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title: "DRadioStVtrG TH — Thüringer Gesetz zu dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts \"Deutschlandradio\" Vom 22. Dezember 1993"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-13T12:31:06+00:00"
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# DRadioStVtrG TH — Thüringer Gesetz zu dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" Vom 22. Dezember 1993

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 22.12.1993
*Fundstelle:* GVBl. 1993, 845


### § 18 — Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

§ 18 Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Körperschaft und ihrer Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages. Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Er kann gegenüber der Körperschaft keine Geldbußen verhängen.(2) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.(3) Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.(4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen der Körperschaft den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot der Körperschaft ausreichend ist.(5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Körperschaft oder ihrer Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 42 Abs. 3 Satz 1 des Medienstaatsvertrages in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.(6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.

### § 2 — Angebote

§ 2 Angebote(1) Die Körperschaft veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:1. das Programm 'Deutschlandfunk',2. das Programm 'Deutschlandfunk Kultur',3. das in digitaler Technik verbreitete Programm 'Deutschlandfunk Nova' nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit der Körperschaft,4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 32 des Medienstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens.Das Programm nach Satz 1 Nr. 1 kann bei digitaler Übertragung für Liveübertragungen aus dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder den Landtagen, sowie von Diskussionsrunden, Reden, Festakten und Preisverleihungen und ähnlichen, für den Hörfunk geeigneten Sendungen der Mitglieder der Körperschaft zeitweise in angemessenem Umfang auseinandergeschaltet werden. Die Körperschaft bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Medienstaatsvertrages an.(2) Die Angebote dürfen keine Rundfunkwerbung enthalten.(3) Sponsoring ist unzulässig. Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt.

### § 3 — Technische Übertragungskapazitäten

§ 3 Technische Übertragungskapazitäten(1) Die am 1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für ihre Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne dass den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt.(2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 101 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages zu beantragen; § 101 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages gilt für die Körperschaft entsprechend.

### § 31 — Rechtsaufsicht

§ 31 Rechtsaufsicht(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrags, des Medienstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 16 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages.(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Körperschaft die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung hat sich zuvor mit den anderen Landesregierungen abzustimmen. Sie ist berechtigt, der Körperschaft im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.

### § 33 — Informationspflicht, Personalvertretungsrecht

§ 33 Informationspflicht, Personalvertretungsrecht(1) Soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen in Bezug auf die Körperschaft bestehen, gilt § 16 Abs. 1 und 2 des Medienstaatsvertrages entsprechend.(2) Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der für die „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar, sofern in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind abweichend die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Sitzländer, beginnend mit Nordrhein-Westfalen, oder ein von ihnen Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt für zwei Jahre Vorsitzender der Einigungsstelle.(3) Der Intendant schafft mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die von der Körperschaft beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12a des Tarifvertragsgesetzes eine institutionalisierte Vertretung ihrer Interessen (Freienvertretung). Diese steht im regelmäßigen Austausch mit dem Intendanten. Näheres regelt ein Statut des Intendanten, das insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Freienvertretung festlegt.

### § 34 — Kündigung

§ 34 Kündigung(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2020 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.(2) Wird der Medienstaatsvertrag nach seinem § 116 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf die Körperschaft anwendbaren Vorschriften des Medienstaatsvertrages für die Körperschaft fort. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Medienstaatsvertrages nach seinem § 116 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung

### § 7 — Berichterstattung

§ 7 BerichterstattungDie Bestimmungen des Medienstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung.

### § 30a — Jahresabschluss und Lagebericht

§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt.(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.

### § 27a — Direktoren

§ 27a DirektorenUnter Beachtung der Gesamtverantwortung des Intendanten sowie im Rahmen der Beschlüsse der Aufsichtsgremien und der Beratungen im Direktorium nach § 27b Abs. 2 leiten die nach § 27 Abs. 2 berufenen Direktoren ihren Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung. Der Intendant kann Gleiches für den Justitiar festlegen.

### § 27b — Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben

§ 27b Zusammensetzung des Direktoriums, Aufgaben(1) Der Intendant sowie die Direktoren nach § 27 Abs. 2 bilden zusammen das Direktorium. Das Direktorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.(2) Das Direktorium beschließt mit Mehrheit insbesondere über alle Angelegenheiten, die für die Körperschaft von Bedeutung sind, wie1. Grundsatzfragen der Programm-, Digital- und Personalstrategie,2. Aufstellung des Wirtschaftsplans, des Jahresabschlusses und der mittelfristigen Finanzplanung,3. Erstellung des Geschäftsberichts,4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,5. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen,6. Einstellung, Entlassung und Umgruppierung von Personal,sowie über Angelegenheiten, die mehrere Geschäftsbereiche berühren, auf Antrag eines Direktors.(3) Nach Befassung des Direktoriums kann der Intendant im Einzelfall und unter Berufung auf seine Gesamtverantwortung auch alleine entscheiden. Übt der Intendant seine Entscheidungsbefugnis nach Satz 1 aus, ist dies den zuständigen Gremien in der auf die Entscheidung folgenden Sitzung mitzuteilen.

### § 19 — Organe

§ 19 OrganeDie Organe der Körperschaft sind1. der Hörfunkrat,2. der Verwaltungsrat,3. der Intendant,4. das Direktorium.

### § 26 — Wahl und Amtszeit des Intendanten

§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten(1) Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wera) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,b) unbeschränkt geschäftsfähig ist,c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowiee) Grundrechte nicht verwirkt hat.(3) Die inhaltlichen Anforderungen an das Amt des Intendanten werden vom Verwaltungsrat und vom Hörfunkrat in einer gemeinsamen Satzung festgelegt. Sie sind Grundlage der öffentlichen Ausschreibung des Amtes, welche mindestens ein Jahr vor Amtsbeginn erfolgen soll.(4) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates vor Ende seiner Amtszeit nur dann entlassen, wenn aufgrund des Verhaltens des Intendanten keine Gewähr mehr für die ordnungsgemäße Ausübung seiner Pflichten besteht oder eine Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass das Vertrauensverhältnis nachhaltig beschädigt ist. Der Beschluss des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; gegen die Entscheidung steht dem Intendanten der Rechtsweg offen.

### § 27 — Der Intendant

§ 27 Der Intendant(1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Unbeschadet der Verantwortlichkeiten der anderen Organe ist er für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich (Gesamtverantwortung). Er führt den Vorsitz des Direktoriums nach § 27b.(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und den Justitiar sowie aus der Mitte der Direktoren einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. Für die Voraussetzungen für das Amt eines Direktors, der Dauer der Amtszeit und die Grundsätze einer Entlassung vor Ende der Amtszeit gelten die Bestimmungen des § 26 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

### § 1 — Rechtsform, Name, Sitz

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz(1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. (2) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. (3) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und in Berlin. Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körperschaft befindet sich in Köln. Die Körperschaft betreibt programm- und produktionsgerecht gleichgewichtige Funkhäuser in Berlin und Köln.

### § 10 — Verlautbarungsrecht

§ 10 VerlautbarungsrechtDer Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.

### § 11 — Anspruch auf Sendezeit

§ 11 Anspruch auf Sendezeit(1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde. (2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt. (3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. (4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.

### § 12 — Verantwortung

§ 12 Verantwortung(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrags die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden. (2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach § 10 und § 11 dieses Staatsvertrags ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. (3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages, bleibt unberührt.

### § 13 — Auskunftspflicht

§ 13 AuskunftspflichtDie Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Sendungen Verantwortlichen mitzuteilen.

### § 14 — Beweissicherung

§ 14 Beweissicherung(1) Von allen Hörfunksendungen, die die Körperschaft verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Körperschaft Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten von der Körperschaft Mehrfertigungen herstellen lassen. (3) Soweit die Körperschaft Radiotext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.

### § 15 — Eingaben und Beschwerden

§ 15 Eingaben und Beschwerden(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Programm an die Körperschaft zu wenden. (2) Die Körperschaft stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Das Nähere regelt die Satzung.

### § 16 — Geltung von Daten schutzvorschriften

§ 16 Geltung von Daten schutzvorschriften(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den Datenschutz bei der Körperschaft die jeweils geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

### § 17 — Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke

§ 17 Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke(1) Soweit personenbezogene Daten durch die Körperschaft ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, gelten nur die für das Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (3) Wird jemand durch die Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann der Betroffene Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit 1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe der Körperschaft durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

### § 18 — Datenschutzbeauftragter

§ 18 Datenschutzbeauftragter(1) Die Körperschaft bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Körperschaft wahrgenommen werden. (2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates. (3) Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrags, des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Körperschaft. Dem Beauftragten für den Datenschutz ist dabei 1. insbesondere Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- und Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden. (4) Über das Ergebnis der Überwachung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz den Intendanten. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbinden. Absatz 5 bleibt unberührt. (5) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (6) Die vom Intendanten nach Absatz 5 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Beauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz zu. (7) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Verwaltungsrat alle 2 Jahre, erstmals zum 1. Oktober 1995, einen Bericht über seine Tätigkeit. Weitere Berichte im Einzelfall erstattet der Beauftragte für den Datenschutz auf Anforderung des Verwaltungsrates. (8) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Körperschaft in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

### § 19 — Organe

§ 19 OrganeDie Organe der Körperschaft sind 1. der Hörfunkrat,2. der Verwaltungsrat,3. der Intendant.

### § 2 — Programm

§ 2 Programm(1) Die Körperschaft veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur: 1. das Programm 'Deutschlandfunk',2. das Programm 'Deutschlandradio Kultur',3. das in digitaler Technik verbreitete Programm 'DRadio Wissen' nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens. (2) Die Programme dürfen keine Werbung enthalten. (3) Sponsoring ist unzulässig. Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt.

### § 20 — Aufgaben des Hörfunkrates

§ 20 Aufgaben des Hörfunkrates(1) Der Hörfunkrat hat die Aufgabe, für die Sendungen der Körperschaft Richtlinien im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 6 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrags aufgestellten Grundsätze. (2) Der Hörfunkrat beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Intendanten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder über die Genehmigung des Haushaltsplans.

### § 21 — Zusammensetzung des Hörfunkrates

§ 21 Zusammensetzung des Hörfunkrates(1) Der Hörfunkrat besteht aus vierzig Mitgliedern, nämlich a) je einem Vertreter der vertragsschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird,b) drei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,c) einem Vertreter der Evangelischen Kirchen in Deutschland,d) einem Vertreter der Katholischen Kirche,e) einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland,f) einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,g) einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände,h) einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,i) einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V.,j) einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e. V,k) einem Vertreter der Handwerkskammern von Brandenburg,l) einem Vertreter des Sozialverbandes Deutschland e.V., Landesverband Bremen,m) einem Vertreter der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Landesbezirk Hamburg,n) einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e.V,o) einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V,p) einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen e.V,q) einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen,r) für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk Rheinland-Pfalz - aus dem Fachbereich Medien oder einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes, Landesverband Rheinland-Pfalz,s) einem Vertreter der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,t) einem Vertreter des Bundes der stalinistisch Verfolgten, Landesverband Sachsen,u) einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V,v) einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,w) einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern von Thüringen. (2) Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Hörfunkrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden. (3) Die unter Absatz 1 Buchst. c)bis w)aufgeführten Vertreter werden von den dort bezeichneten Verbänden oder Organisationen entsandt. Der Vorsitzende des Hörfunkrates bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Vertreter zu benennen ist. (4) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Bei den Vertretern nach Absatz 1 Buchst. b) ist mindestens eine Frau zu entsenden. Bei den Vertretern nach Absatz 1 Buchst. a) und c) bis w) muss, soweit eine andere Person als Nachfolger eines Mitglieds entsandt wird, diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 3 gilt nicht, wenn dies im Einzelfall oder auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich ist. (5) Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sein; gleiches gilt für Mitglieder der gesetzgebenden und beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines Landes. Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beginnt mit dessen erstem Zusammentritt. § 34 Abs. 1 bleibt unberührt. (6) Die Mitglieder des Hörfunkrates sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen weder für die Körperschaft, für eine andere Rundfunkanstalt, einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter gegen Entgelt tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche Tätigkeit, die die Unabhängigkeit des Mitglieds nicht berührt. Die Mitglieder des Hörfunkrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Hörfunkrates zu gefährden. Tritt eine Interessenkollision ein, so scheidet das Mitglied aus dem Hörfunkrat aus. Im Zweifel stellt der Hörfunkrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt. Wird eine Person Mitglied des Hörfunkrates, so entfällt dadurch die Berechtigung, Mitglied eines Aufsichtsgremiums der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF zu sein. Das Nähere regelt die Satzung. (7) Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt vier Jahre. Die unter Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden, wenn sie aus dem jeweiligen Verband oder der Organisation ausscheiden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen. (8) Die Länder überprüfen die Zusammensetzung des Hörfunkrates nach Absatz 1 Buchst. h) bis w) rechtzeitig vor Ablauf jeder zweiten Amtsperiode.

### § 22 — Verfahren des Hörfunkrates

§ 22 Verfahren des Hörfunkrates(1) Der Hörfunkrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Der Hörfunkrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch dieBildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. (3) Der Hörfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden. (4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören.

### § 23 — Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Körperschaft beim Abschluss des Dienstvertrages und beim Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Körperschaft und dem Intendanten. (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten. (3) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung der Körperschaft. (4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Hörfunkrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das gleiche gilt für den Jahresabschluss.

### § 24 — Zusammensetzung des Verwaltungsrates

§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern, nämlich a) drei Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufung möglichst einmütig vorzunehmen;b) einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird;c) zwei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von deren Intendanten entsandt werden;d) zwei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden. (2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; § 21 Abs. 7 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.(3) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. (4) § 21 Abs. 6 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Absatz 1 Buchst. a) und b) entsprechend. (5) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Verwaltungsrat und Hörfunkrat ist ausgeschlossen.

### § 25 — Verfahren des Verwaltungsrates

§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Als Vorsitzender ist entweder ein Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF im Wechsel nach jeder Amtsperiode zu wählen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. (3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern muss er ihn einberufen. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Hörfunkrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.

### § 26 — Wahl und Amtszeit des Intendanten

§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten(1) Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig. (2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,b) unbeschränkt geschäftsfähig ist,c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowiee) Grundrechte nicht verwirkt hat. (3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates entlassen; der Beschluss des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiter zu gewähren.

### § 27 — Aufgaben des Intendanten

§ 27 Aufgaben des Intendanten(1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich. (2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und aus deren Mitte seine Stellvertretung.

### § 28 — Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten

§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des IntendantenDer Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften: 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,5. Abschluss von Tarifverträgen,6. Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000,-Eurol).

### § 29 — Finanzierung

§ 29 FinanzierungDie Körperschaft wird aus Mitteln der Rundfunkgebühr gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags finanziert. Sie deckt im Übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen.

### § 3 — Technische Übertragungskapazitäten

§ 3 Technische Übertragungskapazitäten(1) Die am 1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für beide Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne dass den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt. (2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 51 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag zu beantragen; § 51 Abs. 3 gilt für die Körperschaft entsprechend.

### § 30 — Haushaltswirtschaft

§ 30 Haushaltswirtschaft(1) Die Körperschaft ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt. (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen. (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen. Sie prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Körperschaft unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Die Körperschaft ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Der Prüfungsbericht ist dem Intendanten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dem Vorsitzenden des Hörfunkrates und allen Landesregierungen zuzuleiten. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Satz 2 achtet der Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

### § 30a — Jahresabschluss und Lagebericht

§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. (2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen. (3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt. (4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.

### § 31 — Rechtsaufsicht

§ 31 Rechtsaufsicht(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrags, des Rundfunkstaatsvertrags und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften.Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags. (2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Körperschaft die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung hat sich zuvor mit den anderen Landesregierungen abzustimmen. Sie ist berechtigt, der Körperschaft im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.

### § 32 — Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens

§ 32 Unzulässigkeit eines InsolvenzverfahrensEin Insolvenzverfahren über das Vermögen der Körperschaft ist unzulässig.

### § 33 — Informationspflicht, Personalvertretungsrecht

§ 33 Informationspflicht, Personalvertretungsrecht(1) Soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen in Bezug auf die Körperschaft bestehen, gilt § 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend. (2) Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der für die "Deutsche Welle" geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind abweichend die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Sitzländer, beginnend mit Nordrhein-Westfalen, oder ein von ihnen Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt für zwei Jahre Vorsitzender der Einigungsstelle.

