Thüringer Gesetz über die Errichtung der Dualen Hochschule Gera-Eisenach Vom 2. Juli 2016*
- Ausfertigungsdatum:
- 02.07.2016
- Fundstelle:
- GVBl. 2016, 205
Nachgraduierung
§ 10 Nachgraduierung(1) Die Duale Hochschule kann auf Antrag eines Absolventen der Staatlichen Studienakademie eine ihm durch das Land verliehene Abschlussbezeichnung „Bachelor“ in einen entsprechenden Bachelorgrad der Dualen Hochschule umwandeln. (2) Die Duale Hochschule kann auf Antrag eines Absolventen der Berufsakademie oder der Staatlichen Studienakademie eine ihm durch das Land verliehene Abschlussbezeichnung „Diplom“ in einen Diplomgrad der Dualen Hochschule mit gleichlautendem fachbezogenem Hinweis und dem Zusatz 'Duale Hochschule' oder der abgekürzten Zusatzbezeichnung ('DH') umwandeln.
Anlage (zu § 11 Abs. 1)Fortgeltende Vorschriften: 1. Thüringer Verordnung über die Eingangsprüfung für Berufstätige an der Staatlichen Studienakademie vom 10. März 2011 (GVBl. S. 77), geändert durch Verordnung vom 8. August 2014 (GVBl. S. 583),2. Thüringer Verordnung über die Datenverarbeitung bei der Evaluation der Lehre der Staatlichen Studienakademie vom 24. August 2011 (GVBl. S. 261),3. Verwaltungsvorschrift des Thüringer Kultusministeriums über die Lehrverpflichtung der hauptberuflichen Lehrkräfte an der Berufsakademie Thüringen/Staatliche Studienakademie (VVLehrverpflBA) vom 18. Juni 2008 (GABl. Nr. 9 S. 378),4. Verwaltungsvorschrift des Thüringer Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Art, Umfang und Höhe der Vergütung von Lehraufträgen an der Staatlichen Studienakademie vom 27. Mai 2014 (ABl. TMBWK Nr. 6 S. 182),5. Studienordnung für den Bachelorstudiengang Soziale Arbeit der Staatlichen Studienakademie Thüringen vom 15. August 2014 (ABl. TMBWK Nr. 9 S. 247),6. Studienordnung für die Bachelorstudiengänge des Studienbereichs Technik der Staatlichen Studienakademie Thüringen vom 15. August 2014 (ABl. TMBWK Nr. 9 S. 274),7. Studienordnung für die Bachelorstudiengänge des Studienbereichs Wirtschaft der Staatlichen Studienakademie Thüringen vom 15. August 2014 (ABl. TMBWK Nr. 9 S. 255),8. Studienordnung für den Studiengang Sozialwirtschaft der Staatlichen Studienakademie Thüringen vom 15. August 2014 (ABl. TMBWK Nr. 9 S. 290),9. Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge der Staatlichen Studienakademie Thüringen (BAPrüfO) vom 15. August 2014 (ABl. TMBWK Nr. 9 S. 240),10. Berufungsordnung der Staatlichen Studienakademie Thüringen vom 18. Juli 2007 (ABl. TKM Nr. 8 S. 200),11. Allgemeine Gebühren- und Entgeltordnung vom 15. Juni 2012 mit Ausnahme ihres § 4 (Bekanntmachung durch Aushang),12. Benutzungsordnung für die Bibliotheken der Staatlichen Studienakademie Thüringen vom 4. Juli 2007 (Bekanntmachung durch Aushang),13. Satzung über die Grundsätze für die Zulassung von Unternehmen, Einrichtungen sowie Trägern gemeinnütziger oder sozialer Aufgaben als Praxispartner der Staatlichen Studienakademie Thüringen vom 23. Juli 2007 (ABl. TKM Nr. 9 S. 211),14. Satzung über die Zulassung der Studierenden zum Studium an der Staatlichen Studienakademie Thüringen vom 28. Juli 2007 (ABl. TKM Nr. 9 S. 210),15.Thüringer Verordnung zur Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten der Studienbewerber und Studierenden der Staatlichen Studienakademie vom 5. August 2010 (GVBl. S. 272), geändert durch die Thüringer Verordnung zur Entfristung und zur Veränderung der Geltungsdauer von befristeten hochschulrechtlichen Bestimmungen vom 11. November 2014 (GVBl. S. 725).
Errichtung
§ 1 Errichtung(1) Der Freistaat Thüringen errichtet die Duale Hochschule Gera-Eisenach (Duale Hochschule) mit Sitz in Gera als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtung. (2) Die Duale Hochschule tritt insoweit in die Rechte, Pflichten, Zuständigkeiten und Befugnisse der Staatlichen Studienakademie ein, als sie nach dem Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601) in der jeweils geltenden Fassung und anderen Rechtsvorschriften deren Rechtsnachfolgerin sein kann. (3) Vermögen und Eigentum der Staatlichen Studienakademie, das aus Einnahmen nach § 4 Satz 2 des Thüringer Berufsakademiegesetzes (ThürBAG) vom 24. Juli 2006 (GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (GVBl. S. 238), in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung stammt, fällt an die Duale Hochschule. (4) Sonstiges Vermögen und Eigentum der Staatlichen Studienakademie fällt an den Freistaat Thüringen.
