ThürNeustrDSBG · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Neustrukturierung der Denkmalschutzbehörden (ThürNeustrDSBG) Vom 18. Dezember 2018*)

Ausfertigungsdatum:
18.12.2018
Fundstelle:
GVBl. 2018, 731, 735
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

§ 1(1) Die obere Denkmalschutzbehörde wird aufgelöst. (2) Die bisher von der nach Absatz 1 aufgelösten Denkmalschutzbehörde wahrgenommenen Aufgaben und Befugnisse gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die oberste Denkmalschutzbehörde über, soweit sie nicht entfallen. (3) Die Beamten und Tarifbeschäftigten des Landesverwaltungsamtes, die am 1. Januar 2017 Aufgaben der nach Absatz 1 aufgelösten Denkmalschutzbehörde wahrgenommen haben sowie die nach diesem Stichtag zur Erledigung von Aufgaben der nach Absatz 1 aufgelösten Denkmalschutzbehörde neu eingestellten Bediensteten, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der obersten Denkmalschutzbehörde zugeordnet. Satz 1 gilt nicht für diejenigen Bediensteten, die nach dem in Satz 1 genannten Stichtag in andere Bereiche des Landesverwaltungsamts oder an andere Behörden gewechselt sind und für die eine Nachbesetzung erfolgt ist. Im Fall des Satzes 2 werden die im Wege der Nachbesetzung eingesetzten Bediensteten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der obersten Denkmalschutzbehörde zugeordnet. Die beteiligten Behörden stellen im Einvernehmen fest, welche Bediensteten von der Zuordnung betroffen sind.

§ 2

§ 2Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes von der nach Absatz 1 aufgelösten Denkmalschutzbehörde geführten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren werden von der obersten Denkmalschutzbehörde fortgeführt.

§ 3

§ 3Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.