### § 34 — Kündigung

§ 34 Kündigung(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. (2) Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 54 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf die Körperschaft anwendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags für die Körperschaft fort. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags nach seinem § 54 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung

### § 35 — In-Kraft-Treten

§ 35 In-Kraft-TretenDieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

### § 4 — Programmerstellung, Verwertung

§ 4 Programmerstellung, Verwertung(1) Die Körperschaft kann in Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Hörfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Sie kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Sie darf jedoch Hörfunkproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

### § 5 — Zusammenarbeit mit ARD und ZDF

§ 5 Zusammenarbeit mit ARD und ZDF(1) Die Körperschaft arbeitet unter Wahrung ihrer journalistischen und redaktionellen Eigenständigkeit eng mit ihren Mitgliedern zusammen. (2) Die Körperschaft nutzt im In- und Ausland die vorhandenen sachlichen, technischen und personellen Kapazitäten ihrer Mitglieder, insbesondere deren Studios, soweit dies programmlich vertretbar und wirtschaftlich ist. Über die Nutzung stimmt sich die Körperschaft mit ihren Mitgliedern ab. Mit ihren Mitgliedern arbeitet die Körperschaft ferner durch die Koproduktion von Programmen und die Übernahme von Wort- und Musikbeiträgen zusammen. Die Programmerstellung durch die beiden Funkhäuser in Berlin und Köln bleibt hiervon unberührt. Näheres regelt die Satzung. (3) Die Programme und Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Programmen und Angeboten unentgeltlich zu bewerben. (4) Die Körperschaft veröffentlicht im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Übersicht über die Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern.

### § 6 — Gestaltung der Sendungen

§ 6 Gestaltung der Sendungen(1) In den Sendungen der Körperschaft soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Sendungen sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern. (2) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Programm darzustellen. (3) Die Körperschaft hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Sendungen sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

### § 7 — Berichterstattung

§ 7 Berichterstattung(1) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Berichte sind sorgfältig zu prüfen. (2) Nachrichten und Kommentare sind zu trennen; Kommentare sind als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen.

### § 8 — Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

§ 8 Unzulässige Sendungen, JugendschutzDie für das Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

### § 9 — Gegendarstellung

§ 9 Gegendarstellung(1) Die Körperschaft ist verpflichtet, durch Hörfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Körperschaft in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet. (3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, der Körperschaft zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen. (4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen.Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. (5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. (6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass die Körperschaft in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den § 10 und § 11 dieses Staatsvertrags. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

### § 1 — Rechtsform, Name, Sitz

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz(1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. (2) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. (3) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und in Berlin. Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körperschaft befindet sich in Köln. Die Körperschaft betreibt programm- und produktionsgerecht gleichgewichtige Funkhäuser in Berlin und Köln.

### § 10 — Verlautbarungsrecht

§ 10 VerlautbarungsrechtDer Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.

### § 11 — Anspruch auf Sendezeit

§ 11 Anspruch auf Sendezeit(1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde. (2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt. (3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. (4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.

### § 12 — Verantwortung

§ 12 Verantwortung(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrags die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden. (2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach § 10 und § 11 dieses Staatsvertrags ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. (3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages, bleibt unberührt.

### § 13 — Auskunftspflicht

§ 13 AuskunftspflichtDie Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Sendungen Verantwortlichen mitzuteilen.

### § 14 — Beweissicherung

§ 14 Beweissicherung(1) Von allen Hörfunksendungen, die die Körperschaft verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Körperschaft Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten von der Körperschaft Mehrfertigungen herstellen lassen. (3) Soweit die Körperschaft Radiotext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.

### § 15 — Eingaben und Beschwerden

§ 15 Eingaben und Beschwerden(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Programm an die Körperschaft zu wenden. (2) Die Körperschaft stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Das Nähere regelt die Satzung.

### § 16 — Geltung von Daten schutzvorschriften

§ 16 Geltung von Daten schutzvorschriften(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den Datenschutz bei der Körperschaft die jeweils geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

### § 17 — Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke

§ 17 Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke(1) Soweit personenbezogene Daten durch die Körperschaft ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, gelten nur die für das Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (3) Wird jemand durch die Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann der Betroffene Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit 1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe der Körperschaft durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

### § 18 — Datenschutzbeauftragter

§ 18 Datenschutzbeauftragter(1) Die Körperschaft bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Körperschaft wahrgenommen werden. (2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates. (3) Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrags, des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Körperschaft. Dem Beauftragten für den Datenschutz ist dabei 1. insbesondere Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- und Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden. (4) Über das Ergebnis der Überwachung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz den Intendanten. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbinden. Absatz 5 bleibt unberührt. (5) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (6) Die vom Intendanten nach Absatz 5 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Beauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz zu. (7) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Verwaltungsrat alle 2 Jahre, erstmals zum 1. Oktober 1995, einen Bericht über seine Tätigkeit. Weitere Berichte im Einzelfall erstattet der Beauftragte für den Datenschutz auf Anforderung des Verwaltungsrates. (8) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Körperschaft in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

### § 19 — Organe

§ 19 OrganeDie Organe der Körperschaft sind 1. der Hörfunkrat,2. der Verwaltungsrat,3. der Intendant.

### § 2 — Programm

§ 2 Programm(1) Die Körperschaft veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur: 1. das Programm 'Deutschlandfunk',2. das Programm 'Deutschlandradio Kultur',3. das in digitaler Technik verbreitete Programm 'DRadio Wissen' nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens. (2) Die Programme dürfen keine Werbung enthalten. (3) Sponsoring ist unzulässig. Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt.

### § 20 — Aufgaben des Hörfunkrates

§ 20 Aufgaben des Hörfunkrates(1) Der Hörfunkrat hat die Aufgabe, für die Sendungen der Körperschaft Richtlinien im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 6 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrags aufgestellten Grundsätze. (2) Der Hörfunkrat beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Intendanten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder über die Genehmigung des Haushaltsplans.

### § 21 — Zusammensetzung des Hörfunkrates

§ 21 Zusammensetzung des Hörfunkrates(1) Der Hörfunkrat besteht aus vierzig Mitgliedern, nämlich a) je einem Vertreter der vertragsschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird,b) drei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,c) einem Vertreter der Evangelischen Kirchen in Deutschland,d) einem Vertreter der Katholischen Kirche,e) einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland,f) einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,g) einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände,h) einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,i) einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V.,j) einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e. V,k) einem Vertreter der Handwerkskammern von Brandenburg,l) einem Vertreter des Sozialverbandes Deutschland e.V., Landesverband Bremen,m) einem Vertreter der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Landesbezirk Hamburg,n) einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e.V,o) einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V,p) einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen e.V,q) einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen,r) für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk Rheinland-Pfalz - aus dem Fachbereich Medien oder einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes, Landesverband Rheinland-Pfalz,s) einem Vertreter der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,t) einem Vertreter des Bundes der stalinistisch Verfolgten, Landesverband Sachsen,u) einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V,v) einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,w) einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern von Thüringen. (2) Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Hörfunkrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden. (3) Die unter Absatz 1 Buchst. c)bis w)aufgeführten Vertreter werden von den dort bezeichneten Verbänden oder Organisationen entsandt. Der Vorsitzende des Hörfunkrates bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Vertreter zu benennen ist. (4) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Bei den Vertretern nach Absatz 1 Buchst. b) ist mindestens eine Frau zu entsenden. Bei den Vertretern nach Absatz 1 Buchst. a) und c) bis w) muss, soweit eine andere Person als Nachfolger eines Mitglieds entsandt wird, diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 3 gilt nicht, wenn dies im Einzelfall oder auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich ist. (5) Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sein; gleiches gilt für Mitglieder der gesetzgebenden und beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines Landes. Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beginnt mit dessen erstem Zusammentritt. § 34 Abs. 1 bleibt unberührt. (6) Die Mitglieder des Hörfunkrates sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen weder für die Körperschaft, für eine andere Rundfunkanstalt, einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter gegen Entgelt tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche Tätigkeit, die die Unabhängigkeit des Mitglieds nicht berührt. Die Mitglieder des Hörfunkrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Hörfunkrates zu gefährden. Tritt eine Interessenkollision ein, so scheidet das Mitglied aus dem Hörfunkrat aus. Im Zweifel stellt der Hörfunkrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt. Wird eine Person Mitglied des Hörfunkrates, so entfällt dadurch die Berechtigung, Mitglied eines Aufsichtsgremiums der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF zu sein. Das Nähere regelt die Satzung. (7) Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt vier Jahre. Die unter Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden, wenn sie aus dem jeweiligen Verband oder der Organisation ausscheiden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen. (8) Die Länder überprüfen die Zusammensetzung des Hörfunkrates nach Absatz 1 Buchst. h) bis w) rechtzeitig vor Ablauf jeder zweiten Amtsperiode.

### § 22 — Verfahren des Hörfunkrates

§ 22 Verfahren des Hörfunkrates(1) Der Hörfunkrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Der Hörfunkrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch dieBildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. (3) Der Hörfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden. (4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören.

### § 23 — Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Körperschaft beim Abschluss des Dienstvertrages und beim Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Körperschaft und dem Intendanten. (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten. (3) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung der Körperschaft. (4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Hörfunkrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das gleiche gilt für den Jahresabschluss.

### § 24 — Zusammensetzung des Verwaltungsrates

§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern, nämlich a) drei Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufung möglichst einmütig vorzunehmen;b) einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird;c) zwei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von deren Intendanten entsandt werden;d) zwei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden. (2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; § 21 Abs. 7 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.(3) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. (4) § 21 Abs. 6 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Absatz 1 Buchst. a) und b) entsprechend. (5) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Verwaltungsrat und Hörfunkrat ist ausgeschlossen.

### § 25 — Verfahren des Verwaltungsrates

§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Als Vorsitzender ist entweder ein Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF im Wechsel nach jeder Amtsperiode zu wählen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. (3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern muss er ihn einberufen. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Hörfunkrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.

### § 26 — Wahl und Amtszeit des Intendanten

§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten(1) Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig. (2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,b) unbeschränkt geschäftsfähig ist,c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowiee) Grundrechte nicht verwirkt hat. (3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates entlassen; der Beschluss des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiter zu gewähren.

### § 27 — Aufgaben des Intendanten

§ 27 Aufgaben des Intendanten(1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich. (2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und aus deren Mitte seine Stellvertretung.

### § 28 — Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten

§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des IntendantenDer Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften: 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,5. Abschluss von Tarifverträgen,6. Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000,-Eurol).

### § 29 — Finanzierung

§ 29 FinanzierungDie Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags finanziert. Sie deckt im Übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen.

### § 3 — Technische Übertragungskapazitäten

§ 3 Technische Übertragungskapazitäten(1) Die am 1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für beide Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne dass den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt. (2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 51 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag zu beantragen; § 51 Abs. 3 gilt für die Körperschaft entsprechend.

### § 30 — Haushaltswirtschaft

§ 30 Haushaltswirtschaft(1) Die Körperschaft ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt. (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen. (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen. Sie prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Körperschaft unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Die Körperschaft ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Der Prüfungsbericht ist dem Intendanten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dem Vorsitzenden des Hörfunkrates und allen Landesregierungen zuzuleiten. Bei der Unterrichtung über die Ergebnisse von Prüfungen nach Satz 2 achtet der Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

### § 30a — Jahresabschluss und Lagebericht

§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. (2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen. (3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt. (4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.

### § 31 — Rechtsaufsicht

§ 31 Rechtsaufsicht(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrags, des Rundfunkstaatsvertrags und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften.Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags. (2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Körperschaft die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung hat sich zuvor mit den anderen Landesregierungen abzustimmen. Sie ist berechtigt, der Körperschaft im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.

### § 32 — Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens

§ 32 Unzulässigkeit eines InsolvenzverfahrensEin Insolvenzverfahren über das Vermögen der Körperschaft ist unzulässig.

### § 33 — Informationspflicht, Personalvertretungsrecht

§ 33 Informationspflicht, Personalvertretungsrecht(1) Soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen in Bezug auf die Körperschaft bestehen, gilt § 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend. (2) Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der für die "Deutsche Welle" geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind abweichend die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Sitzländer, beginnend mit Nordrhein-Westfalen, oder ein von ihnen Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt für zwei Jahre Vorsitzender der Einigungsstelle.

### § 34 — Kündigung

§ 34 Kündigung(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. (2) Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 54 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf die Körperschaft anwendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags für die Körperschaft fort. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags nach seinem § 54 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung

### § 35 — In-Kraft-Treten

§ 35 In-Kraft-TretenDieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

### § 4 — Programmerstellung, Verwertung

§ 4 Programmerstellung, Verwertung(1) Die Körperschaft kann in Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Hörfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Sie kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Sie darf jedoch Hörfunkproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

### § 5 — Zusammenarbeit mit ARD und ZDF

§ 5 Zusammenarbeit mit ARD und ZDF(1) Die Körperschaft arbeitet unter Wahrung ihrer journalistischen und redaktionellen Eigenständigkeit eng mit ihren Mitgliedern zusammen. (2) Die Körperschaft nutzt im In- und Ausland die vorhandenen sachlichen, technischen und personellen Kapazitäten ihrer Mitglieder, insbesondere deren Studios, soweit dies programmlich vertretbar und wirtschaftlich ist. Über die Nutzung stimmt sich die Körperschaft mit ihren Mitgliedern ab. Mit ihren Mitgliedern arbeitet die Körperschaft ferner durch die Koproduktion von Programmen und die Übernahme von Wort- und Musikbeiträgen zusammen. Die Programmerstellung durch die beiden Funkhäuser in Berlin und Köln bleibt hiervon unberührt. Näheres regelt die Satzung. (3) Die Programme und Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Programmen und Angeboten unentgeltlich zu bewerben. (4) Die Körperschaft veröffentlicht im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Übersicht über die Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern.

### § 6 — Gestaltung der Sendungen

§ 6 Gestaltung der Sendungen(1) In den Sendungen der Körperschaft soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Sendungen sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern. (2) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Programm darzustellen. (3) Die Körperschaft hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Sendungen sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

### § 7 — Berichterstattung

§ 7 Berichterstattung(1) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Berichte sind sorgfältig zu prüfen. (2) Nachrichten und Kommentare sind zu trennen; Kommentare sind als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen.

### § 8 — Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

§ 8 Unzulässige Sendungen, JugendschutzDie für das Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

### § 9 — Gegendarstellung

§ 9 Gegendarstellung(1) Die Körperschaft ist verpflichtet, durch Hörfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Körperschaft in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet. (3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, der Körperschaft zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen. (4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen.Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. (5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. (6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass die Körperschaft in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den § 10 und § 11 dieses Staatsvertrags. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

### § 1 — Rechtsform, Name, Sitz

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz(1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. (2) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. (3) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und in Berlin. Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körperschaft befindet sich in Köln. Die Körperschaft betreibt programm- und produktionsgerecht gleichgewichtige Funkhäuser in Berlin und Köln.

### § 10 — Verlautbarungsrecht

§ 10 VerlautbarungsrechtDer Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.

### § 11 — Anspruch auf Sendezeit

§ 11 Anspruch auf Sendezeit(1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde. (2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt. (3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. (4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.

### § 12 — Verantwortung

§ 12 Verantwortung(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrags die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden. (2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach § 10 und § 11 dieses Staatsvertrags ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. (3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages, bleibt unberührt.

### § 13 — Auskunftspflicht

§ 13 AuskunftspflichtDie Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Sendungen Verantwortlichen mitzuteilen.

### § 14 — Beweissicherung

§ 14 Beweissicherung(1) Von allen Hörfunksendungen, die die Körperschaft verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Körperschaft Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten von der Körperschaft Mehrfertigungen herstellen lassen. (3) Soweit die Körperschaft Radiotext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.

### § 15 — Eingaben und Beschwerden

§ 15 Eingaben und Beschwerden(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Programm an die Körperschaft zu wenden. (2) Die Körperschaft stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Das Nähere regelt die Satzung.

### § 16 — Geltung von Daten schutzvorschriften

§ 16 Geltung von Daten schutzvorschriften(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den Datenschutz bei der Körperschaft die jeweils geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

### § 17 — Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke

§ 17 Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke(1) Soweit personenbezogene Daten durch die Körperschaft ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, gelten nur die für das Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (3) Wird jemand durch die Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann der Betroffene Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit 1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe der Körperschaft durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

### § 18 — Datenschutzbeauftragter

§ 18 Datenschutzbeauftragter(1) Die Körperschaft bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Körperschaft wahrgenommen werden. (2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates. (3) Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrags, des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Körperschaft. Dem Beauftragten für den Datenschutz ist dabei 1. insbesondere Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- und Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden. (4) Über das Ergebnis der Überwachung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz den Intendanten. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbinden. Absatz 5 bleibt unberührt. (5) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (6) Die vom Intendanten nach Absatz 5 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Beauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz zu. (7) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Verwaltungsrat alle 2 Jahre, erstmals zum 1. Oktober 1995, einen Bericht über seine Tätigkeit. Weitere Berichte im Einzelfall erstattet der Beauftragte für den Datenschutz auf Anforderung des Verwaltungsrates. (8) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Körperschaft in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

### § 19 — Organe

§ 19 OrganeDie Organe der Körperschaft sind 1. der Hörfunkrat,2. der Verwaltungsrat,3. der Intendant.

### § 2 — Programm

§ 2 Programm(1) Die Körperschaft veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur: 1. das Programm 'Deutschlandfunk',2. das Programm 'Deutschlandradio Kultur',3. das in digitaler Technik verbreitete Programm 'DRadio Wissen' nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit dem Deutschlandradio,4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens. (2) Die Programme dürfen keine Werbung enthalten. (3) Sponsoring ist unzulässig. Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt.

