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title: "ThürErlSubMoVO — Thüringer Verordnung zur Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen zur präventiven Verhinderung schwerer und schwerster Gesundheitsschäden (Thüringer Substanzanalyseerlaubnisverordnung - ThürErlSubMoVO -) Vom 5. Januar 2026"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/drcheckvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DrCheckVTHrahmen"
updated: "2026-05-13T12:32:35+00:00"
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# ThürErlSubMoVO — Thüringer Verordnung zur Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen zur präventiven Verhinderung schwerer und schwerster Gesundheitsschäden (Thüringer Substanzanalyseerlaubnisverordnung - ThürErlSubMoVO -) Vom 5. Januar 2026

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 05.01.2026
*Fundstelle:* GVBl. 2026, 72


### Anlage ThürErlSubMoVO

Anlage (zu § 3 Abs. 2 Nr. 5)Kooperationsvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Landespolizeidirektion sowie dem Träger der Suchthilfe zur Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen zur präventiven Verhinderung schwerer und schwerster Gesundheitsschäden in ThüringenPräambelDie Thüringer Landesregierung möchte die durch § 10b Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) in der jeweils geltenden Fassung eröffnete Möglichkeit nutzen, um Konsumierenden illegaler Betäubungsmittel mit einer analysegestützten Beratung (Drug-Checking) einen niedrigschwelligen Zugang zu Kontakt-, Beratungs- und Therapieangeboten zu bieten. Grundlage dafür bildet die Thüringer Substanzanalyseerlaubnisverordnung (ThürErlSubMoVO) und damit einhergehend die Erlaubnispflicht zur Umsetzung der Drug-Checking-Modellvorhaben in Thüringen nach § 5 ThürErlSubMoVO.Zweck der analysegestützten Beratung ist es, Konsumierende illegaler Betäubungsmittel möglichst frühzeitig und niederschwellig zu erreichen, vor gesundheitlichen Risiken zu warnen und bei Bedarf dem Hilfesystem zuzuführen. Die analysegestützte Beratung dient insofern dem in § 10b Abs. 2 BtMG genannten Gesetzeszweck, den Gesundheitsschutz zu verbessern und eine bessere gesundheitliche Aufklärung zu gewährleisten, und folglich der Suchtprävention als auch der Schadensminimierung.Zusätzlich ergänzen die Ergebnisse aus den Substanzanalysen die bisherigen Daten aus Erhebungen zum Thema Drogenkonsum und Abhängigkeitsentwicklung und tragen damit zur besseren Einschätzung der Situation in Thüringen bei. Auch Warnmeldungen können auf Grundlage der Substanzanalysen frühzeitig erstellt werden.Um die Durchführung einer analysegestützten Beratung zu ermöglichen, schließen die Vereinbarungspartner die folgende Kooperationsvereinbarung:

### § 1 — Gegenstand der Kooperationsvereinbarung

§ 1 Gegenstand der KooperationsvereinbarungDie Kooperation dient der Realisierung der Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben im Sinne der Präambel und damit der Weiterentwicklung des Thüringer Suchthilfesystems und der besseren Zusammenarbeit der beteiligten Akteurinnen und Akteure. Grundlage zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben durch Träger der Suchthilfe bildet eine Erlaubnis nach § 5 ThürErlSubMoVO sowie die zugrundeliegenden Konzepte.

### § 2 — Kooperation mit der Landespolizeidirektion

§ 2 Kooperation mit der LandespolizeidirektionDie Landespolizeidirektion trägt das Konzept und die Umsetzung der Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben mit. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Drug-Checking-Modellvorhaben, die zur Durchführung der Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln einschließlich einer Beratung zum Zweck der gesundheitlichen Risikominderung beim Konsum und zur Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe zuständig sind, sind Zeugnisverweigerungsberechtige nach § 53 Abs. 1 Nr. 3b der Strafprozeßordnung.

