage oder diesem Verfahren beteiligten einheitlichen Stellen zum Stillschweigen verpflichtet. Den an der Abwicklung des Verfahrens oder der Anfrage beteiligten einheitlichen Stellen haben sie lediglich die Auskünfte zu erteilen, deren Kenntnis zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlich ist. (3) Die Geschäftsstellen koordinieren die Bearbeitung von Verfahren und Anfragen gegenüber den zuständigen Behörden. Die einheitlichen Stellen regeln die Abläufe zwischen den und innerhalb der Geschäftsstellen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der ebenso wie nachträgliche Änderungen der Zustimmung der Landesregierung bedarf, um Wirksamkeit zu erlangen. Kommt ein wirksamer Vertrag nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zustande, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung die Abläufe innerhalb der Geschäftsstellen nach Anhörung der einheitlichen Stellen verbindlich vorgeben.
Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot
§ 3 Zusammenarbeit, Beschleunigungsgebot(1) Sind von einem Verfahren oder einer Anfrage mehrere einheitliche Stellen betroffen, so ist diejenige einheitliche Stelle zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Schwerpunkt der Anfrage oder des Verfahrens fällt. Im Streitfall entscheiden die Aufsichtsbehörden im Einvernehmen. Bis zur Entscheidung ist die einheitliche Stelle zuständig, bei der das Verfahren oder die Anfrage zeitlich zuerst anhängig wurde oder eingegangen ist. (2) Die einheitlichen Stellen nehmen von ihnen zu veranlassende Zustellungen und Zuleitungen unverzüglich vor.
Gebühren und Erstattung
§ 4 Gebühren und Erstattung(1) Die einheitlichen Stellen haben wirtschaftlich und sparsam zu arbeiten. (2) Für die Tätigkeit der einheitlichen Stelle werden Gebühren nach der Maßgabe des Artikels 13 Abs. 2 der Richtlinie 2006/123/EG erhoben. Es gilt das Kostendeckungsprinzip. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die öffentliche Leistung entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand nicht übersteigt. Die Landesregierung wird ermächtigt nach Anhörung der einheitlichen Stellen, durch Rechtsverordnung die Verwaltungskostentatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Höhe der zu erstattenden Auslagen zu bestimmen. (3) Das Land erstattet den einheitlichen Stellen den durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstandenen erforderlichen, nicht anderweitig gedeckten, Aufwand jährlich.
Elektronische Verfahrensabwicklung
§ 5 Elektronische VerfahrensabwicklungDie einheitlichen Stellen verwenden für die elektronische Verfahrensabwicklung ein IT-Verfahren und für den Internetauftritt eine äußere Gestaltung, die mit den für Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen Stellen des Landes abzustimmen sind.
Besondere Mitteilungspflichten
§ 6 Besondere MitteilungspflichtenHat ein Dienstleister eine einheitliche Stelle in ein Genehmigungsverfahren einbezogen, so ist er vorbehaltlich anderer Bestimmungen verpflichtet, ihr die Gründung von Tochtergesellschaften, deren Tätigkeit ist dieser Genehmigungsregelung unterworfen, und Änderungen seiner Situation, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung nicht mehr erfüllt sind, mitzuteilen. Hat die einheitliche Stelle ihrerseits Kenntnis von in Satz 1 genannten Umständen erlangt, so teilt sie diese der jeweils zuständigen Behörde mit.
Aufsicht
§ 7 AufsichtDie einheitlichen Stellen unterstehen der Rechtsaufsicht. Die Rechtsaufsicht üben die für die in § 1 Abs. 1 genannten Kammern aufgrund anderer Rechtsvorschriften zuständigen Behörden aus. Soweit eine juristische Person des Privatrechts mit den Aufgaben einer einheitlichen Stelle beliehen wird, wird die Rechtsaufsicht über sie durch das für Wirtschaft zuständige Ressort ausgeübt; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete Behörden übertragen.
Datenschutz
§ 8 Datenschutz(1) Bei den einheitlichen Stellen anfallende personenbezogene Daten dürfen nur für die Abwicklung von Anfragen und Verfahren der jeweiligen Dienstleister und Dienstleistungsempfänger sowie für statistische Zwecke verwendet werden. (2) Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über die einschlägigen Datenschutzvorschriften zu belehren. Aus der Verschwiegenheitspflicht ergibt sich kein Zeugnisverweigerungsrecht in gerichtlichen, standesrechtlichen, behördlichen oder strafrechtlichen Verfahren. Zeugnisverweigerungsrechte aus anderen Bestimmungen bleiben unberührt. Die Verschwiegenheitspflicht gilt weiterhin nicht gegenüber in Ausübung ihrer Rechtsaufsicht handelnden Landesbehörden. (3) Öffentlichen Stellen, die nicht als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, dürfen der Zweckbindung unterliegende Daten nach Absatz 1 nur übermittelt werden, soweit sie die Daten beim Dienstleistungsempfänger oder Dienstleister nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnten und die Kenntnis der Daten zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Von einer Datenübermittlung ist abzusehen, sobald Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Dienstleisters oder des Dienstleistungsempfängers überwiegen. Für die Weitergabe von Daten zwischen den einheitlichen Stellen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (4) Öffentlichen Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, und nicht öffentlichen Stellen dürfen der Zweckbindung nach Absatz 1 unterliegende Daten übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen des Dienstleisters oder Dienstleistungsempfängers überwiegen. (5) Daten, die nach Absatz 1 bei einer einheitlichen Stelle angefallen sind, sind zu löschen, wenn nicht mehr zu erwarten ist, dass sie für Verfahren oder Anfragen des jeweiligen Dienstleisters oder Dienstleistungsempfängers erforderlich sind.
Evaluierung
§ 9 Evaluierung(1) Die einheitlichen Stellen erfassen statistisch ihre Inanspruchnahme und den für die Bearbeitung erforderlichen Zeitaufwand. (2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Inanspruchnahme der einheitlichen Stellen und die Auswirkungen auf die Verfahren.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.