### § 20 — Aufgaben des Hörfunkrates

§ 20 Aufgaben des Hörfunkrates(1) Der Hörfunkrat hat die Aufgabe, für die Sendungen der Körperschaft Richtlinien im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 6 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrags aufgestellten Grundsätze. (2) Der Hörfunkrat beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Intendanten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder über die Genehmigung des Haushaltsplans.

### § 21 — Zusammensetzung des Hörfunkrates

§ 21 Zusammensetzung des Hörfunkrates(1) Der Hörfunkrat besteht aus vierzig Mitgliedern, nämlich a) je einem Vertreter der vertragsschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird,b) drei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,c) einem Vertreter der Evangelischen Kirchen in Deutschland,d) einem Vertreter der Katholischen Kirche,e) einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland,f) einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,g) einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände,h) einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,i) einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V.,j) einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e. V,k) einem Vertreter der Handwerkskammern von Brandenburg,l) einem Vertreter des Sozialverbandes Deutschland e.V., Landesverband Bremen,m) einem Vertreter der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V., Landesbezirk Hamburg,n) einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e.V,o) einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e.V,p) einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen e.V,q) einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen,r) für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk Rheinland-Pfalz - aus dem Fachbereich Medien oder einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes, Landesverband Rheinland-Pfalz,s) einem Vertreter der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,t) einem Vertreter des Bundes der stalinistisch Verfolgten, Landesverband Sachsen,u) einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes, Landesverband Sachsen-Anhalt e.V,v) einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,w) einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern von Thüringen. (2) Mitglieder des Personalrates nehmen an den Sitzungen des Hörfunkrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden. (3) Die unter Absatz 1 Buchst. c)bis w)aufgeführten Vertreter werden von den dort bezeichneten Verbänden oder Organisationen entsandt. Der Vorsitzende des Hörfunkrates bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Vertreter zu benennen ist. (4) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Bei den Vertretern nach Absatz 1 Buchst. b) ist mindestens eine Frau zu entsenden. Bei den Vertretern nach Absatz 1 Buchst. a) und c) bis w) muss, soweit eine andere Person als Nachfolger eines Mitglieds entsandt wird, diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 3 gilt nicht, wenn dies im Einzelfall oder auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich ist. (5) Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sein; gleiches gilt für Mitglieder der gesetzgebenden und beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarates, des Bundes oder eines Landes. Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beginnt mit dessen erstem Zusammentritt. § 34 Abs. 1 bleibt unberührt. (6) Die Mitglieder des Hörfunkrates sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen weder für die Körperschaft, für eine andere Rundfunkanstalt, einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter gegen Entgelt tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche Tätigkeit, die die Unabhängigkeit des Mitglieds nicht berührt. Die Mitglieder des Hörfunkrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Hörfunkrates zu gefährden. Tritt eine Interessenkollision ein, so scheidet das Mitglied aus dem Hörfunkrat aus. Im Zweifel stellt der Hörfunkrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt. Wird eine Person Mitglied des Hörfunkrates, so entfällt dadurch die Berechtigung, Mitglied eines Aufsichtsgremiums der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF zu sein. Das Nähere regelt die Satzung. (7) Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt vier Jahre. Die unter Absatz 1 Buchst. a) und b) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden, wenn sie aus dem jeweiligen Verband oder der Organisation ausscheiden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen. (8) Die Länder überprüfen die Zusammensetzung des Hörfunkrates nach Absatz 1 Buchst. h) bis w) rechtzeitig vor Ablauf jeder zweiten Amtsperiode.

### § 22 — Verfahren des Hörfunkrates

§ 22 Verfahren des Hörfunkrates(1) Der Hörfunkrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Der Hörfunkrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch dieBildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. (3) Der Hörfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden. (4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören.

### § 23 — Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Körperschaft beim Abschluss des Dienstvertrages und beim Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Körperschaft und dem Intendanten. (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten. (3) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung der Körperschaft. (4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Hörfunkrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das gleiche gilt für den Jahresabschluss.

### § 24 — Zusammensetzung des Verwaltungsrates

§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern, nämlich a) drei Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufung möglichst einmütig vorzunehmen;b) einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird;c) zwei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von deren Intendanten entsandt werden;d) zwei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden. (2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; § 21 Abs. 7 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.(3) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. (4) § 21 Abs. 6 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Absatz 1 Buchst. a) und b) entsprechend. (5) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Verwaltungsrat und Hörfunkrat ist ausgeschlossen.

### § 25 — Verfahren des Verwaltungsrates

§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Als Vorsitzender ist entweder ein Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF im Wechsel nach jeder Amtsperiode zu wählen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. (3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern muss er ihn einberufen. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Hörfunkrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.

### § 26 — Wahl und Amtszeit des Intendanten

§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten(1) Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig. (2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,b) unbeschränkt geschäftsfähig ist,c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowiee) Grundrechte nicht verwirkt hat. (3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates entlassen; der Beschluss des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiter zu gewähren.

### § 27 — Aufgaben des Intendanten

§ 27 Aufgaben des Intendanten(1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich. (2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und aus deren Mitte seine Stellvertretung.

### § 28 — Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten

§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des IntendantenDer Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften: 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,5. Abschluss von Tarifverträgen,6. Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000,-Eurol).

### § 29 — Finanzierung

§ 29 FinanzierungDie Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags finanziert. Sie deckt im Übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen.

### § 3 — Technische Übertragungskapazitäten

§ 3 Technische Übertragungskapazitäten(1) Die am 1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für beide Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne dass den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt. (2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 51 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag zu beantragen; § 51 Abs. 3 gilt für die Körperschaft entsprechend.

### § 30 — Haushaltswirtschaft

§ 30 Haushaltswirtschaft(1) Die Körperschaft ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt. (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen. (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen. Sie prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Körperschaft unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Die Körperschaft ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

### § 30a — Jahresabschluss und Lagebericht

§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. (2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen. (3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt. (4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.

### § 31 — Rechtsaufsicht

§ 31 Rechtsaufsicht(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrags, des Rundfunkstaatsvertrags und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften.Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags. (2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Körperschaft die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung hat sich zuvor mit den anderen Landesregierungen abzustimmen. Sie ist berechtigt, der Körperschaft im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.

### § 32 — Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens

§ 32 Unzulässigkeit eines InsolvenzverfahrensEin Insolvenzverfahren über das Vermögen der Körperschaft ist unzulässig.

### § 33 — Informationspflicht, Personalvertretungsrecht

§ 33 Informationspflicht, Personalvertretungsrecht(1) Soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen in Bezug auf die Körperschaft bestehen, gilt § 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend. (2) Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der für die "Deutsche Welle" geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind abweichend die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Sitzländer, beginnend mit Nordrhein-Westfalen, oder ein von ihnen Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt für zwei Jahre Vorsitzender der Einigungsstelle.

### § 34 — Kündigung

§ 34 Kündigung(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. (2) Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 54 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf die Körperschaft anwendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags für die Körperschaft fort. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags nach seinem § 54 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung

### § 35 — In-Kraft-Treten

§ 35 In-Kraft-TretenDieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

### § 4 — Programmerstellung, Verwertung

§ 4 Programmerstellung, Verwertung(1) Die Körperschaft kann in Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Hörfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Sie kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Sie darf jedoch Hörfunkproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

### § 5 — Zusammenarbeit mit ARD und ZDF

§ 5 Zusammenarbeit mit ARD und ZDF(1) Die Körperschaft arbeitet unter Wahrung ihrer journalistischen und redaktionellen Eigenständigkeit eng mit ihren Mitgliedern zusammen. (2) Die Körperschaft nutzt im In- und Ausland die vorhandenen sachlichen, technischen und personellen Kapazitäten ihrer Mitglieder, insbesondere deren Studios, soweit dies programmlich vertretbar und wirtschaftlich ist. Über die Nutzung stimmt sich die Körperschaft mit ihren Mitgliedern ab. Mit ihren Mitgliedern arbeitet die Körperschaft ferner durch die Koproduktion von Programmen und die Übernahme von Wort- und Musikbeiträgen zusammen. Die Programmerstellung durch die beiden Funkhäuser in Berlin und Köln bleibt hiervon unberührt. Näheres regelt die Satzung. (3) Die Programme und Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Programmen und Angeboten unentgeltlich zu bewerben. (4) Die Körperschaft veröffentlicht im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Übersicht über die Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern.

### § 6 — Gestaltung der Sendungen

§ 6 Gestaltung der Sendungen(1) In den Sendungen der Körperschaft soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Sendungen sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern. (2) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Programm darzustellen. (3) Die Körperschaft hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Sendungen sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

### § 7 — Berichterstattung

§ 7 Berichterstattung(1) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Berichte sind sorgfältig zu prüfen. (2) Nachrichten und Kommentare sind zu trennen; Kommentare sind als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen.

### § 8 — Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

§ 8 Unzulässige Sendungen, JugendschutzDie für das Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

### § 9 — Gegendarstellung

§ 9 Gegendarstellung(1) Die Körperschaft ist verpflichtet, durch Hörfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Körperschaft in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet. (3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, der Körperschaft zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen. (4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. (5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. (6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass die Körperschaft in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den § 10 und § 11 dieses Staatsvertrags. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

### § 1 — Rechtsform, Name, Sitz

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz(1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. (2) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. (3) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und in Berlin. Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körperschaft befindet sich in Köln. Die Körperschaft betreibt angebots- und produktionsgerecht gleichgewichtige Funkhäuser in Berlin und Köln.

### § 10 — Verlautbarungsrecht

§ 10 VerlautbarungsrechtDer Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.

### § 11 — Anspruch auf Sendezeit

§ 11 Anspruch auf Sendezeit(1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde. (2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt. (3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten in den Hörfunkprogrammen für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. (4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.

### § 12 — Verantwortung

§ 12 Verantwortung(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden. (2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach § 10 und § 11 dieses Staatsvertrags ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. (3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages oder Angebotsteiles, bleibt unberührt.

### § 13 — Auskunftspflicht

§ 13 AuskunftspflichtDie Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.

### § 14 — Beweissicherung

§ 14 Beweissicherung(1) Von allen Hörfunksendungen, die die Körperschaft verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (2) Soweit die Körperschaft Telemedien anbietet oder Radiotext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. (3) Wer glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Körperschaft Einsicht in die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten von der Körperschaft Mehrfertigungen herstellen lassen. Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausreichend.

### § 15 — Eingaben und Beschwerden

§ 15 Eingaben und Beschwerden(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an die Körperschaft zu wenden. (2) Die Körperschaft stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. Das Nähere regelt die Satzung.

### § 16 — Geltung von Daten schutzvorschriften

§ 16 Geltung von Daten schutzvorschriften(1) Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den Datenschutz bei der Körperschaft die jeweils geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

### § 17 — Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke

§ 17 Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke(1) Soweit personenbezogene Daten durch die Körperschaft ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, gelten nur die für das Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. (2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. (3) Wird jemand durch die Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann der Betroffene Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit 1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Angeboten berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe der Körperschaft durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

### § 18 — Datenschutzbeauftragter

§ 18 Datenschutzbeauftragter(1) Die Körperschaft bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der Körperschaft wahrgenommen werden. (2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates. (3) Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrags, des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Körperschaft. Dem Beauftragten für den Datenschutz ist dabei 1. insbesondere Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren. Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- und Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden. (4) Über das Ergebnis der Überwachung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz den Intendanten. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbinden. Absatz 5 bleibt unberührt. (5) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (6) Die vom Intendanten nach Absatz 5 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Beauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz zu. (7) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Verwaltungsrat alle 2 Jahre, erstmals zum 1. Oktober 1995, einen Bericht über seine Tätigkeit. Weitere Berichte im Einzelfall erstattet der Beauftragte für den Datenschutz auf Anforderung des Verwaltungsrates. (8) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Körperschaft in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

### § 19 — Organe

§ 19 OrganeDie Organe der Körperschaft sind 1. der Hörfunkrat,2. der Verwaltungsrat,3. der Intendant.

### § 19a — Allgemeine Bestimmungen

§ 19a Allgemeine Bestimmungen(1) Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Hörfunkrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision). (2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Hörfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören. (3) Dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören 1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Hörfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen. Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Hörfunkrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2. (4) Dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören 1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen der Körperschaft oder ihrer Mitglieder,2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem die Körperschaft beteiligt ist, oder zu einem mit einem solchen Unternehmen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes),3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen. Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4. (5) Der in Absatz 3 Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Hörfunkrat oder den Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. (6) Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Nähere regelt die Satzung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.

### § 2 — Angebote

§ 2 Angebote(1) Die Körperschaft veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur: 1. das Programm 'Deutschlandfunk',2. das Programm 'Deutschlandfunk Kultur',3. das in digitaler Technik verbreitete Programm 'Deutschlandfunk Nova' nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit der Körperschaft,4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens. Das Programm nach Satz 1 Nr. 1 kann bei digitaler Übertragung für Liveübertragungen aus dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder den Landtagen, sowie von Diskussionsrunden, Reden, Festakten und Preisverleihungen und ähnlichen, für den Hörfunk geeigneten Sendungen der Mitglieder der Körperschaft zeitweise in angemessenem Umfang auseinandergeschaltet werden. Die Körperschaft bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages an.(2) Die Angebote dürfen keine Werbung enthalten. (3) Sponsoring ist unzulässig. Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt.

### § 20 — Aufgaben des Hörfunkrates

§ 20 Aufgaben des Hörfunkrates(1) Der Hörfunkrat hat die Aufgabe, für die Angebote der Körperschaft Richtlinien im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen und den Intendanten in Fragen zur Gestaltung der Angebote zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 6 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrags aufgestellten Grundsätze. (2) Der Hörfunkrat beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Intendanten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder über die Genehmigung des Haushaltsplans.

### § 21 — Zusammensetzung des Hörfunkrates

§ 21 Zusammensetzung des Hörfunkrates(1) Der Hörfunkrat besteht aus fünfundvierzig Mitgliedern, nämlich 1. je einem Vertreter von dreizehn der vertragschließenden Länder, für die kein Entsendungsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 für den Verwaltungsrat besteht,2. zwei Vertretern des Bundes,3. einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland,4. einem Vertreter der Katholischen Kirche in Deutschland,5. einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland,6. einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,7. einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände,8. einem Vertreter des Bundeszuwanderungs- und Integrationsrates,9. einem Vertreter von eco - Verband der Internetwirtschaft e. V.,10. einem Vertreter des Lesben- und Schwulenverbandes e. V.,11. einem Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,12. einem Vertreter der Kulturpolitischen Gesellschaft e. V.,13. einem Vertreter des Deutschen Museumsbundes e. V.,14. einem Vertreter des Deutschen Jugendherbergswerks e.V.,15. einem Vertreter des Weissen Rings e. V.,16. einem Vertreter des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e. V.,17. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,18. einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e. V.,19. einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e. V.,20. einem Vertreter der Handwerkskammern von Brandenburg,21. einem Vertreter des Sozialverbandes Deutschland e. V., Landesverband Bremen,22. einem Vertreter der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V., Landesbezirk Hamburg,23. einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e. V.,24. einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.,25. einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen e. V.,26. einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen,27. für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Landesbezirk Rheinland-Pfalz - aus dem Fachbereich Medien oder einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes/Landesverband Rheinland-Pfalz,28. einem Vertreter der Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V.,29. einem Vertreter des VOS - Vereinigung der Opfer des Stalinismus, Landesverband Sachsen e. V.,30. einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes - Landesverband Sachsen-Anhalt e. V.,31. einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,32. einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern von Thüringen. Das Entsendungsrecht eines Landes nach Satz 1 Nr. 1 erlischt mit der Zuweisung eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Entsendungsrechts nach § 24 Abs. 2 Satz 2. (2) Jeweils ein Mitglied des Personalrates am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. Die Personalratsmitglieder können zu Fragen, die nicht den Bereich der Angebotsgestaltung betreffen, gehört werden. (3) Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden von den jeweiligen Landesregierungen, die Vertreter des Bundes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 von der Bundesregierung und die Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 32 von den Verbänden und Organisationen entsandt. Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. (4) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sind eine Frau und ein Mann zu entsenden. In den anderen Fällen muss bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. (5) Der amtierende Vorsitzende des Hörfunkrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Hörfunkrat bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4, 6, 7 und § 19a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind. (6) Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitgliedes geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen. (7) Die Mitgliedschaft im Hörfunkrat erlischt durch 1. Niederlegung des Amtes,2. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,3. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches,4. Eintritt des Todes,5. Eintritt eines der in § 19a Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe,6. Eintritt einer Interessenkollision nach § 19a Abs. 1 Satz 3 oder7. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist. Die Mitgliedschaft des Vertreters eines entsendungsberechtigten Landes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erlischt zudem mit dem Wirksamwerden eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2. Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Hörfunkrates dem Hörfunkrat bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 1 Nr. 6 und 7 entscheidet der Hörfunkrat. Bis zur Entscheidung nach Satz 4 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Hörfunkrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Hörfunkrates teilnehmen kann. Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 4 und 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. (8) Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung regelt die Satzung. Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung. (9) Die Länder überprüfen die Zusammensetzung des Hörfunkrates nach Absatz 1 rechtzeitig vor Ablauf jeder zweiten Amtsperiode.