### § 3 — Aufgaben der Träger der Suchthilfe im Rahmen der Durchführung von ...

§ 3 Aufgaben der Träger der Suchthilfe im Rahmen der Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben(1) Die Standorte und Öffnungszeiten werden vom Träger ausgewählt und der Landespolizeidirektion rechtzeitig, jedoch spätestens 3 Werktage, vor Beginn der Veranstaltung, schriftlich mitgeteilt. Die Mitteilung umfasst den Standort, die Öffnungszeiten, die Ansprechpersonen und deren Kontaktdaten. Veränderungen der Standorte und der Öffnungszeiten, in denen die Beratungsgespräche und die Probenabgaben erfolgen, werden den Vereinbarungspartnern schnellstmöglich mitgeteilt.(2) Einrichtungsbedingte Auswirkungen auf das unmittelbare räumliche Umfeld werden vom Träger dokumentiert. Der Träger hält mit den zuständigen örtlichen Ordnungs- und Polizeibehörden Kontakt mit dem Ziel, frühzeitig Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im unmittelbaren Umfeld des Standorts des Drug-Checking-Modellvorhabens zu verhindern.(3) Der Besitz von Betäubungsmitteln, die über eine geringe Menge zum Eigenverbrauch im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 3 BtMG, des § 35a Abs. 1 des Konsumcannabisgesetzes oder des § 26a Abs. 1 des Medizinal-Cannabisgesetzes hinausgehen, wird in den Örtlichkeiten des Drug-Checking-Modellvorhabens durch die Hausrechtsinhaberin oder den Hausrechtsinhaber nicht geduldet. Darauf ist durch einen Aushang hinzuweisen.(4) Der Träger informiert die Landespolizeidirektion alle drei Monate über die aktuellen Entwicklungen des Drug-Checking-Modellvorhabens. Werden besonders gefährliche oder unerwartete Probenzusammensetzungen festgestellt, erfolgt durch die Träger unverzüglich eine schriftliche Information durch teilweise anonymisierte Angaben zum Probenabgabeort und gegebenenfalls zu der Veranstaltung, der Darreichungsform, dem Produktnamen, dem Bezugsdatum, der Bezugsquelle, den Inhaltsstoffen laut der die Betäubungsmittel besitzende Person sowie dem Analyseergebnis einschließlich der Beifügung einer hochauflösenden Fotografie an die Landespolizeidirektion sowie das für Angelegenheiten der Suchtprävention und der Suchthilfe zuständige Ministerium des Landes. Von diesen werden gegebenenfalls weitere zuständige Institutionen informiert, zum Beispiel die örtlichen Gesundheitsämter, das Landeskriminalamt Thüringen, die Deutsche Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht und die Drogenagentur der Europäischen Union.

### § 4 — Zusammenarbeit der Vereinbarungspartner

§ 4 Zusammenarbeit der Vereinbarungspartner(1) Jeder Vereinbarungspartner benennt für die Zusammenarbeit eine Ansprechperson und teilt die Kontaktdaten mit.(2) Bei Bedarf kann jeder Vereinbarungspartner die Einberufung einer Sitzung bei dem für Angelegenheiten der Suchtprävention und der Suchthilfe zuständigen Ministerium des Landes fordern. Über die Sitzungen werden Protokolle gefertigt und den Gesprächsteilnehmenden zugesandt.

### § 5 — Laufzeit der Kooperationsvereinbarung

§ 5 Laufzeit der KooperationsvereinbarungDiese Kooperationsvereinbarung gilt ab Unterzeichnung aller Vereinbarungspartner auf unbestimmte Zeit. Jeder Vereinbarungspartner kann die Kooperationsvereinbarung mit einer Frist von drei Monaten ohne Begründung kündigen. Bei Kündigung werden jedoch die nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 ThürErlSubMoVO geforderten Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung zur Durchführung eines Drug-Checking-Modellvorhabens nicht mehr erfüllt. Die zuständige Behörde ist in diesem Fall durch den Projektträger zu informieren.