Nachgraduierung
§ 10 Nachgraduierung(1) Die Duale Hochschule kann auf Antrag eines Absolventen der Staatlichen Studienakademie eine ihm durch das Land verliehene Abschlussbezeichnung „Bachelor“ in einen entsprechenden Bachelorgrad der Dualen Hochschule umwandeln. (2) Die Duale Hochschule kann auf Antrag eines Absolventen der Berufsakademie oder der Staatlichen Studienakademie eine ihm durch das Land verliehene Abschlussbezeichnung „Diplom“ in einen Diplomgrad der Dualen Hochschule mit gleichlautendem fachbezogenem Hinweis und dem Zusatz „Duale Hochschule (DH)“ umwandeln.
Fortgeltung von Vorschriften
§ 11 Fortgeltung von Vorschriften(1) Die in der Anlage aufgeführten Rechtsverordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften gelten für die Duale Hochschule fort, bis sie durch neue Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften oder Satzungsregelungen ersetzt werden. (2) § 113 ThürHG sowie § 16 des Thüringer Hochschulgebühren- und -entgeltgesetzes vom 21. Dezember 2006 (GVBl. S. 601 -644-) in der jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Duale Hochschule die erforderlichen Satzungen spätestens innerhalb von neun Kalendermonaten ab dem Tag der Errichtung der Dualen Hochschule zu erlassen hat.
Haushalt
§ 12 HaushaltAbweichend von § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ThürHG richten sich die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Dualen Hochschule ab dem 1. Januar 2018 nach den kaufmännischen Regeln. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten die §§ 105 bis 112 der Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 282) in der jeweils geltenden Fassung. Die Duale Hochschule legt spätestens zum 1. Januar 2018 eine Eröffnungsbilanz vor.
Gleichstellungsbestimmung
§ 13 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Mitglieder und Angehörige der Dualen Hochschule Gera-Eisenach
§ 2 Mitglieder und Angehörige der Dualen Hochschule Gera-Eisenach(1) Die am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie 1. hauptberuflich tätigen Dozenten,2. zugelassenen Studierenden und3. Mitarbeiter werden mit Errichtung der Dualen Hochschule Mitglieder im Sinne des § 20 Abs. 1 ThürHG.(2) Alle am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie gastweise, vorübergehend, nebenberuflich oder ehrenamtlich Tätigen werden Angehörige der Dualen Hochschule im Sinne des § 20 Abs. 3 ThürHG.
Gründungsorganisation
§ 3 Gründungsorganisation(1) Gründungsorgane der Dualen Hochschule sind 1. das Gründungspräsidium,2. der Gründungshochschulrat und3. der Gründungssenat. Für die Gründungsorgane gelten die Bestimmungen des Thüringer Hochschulgesetzes entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Die Gründungsorgane treffen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Maßnahmen, die für die Arbeitsaufnahme der Dualen Hochschule erforderlich sind. Sie haben innerhalb von neun Kalendermonaten ab dem Tag der Errichtung der Dualen Hochschule insbesondere die Grundordnung, die Wahlordnung sowie die Immatrikulationsordnung für die Gründungsphase zu erlassen und die für die Konstituierung der Hochschulorgane erforderlichen Wahlen durchzuführen. (3) Innerhalb von zwölf Monaten ab dem Tag der Errichtung der Dualen Hochschule sind der Hochschulrat und der Senat der Dualen Hochschule zu konstituieren. Die Amtszeit der Gründungsorgane nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 endet am Tag der konstituierenden Sitzung des jeweiligen Hochschulorgans.
Gründungspräsidium
§ 4 Gründungspräsidium(1) Das Gründungspräsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Kanzler der Dualen Hochschule. (2) Das Amt des Präsidenten wird durch den am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie amtierenden Direktor wahrgenommen. Seine Amtszeit als Präsident endet mit Ablauf des 31. März 2018. (3) Das Amt des Vizepräsidenten wird durch den am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie amtierenden ständigen Vertreter des Direktors wahrgenommen. Seine Amtszeit als Vizepräsident endet mit der Bestellung eines Vizepräsidenten nach § 100c Abs. 3 ThürHG.(4) Das Amt des Kanzlers wird durch den am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie amtierenden Verwaltungsleiter wahrgenommen. Abweichend von § 31 Abs. 3 bis 5 ThürHG wird der nach Satz 1 bestimmte Kanzler in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis beschäftigt. (5) Das Gründungspräsidium hat über die in § 27 Abs. 3 ThürHG genannten Aufgaben hinaus die Aufgabe, eine Ordnung für die Wahl der Mitglieder des Gründungssenats nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 4 zu erlassen. Die Wahlordnung regelt insbesondere die Wahlgrundsätze, das Wahlverfahren, das Wahlrecht innerhalb der jeweiligen Mitgliedergruppen und bestimmt einen Wahltermin. Die Wahlordnung bedarf der Genehmigung des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums.