### § 22 — Verfahren des Hörfunkrates

§ 22 Verfahren des Hörfunkrates(1) Der Hörfunkrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Der Hörfunkrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch dieBildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Hörfunkrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse. (3) Der Hörfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden. (4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören. (5) Die Sitzungen des Hörfunkrates sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Hörfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. (6) Die Zusammensetzung des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 ist zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an die Sitzungen des Hörfunkrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Hörfunkrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten der Körperschaft zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt der Körperschaft ist ausreichend. Das Nähere regelt die Satzung. (7) Der Hörfunkrat hält auf Wunsch von mindestens sieben seiner Mitglieder Fortbildungsveranstaltungen ab.

### § 23 — Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Körperschaft beim Abschluss des Dienstvertrages und beim Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Körperschaft und dem Intendanten. (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten. (3) Der Verwaltungsrat beschließt mit Zustimmung des Hörfunkrates die Satzung der Körperschaft. (4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Hörfunkrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das gleiche gilt für den Jahresabschluss.

### § 24 — Zusammensetzung des Verwaltungsrates

§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich 1. je einem Vertreter von drei der vertragschließenden Länder,2. einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird,3. drei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von deren Intendanten entsandt werden,4. drei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden,5. zwei Sachverständigen, die vom Hörfunkrat gewählt werden; ein Sachverständiger muss dabei Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaftsprüfung oder Betriebswirtschaft, der andere Sachverständige Kenntnisse in den Bereichen Rundfunkrecht, Medienwirtschaft oder Medienwissenschaft aufweisen; sie müssen über mindestens fünfjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Bereich verfügen; das Nähere regelt die Satzung. (2) Die entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Nr. 1 werden durch die Ministerpräsidenten einstimmig bestimmt und durch den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz gegenüber den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat benannt. Das Entsendungsrecht wird zu Beginn der Amtsperiode, für die es erteilt wird, im Übrigen mit Zugang der Entscheidung nach Satz 1 bei den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat wirksam. Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder werden von den jeweiligen Landesregierungen entsandt. (3) Jeweils ein Mitglied des Personalrats am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. Die Personalratsmitglieder können zu Personalangelegenheiten gehört werden. (4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; § 21 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 gelten entsprechend.(5) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. (6) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 müssen bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 müssen jeweils mindestens eine Frau und ein Mann entsandt werden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 soll ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.

### § 25 — Verfahren des Verwaltungsrates

§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Als Vorsitzender ist entweder ein Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF im Wechsel nach jeder Amtsperiode zu wählen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. (3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von vier Mitgliedern muss er ihn einberufen. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Hörfunkrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern. (5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. (6) § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen. Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.

### § 26 — Wahl und Amtszeit des Intendanten

§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten(1) Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig. (2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,b) unbeschränkt geschäftsfähig ist,c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowiee) Grundrechte nicht verwirkt hat. (3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates entlassen; der Beschluss des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiter zu gewähren.

### § 27 — Aufgaben des Intendanten

§ 27 Aufgaben des Intendanten(1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich. (2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und aus deren Mitte seine Stellvertretung.

### § 28 — Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten

§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des IntendantenDer Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften: 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,5. Abschluss von Tarifverträgen,6. Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000,-Eurol).

### § 29 — Finanzierung

§ 29 FinanzierungDie Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags finanziert. Sie deckt im Übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen.

### § 3 — Technische Übertragungskapazitäten

§ 3 Technische Übertragungskapazitäten(1) Die am 1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für ihre Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne dass den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt. (2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 51 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag zu beantragen; § 51 Abs. 3 gilt für die Körperschaft entsprechend.

### § 30 — Haushaltswirtschaft

§ 30 Haushaltswirtschaft(1) Die Körperschaft ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt. (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen. (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen. Sie prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Körperschaft unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Die Körperschaft ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

### § 30a — Jahresabschluss und Lagebericht

§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. (2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen. (3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt. (4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts. (5) Die Körperschaft veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und der Direktoren unter Namensnennung im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt insbesondere auch für: 1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Körperschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Körperschaft oder ihrer Mitglieder gewährt worden sind, und6. Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt. (6) Die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen sind zu veröffentlichen.

### § 31 — Rechtsaufsicht

§ 31 Rechtsaufsicht(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrags, des Rundfunkstaatsvertrags und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften.Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags. (2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Körperschaft die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung hat sich zuvor mit den anderen Landesregierungen abzustimmen. Sie ist berechtigt, der Körperschaft im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.

### § 32 — Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens

§ 32 Unzulässigkeit eines InsolvenzverfahrensEin Insolvenzverfahren über das Vermögen der Körperschaft ist unzulässig.

### § 33 — Informationspflicht, Personalvertretungsrecht

§ 33 Informationspflicht, Personalvertretungsrecht(1) Soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen in Bezug auf die Körperschaft bestehen, gilt § 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend.(2) Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der für die „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar, sofern in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind abweichend die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Sitzländer, beginnend mit Nordrhein-Westfalen, oder ein von ihnen Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt für zwei Jahre Vorsitzender der Einigungsstelle. (3) Der Intendant schafft mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die von der Körperschaft beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12a des Tarifvertragsgesetzes eine institutionalisierte Vertretung ihrer Interessen (Freienvertretung). Diese steht im regelmäßigen Austausch mit dem Intendanten. Näheres regelt ein Statut des Intendanten, das insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Freienvertretung festlegt.

### § 34 — Kündigung

§ 34 Kündigung(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2020 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. (2) Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 62 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf die Körperschaft anwendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags für die Körperschaft fort. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags nach seinem § 62 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung

### § 35 — Übergangsbestimmungen

§ 35 Übergangsbestimmungen(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Hörfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden von Hörfunkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates enden am 31. Dezember 2018. (3) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von § 19a Abs. 2 Satz 2.

### § 4 — Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung

§ 4 Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung(1) Die Körperschaft kann in Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Audioproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Sie kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Sie darf jedoch Audioproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

### § 5 — Zusammenarbeit mit ARD und ZDF

§ 5 Zusammenarbeit mit ARD und ZDF(1) Die Körperschaft arbeitet unter Wahrung ihrer journalistischen und redaktionellen Eigenständigkeit eng mit ihren Mitgliedern zusammen. (2) Die Körperschaft nutzt im In- und Ausland die vorhandenen sachlichen, technischen und personellen Kapazitäten ihrer Mitglieder, insbesondere deren Studios, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags vertretbar und wirtschaftlich ist. Über die Nutzung stimmt sich die Körperschaft mit ihren Mitgliedern ab. Mit ihren Mitgliedern arbeitet die Körperschaft ferner durch die Koproduktion von Programmen und die Übernahme von Wort- und Musikbeiträgen zusammen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den administrativen und technischen Bereich. Die Programmerstellung durch die beiden Funkhäuser in Berlin und Köln bleibt hiervon unberührt. Näheres regelt die Satzung. (3) Die Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Angeboten unentgeltlich zu bewerben. (4) Die Körperschaft veröffentlicht im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Übersicht über die Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern.

### § 6 — Gestaltung der Angebote

§ 6 Gestaltung der Angebote(1) In den Angeboten der Körperschaft soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Angebote sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern. (2) Die Körperschaft hat in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. (3) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in den Angeboten der Körperschaft darzustellen. Die Angebote sollen dabei auch die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

### § 7 — Berichterstattung

§ 7 BerichterstattungDie Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung.

### § 8 — Unzulässige Angebote, Jugendschutz

§ 8 Unzulässige Angebote, JugendschutzDie für die Körperschaft geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

### § 9 — Gegendarstellung

§ 9 Gegendarstellung(1) Die Körperschaft ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine im Angebot der Körperschaft verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils des Angebots wesentlich überschreitet. (3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, der Körperschaft zugeht. Die Gegendarstellung muss das beanstandete Angebot und die Tatsachenbehauptung bezeichnen. (4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebotes verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Im Hörfunk muss die Gegendarstellung innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist*).(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. (6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass die Körperschaft in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den § 10 und § 11 dieses Staatsvertrags. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

### § 1 — Rechtsform, Name, Sitz

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz(1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. (2) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. (3) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und in Berlin. Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körperschaft befindet sich in Köln. Die Körperschaft betreibt angebots- und produktionsgerecht gleichgewichtige Funkhäuser in Berlin und Köln.

### § 10 — Verlautbarungsrecht

§ 10 VerlautbarungsrechtDer Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.

### § 11 — Anspruch auf Sendezeit

§ 11 Anspruch auf Sendezeit(1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde. (2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt. (3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten in den Hörfunkprogrammen für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden. (4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.

### § 12 — Verantwortung

§ 12 Verantwortung(1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat oder Angebote in Telemedien zur Nutzung bereitstellt, trägt für den jeweiligen Inhalt und die jeweilige Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden. (2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach § 10 und § 11 dieses Staatsvertrags ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist. (3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages oder Angebotsteiles, bleibt unberührt.

### § 13 — Auskunftspflicht

§ 13 AuskunftspflichtDie Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Angebote Verantwortlichen mitzuteilen.

### § 14 — Beweissicherung

§ 14 Beweissicherung(1) Von allen Hörfunksendungen, die die Körperschaft verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. (2) Soweit die Körperschaft Telemedien anbietet oder Radiotext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird. (3) Wer glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Körperschaft Einsicht in die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 verlangen und hiervon auf eigene Kosten von der Körperschaft Mehrfertigungen herstellen lassen. Die Glaubhaftmachung in Textform ist ausreichend.

### § 15 — Eingaben und Beschwerden

§ 15 Eingaben und Beschwerden(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an die Körperschaft zu wenden. (2) Die Körperschaft stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. Das Nähere regelt die Satzung.

### § 16 — Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten

§ 16 Ernennung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten und des Datenschutzbeauftragten(1) Die Körperschaft ernennt einen Rundfunkdatenschutzbeauftragten, der zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1; L 314 vom 22. November 2016, S. 72) ist. Die Ernennung erfolgt durch den Hörfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der Körperschaft und ihrer Beteiligungs- und Hilfsunternehmen wahrgenommen werden. Sonstige Aufgaben müssen mit dem Amt des Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu vereinbaren sein und dürfen seine Unabhängigkeit nicht gefährden. (2) Das Amt endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Hörfunkrates auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören. (3) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Hörfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates in einer Satzung. (4) Der Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 wird vom Intendanten mit Zustimmung des Verwaltungsrates benannt.

### § 17 — Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

§ 17 Unabhängigkeit des Rundfunkdatenschutzbeauftragten(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (2) Die Dienststelle des Rundfunkdatenschutzbeauftragten wird bei der Geschäftsstelle von Hörfunkrat und Verwaltungsrat eingerichtet. Dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Körperschaft auszuweisen und dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Einer Finanzkontrolle durch den Verwaltungsrat unterliegt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird. (3) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung.

### § 18 — Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten

§ 18 Aufgaben und Befugnisse des Rundfunkdatenschutzbeauftragten(1) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679 und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Körperschaft und ihrer Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 16c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages. Er hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Artikeln 57 und 58 Abs. 1 bis 5 der Verordnung (EU) 2016/679. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist, den Informantenschutz zu wahren. Er kann gegenüber der Körperschaft keine Geldbußen verhängen.(2) Stellt der Rundfunkdatenschutzbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.(3) Die vom Intendanten nach Absatz 2 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Rundfunkdatenschutzbeauftragten getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu.(4) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte erstattet jährlich auch den Organen der Körperschaft den schriftlichen Bericht im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EU) 2016/679 über seine Tätigkeit. Der Bericht wird veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung im Online-Angebot der Körperschaft ausreichend ist.(5) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Rundfunkdatenschutzbeauftragten zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Körperschaft oder ihrer Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 16c Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.(6) Der Rundfunkdatenschutzbeauftragte ist sowohl während als auch nach Beendigung seiner Tätigkeit verpflichtet, über die ihm während seiner Dienstzeit bekannt gewordenen Angelegenheiten und vertraulichen Informationen Verschwiegenheit zu bewahren.

### § 19 — Organe

§ 19 OrganeDie Organe der Körperschaft sind1. der Hörfunkrat,2. der Verwaltungsrat,3. der Intendant.

### § 19a — Allgemeine Bestimmungen

§ 19a Allgemeine Bestimmungen(1) Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates sind Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Hörfunkrates oder des Verwaltungsrates zu gefährden (Interessenkollision). (2) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Hörfunkrat und im Verwaltungsrat ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt in höchstens drei Amtsperioden angehören. (3) Dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören 1. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlamentes,2. Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines deutschen Landes,3. hauptamtliche kommunale Wahlbeamte,4. Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,5. Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,6. Mitglieder im Vorstand einer Partei nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes auf Bundes- oder Landesebene; die alleinige Mitgliedschaft in einem Parteischiedsgericht gemäß § 14 des Parteiengesetzes steht einer Mitgliedschaft im Hörfunkrat und Verwaltungsrat nicht entgegen. Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Hörfunkrates nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2. (4) Dem Hörfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören 1. Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen der Körperschaft oder ihrer Mitglieder,2. Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen stehen, an dem die Körperschaft beteiligt ist, oder zu einem mit einem solchen Unternehmen verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes),3. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) stehen,4. Personen, die privaten Rundfunk veranstalten oder den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen,5. Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen. Ausgenommen von Satz 1 sind die Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 und 4. (5) Der in Absatz 3 Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Hörfunkrat oder den Verwaltungsrat entsandt oder gewählt werden. Für den in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. (6) Die Mitglieder des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, Sitzungsgelder und Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Nähere regelt die Satzung. Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder sind der Höhe nach zu veröffentlichen.

### § 2 — Angebote

§ 2 Angebote(1) Die Körperschaft veranstaltet folgende Hörfunkprogramme mit den Schwerpunkten in den Bereichen Information, Bildung und Kultur:1. das Programm 'Deutschlandfunk',2. das Programm 'Deutschlandfunk Kultur',3. das in digitaler Technik verbreitete Programm 'Deutschlandfunk Nova' nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Konzepts, insbesondere unter Rückgriff auf die Möglichkeiten nach § 5 Abs. 2; die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kooperieren hierzu mit der Körperschaft,4. ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme mit Inhalten aus den in Nummer 1 bis 3 aufgeführten Programmen nach Maßgabe eines nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages durchgeführten Verfahrens.Das Programm nach Satz 1 Nr. 1 kann bei digitaler Übertragung für Liveübertragungen aus dem Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder den Landtagen, sowie von Diskussionsrunden, Reden, Festakten und Preisverleihungen und ähnlichen, für den Hörfunk geeigneten Sendungen der Mitglieder der Körperschaft zeitweise in angemessenem Umfang auseinandergeschaltet werden. Die Körperschaft bietet Telemedien nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages an.(2) Die Angebote dürfen keine Werbung enthalten.(3) Sponsoring ist unzulässig. Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt.

### § 20 — Aufgaben des Hörfunkrates

§ 20 Aufgaben des Hörfunkrates(1) Der Hörfunkrat hat die Aufgabe, für die Angebote der Körperschaft Richtlinien im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen und den Intendanten in Fragen zur Gestaltung der Angebote zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 6 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrags aufgestellten Grundsätze. (2) Der Hörfunkrat beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Intendanten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder über die Genehmigung des Haushaltsplans.