### § 6 — Schlussbestimmungen

§ 6 SchlussbestimmungenDie Kooperationsvereinbarung wird in drei Exemplaren ausgefertigt, von denen die Vereinbarungspartner sowie das für Angelegenheiten der Suchtprävention und der Suchthilfe zuständige Ministerium des Landes ein unterschriebenes Exemplar erhalten.Erfurt, den..........Erfurt, den..........Für die LandespolizeidirektionFür den Träger der Suchthilfe UnterschriftUnterschrift

### Eingangsformel ThürErlSubMoVO

Aufgrund des § 10b Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. August 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 182), verordnet die Landesregierung:

### § 1 — Anwendungsbereich

§ 1 AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt die nach § 10b Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erforderliche Erteilung einer Erlaubnis für Modellvorhaben zur qualitativen und quantitativen chemischen Analyse von mitgeführten, nicht ärztlich, zahnärztlich oder tierärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln, wenn mit der Analyse eine Risikobewertung und gesundheitliche Aufklärung über die Folgen des Konsums für die die Betäubungsmittel besitzende Person verbunden ist (Drug-Checking-Modellvorhaben) einschließlich der hierfür geltenden Voraussetzungen, die Anforderungen an die Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben im Rahmen von ausschließlich mobilen Angeboten zur Verhinderung schwerer und schwerster Gesundheitsschäden sowie das Verfahren und die Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung.

### § 10 — Zuständige Behörde

§ 10 Zuständige BehördeZuständige Behörde nach dieser Verordnung ist das für Angelegenheiten der Suchtprävention und der Suchthilfe zuständige Ministerium.

### § 11 — Gleichstellungsbestimmung

§ 11 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

### § 12 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 12 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

### § 2 — Zweck und Zielsetzung der Drug-Checking-Modellvorhaben

§ 2 Zweck und Zielsetzung der Drug-Checking-Modellvorhaben(1) Drug-Checking-Modellvorhaben dienen der Gesundheitshilfe und Risikovermeidung für Betäubungsmittel konsumierende Personen (Konsumierende) durch Risikobewertung und gesundheitliche Aufklärung auf der Grundlage einer Substanzanalyse.(2) Drug-Checking-Modellvorhaben sind präventiv darauf ausgerichtet, die durch den Konsum von Betäubungsmitteln bedingten Gesundheitsgefahren und damit insbesondere das Sterberisiko der Konsumierenden zu senken. Sie sind Teil einer gesamtheitlichen präventiven Strategie, die darauf abzielt, den nicht medizinisch induzierten Konsum von Betäubungsmitteln möglichst zu verhindern.(3) Drug-Checking-Modellvorhaben sollen einen präventiven, beratenden und helfenden Kontakt insbesondere zu solchen Personen ermöglichen, die für die Suchthilfemaßnahmen schwer erreichbar sind, um sie vor unmittelbaren Risiken des Konsums zu bewahren und in weiterführende Angebote der Beratung, Therapie und ärztlichen Versorgung zu vermitteln.(4) Die Angebote der Drug-Checking-Modellvorhaben müssen nachhaltig umgesetzt werden. Sie müssen substanzübergreifend implementiert, niedrigschwellig angelegt und erreichbar sein.

### § 3 — Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung

§ 3 Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung(1) Antragsberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind öffentliche Träger oder Träger der Freien Wohlfahrtspflege, die Angebote im Bereich der Suchthilfe oder Suchtprävention in Thüringen anbieten und in Thüringen angesiedelt sind.(2) Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung eines Drug-Checking-Modellvorhabens durch die zuständige Behörde nach § 10 sind, dass1. Antragsberechtigte in das regionalbezogene Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsangebot der Thüringer Suchthilfe und Suchtprävention eingebunden sind,2. das Drug-Checking-Modellvorhaben der Antragsberechtigten ein thüringenweit mobiles Angebot vorhält,3. die Antragsberechtigten nachweisen, dass bei dem von ihnen für die Substanzanalyse beauftragten Labor eine Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach § 3 BtMG vorliegt,4. die Antragsberechtigten ein erstelltes Konzept zur Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln und zur Vermittlung in weiterführende Hilfen vorlegen, welches sicherstellt, dass mit der Substanzanalyse eine Bewertung von Infektions- und Gesundheitsrisiken erfolgt sowie die gesundheitliche Aufklärung und Beratung über die Folgen des Konsums und die Vermittlung in weiterführende Hilfen nach § 7, auch in den Fällen des § 7 Abs. 3, für die die Betäubungsmittel besitzende Person verbunden sind,5. die unterzeichnete Kooperationsvereinbarung nach Maßgabe der Anlage zur Zusammenarbeit mit der Landespolizeidirektion innerhalb von drei Monaten nach Erlaubniserteilung nachgewiesen wird,6. durch die Antragsberechtigten gewährleistet ist, dass persönlich zuverlässiges Personal nach § 4 Abs. 1 vorhanden ist, welches für die Durchführung des Drug-Checking-Modellvorhabens fachlich qualifiziert ist und während der Geschäftszeiten ständig anwesend ist,7. eine sachkundige Person für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 6 und 8, Absatz 1 und den §§ 4 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen sowie der Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 10 verantwortlich ist und8. ein durch die Antragsberechtigten erstelltes und jährlich zu aktualisierendes Sicherheitskonzept einschließlich Sicherheitsanalyse zum Zutritt, zur Entgegennahme von Substanzproben, zur Verwahrung, zur Vernichtung von gegebenenfalls übrig gebliebenen Substanzproben, zum Transport von Substanzproben sowie zur Sicherheit des eingesetzten Personals und der Nutzerinnen und Nutzer des Drug-Checking-Modellvorhabens vorgelegt wird.