Gründungshochschulrat
§ 5 GründungshochschulratDie am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie vorhandenen Mitglieder des Kollegiums nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 ThürBAG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sowie der Vertreter des für Hochschulwesen zuständigen Ministeriums im Kollegium nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ThürBAG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung bilden den Gründungshochschulrat. Der Präsident der Dualen Hochschule gehört dem Gründungshochschulrat mit beratender Stimme und Antragsrecht an.
Gründungssenat
§ 6 Gründungssenat(1) Dem Gründungssenat gehören folgende stimmberechtigten Mitglieder an: 1. der Präsident als Vorsitzender,2. sechs Professoren,3. zwei Studierende und4. zwei Mitarbeiter. (2) Die Mitglieder des Gründungssenats nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 werden nach der hierzu vom Gründungspräsidium beschlossenen Wahlordnung von den jeweiligen Mitgliedergruppen der Dualen Hochschule gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 sind die jeweiligen Vorsitzenden der am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie bei den Studienabteilungen bestehenden Studierendenausschüsse. (3) Der Vizepräsident, der Kanzler, der Personalratsvorsitzende nach Maßgabe des § 7 Abs. 5 und die Gleichstellungsbeauftragte nach Maßgabe des § 7 Abs. 6 sind berechtigt, an den Sitzungen des Gründungssenats teilzunehmen; sie haben jeweils Rederecht.
Sonstige Organe und Funktionsträger in der Gründungsphase
§ 7 Sonstige Organe und Funktionsträger in der Gründungsphase(1) Die am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie vorhandenen Koordinierungskommissionen nach § 24 ThürBAG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nehmen die Aufgaben nach § 100h ThürHG bis zur Konstituierung der Koordinierungskommissionen wahr. (2) Die am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie vorhandenen Studienkommissionen nach § 23 ThürBAG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nehmen die Aufgaben nach § 100i ThürHG bis zur Konstituierung der Studienkommissionen wahr. (3) Die am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie tätigen Leiter einer Studienrichtung nach § 28 ThürBAG in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung nehmen die Aufgaben nach § 100k ThürHG bis zum Ablauf ihrer Bestellungszeit oder bis zur Bestellung von neuen Leitern einer Studienrichtung wahr. (4) Die am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule bestehenden Studierendenausschüsse nehmen die Aufgaben der Organe der Studierendenschaft nach den §§ 72 bis 75 ThürHG bis zur Wahl der Organe der Studierendenschaft an der Dualen Hochschule nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 ThürHG wahr.(5) Der am Tag vor der Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie bestehende Personalrat führt die Geschäfte als Übergangspersonalrat fort, bis sich ein neuer Personalrat konstituiert hat. Der Übergangspersonalrat hat gemäß § 32 des Thüringer Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 13. Januar 2012 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung einen Wahlvorstand zur Durchführung von Neuwahlen zu bestellen. Im Übrigen gelten für den Übergangspersonalrat die Bestimmungen des Thüringer Personalvertretungsgesetzes. (6) Die am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie bestellte Frauenbeauftragte nimmt die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten nach § 6 Abs. 4 ThürHG bis zur Wahl einer Gleichstellungsbeauftragten durch den Senat der Dualen Hochschule wahr.
Personal, Lehrpersonal, Studierende, Praxispartner
§ 8 Personal, Lehrpersonal, Studierende, Praxispartner(1) Das am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie vorhandene Personal wird Personal des Landes. (2) Die am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie hauptberuflich tätigen Dozenten werden Professoren nach § 76 ThürHG.(3) Die am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie tätigen Lehrbeauftragten werden Lehrbeauftragte nach § 86 ThürHG.(4) Die am Tag vor Errichtung der Dualen Hochschule an der Staatlichen Studienakademie zugelassenen Studierenden werden an der Dualen Hochschule immatrikulierte Studierende. Sie setzen ihr Studium in den bisherigen Studiengängen mit den zum Zeitpunkt der Errichtung der Dualen Hochschule geltenden Studien- und Prüfungsordnungen der Staatlichen Studienakademie in entsprechenden Studiengängen der Dualen Hochschule fort. (5) Die von der Staatlichen Studienakademie erteilten Zulassungen als Praxispartner gelten an der Dualen Hochschule fort. (6) Den durch dieses Gesetz übergeleiteten Professoren können aus Anlass der Überleitung Leistungsbezüge in entsprechender Anwendung des § 28 des Thüringer Besoldungsgesetzes vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 134) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.
Arbeitsrechtliche Überleitung
§ 9 Arbeitsrechtliche ÜberleitungMit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die privatrechtlichen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse der bei der Staatlichen Studienakademie beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden auf das Land über. Das Land übernimmt sämtliche Arbeitgeberrechte und -pflichten aus den übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen. § 613a Abs. 1 Satz 2 bis 4, Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.