### § 21 — Zusammensetzung des Hörfunkrates

§ 21 Zusammensetzung des Hörfunkrates(1) Der Hörfunkrat besteht aus fünfundvierzig Mitgliedern, nämlich 1. je einem Vertreter von dreizehn der vertragschließenden Länder, für die kein Entsendungsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 für den Verwaltungsrat besteht,2. zwei Vertretern des Bundes,3. einem Vertreter der Evangelischen Kirche in Deutschland,4. einem Vertreter der Katholischen Kirche in Deutschland,5. einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland,6. einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,7. einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände,8. einem Vertreter des Bundeszuwanderungs- und Integrationsrates,9. einem Vertreter von eco - Verband der Internetwirtschaft e. V.,10. einem Vertreter des Lesben- und Schwulenverbandes e. V.,11. einem Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz,12. einem Vertreter der Kulturpolitischen Gesellschaft e. V.,13. einem Vertreter des Deutschen Museumsbundes e. V.,14. einem Vertreter des Deutschen Jugendherbergswerks e.V.,15. einem Vertreter des Weissen Rings e. V.,16. einem Vertreter des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes e. V.,17. einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,18. einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e. V.,19. einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e. V.,20. einem Vertreter der Handwerkskammern von Brandenburg,21. einem Vertreter des Sozialverbandes Deutschland e. V., Landesverband Bremen,22. einem Vertreter der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V., Landesbezirk Hamburg,23. einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e. V.,24. einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V.,25. einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen e. V.,26. einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen,27. für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e. V. - Landesbezirk Rheinland-Pfalz - aus dem Fachbereich Medien oder einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes/Landesverband Rheinland-Pfalz,28. einem Vertreter der Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V.,29. einem Vertreter des VOS - Vereinigung der Opfer des Stalinismus, Landesverband Sachsen e. V.,30. einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes - Landesverband Sachsen-Anhalt e. V.,31. einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,32. einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern von Thüringen. Das Entsendungsrecht eines Landes nach Satz 1 Nr. 1 erlischt mit der Zuweisung eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2; maßgeblich ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Entsendungsrechts nach § 24 Abs. 2 Satz 2. (2) Jeweils ein Mitglied des Personalrates am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. Die Personalratsmitglieder können zu Fragen, die nicht den Bereich der Angebotsgestaltung betreffen, gehört werden. (3) Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 werden von den jeweiligen Landesregierungen, die Vertreter des Bundes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 von der Bundesregierung und die Vertreter nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 bis 32 von den Verbänden und Organisationen entsandt. Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. (4) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 sind eine Frau und ein Mann zu entsenden. In den anderen Fällen muss bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. (5) Der amtierende Vorsitzende des Hörfunkrates stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Staatsvertrag ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Hörfunkrat bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen von Absatz 4, 6, 7 und § 19a Abs. 3 bis 5 erforderlich sind. (6) Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Entsendung des ausgeschiedenen Mitgliedes geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen. (7) Die Mitgliedschaft im Hörfunkrat erlischt durch 1. Niederlegung des Amtes,2. Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,3. Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches,4. Eintritt des Todes,5. Eintritt eines der in § 19a Abs. 3 und 4 genannten Ausschlussgründe,6. Eintritt einer Interessenkollision nach § 19a Abs. 1 Satz 3 oder7. Abberufung aus wichtigem Grund durch die entsendungsberechtigte Stelle; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied aus der entsendungsberechtigten Stelle ausgeschieden ist. Die Mitgliedschaft des Vertreters eines entsendungsberechtigten Landes nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erlischt zudem mit dem Wirksamwerden eines Entsendungsrechts desselben Landes für den Verwaltungsrat gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2. Das Vorliegen der Erlöschensgründe nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 gibt der Vorsitzende des Hörfunkrates dem Hörfunkrat bekannt. Über das Erlöschen der Mitgliedschaft in den Fällen von Satz 1 Nr. 6 und 7 entscheidet der Hörfunkrat. Bis zur Entscheidung nach Satz 4 behält das betroffene Mitglied seine Rechte und Pflichten, es sei denn, der Hörfunkrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder, dass der Betroffene bis zur Entscheidung nicht an den Arbeiten des Hörfunkrates teilnehmen kann. Von der Beratung und Beschlussfassung im Verfahren nach Satz 4 und 5 ist das betroffene Mitglied ausgeschlossen. (8) Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung und Abberufung regelt die Satzung. Die Satzung bedarf insoweit der Genehmigung durch die rechtsaufsichtsführende Landesregierung. (9) Die Länder überprüfen die Zusammensetzung des Hörfunkrates nach Absatz 1 rechtzeitig vor Ablauf jeder zweiten Amtsperiode.

### § 22 — Verfahren des Hörfunkrates

§ 22 Verfahren des Hörfunkrates(1) Der Hörfunkrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. (2) Der Hörfunkrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch dieBildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Der Anteil der Mitglieder nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Hörfunkrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse. (3) Der Hörfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden. (4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören. (5) Die Sitzungen des Hörfunkrates sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Hörfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in welchen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Die Sitzungen der nach Absatz 2 Satz 2 gebildeten Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. (6) Die Zusammensetzung des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse nach Absatz 2 Satz 2 ist zu veröffentlichen. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Hörfunkrates und seiner Ausschüsse sind spätestens eine Woche vor den Sitzungen, die Anwesenheitslisten im Anschluss an die Sitzungen zu veröffentlichen. Im Anschluss an die Sitzungen des Hörfunkrates sind Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Hörfunkrates sowie seiner vorberatenden Ausschüsse zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung hat unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten der Körperschaft zu erfolgen. Berechtigte Interessen Dritter an einer Geheimhaltung sind zu wahren. Eine Veröffentlichung in elektronischer Form im Internetauftritt der Körperschaft ist ausreichend. Das Nähere regelt die Satzung. (7) Der Hörfunkrat hält auf Wunsch von mindestens sieben seiner Mitglieder Fortbildungsveranstaltungen ab.

### § 23 — Aufgaben des Verwaltungsrates

§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Körperschaft beim Abschluss des Dienstvertrages und beim Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Körperschaft und dem Intendanten. (2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten. (3) Der Verwaltungsrat beschließt mit Zustimmung des Hörfunkrates die Satzung der Körperschaft. (4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Hörfunkrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das gleiche gilt für den Jahresabschluss.

### § 24 — Zusammensetzung des Verwaltungsrates

§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zwölf Mitgliedern, nämlich 1. je einem Vertreter von drei der vertragschließenden Länder,2. einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird,3. drei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von deren Intendanten entsandt werden,4. drei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden,5. zwei Sachverständigen, die vom Hörfunkrat gewählt werden; ein Sachverständiger muss dabei Kenntnisse in den Bereichen Wirtschaftsprüfung oder Betriebswirtschaft, der andere Sachverständige Kenntnisse in den Bereichen Rundfunkrecht, Medienwirtschaft oder Medienwissenschaft aufweisen; sie müssen über mindestens fünfjährige Berufserfahrung in ihrem jeweiligen Bereich verfügen; das Nähere regelt die Satzung. (2) Die entsendungsberechtigten Länder nach Absatz 1 Nr. 1 werden durch die Ministerpräsidenten einstimmig bestimmt und durch den Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz gegenüber den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat benannt. Das Entsendungsrecht wird zu Beginn der Amtsperiode, für die es erteilt wird, im Übrigen mit Zugang der Entscheidung nach Satz 1 bei den Vorsitzenden von Hörfunk- und Verwaltungsrat wirksam. Die Vertreter der entsendungsberechtigten Länder werden von den jeweiligen Landesregierungen entsandt. (3) Jeweils ein Mitglied des Personalrats am Sitz in Köln und in Berlin nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Die Entscheidung über die teilnehmenden Mitglieder trifft der Gesamtpersonalrat. Die Personalratsmitglieder können zu Personalangelegenheiten gehört werden. (4) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; § 21 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 gelten entsprechend.(5) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. (6) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen und Männer angemessen zu berücksichtigen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 müssen bei der Entsendung eines neuen Mitgliedes einem männlichen Mitglied eine Frau und einem weiblichen Mitglied ein Mann nachfolgen. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 müssen jeweils mindestens eine Frau und ein Mann entsandt werden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 5 soll ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.

### § 25 — Verfahren des Verwaltungsrates

§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Als Vorsitzender ist entweder ein Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF im Wechsel nach jeder Amtsperiode zu wählen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann. Der Anteil der Mitglieder nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 darf in den Ausschüssen des Verwaltungsrates ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen. Entsprechendes gilt bei der Wahl der Vorsitzenden und Stellvertreter des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse. (2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. (3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von vier Mitgliedern muss er ihn einberufen. (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Hörfunkrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern. (5) Die Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt. (6) § 22 Abs. 6 gilt entsprechend. Im Falle einer Zustimmung des Verwaltungsrates zum Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach § 28 Nr. 6 enthält die Veröffentlichung der Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen des Verwaltungsrates auch die Darstellung der jährlichen Vergütungen sowie etwaiger vertraglich vereinbarter Zusatzleistungen. Entsprechendes gilt für Verträge mit freien Mitarbeitern, die der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.

### § 26 — Wahl und Amtszeit des Intendanten

§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten(1) Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wera) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,b) unbeschränkt geschäftsfähig ist,c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, sowiee) Grundrechte nicht verwirkt hat.(3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates entlassen; der Beschluss des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiter zu gewähren.

### § 27 — Aufgaben des Intendanten

§ 27 Aufgaben des Intendanten(1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Angebote verantwortlich.(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und aus deren Mitte seine Stellvertretung.

### § 28 — Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten

§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des IntendantenDer Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften: 1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,5. Abschluss von Tarifverträgen,6. Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung,7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000,-Eurol).

### § 29 — Finanzierung

§ 29 FinanzierungDie Körperschaft wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags finanziert. Sie deckt im Übrigen ihre Ausgaben durch sonstige Einnahmen.

### § 3 — Technische Übertragungskapazitäten

§ 3 Technische Übertragungskapazitäten(1) Die am 1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für ihre Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne dass den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt.(2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 51 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag zu beantragen; § 51 Abs. 3 gilt für die Körperschaft entsprechend.

### § 30 — Haushaltswirtschaft

§ 30 Haushaltswirtschaft(1) Die Körperschaft ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbstständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt. (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen. (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen. Sie prüfen die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die Körperschaft unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Die Körperschaft ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

### § 30a — Jahresabschluss und Lagebericht

§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht(1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. (2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen. (3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt. (4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts. (5) Die Körperschaft veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge des Intendanten und der Direktoren unter Namensnennung im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt insbesondere auch für: 1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Körperschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen,4. Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind,5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Körperschaft oder ihrer Mitglieder gewährt worden sind, und6. Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Nebentätigkeiten gewährt worden sind; dies gilt nicht, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Einkünfte den Betrag von 1.000 Euro monatlich nicht übersteigt. (6) Die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen sind zu veröffentlichen.

### § 31 — Rechtsaufsicht

§ 31 Rechtsaufsicht(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrags, des Rundfunkstaatsvertrags und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften.Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrags.(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Körperschaft die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung hat sich zuvor mit den anderen Landesregierungen abzustimmen. Sie ist berechtigt, der Körperschaft im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.

### § 32 — Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens

§ 32 Unzulässigkeit eines InsolvenzverfahrensEin Insolvenzverfahren über das Vermögen der Körperschaft ist unzulässig.

### § 33 — Informationspflicht, Personalvertretungsrecht

§ 33 Informationspflicht, Personalvertretungsrecht(1) Soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen in Bezug auf die Körperschaft bestehen, gilt § 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend.(2) Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der für die „Deutsche Welle“ geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar, sofern in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist. In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sind abweichend die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Sitzländer, beginnend mit Nordrhein-Westfalen, oder ein von ihnen Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt für zwei Jahre Vorsitzender der Einigungsstelle.(3) Der Intendant schafft mit Zustimmung des Verwaltungsrates für die von der Körperschaft beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne von § 12a des Tarifvertragsgesetzes eine institutionalisierte Vertretung ihrer Interessen (Freienvertretung). Diese steht im regelmäßigen Austausch mit dem Intendanten. Näheres regelt ein Statut des Intendanten, das insbesondere die Modalitäten der Wahl sowie die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Freienvertretung festlegt.

### § 34 — Kündigung

§ 34 Kündigung(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2020 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.(2) Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 62 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf die Körperschaft anwendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags für die Körperschaft fort. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags nach seinem § 62 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung

### § 35 — Übergangsbestimmungen

§ 35 Übergangsbestimmungen(1) Die Zusammensetzung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Hörfunkrates, des Verwaltungsrates und ihrer Ausschüsse bleiben vom Inkrafttreten des 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrages bis zum Ablauf der am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden von Hörfunkrat, Verwaltungsrat und ihren Ausschüssen unberührt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates enden am 31. Dezember 2018. (3) Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates gelten als erste im Sinne von § 19a Abs. 2 Satz 2.

### § 4 — Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung

§ 4 Erstellung von Audioproduktionen, Verwertung(1) Die Körperschaft kann in Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Audioproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Sie kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Sie darf jedoch Audioproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

### § 5 — Zusammenarbeit mit ARD und ZDF

§ 5 Zusammenarbeit mit ARD und ZDF(1) Die Körperschaft arbeitet unter Wahrung ihrer journalistischen und redaktionellen Eigenständigkeit eng mit ihren Mitgliedern zusammen. (2) Die Körperschaft nutzt im In- und Ausland die vorhandenen sachlichen, technischen und personellen Kapazitäten ihrer Mitglieder, insbesondere deren Studios, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags vertretbar und wirtschaftlich ist. Über die Nutzung stimmt sich die Körperschaft mit ihren Mitgliedern ab. Mit ihren Mitgliedern arbeitet die Körperschaft ferner durch die Koproduktion von Programmen und die Übernahme von Wort- und Musikbeiträgen zusammen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den administrativen und technischen Bereich. Die Programmerstellung durch die beiden Funkhäuser in Berlin und Köln bleibt hiervon unberührt. Näheres regelt die Satzung. (3) Die Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Angeboten unentgeltlich zu bewerben. (4) Die Körperschaft veröffentlicht im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Übersicht über die Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern.

### § 6 — Gestaltung der Angebote

§ 6 Gestaltung der Angebote(1) In den Angeboten der Körperschaft soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Angebote sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern. (2) Die Körperschaft hat in ihren Angeboten die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. (3) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen in den Angeboten der Körperschaft darzustellen. Die Angebote sollen dabei auch die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

### § 7 — Berichterstattung

§ 7 BerichterstattungDie Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zu Berichterstattung, Informationssendungen und Meinungsumfragen finden Anwendung.

### § 8 — Unzulässige Angebote, Jugendschutz

§ 8 Unzulässige Angebote, JugendschutzDie für die Körperschaft geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

### § 9 — Gegendarstellung

§ 9 Gegendarstellung(1) Die Körperschaft ist verpflichtet, die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine im Angebot der Körperschaft verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist. (2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn 1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils des Angebots wesentlich überschreitet. (3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, der Körperschaft zugeht. Die Gegendarstellung muss das beanstandete Angebot und die Tatsachenbehauptung bezeichnen. (4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Angebots verbreitet werden, in welchem die beanstandete Tatsachenbehauptung erfolgt ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Im Hörfunk muss die Gegendarstellung innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. (5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. (6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass die Körperschaft in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt. (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den § 10 und § 11 dieses Staatsvertrags. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