### § 4 — Persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation

§ 4 Persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation(1) Als persönlich zuverlässig nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 gelten Personen,1. die nicht wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, das Arzneimittelgesetz, das Grundstoffüberwachungsgesetz, das Konsumcannabisgesetz oder das Medizinal-Cannabisgesetz oder vergleichbarer Vorschriften in anderen Staaten oder wegen der in § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d bis v sowie Nr. 2, 3 und 11 der Strafprozeßordnung genannten schweren Straftaten oder vergleichbarer Straftaten in anderen Staaten rechtskräftig verurteilt worden sind oder gegen die nicht wegen solcher Straftaten Strafverfahren geführt werden und2. gegen die keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie Betäubungsmittel oder Cannabis missbräuchlich verwenden oder den Betäubungsmittel- oder Cannabisverkehr fördern.(2) Als fachlich qualifiziert nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 zur Durchführung der Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln einschließlich einer Beratung zum Zweck der gesundheitlichen Risikovermeidung beim Konsum und zur Vermittlung in weiterführende Angebote der Suchthilfe im Sinne dieser Verordnung gilt, wer ein Studium der Medizin, der Pharmazie, der Psychologie, der Pädagogik, der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit oder ein anderes fachlich geeignetes Studium mindestens mit einem Bachelorabschluss oder einem vergleichbaren Studienabschluss erfolgreich beendet hat. Diese Personen müssen eine substanzspezifische Beratung durchführen sowie weiterführende und ausstiegsorientierte Beratungs- und Behandlungsmaßnahmen aufzeigen und auf Wunsch Kontakte an geeignete Einrichtungen der Suchthilfe vermitteln können.(3) Als sachkundig nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 gelten Personen, welche aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung über ausgewiesene Erfahrungen in der gesundheitlichen Aufklärung über die Folgen des Konsums von Betäubungsmitteln für die die Betäubungsmittel besitzenden Personen verfügen.

