Thüringer Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und der Videoüberwachung beim Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung Vom 8. Juli 2009 *
- Ausfertigungsdatum:
- 08.07.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 553
Datenschutz
§ 1 Datenschutz Der Vierzehnte Abschnitt des Thüringer Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (ThürUVollzG) gilt für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung in Justizvollzugsanstalten mit der Maßgabe entsprechend, dass § 89 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 , § 94 Abs. 4 und § 95 Abs. 5 Nr. 5 keine Anwendung finden und anstelle des § 88 Abs. 4 der § 88 Abs. 4 des Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetzes (Thür-JStVollzG) , anstelle des § 89 Abs. 5 der § 89 Abs. 5 Thür-JStVollzG sowie anstelle des § 89 Abs. 9 Nr. 4 und 5 der § 89 Abs. 8 Nr. 4 ThürJStVollzG entsprechend anzuwenden ist. Die §§ 179 bis 187 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) sind nicht mehr anzuwenden.
Lichtbildausweise, Videoüberwachung
§ 2 Lichtbildausweise, Videoüberwachung § 45 Abs. 5 und § 46 ThürUVollzG gelten für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung in Justizvollzugsanstalten entsprechend. Anstelle des § 88 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG gilt § 49 Abs. 2 Nr. 2 ThürUVollzG entsprechend.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.