### Anlage 1

Anlage 1STELLENPLAN des Betriebsteils "BUNDESWEITER HÖRFUNK" des DEUTSCHLANDFUNKS am 17. Juni 1993 Nr. Tätigkeitsbezeichnung Vergütungsgruppe Planstellen-/Personal-Nummer INTENDANZ REVISION 1 Revisor mbA II 91026 ÖFFENTLICHKEITSARBEIT 2 Erster Sachbearbeiter VI 91419 PRESSE 3 Redakteur mhA III 99366 4 Sekretärin mbA VIII 91031 PROGRAMMDIREKTION DIREKTION 5 Programmdirektor AT 90808 6 Gehob. Sachbearbeiter V 92612 7 Erste Sekretärin VI 98014 STUDIO BERLIN 8 Erster Redakteur I 93653 9 Redakteur mbA II 93648 10 Redakteur mhA III 91420 11 Sekretärin mhA VII 99083 12 Sekretärin mbA VIII 94002 STUDIO BONN 13 Abteilungsleiter I 93638 14 Erster Redakteur I 92633 15 Erster Redakteur I 93631 16 Erster Redakteur I 95229 17 Erster Redakteur I 95832 18 Redakteur mbA II 92642 19 Sekretärin mhA VII 92605 20 Sekretärin mbA VIII 94808 21 Sekretärin mbA VIII 99161 ZENTRALE NACHRICHTEN 22 Abteilungsleiter AT 90415 23 Erster Sachbearbeiter VI 95827 24 Sekretärin mbA VIII 91804 25 Gehob. Pressestenograf VI 97402 Nachrichten-Redaktion 26 Erster Redakteur I 96636 27 Dienstleiter Nachrichten II 91017 28 Dienstleiter Nachrichten II 92611 29 Dienstleiter Nachrichten II 92619 30 Dienstleiter Nachrichten II 92624 31 Dienstleiter Nachrichten II 93217 32 Dienstleiter Nachrichten II 94011 33 Dienstleiter Nachrichten II 94400 34 Dienstleiter Nachrichten II 99182 35 Dienstleiter Nachrichten II 96648 36 Dienstleiter Nachrichten II 97802 37 Dienstleiter Nachrichten II 98330 38 Redakteur mhA III 90432 39 Redakteur mhA III 92232 40 Redakteur mhA III 94432 41 Redakteur IV 90477 42 Redakteur IV 90476 43 Redakteur IV 91033 44 Redakteur IV 92248 45 Redakteur IV 90467 46 Redakteur IV 93628 47 Redakteur IV 98310 48 Sekretärin IX 90802 49 Sekretärin IX 99052 50 Sekretärin IX 92659 51 Sekretärin IX 92608 52 Sekretärin IX 93202 53 Sekretärin IX 93687 54 Sekretärin IX 99054 55 Sekretärin IX 95007 56 Sekretärin IX 99244 57 Sekretärin IX 95006 58 Sekretärin IX 99007 59 Sekretärin IX (je halb. Pensum) 95834/99278 60 Sekretärin IX 99100 61 Sekretärin IX 96630 TZ Sekretärin/3/4(3/4-Pensum) IX 99399 PRODUKTION/ANSAGE/AUSTAUSCH 62 Erster Aufnahmeleiter II 93210 Programmdienst und Programmaustausch 63 Redakteur mhA III 90410 64 Sachbearbeiter mhA VII 97404 65 Sachbearbeiter mbA VIII 94457 66 Sekretärin IX 93640 67 Sekretärin IX 96241 Produktion 68 Abteilungsleiter I 93600 69 Ingenieur mbA III 93602 70 Gehob. Ingenieur IV 91413 71 Gehob. Sachbearbeiter V 92657 72 Gehob. Sachbearbeiter V 94445 73 Sachbearbeiter mhA VII 90451 Sendesaal 74 Erster Techniker V 95204 Disposition 75 Sachbearbeiter mhA VII 91023 76 Sachbearbeiter mhA VII 92215 77 Sachbearbeiter mhA VII 99018 78 Sachbearbeiter mhA VII 99053 79 Sachbearbeiter mhA VII 96229 Ü-Wagen und Geräteausgabe 80 Techniker mhA VI 92643 81 Gehob. Techniker VII 94422 82 Gehob. Techniker VII 94414 Dienstleitung und Ansage 83 Chefsprecher II 93683 84 Erster Sprecher/LvD III 90413 85 Erster Sprecher/LvD III 92220 86 Erster Sprecher/LvD III 93644 87 Erster Sprecher/LvD III 94801 88 Erster Sprecher/LvD III 96645 89 Erster Sprecher/LvD III 97428 90 Sachbearbeiter mhA VII 93656 Besetzungsbüro 91 Erster Sachbearbeiter VI 93646 DOKUMENTATION UND ARCHIVE 92 Hauptsachbearbeiter III 92602 93 Sekretärin mbA VIII 96210 94 Hilfsarchivar/Zeitungst. IX 90013 Schallarchiv 95 Sachbearbeiter mbschwA IV 99004 96 Gehob. Archivar V 91805 97 Archivar VII 99146 98 Archivar VII 94000 99 Archivar VII 99016 100 Hilfsarchivar mbA VIII 99268 101 Hilfsarchivar IX 99356 102 Hilfsarchivar IX 92201 103 Hilfsarchivar IX 99180 104 Hilfsarchivar IX 99175 105 Hilfsarchivar IX 97007 106 Hilfsarchivar IX 97414 107 Hilfsarchivar IX 96637 TZ Hilfsarchivar/1/2 (halb.Pens.) IX 95836 HAUPTABTEILUNG POLITIK UND ZEITGESCHEHEN 108 Hauptabteilungsleiter AT 94419 109 Sekretärin mhA VII 95802 Büro Brüssel 110 Redakteur mbA II 90472 111 Erste Sekretärin VI 99126 Korrespondent Paris 112 Redakteur mbA II 93662 Korrespondent London 113 Redakteur mbA II 94020 Korrespondent Potsdam 114 Redakteur mbA II 91834 Korrespondent Dresden 115 Redakteur mbA II 92218 Korrespondent Leipzig 116 Redakteur mbA II 97006 Korrespondent Rostock 117 Redakteur mbA II 99207 Korrespondent München 118 Redakteur IV 98332 AKTUELLES 119 Abteilungsleiter I 94461 120 Sekretärin mbA VIII 94008 Politik 121 Erster Redakteur I 91809 122 Redakteur mbA II 90458 123 Redakteur mbA II 99111 124 Redakteur mbA II 95216 125 Redakteur mbA III 98338 126 Sekretärin mbA VIII 90447 127 Sekretärin mbA VIII 99005 128 Sekretärin mbA VIII 90412 129 Sekretärin IX 91800 TZ Sekretärin/3/4(3/4-Pensum) IX 93203 Zeitgeschehen 130 Erster Redakteur I 94031 131 Redakteur mbA II 90454 132 Redakteur mbA II 95801 133 Redakteur mbA II 97431 134 Redakteur mbA II 98317 135 Redakteur mhA III 93652 136 Redakteur mhA III 94439 137 Redakteur mhA III 97015 138 Redakteur mhA III 98802 139 Redakteur IV 96239 Deutschland 140 Erster Reporter II 95208 141 Redakteur mbA II 96644 Europa 142 Erster Redakteur I 90428 143 Redakteur mbA II 92646 144 Redaktions-Assistentin VII 92205 145 Sekretärin mbA VIII 92214 146 Sekretärin IX 96643 147 Sekretärin IX 98003 148 Sekretärin IX 98806 SPORT 149 Abteilungsleiter I 91828 150 Redakteur mbA II 99199 151 Redakteur mhA III 98312 152 Sekretärin mbA VIII 93657 153 Sekretärin mbA VIII 91003 WIRTSCHAFT UND GESELLSCHAFT 154 Abteilungsleiter I 90417 155 Erster Sachbearbeiter VI 95830 156 Redaktions-Assistentin VII 92229 Wirtschaft 157 Redakteur mbA II 92614 158 Redakteur mbA II 92244 159 Redakteur mhA III 90478 160 Redakteur IV 98336 TZ Sekretärin/1/2(halb.Pens.) IX 97429 Landwirtschaft und Ernährung 161 Redakteur mbA II 94022 162 Redakteur mhA III 92673 163 Redaktions-Assistentin VII 95224 164 Sekretärin mbA VIII 99068 FEATURE 165 Abteilungsleiter I 93626 166 Redakteur mbA II 99026 167 Redakteur mhA III 97419 168 Redaktions-Assistentin VII 96209 169 Sekretärin IX 99125 DOKUMENTATION/OST-WEST 170 Abteilungsleiter I 91823 171 Erster Redakteur I 90804 172 Redakteur mbA II 93220 173 Redakteur mbA II 94017 174 Redakteur mbA II 95808 175 Redakteur IV 99275 176 Redakteur IV 95848 177 Sekretärin mbA VIII 92636 178 Sekretärin mbA VIII 93676 TZ Sekret. mbA/1/2(halb.Pens.) VIII 99088 HAUPTABTEILUNG KULTUR 179 Hauptabteilungsleiter AT 97008 WISSENSCHAFT UND BILDUNG 180 Abteilungsleiter I 95824 181 Redakteur mbA II 91811 182 Redakteur mhA III 93666 183 Redakteur mhA III 95227 184 Redakteur IV 97021 185 Redakteur IV 96628 186 Redaktions-Assistentin VII 95825 187 Sekretärin mbA VIII 95215 188 Sekretärin mbA VIII 97410 LITERATUR UND KUNST 189 Abteilungsleiter I 95205 190 Erster Redakteur I 93642 191 Redaktions-Assistentin VII 90018 Literatur, Kunst, Architektur 192 Redakteur mbA II 98319 193 Redakteur mbA II 98812 194 Sekretärin mbA VIII 97001 Buchredaktion 195 Redakteur mbA II 94402 196 Redakteur mbA II 97010 Hörspiel 197 Sekretärin IX 98008 TZ Sachbearb./1/2(halb.Pens.) IX 93660 Kultur heute 198 Redakteur mbA II 92625 199 Redakteur mbA II 99225 200 Redakteur mbA II 96208 201 Redakteur mhA III 98309 202 Sekretärin mbA VIII 90411 203 Sekretärin IX 94024 204 Sekretärin IX 99219 MUSIK Bereich Ernste Musik 205 Erster Redakteur I 98320 206 Erster Redakteur I 93654 207 Redakteur mbA II 99008 208 Redakteur mbA II 95008 209 Sachbearbeiter mhA VII 90425 210 Sekretärin mbA VIII 92644 211 Sekretärin mbA VIII 96639 212 Sekretärin mbA VIII 90400 213 Sekretärin IX 95234 Bereich Unterhaltung 214 Erster Redakteur I 94420 215 Redakteur mhA III 94423 216 Redakteur mhA III 95816 217 Redakteur mhA III 97018 218 Redakteur IV 94440 219 Sachbearbeiter mhA VII 93610 220 Sekretärin mhA VII 99157 221 Sekretärin mbA VIII 90009 222 Sekretärin mbA VIII 91822 223 Sekretärin IX 92206 224 Sekretärin IX 99002 TZ Sachbearb./1/2 (halb.Pens.) IX 99109 RELIGION UND KIRCHE 225 Redakteur mhA III 92200 226 Redakteur mhA III 93677 227 Sachbearbeiter mhA VII 98329 228 Sekretärin IX 99242 TECHNISCHE DIREKTION DIREKTION 229 Technischer Direktor AT 92676 230 Erster Ingenieur II 91022 231 Gehob. Sachbearbeiter V 93615 232 Sekretärin IX 99035 Technische Verwaltung 233 Gehob. Sachbearbeiter V 94811 234 Gehob. Sachbearbeiter V 93658 235 Sachbearbeiter mhA VII 99186 236 Sachbearbeiter mhA VII 93603 KOMMUNIKATIONSTECHNIK 237 Abteilungsleiter II 99074 238 Sachbearbeiter IX 95829 Kommunikationsdienste 239 Sachbearbeiter mbschwA IV 91409 240 Erst. Telef./Erst. Fernschr. VII 96615 241 Sachbearbeiter mbA VIII 93215 242 Sachbearbeiter mbA VIII 97012 243 Telefonist/Fernschreiber IX 99337 244 Telefonist/Fernschreiber IX 91414 245 Telefonist/Fernschreiber IX 99187 246 Telefonist/Fernschreiber IX 99280 247 Telefonist/Fernschreiber IX 90402 248 Telefonist/Fernschreiber IX 99655 249 Telefonist/Fernschreiber IX 99067 250 Telefonist/Fernschreiber IX 99110 Kommunikationstechnische Instandhaltung 251 Erster Techniker V 97011 252 Techniker mhA VI 98301 253 Gehob. Techniker VII 93670 Kommunikationstechnischer Benutzerservice 254 Erster Techniker V 93659 TECHNISCHE PLANUNG UND BETRIEBSAUSRÜSTUNG 255 Ingenieur mbA III 99085 256 Ingenieur mbA III 95819 257 Techn. Zeichner mbA VII 91009 258 Sekretärin mbA VIII 99151 Betriebsausrüstung 259 Erster Ingenieur II 98337 260 Techniker mhA VI 95807 261 Gehob. Techniker VII 96202 262 Handwerker mbA VIII 92606 263 Techniker mbA VIII 98006 BAU UND HAUSTECHNIK 264 Abteilungsleiter I 94016 265 Sekretärin mbA VIII 99092 266 Gehob. Ingenieur IV 96215 Bauwesen 267 Hauptsachbearbeiter III 96654 268 Handwerker mbA VIII 99049 269 Handwerker mbA VIII 94015 HAUPTABTEILUNG HÖRFUNKBETRIEBSTECHNIK 270 Hauptabteilungsleiter AT 95828 271 Erste Sekretärin VI 92226 PRODUKTIONSTECHNIK 272 Abteilungsleiter I 90437 273 Sekretärin mhA VII 94409 274 Ingenieur mbA III 92613 275 Ingenieur mbA III 95842 276 Ingenieur mbA III 96616 277 Ingenieur mbA III 96626 278 Ingenieur mbA III 97016 279 Gehob. Ingenieur IV 99156 280 Gehob. Ingenieur IV 90459 281 Gehob. Ingenieur IV 92661 282 Techniker mhA VI (je halb. Pensum) 94012/91827 283 Techniker mhA VI 99030 284 Techniker mhA VI 91818 285 Techniker mhA VI 93647 286 Techniker mhA VI 92228 287 Techniker mhA VI 92604 288 Techniker mhA VI 98334 289 Techniker mhA VI 92615 290 Techniker mhA VI 90014 291 Techniker mhA VI 94451 292 Techniker mhA VI 94447 293 Techniker mhA VI 95003 294 Techniker mhA VI 97019 295 Techniker mhA VI 99241 296 Techniker mhA VI 98002 297 Gehob. Techniker VII 90008 298 Gehob. Techniker VII 99313 299 Gehob. Techniker VII 90474 300 Gehob. Techniker VII (je halb. Pensum) 90457/97430 301 Gehob. Techniker VII 90416 302 Gehob. Techniker VII 99266 303 Gehob. Techniker VII 91826 304 Gehob. Techniker VII 91824 305 Gehob. Techniker VII 92243 306 Gehob. Techniker VII 99295 307 Gehob. Techniker VII 99028 308 Gehob. Techniker VII 99332 309 Gehob. Techniker VII 99162 310 Gehob. Techniker VII 94433 311 Gehob. Techniker VII (je halb. Pensum) 99192/95209 312 Gehob. Techniker VII 95005 313 Gehob. Techniker VII 99036 314 Gehob. Techniker VII 96201 315 Gehob. Techniker VII 99010 316 Gehob. Techniker VII 99137 TZ Gehob. Techn./1/2 (halb. Pens.) VII 99145 SENDEBETRIEB 317 Gehob. Ingenieur IV 92620 318 Ingenieur VI 90011 319 Ingenieur VI 92669 320 Ingenieur VI 93612 321 Ingenieur VI 94416 322 Ingenieur VI 94405 323 Ingenieur VI 94426 324 Ingenieur VI 96617 325 Ingenieur VI 99009 MESSTECHNIK 326 Abteilungsleiter I 98314 327 Ingenieur mhA V 93616 328 Erster Techniker V 91000 329 Erster Techniker V 91406 330 Erster Techniker V 92664 331 Erster Techniker V 92629 332 Erster Techniker V 95011 333 Erster Techniker V 95230 DIREKTION VERWALTUNG/JUSTITIARIAT DIREKTION 334 Gehob. Sachbearbeiter V 93668 335 Sekretärin mhA VII 92631 FINANZEN 336 Abteilungsleiter I 92216 337 Referent II 97800 338 Hauptsachbearbeiter III 90407 339 Gehob. Sachbearbeiter V 93212 340 Erster Sachbearbeiter VI 92212 341 Sachbearbeiter mhA VII 91024 342 Sachbearbeiter mhA VII 92234 343 Buchhalter VII 92227 344 Buchhalter VII 93664 345 Buchhalter VII 94415 346 Sachbearbeiter IX 94802 347 Sachbearbeiter IX (Je halb. Pensum) 91810/92617 ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG 348 Abteilungsleiter II 94427 349 Hauptsachbearbeiter III 91803 350 Programmierer IV 90482 351 Programmierer IV 95600 352 Operator VI 90016 ALLGEMEINE DIENSTE 353 Abteilungsleiter I 97005 354 Sekretärin mhA VII 90404 Zentrale Beschaffung 355 Hauptsachbearbeiter III 92622 356 Erster Sachbearbeiter VI 96621 357 Sachbearbeiter mhA VII 90003 358 Sachbearbeiter mbA VIII 99102 359 Sachbearbeiter IX 99342 Zentrale Aufgaben/Hausverwaltung 360 Erster Sachbearbeiter VI 97013 Poststelle 361 Sachbearbeiter mhA VII 94418 362 Sachbearbeiter IX 91032 Botenmeisterei 363 Botenmeister IX 95213 364 Bote XI 99079 365 Bote XI 99252 366 Bote XI 93211 367 Bote XI 98805 Fahrbereitschaft 368 Kraftfahrer mbA IX 90471 369 Kraftfahrer mbA IX 90805 370 Kraftfahrer mbA IX 99209 371 Kraftfahrer mbA IX 93643 372 Kraftfahrer mbA IX 94019 PERSONAL 373 Hauptsachbearbeiter III 91020 374 Erster Sachbearbeiter VI 97416 375 Erster Sachbearbeiter VI 99168 376 Sekretärin IX 96237 Gehaltsbüro 377 Hauptsachbearbeiter III 96212 Versorgungs- und Nebenleistungen 378 Gehob. Sachbearbeiter V 97405 379 Erster Sachbearbeiter VI 94434 380 Sachbearbeiter mhA VII 91835 TZ Sachb.mhA/1/2 (halb. Pens.) VII 94411 Aus- und Fortbildung 381 Sachbearbeiter mbschwA IV 99097 HONORARE UND LIZENZEN 382 Abteilungsleiter I 91014 383 Hauptsachbearbeiter III 92627 384 Gehob. Sachbearbeiter V 93219 385 Gehob. Sachbearbeiter V 96613 386 Gehob. Sachbearbeiter V 98302 387 Erster Sachbearbeiter VI 90405 388 Erster Sachbearbeiter VI 99290 389 Erster Sachbearbeiter VI 92610 390 Sachbearbeiter mhA VII 95228 391 Sachbearbeiter mhA VII 94452 392 Sachbearbeiter mhA VII 96222 JUSTITIARIAT 393 Justitiar I 97000 RECHT 394 Referent II 92217 395 Sekretärin mhA VII 96608 396 Sekretärin IX 97432 PERSONALRAT 397 Erster Sachbearbeiter VI 94005 TEILZEITPLANSTELLEN 398 TZ Hilfsarchivar (halb. Pensum) IX 95836 TZ Sekretärin (halb. Pensum) IX 97429 399 TZ Sachbearbeiter (halb. Pensum) IX 93660 TZ Sachbearbeiter (halb. Pensum) IX 99109 400 TZ Geh. Techniker (halb. Pensum) VII 99145 TZ Sachbearbeiter (halb. Pensum) VII 94411 401 TZ Sekretärin mbA (halb. Pensum) VIII 99088 402 TZ Sekretärin (3/4-Pensum) IX 99399 TZ Sekretärin (3/4-Pensum) IX 93203 11.06.1993 RIAS Berlin

