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title: "DSSichVerwG TH 2009 — Thüringer Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und der Videoüberwachung beim Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung Vom 8. Juli 2009 *"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DSSichVerwGTH2009rahmen"
updated: "2026-05-13T12:31:42+00:00"
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# DSSichVerwG TH 2009 — Thüringer Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und der Videoüberwachung beim Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung Vom 8. Juli 2009 *

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 08.07.2009
*Fundstelle:* GVBl. 2009, 553


### § 1 — Datenschutz

§ 1 Datenschutz Der Vierzehnte Abschnitt des Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (ThürUVollzG) gilt für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung in Justizvollzugsanstalten mit der Maßgabe entsprechend, dass § 89 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 , § 94 Abs. 4 und § 95 Abs. 5 Nr. 5 keine Anwendung finden und anstelle des § 88 Abs. 4 der § 88 Abs. 4 des Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes (Thür-JStVollzG) , anstelle des § 89 Abs. 5 der § 89 Abs. 5 Thür-JStVollzG sowie anstelle des § 89 Abs. 9 Nr. 4 und 5 der § 89 Abs. 8 Nr. 4 ThürJStVollzG entsprechend anzuwenden ist. Die §§ 179 bis 187 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) sind nicht mehr anzuwenden.

### § 2 — Lichtbildausweise, Videoüberwachung

§ 2 Lichtbildausweise, Videoüberwachung § 45 Abs. 5 und § 46 ThürUVollzG gelten für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung in Justizvollzugsanstalten entsprechend. Anstelle des § 88 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gilt § 49 Abs. 2 Nr. 2 ThürUVollzG entsprechend.

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— Thüringer Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und der Videoüberwachung beim Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung Vom 8. Juli 2009 *
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DSSichVerwGTH2009rahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