### § 5 — Verfahren zur Erlaubniserteilung

§ 5 Verfahren zur Erlaubniserteilung(1) Die Erlaubnis zur Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben ist bei der zuständigen Behörde nach § 10 durch die Antragsberechtigten schriftlich oder elektronisch unter Beifügung entsprechender Nachweise zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 zu beantragen.(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 sind insbesondere folgende Angaben mitzuteilen und Unterlagen einzureichen:1. Name, Anschrift und Kontaktdaten der Antragsberechtigten,2. Name und Anschrift der sachkundigen Person nach § 3 Abs. 2 Nr. 7,3. Beschreibung des geplanten Drug-Checking-Modellvorhabens einschließlich des Standorts, der geplanten Dauer des Vorhabens, der zu erwartenden Anzahl der zu untersuchenden Substanzproben sowie der Art der Dokumentation des Verbleibs der zur Untersuchung eingereichten Substanzen, des Untersuchungsergebnisses sowie der angewandten Methodik,4. Nachweise über nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes beantragte Führungszeugnisse und gegebenenfalls weitere Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit des Personals nach § 4 Abs. 1,5. Angaben und Nachweise zur fachlichen Qualifikation des Personals nach § 4 Abs. 2,6. Angaben und Nachweise zu den Erfahrungen in der gesundheitlichen Aufklärung der sachkundigen Person nach § 4 Abs. 3,7. gegebenenfalls Name und Anschrift des Labors sowie der Nachweis über die Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach § 3 BtMG,8. Konzept zur Aufklärung über die Risiken des Konsums von Betäubungsmitteln und zur Vermittlung in weiterführende Hilfen nach § 3 Abs. 2 Nr. 4,9. Vorlage eines Sicherheitskonzepts nach § 3 Abs. 2 Nr. 8,10. Erklärung zur Vorlage der unterzeichneten Kooperationsvereinbarung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5,11. Angaben zu Kooperationen oder zur Zusammenarbeit mit Institutionen oder Organisationen im Bereich der Suchthilfe und Suchtprävention.Zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach Satz 1 kann die zuständige Behörde nach § 10 weitere Informationen und Unterlagen anfordern, um eine Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis treffen zu können.(3) Die zuständige Behörde kann, sofern alle Voraussetzungen nach den §§ 3, 4, 6, 7 und 9 erfüllt sind, die Erlaubnis für die Durchführung von Drug-Checking-Modellvorhaben zu Substanzanalysen zur präventiven Verhinderung schwerer und schwerster Gesundheitsschäden erteilen. Die Erlaubnis ist zu befristen und darf sich nicht über die Geltungsdauer dieser Verordnung hinaus erstrecken; die Dauer der Befristung darf höchstens drei Jahre betragen. Es besteht ein allgemeiner Vorbehalt des Widerrufs. Die Erlaubnis kann bei ihrem Erlass mit weiteren Nebenbestimmungen verbunden werden.

### § 6 — Ausstattung des Drug-Checking-Modellvorhabens und deren Verwendung

§ 6 Ausstattung des Drug-Checking-Modellvorhabens und deren VerwendungDie Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, das Vorhandensein geeigneter analytischer Geräte und Instrumente zur qualitativen und quantitativen Analyse von Betäubungsmitteln, eine angemessene Laborinfrastruktur einschließlich ausreichender Arbeitsflächen, Lagermöglichkeiten und Entsorgungseinrichtungen sowie Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Personals und der analysierten Substanzen sicherzustellen. Die Ausstattung muss sach- und fachgerecht sein sowie regelmäßig gewartet, kalibriert und überprüft werden, um die Qualität und Zuverlässigkeit der Substanzanalysen sicherzustellen. Zudem ist grundsätzlich eine von der Abgabestelle zur Substanzanalyse separate Beratungsmöglichkeit als Anlaufstelle für die Nutzerinnen und Nutzer des Drug-Checking-Modellvorhabens vorzuhalten, um die Anonymität zu sichern; dort sind gesonderte Wartebereiche einzurichten.

### § 7 — Aufklärung, Beratung, Vermittlung

§ 7 Aufklärung, Beratung, Vermittlung(1) Den Nutzerinnen und Nutzern des Drug-Checking-Modellvorhabens soll in allen suchtmittelspezifischen Fragen Beratung und weiterführende Hilfen gewährt werden. Hierzu zählen auch Fragen zu Infektions- und Gesundheitsrisiken bei bestimmten Betäubungsmitteln, soweit deren Zusammensetzung bekannt ist, und bei bestimmten Konsumformen. Auf zusätzliche Risiken durch unbekannte Beimischungen ist gesondert hinzuweisen.(2) Das fachlich qualifizierte Personal nach § 4 Abs. 2 teilt die Analyseergebnisse ausschließlich mündlich mit.(3) Nicht volljährige Personen sind von der Teilnahme an der Substanzanalyse auszuschließen. Ihnen sind jedoch Informationen zu Beratungsstellen und weiterführenden Angeboten zu geben und sie sind auf jugendspezifische weiterführende Hilfen hinzuweisen.