### Anlage 2 — STELLENPLAN des Betriebsteils "BUNDESWEITER HÖRFUNK" des RIAS BERLIN am 17. Juni 1993

Anlage 2STELLENPLAN des Betriebsteils "BUNDESWEITER HÖRFUNK" des RIAS BERLIN am 17. Juni 1993Anlage 2zu § 2 der Vereinbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Anlage zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - PStNr. Vergütungsgruppe INTENDANZ 1. Intendant/in 00100 AT 2. Erste/r Revisor/in 01016 II 3. Geh. Sachbearbeiter/in 07039 VII 4. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08069 VIII 5. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08026 VIII 6. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08017 VIII TZ Sachbearbeiter/in (50 % Teilz.) 09509 IX DIREKTIONSBEREICH TECHNIK Direktionsbüro 7. Büroleiter/in 08089 VIII 8. Direktor/in 00004 AT Hauptabteilung Betriebstechnik (Produktion) 9. Hauptabteilungsleiter/in 01013 I 10. Abteilungsleiter/in 03027 III 11. Betriebsingenieur/in m.b.A. 03024 III 12. Produktionsingenieur/in 04035 IV 13. Produktionsingenieur/in 04034 IV 14. Produktionsingenieur/in 04023 IV TZ Produktionsingenieur/in (50 % TZ) 04026 IV TZ Produktionsingenieur/in (50 % TZ) 04540 IV 15. Erste/r Programmingenieur/in 05044 V 16. Erste/r Programmingenieur/in 05009 V 17. Erste/r Programmingenieur/in 05057 V 18. Erste/r Programmingenieur/in 05047 V 19. Erste/r Programmingenieur/in 05056 V 20. Erste/r Programmingenieur/in 05040 V 21. Programmingenieur/in 06043 VI 22. Programmingenieur/in 06067 VI 23. Programmingenieur/in 06032 VI 24. Programmingenieur/in 06042 VI 25. Programmingenieur/in 06034 VI 26. Programmingenieur/in 06014 VI 27. Geh. Ingenieur/in 06059 VI 28. Geh. Ingenieur/in 06035 VI 29. Geh. Ingenieur/in 06037 VI 30. Geh. Ingenieur/in 06041 VI 31. Geh. Ingenieur/in 06021 VI 32. Ingenieur/in m.b.A. 07010 VII 33. Ingenieur/in m.b.A. 07024 VII 34. Ingenieur/in m.b.A. 07008 VII 35. Ingenieur/in m.b.A. 07014 VII 36. Ingenieur/in m.b.A. 07025 VII 37. Ingenieur/in m.b.A. 07022 VII 38. Ingenieur/in m.b.A. 07034 VII 39. Ingenieur/in m.b.A. 07029 VII 40. Ingenieur/in m.b.A. 07020 VII 41. Sachbearbeiter/in m.b.s.A. 06038 VI 42. Sachbearbeiter/in m.b.s.A. 06012 VI 43. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08031 VIII 44. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08039 VIII 45. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08067 VIII 46. Sachbearbeiter/in 09111 IX TZ Hilfssachbearbeiter/in (50 % TZ) 10521 X 47. Erste/r Techniker/in 08037 VIII 48. Erste/r Techniker/in 08076 VIII 49. Erste/r Techniker/in 08093 VIII 50. Erste/r Techniker/in 08092 VIII 51. Erste/r Techniker/in 08035 VIII 52. Erste/r Techniker/in 08033 VIII 53. Erste/r Techniker/in 08094 VIII 54. Erste/r Techniker/in 08079 VIII TZ Erste/r Techniker/in (50 % Teilz.) 08091 VIII TZ Erste/r Techniker/in (50 % Teilz.) 08524 VIII TZ Erste/r Techniker/in (50 % Teilz.) 08536 VIII TZ Erste/r Techniker/in (50 % Teilz.) 08535 VIII TZ Erste/r Techniker/in (50 % Teilz.) 08058 VIII TZ Erste/r Techniker/in (50 % Teilz.) 08501 VIII TZ Erste/r Techniker/in (50 % Teilz.) 08008 VIII 55. Techniker/in m.b.A. 09088 IX 56. Techniker/in m.b.A. 09069 IX 57. Techniker/in m.b.A. 09142 IX 58. Techniker/in m.b.A. 09067 IX 59. Techniker/in m.b.A. 09070 IX 60. Techniker/in m.b.A. 09098 IX 61. Techniker/in m.b.A. 09145 IX 62. Techniker/in m.b.A. 09068 IX 63. Techniker/in m.b.A. 09116 IX 64. Techniker/in m.b.A. 09077 IX 65. Techniker/in m.b.A. 09126 X 66. Techniker/in m.b.A. 09096 IX 67. Techniker/in m.b.A. 09109 IX 68. Techniker/in m.b.A. 09113 IX 69. Techniker/in m.b.A. 09082 IX 70. Techniker/in m.b.A. 09093 IX 71. Techniker/in m.b.A. 09097 IX TZ Techniker/in m.b.A. (50 % Teilz.) 09520 IX TZ Techniker/in m.b.A. (50 % Teilz.) 09504 IX TZ Techniker/in m.b.A. (50 % Teilz.) 09079 IX TZ Techniker/in m.b.A. (50 % Teilz.) 09511 IX TZ Techniker/in m.b.A. (50 % Teilz.) 09539 IX TZ Techniker/in m.b.A. (50 % Teilz.) 09537 IX 72. Ü-Wagenfahrer/in m.b. techn. Aufg. 09163 IX 73. Ü-Wagenfahrer/in m.b. techn. Aufg. 09157 IX Studio Bonn 74. Programmingenieur/in 06053 VI Hauptabteilung Zentraltechnik 75. Oberingenieur/in (Abt.leiter/in) 01015 I 76. Betriebsingenieur/in m.b.A. 03020 III 77. Erste/r Betriebsingenieur/in 02019 II 78. Abteilungsleiter/in 03021 III 79. Betriebsingenieur/in m.b.A. 03012 III 80. Aufsichtsingenieur/in 05013 V 81. Aufsichtsingenieur/in 05054 V 82. Aufsichtsingenieur/in 05041 V 83. Aufsichtsingenieur/in 05046 V 84. Ingenieur/in m.b.A. 07032 VII 85. Ingenieur/in m.b.A. 07026 VII 86. Erste/r Techniker/in 08070 VIII 87. Erste/r Techniker/in 08084 VIII 88. Erste/r Techniker/in 08065 VIII 89. Erste/r Techniker/in 08055 VIII 90. Erste/r Techniker/in 08090 VIII 91. Erste/r Techniker/in 08077 VIII DIREKTIONSBEREICH VERWALTUNG Direktionsbüro 92. Direktor/in 00001 AT 93. Sachbearbeiter/in m.b.s.A. 06055 VI 94. Erste/r Sekretär/in 09037 IX Recht, Honorare, Lizenzen und Personal 95. Abteilungsleiter/in 02007 II 96. Abteilungsleiter/in 04011 IV 97. Abteilungsleiter/in 03011 IV 98. Abteilungsleiter/in 01011 II 99. Hauptsachbearbeiter/in 05018 V 100. Sachbearbeiter/in m.b.s.A. 06031 VI 101. Sachbearbeiter/in m.b.s.A. 06017 VI 102. Geh. Sachbearbeiter/in 07006 VII 103. Geh. Sachbearbeiter/in 07001 VII 104. Geh. Sachbearbeiter/in 07018 VII 105. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08057 VIII 106. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08050 VIII 107. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08044 VIII 108. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08038 VIII 109. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08040 VIII 110. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08072 VIII TZ Sachbearbeiter/in m.b.A. (83,12 % TZ) 08047 VIII TZ Sachbearbeiter/in m.b.A. (50 % TZ) 08053 VIII 111. Sachbearbeiter/in 09100 IX 112. Sachbearbeiter/in 09125 IX 113. Sachbearbeiter/in 09020 IX 114. Sachbearbeiter/in 09144 IX 115. Sachbearbeiter/in 09014 IX EDV und Kommunikation 116. Abteilungsleiter/in 03005 III 117. EDV-Fachkraft m.b.s.A. 04041 IV 118. EDV-Fachkraft m.b.A. 05048 V 119. EDV-Fachkraft m.b.A. 05062 V 120. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08042 VIII 121. Hilfssachbearbeiter/in 10044 X 122. Hilfssachbearbeiter/in 10070 X Hauptabteilung Finanzen und Betriebsverwaltung 123. Hauptabteilungsleiter/in 00010 AT 124. Abteilungsleiter/in 02008 II 125. Abteilungsleiter/in 03018 III 126. Sachbearbeiter/in m.b.s.A. 06056 VI 127. Sachbearbeiter/in m.b.s.A. 06027 VI 128. Sachbearbeiter/in m.b.s.A. 06063 VI 129. Geh. Sachbearbeiter/in 07013 VII 130. Geh. Sachbearbeiter/in 07031 VII 131. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08049 VIII 132. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08052 VIII TZ Sachbearbeiter/in m.b.A. (64,94 % TZ) 08025 VIII TZ Sachbearbeiter/in m.b.A. (50 % TZ) 08046 VIII TZ Sachbearbeiter/in m.b.A. (50 % TZ) 08532 VIII 133. Sachbearbeiter/in 09064 IX 134. Sachbearbeiter/in 09132 IX 135. Sachbearbeiter/in 09021 IX 136. Sachbearbeiter/in 09039 IX 137. Sachbearbeiter/in 09139 IX TZ Sachbearbeiter/in (87,5 % Teilz.) 09047 IX TZ Sachbearbeiter/in (62,5 % Teilz.) 09133 IX TZ Sachbearbeiter/in (50 % Teilz.) 09134 IX 138. Sachbearbeiter/in 09007 IX 139. Hilfssachbearbeiter/in 10022 X 140. Hilfssachbearbeiter/in 10065 X 141. Telefonist/in 10014 X DIREKTIONSBEREICH HÖRFUNK Leitung 142. Direktor/in 00002 AT 143. Abteilungsleiter/in 04039 IV 144. Geh. Sachbearbeiter/in 07005 VII Hauptabteilung Zentrale Aufgaben 145. Hauptabteilungsleiter/in 00003 AT 146. Abteilungsleiter/in bes.herg.Abt. 01006 I 147. Abteilungsleiter/in 02018 II 148. Sendeleiter/in 01007 I 149. Archivleiter/in 06018 VI 150. Archivleiter/in 06005 VI 151. Archivleiter/in 06019 VI 152. Archivar/in m.b.A. 08022 VIII 153. Archivar/in m.b.A. 08019 VIII 154. Archivar/in m.b.A. 08021 VIII 155. Archivar/in m.b.A. 08020 VIII TZ Archivar/in m.b.A. (50 % Teilz.) 08546 VIII 156. Archivar/in 10021 IX 157. Archivar/in 09086 IX 158. Archivar/in 09030 IX 159. Archivar/in 09161 IX 160. Archivar/in 09130 IX TZ Archivar/in (50 % Teilz.) 10026 IX TZ Archivar/in (50 % Teilz.) 09031 IX 161. Leiter/in vom Dienst 07012 VII 162. Leiter/in vom Dienst 07011 VII 163. Leiter/in vom Dienst 07009 VII 164. Leiter/in vom Dienst 07021 VII 165. Leiter/in vom Dienst 07007 VII 166. Redakteur/in m.b.A. 03015 III 167. Redakteur/in 06004 VI 168. Redakteur/in/Geh. Sachbearb. 06009 VI 169. Regisseur/in 06008 VI 170. Hauptsachbearbeiter/in 05043 V 171. Sachbearbeiter/in m.b.s.A. 06002 VI 172. Geh. Sachbearbeiter/in 07004 VII 173. Geh. Sachbearbeiter/in 07040 VII 174. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08088 VIII 175. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08030 VIII 176. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08009 VIII 177. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08018 VIII 178. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08015 VIII 179. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08012 VIII 180. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08082 VIII TZ Sachbearbeiter/in m.b.A. (77,9 % TZ) 08002 VIII TZ Sachbearbeiter/in m.b.A. (50 % TZ) 08530 VIII 181. Sachbearbeiter/in 09027 IX 182. Sachbearbeiter/in 09033 IX 183. Sachbearbeiter/in 09024 IX 184. Erste/r Sekretär/in 09166 IX TZ Erste/r Sekretär/in (72,08 % TZ) 09003 IX 185. Erste/r Sprecher/in 05021 V 186. Erste/r Sprecher/in 05033 V 187. Erste/r Sprecher/in 05058 V 188. Erste/r Sprecher/in 05023 V TZ Erste/r Sprecher/in (87,66 % TZ) 05025 V TZ Erste/r Sprecher/in m.b.A. (75 % TZ) 05020 VI TZ Erste/r Sprecher/in (50 % TZ) 05022 V 189. Sprecher/in m.b.A. 06054 VI TZ Sprecher/in m.b.A. (75 % Teilz.) 06529 VI TZ Sprecher/in m.b.A. (50 % Teilz.) 06026 VI TZ Sprecher/in m.b.A. (50 % Teilz.) 06518 VI TZ Sprecher/in m.b.A. (50 % Teilz.) 06016 VI Hauptabteilung Politik Leitung 190. Hauptabteilungsleiter/in 00007 AT 191. Erste/r Redakteur/in 01005 I 192. Redakteur/in m.b.s.A. 02003 II 193. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08062 VIII 194. Erste/r Sekretär/in 09011 IX Redaktionen 195. Abteilungsleiter/in bes.her.Abt. 01002 I 196. Abteilungsleiter/in bes.her.Abt. 01003 I 197. Fernschreiber Leiter/in 08006 VIII 198. Fernschreiber/in m.s.A. 10020 X 199. Erste/r Redakteur/in 01009 I 200. Erste/r Redakteur/in 01012 I 201. Redakteur/in m.b.s.A. 02005 II 202. Redakteur/in m.b.s.A. 02015 II 203. Redakteur/in m.b.s.A. 02016 II 204. Redakteur/in m.b.A. 03026 III 205. Redakteur/in m.b.A. 03003 III 206. Redakteur/in m.b.A. 03028 III 207. Redakteur/in m.b.A. 03023 III 208. Redakteur/in m.b.A. 03006 III 209. Redakteur/in m.b.A. 03001 III 210. Redakteur/in 04012 IV 211. Redakteur/in 04014 IV 212. Redakteur/in 04040 IV 213. Redakteur/in 04021 IV 214. Redakteur/in 04002 IV 215. Redakteur/in 04007 IV 216. Redakteur/in 04027 IV 217. Redakteur/in 04042 IV 218. Redakteur/in 04006 IV 219. Redakteur/in 04005 V 220. Redakteur/in 04017 IV 221. Redakteur/in 04043 IV 222. Redakteur/in 04008 IV 223. Redakteur/in 04024 IV 224. Redakteur/in 04025 IV 225. Redakteur/in 04003 IV 226. Redakteur/in 04019 IV 227. Redakteur/in 04031 IV 228. Redakteur/in 05024 V 229. Redakteur/in 05050 V 230. Redakteur/in 03008 V 231. Redakteur/in 05014 V 232. Redakteur/in 05028 V 233. Redakteur/in 05003 V 234. Redakteur/in 05001 VI 235. Redakteur/in 05060 V 236. Redakteur/in 05031 V 237. Redakteur/in 05061 V 238. Redakteur/in 05016 V 239. Redakteur/in 05034 V 240. Redakteur/in 05026 V 241. Redakteur/in 06062 VI 242. Redakteur/in 06060 VI 243. Redakteur/in 06006 VI 244. Redakteur/in 06025 VI 245. Redakteur/in 06010 VI TZ Redakteur/in (83,77 % Teilz.) 05532 V TZ Redakteur/in (75 % Teilz.) 05066 V 246. Redakteur/in 07016 VII TZ Redakteur/in (66,23 % Teilz.) 04030 IV 247. Hilfsredakteur/in 08060 VIII TZ Hilfsredakteur/in (65,58 % Teilz.) 08514 VIII 248. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08041 VIII 249. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08007 VIII 250. Erste/r Sekretär/in 09015 IX 251. Erste/r Sekretär/in 09124 IX 252. Erste/r Sekretär/in 09010 IX 253. Erste/r Sekretär/in 09012 IX 254. Erste/r Sekretär/in 09022 IX 255. Erste/r Sekretär/in 09042 IX 256. Erste/r Sekretär/in 09016 IX TZ Erste/r Sekretär/in (50 % Teilz.) 10531 IX TZ Erste/r Sekretär/in (50 % Teilz.) 09013 IX TZ Erste/r Sekretär/in (50 % Teilz.) 09510 IX 257. Nachrichtensekretär/in 09151 IX 258. Nachrichtensekretär/in 09152 IX 259. Nachrichtensekretär/in 09153 IX 260. Nachrichtensekretär/in 09146 IX 261. Nachrichtensekretär/in 09169 IX 262. Nachrichtensekretär/in 09148 IX 263. Nachrichtensekretär/in 09078 IX TZ Nachrichtensekretär/in (50 % TZ) 09159 IX Studio Bonn 264. Erste/r Redakteur/in 00011 AT 265. Redakteur/in m.b.s.A. 02010 II 266. Redakteur/in m.b.A. 03002 III 267. Redakteur/in 05032 V 268. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08081 VIII Hauptabteilung Medien und Gesellschaft Leitung 269. Hauptabteilungsleiter/in 00005 I 270. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08011 VIII TZ Erste/r Sekretär/in (50 % Teilz.) 09505 IX Redaktionen 271. Erste/r Redakteur/in 01008 I 272. Redakteur/in m.b.A. 03007 III 273. Redakteur/in m.b.A. 03029 III 274. Redakteur/in m.b.A. 03004 III 275. Redakteur/in 04010 IV 276. Redakteur/in 04036 IV 277. Redakteur/in 04037 IV 278. Redakteur/in 05038 V 279. Redakteur/in 05027 V 280. Redakteur/in 06065 VI 281. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08027 VIII 282. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08048 VIII TZ Sachbearbeiter/in m.b.A. (80 % TZ) 08036 VIII 283. Erste/r Sekretär/in 09049 IX TZ Erste/r Sekretär/in (50 % Teilz.) 09127 IX Hauptabteilung Kultur und Zeitgeschichte Leitung 284. Erste/r Sekretär/in 09048 IX 285. Erste/r Sekretär/in 09026 IX Redaktionen 286. Aufnahmeleiter/in m.b.A. 08023 VIII 287. Aufnahmeleiter/in /Archivar/in 09009 IX 288. Redakteur/in m.b.s.A. 02009 II 289. Redakteur/in m.b.A. 03025 III 290. Redakteur/in m.b.A. 03017 III 291. Redakteur/in m.b.A. 03019 III 292. Redakteur/in m.b.A. 03009 III 293. Redakteur/in m.b.A. 03016 III 294. Redakteur/in 04015 IV 295. Redakteur/in 04038 IV 296. Redakteur/in 04016 IV 297. Redakteur/in 05065 V 298. Redakteur/in 05002 V 299. Redakteur/in 05007 V 300. Redakteur/in 05012 V 301. Redakteur/in 03014 V 302. Regisseur/in 05029 V 303. Regisseur/in 05051 V 304. Regisseur/in 05052 V 305. Regisseur/in 05037 V 306. Regisseur/in 06015 VI 307. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08054 VIII 308. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08087 VIII 309. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08059 VIII TZ Sachbearbeiter/in m.b.A. (50 % TZ) 08547 VIII 310. Sachbearbeiter/in 10023 IX 311. Erste/r Sekretär/in 09138 IX 312. Erste/r Sekretär/in 09046 IX 313. Erste/r Sekretär/in 09043 IX 314. Erste/r Sekretär/in 10046 IX TZ Erste/r Sekretär/in (62,5 % TZ) 09055 IX TZ Erste/r Sekretär/in (50 % TZ) 10047 IX Hauptabteilung Musik Leitung 315. Hauptabteilungsleiter/in 00009 AT 316. Erste/r Sekretär/in 09044 IX Redaktionen und Produktion 317. Geh. Programmassistent/in 10036 IX 318. Redakteur/in m.b.s.A. 02006 II 319. Redakteur/in m.b.A. 03013 III 320. Redakteur/in 04020 IV 321. Redakteur/in 04018 IV 322. Redakteur/in 04022 IV 323. Redakteur/in 05036 V 324. Redakteur/in 06058 VI TZ Hilfsredakteur/in (64,94 % Teilz.) 08083 VIII 325. Geh. Sachbearbeiter/in 07042 VII 326. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08001 VIII 327. Erste/r Sekretär/in 09040 IX 328. Erste/r Sekretär/in 09041 IX 329. Erste/r Sekretär/in 10040 IX 330. Tonmeister/in 05042 V 331. Tonmeister/in 05055 V 332. Tonmeister/in 05015 V Hauptabteilung Sendertechnik 333. Obering./in/Hauptabt.leiter/in 01014 I 334. Erste/r Betriebsingenieur/in 02013 II 335. Betriebsingenieur/in 04029 IV 336. Aufsichtsingenieur/in 05068 V 337. Aufsichtsingenieur/in 05067 V 338. Aufsichtsingenieur/in 04028 V 339. Geh. Ingenieur/in 06069 VI 340. Geh. Ingenieur/in 06068 VI 341. Geh. Ingenieur/in 06049 VI 342. Geh. Ingenieur/in 06048 VI 343. Geh. Ingenieur/in 06052 VI 344. Geh. Ingenieur/in 06051 VI 345. Ingenieur/in m.b.A. 07028 VII 346. Ingenieur/in m.b.A. 07030 VII 347. Ingenieur/in m.b.A. 07003 VII 348. Erste/r Techniker/in 08068 VIII 349. Erste/r Techniker/in 08075 VIII 350. Erste/r Techniker/in 08073 VIII 351. Erste/r Techniker/in 08078 VIII 352. Erste/r Techniker/in 08085 VIII 353. Techniker/in m.b.A. 09162 IX 354. Techniker/in m.b.A. 09118 IX 355. Techniker/in m.b.A. 09110 IX 356. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08043 VIII 357. Erste/r Sekretär/in 09114 IX 358. Techn. Zeichner/in 10038 IX 359. Hilfskraft m.z.A. 11007 XI 360. Hilfskraft m.z.A. 11008 XI Darstellung der Teilzeit- und Teilzeitausgleichsstellen:Teilzeitbeschäftigte: PStNr. Sachbearbeiter/in 50 % 09509 Produktionsingenieur/in 50 % 04026 Produktionsingenieur/in 50 % 04540 Hilfssachbearbeiter/in 50 % 10521 Erste/r Techniker/in 50 % 08091 Erste/r Techniker/in 50 % 08524 Erste/r Techniker/in 50 % 08536 Erste/r Techniker/in 50 % 08535 Erste/r Techniker/in 50 % 08058 Erste/r Techniker/in 50 % 08501 Erste/r Techniker/in 50 % 08008 Techniker/in m.b.A. 50 % 09520 Techniker/in m.b.A. 50 % 09504 Techniker/in m.b.A. 50 % 09079 Techniker/in m.b.A. 50 % 09511 Techniker/in m.b.A. 50 % 09539 Techniker/in m.b.A. 50 % 09537 Sachbearbeiter/in m.b.A. 83,12 % 08047 Sachbearbeiter/in m.b.A. 50 % 08053 Sachbearbeiter/in m.b.A. 64,94 % 08025 Sachbearbeiter/in m.b.A. 50 % 08046 Sachbearbeiter/in m.b.A. 50 % 08532 Sachbearbeiter/in 87,5 % 09047 Sachbearbeiter/in 62,5 % 09133 Sachbearbeiter/in 50 % 09134 Archivar/in m.b.A. 50 % 08546 Archivar/in 50 % 10026 Archivar/in 50 % 09031 Sachbearbeiter/in m.b.A. 77,9 % 08002 Sachbearbeiter/in m.b.A. 50 % 08530 Erste/r Sekretär/in 72,08 % 09003 Erste/r Sprecher/in 87,66 % 05025 Erste/r Sprecher/in 75 % 05020 Erste/r Sprecher/in 50 % 05022 Sprecher/in m.b.A. 75 % 06529 Sprecher/in m.b.A. 50 % 06026 Sprecher/in m.b.A. 50 % 06518 Sprecher/in m.b.A. 50 % 06016 Redakteur/in 83,77 % 05532 Redakteur/in 75 % 05066 Redakteur/in 66,23 % 04030 Hilfsredakteur/in 65,58 % 08514 Erste/r Sekretär/in 50 % 10531 Erste/r Sekretär/in 50 % 09013 Erste/r Sekretär/in 50 % 09510 Nachrichtensekretär/in 50 % 09159 Erste/r Sekretär/in 50% 09505 Sachbearbeiter/in m.b.A. 80% 08036 Erste/r Sekretär/in 50% 09127 Sachbearbeiter/in m.b.A. 50% 08547 Erste/r Sekretär/in 62,5% 09055 Erste/r Sekretär/in 50% 10047 Hilfsredakteur/in 64,94 % 08083 SUMME: 3033,72% Dafür werden insgesamt 30 Planstellen zu je 100 % verwendet. GESAMTÜBERSICHT Verbleibende Stellen bei RIAS 360 Stellen zuzüglich 30 Planstellen, die für Teilzeitbeschäftigte aufgeteilt werden 30 Stellen SUMME PLANSTELLEN, INCL. SENDERTECHNIK ZUM 1.1.1994: 390

