DSchZustV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Verleihung der Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde Vom 2. Juni 1994

Ausfertigungsdatum:
02.06.1994
Fundstelle:
GVBl. 1994, 640
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DSchZustV

Aufgrund des § 22 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Denkmalschutzgesetzes vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. 17) verordnet der Minister für Wissenschaft und Kunst:

§ 1

§ 1Den Städten Altenburg, Eisenach, Gotha, Mühlhausen und Nordhausen wird die Zuständigkeit als untere Denkmalschutzbehörde verliehen.

§ 2

§ 2Diese Verordnung tritt am 30. Juni 1994 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.