### § 8 — Dokumentation, Datenverarbeitung und Ergebnisberichterstattung

§ 8 Dokumentation, Datenverarbeitung und Ergebnisberichterstattung(1) Substanzproben, die analysiert und als hoch dosiert oder gesundheitlich besonders bedenklich eingestuft wurden, sind als substanzbezogene Warnungen tagesaktuell durch das Personal des Drug-Checking-Modellvorhabens an die Polizeibehörden sowie Einrichtungen der Suchthilfe zu übermitteln und öffentlichkeitswirksam auf Plattformen, die für die Zielgruppe relevant sind, sowie am Ort des Drug-Checking-Modellvorhabens zu veröffentlichen.(2) Der Träger des Drug-Checking-Modellvorhabens hat eine fortlaufende Dokumentation über die Durchführung des Drug-Checking-Modellvorhabens in anonymisierter Form und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen anzufertigen und als Ergebnisse des Drug-Checking-Modellvorhabens zusammenzufassen. Im Rahmen der Dokumentation nach Satz 1 sind Tagesprotokolle zu fertigen, die insbesondere über Umfang und Ablauf der Nutzerinnen- und Nutzerkontakte, Zahl und Tätigkeit des eingesetzten Personals sowie alle besonderen Vorkommnisse Auskunft geben. Folgende Informationen sind durch die Träger des Drug-Checking-Modellvorhabens zu dokumentieren:1. Pseudonym der die Betäubungsmittel besitzenden Person,2. Alter und Geschlecht der die Betäubungsmittel besitzenden Person,3. Art der eingereichten Substanz einschließlich ihrer deklarierten Wirksubstanz sowie ihrer Bezeichnung,4. die galenische Form der eingereichten Substanz einschließlich ihrer Dimensionen, ihres Gewichts, ihrer Farbe sowie sonstiger physikalischer Besonderheiten, insbesondere Logo und Bruchrillen,5. Ergebnisse der Substanzanalyse einschließlich Angaben zur Zusammensetzung, Reinheit, Stärke und gegebenenfalls identifizierten Beimischungen,6. Angaben zur Vernichtung von Proberesten oder ähnlichen Substanzrückständen nach § 9 Abs. 2,7. Datum und Uhrzeit der Substanzanalyse,8. der Ort und gegebenenfalls die Art der Veranstaltung,9. vorgenommene Weitervermittlung und10. gegebenenfalls besondere Vorkommnisse.(3) Über die Ergebnisse des Drug-Checking-Modellvorhabens ist die zuständige Behörde nach § 10 zur Erfüllung des § 10b Abs. 3 Satz 2 BtMG auf Anforderung zu unterrichten. Die Unterrichtung kann in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.

### § 9 — Sicherheit, Kontrolle, Verwahrung, Transport

§ 9 Sicherheit, Kontrolle, Verwahrung, Transport(1) Für den Transport der Substanzproben sind abschließbare Rucksäcke oder Taschen zu verwenden. Zur kurzzeitigen Verwahrung der Substanzproben ist ein nach DIN EN 1143-1 zertifizierter und zugelassener Wertschutzschrank erforderlich. Zum Transport sind die Substanzproben zu versiegeln und die Primärverpackungen der Substanzproben zu beschriften. Der Transport kann durch das Personal des Drug-Checking-Modellvorhabens erfolgen, wenn die sachkundige Person nach § 3 Abs. 2 Nr. 7 diese Aufgabe schriftlich oder elektronisch delegiert hat; dabei ist besonders darauf zu achten, dass der Zugriff durch Unbefugte ausgeschlossen ist.(2) Nach der Substanzanalyse sind gegebenenfalls übrig gebliebene Substanzproben durch das Personal des Drug-Checking-Modellvorhabens zu vernichten. Der Vorgang des Vernichtens ist im Sicherheitskonzept nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 festzulegen und für jeden Einzelfall zu dokumentieren.(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannte DIN-Norm ist über den Beuth-Verlag GmbH Berlin zu beziehen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

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— Thüringer Verordnung zur Erlaubnis für die Durchführung von Modellvorhaben zu Substanzanalysen zur präventiven Verhinderung schwerer und schwerster Gesundheitsschäden (Thüringer Substanzanalyseerlaubnisverordnung - ThürErlSubMoVO -) Vom 5. Januar 2026
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DrCheckVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