### Anlage 3 — STELLENPLAN des Betriebsteils "DEUTSCHE WELLE" des DEUTSCHLANDFUNKS am 17. Juni 1993

Anlage 3STELLENPLAN des Betriebsteils "DEUTSCHE WELLE" des DEUTSCHLANDFUNKS am 17. Juni 1993 Nr. Tätigkeitsbezeichnung Vergütungsgruppe Planstellen-/Personal-Nummer REVISION 1 Erster Revisor I 94446 PROGRAMMDIREKTION Direktion Programmkoordination 2 Redakteur mbA II 92623 Studio Berlin 3 Redakteur mbA II 95831 4 Redakteur mbA II 99048 5 Gehob. Techniker VII 94004 6 Sekretärin IX 92650 TZ Sekretärin/1/2 (halb. Pensum) IX 92211 Studio Bonn 7 Redakteur mbA II 91808 Zentrale Nachrichten 8 Gehob. Pressestenograf IV 99833 9 Gehob. Pressestenograf IV 96203 10 Bote XI 99167 11 Bote XI 99279 12 Bote XI 92655 13 Bote XI 99101 14 Bote XI 99288 15 Bote XI 99246 16 Bote XI 99045 17 Bote XI 99299 18 Bote XI 98339 Nachrichten-Redaktion 19 Dienstleiter Nachrichten II 92647 20 Redakteur mhA III 99165 21 Redakteur IV 93601 22 Sekretärin IX 93679 23 Sekretärin IX 92621 PRODUKTION/ANSAGE/AUSTAUSCH Programmdienst und Programmaustausch 24 Sachbearbeiter mhA VII 97003 Produktion 25 Aufnahmeleiter IV 92616 Dienstleitung und Ansage 26 Erster Sprecher/LvD III 93003 27 Erster Sprecher/LvD III 93663 28 Erster Sprecher/LvD III 93675 29 Erster Sprecher/LvD III 99134 30 Erster Sprecher/LvD III 96204 31 Erster Sprecher/LvD III 98306 DOKUMENTATION UND ARCHIVE 32 Abteilungsleiter I 96217 33 Redakteur mhA III 99322 Schallarchiv 34 Gehob. Archivar V 94455 TZ Archivar/1/2 (halb. Pensum) VII 94026 35 Hilfsarchivar IX 93634 36 Hilfsarchivar IX 96605 37 Hilfsarchivar IX 99027 TZ Hilfsarchiv./1/2 (halb. Pensum) IX 94026 HAUPTABTEILUNG POLITIK UND ZEITGESCHEHEN 38 Erster Sachbearbeiter VI 92204 Korrespondent Washington 39 Erster Redakteur I 94003 Korrespondent Moskau 40 Redakteur mbA II 94805 Korrespondent Magdeburg 41 Redakteur mbA II 90468 Korrespondent Stuttgart 42 Redakteur mhA III 96211 AKTUELLES Politik 43 Redakteur mbA II 97400 44 Sekretärin IX 94025 Zeitgeschehen 45 Redakteur mbA II 90466 Deutschland 46 Erster Redakteur I 94007 DOKUMENTATION/OST-WEST 47 Redakteur mbA II 96646 48 Redakteur mhA III 93636 TZ Sekretär mbA/1/2 (halb. Pens.) VIII 98305 TZ Sekretärin/1/2 (halb. Pensum) IX 95232 HAUPTABTEILUNG KULTUR 49 Erster Sachbearbeiter VI 96234 50 Sachbearbeiter mhA VII 95214 WISSENSCHAFT UND BILDUNG 51 Sekretärin IX 95835 LITERATUR UND KUNST Buchredaktion 52 Sekretärin mbA VIII 98307 Hörspiel 53 Erster Redakteur I 90453 MUSIK Bereich Ernste Musik 54 Redakteur mbA II 96609 55 Sekretärin IX 92208 56 Sekretärin IX 91416 Bereich Unterhaltung 57 Redakteur mbA II 99130 58 Redakteur mhA III 91404 59 Redakteur mhA III 92603 60 Sekretärin mhA VII 96649 RELIGION UND KIRCHE 61 Redakteur mbA II 96610 DIREKTION TECHNIK TECHNISCHE PLANUNG UND BETRIEBSAUSRÜSTUNG 62 Erster Techniker V 92241 63 Werkstattleiter VI 98342 64 Gehob. Techniker VII 91007 BAU UND HAUSTECHNIK 65 Gehob. Techniker VII 93651 Technische Ausbildung 66 Gehob. Ingenieur IV 90403 PRODUKTIONSTECHNIK 67 Ingenieur mbA III 96618 68 Ingenieur mbA III 98322 69 Gehob. Techniker VII 93622 70 Gehob. Techniker VII 95203 TZ Geh. Techniker 1/2 (halb. Pens.) VII 93614 SENDEBETRIEB 71 Abteilungsleiter I 90431 72 Sekretärin mbA VIII 90414 73 Ingenieur mbA III 92665 74 Ingenieur VI 92209 75 Ingenieur VI 92637 76 Ingenieur VI 99142 77 Ingenieur VI 99155 78 Ingenieur VI 95822 79 Ingenieur VI 97403 80 Ingenieur VI 98326 TZ Ingenieur/1/2 (halb. Pensum) VI 98808 DIREKTION VERWALTUNG/JUSTITIARIAT ALLGEMEINE DIENSTE Zentrale Beschaffung 81 Erster Sachbearbeiter VI 92635 82 Sachbearbeiter mhA VII 95800 Zentrale Aufgaben/Hausverwaltung 83 Erster Sachbearbeiter VI 97413 84 Sekretärin IX 90806 85 Sachbearbeiter IX 99139 Fahrbereitschaft 86 Gehob. Techniker VII 91015 87 Sachbearbeiter mbA VIII 90436 88 Kraftfahrer mbA IX 95010 89 Kraftfahrer mbA IX 99098 90 Kraftfahrer mbA IX 98316 Grundstücke und Gebäude 91 Sachbearbeiter IX 91402 92 Hausarbeiter XI 99148 93 Hausarbeiter XI 93613 94 Hausarbeiter XI 99136 95 Hausarbeiter XI 98800 96 Reinigungsdienst XI 99118 97 Reinigungsdienst XI 99129 98 Reinigungsdienst XI 93216 99 Reinigungsdienst XI 95220 100 Reinigungsdienst XI 99255 PERSONAL Gehaltsbüro 101 Gehob. Sachbearbeiter V 99019 Aus- und Fortbildung 102 Sachbearbeiter mbschwA IV 96604 HONORARE UND LIZENZEN 103 Sekretärin mbA VIII 92223 TZ Sekretär mbA/1/2 (halb. Pens.) VIII 99203 TEILZEITPLANSTELLEN 104 TZ Sekretärin (halbes Pensum) IX 92211 TZ Sekretärin mbA (halbes Pensum) VIII 99203 105 TZ Archivar (halbes Pensum) VII 94026 TZ Hilfsarchivar (halbes Pensum) IX 94026 106 TZ Sekretärin mbA (halbes Pensum) VIII 98305 TZ Sekretärin (halbes Pensum) IX 95232 107 TZ Geh. Techniker (halbes Pensum) VII 93614 TZ Ingenieur (halbes Pensum) VI 98808 11.06.1993 RIAS Berlin

### Anlage 4 — STELLENPLAN des Betriebsteils "DEUTSCHE WELLE" des RIAS BERLIN am 17. Juni 1993

Anlage 4STELLENPLAN des Betriebsteils "DEUTSCHE WELLE" des RIAS BERLIN am 17. Juni 1993Anlage 4zu § 2 der Vereinbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS BERLIN auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Anlage zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - PStNr. Vergütungsgruppe INTENDANZ 1. Sachbearbeiter/in m.b.s.A. 06029 VI 2. Erste/r Sekretär/in 09008 IX VERWALTUNG 3. Bote/in m.b.A. 12021 XI 4. Bote/in m.b.A. 12017 XI 5. Bote/in m.b.A. 12016 XI 6. Bote/in m.b.A. 12022 XI 7. Bote/in 12027 XII 8. Bote/in 12014 XII 9. Drucktechniker/in m.b.A. 09137 IX 10. Drucktechniker/in m.b.A. 09136 IX 11. Hilfskraft m.z.A. 11012 XI 12. Pförtner/in 11004 XI 13. Pförtner/in 12029 XI 14. Pförtner/in 12025 XI 15. Pförtner/in 12004 XI 16. Pförtner/in 12006 XI 17. Pförtner/in 12026 XI 18. Pförtner/in 12019 XI 19. Pförtner/in 12007 XI 20. Pförtner/in 12023 XI 21. Pförtner/in 12028 XI 22. Pförtner/in 12005 XI 23. Pförtner/in 12008 XII 24. Hauptsachbearbeiter/in 05049 V 25. Sachbearbeiter/in m.b.s.A. 06064 VI 26. Geh. Sachbearbeiter/in 07027 VII 27. Geh. Sachbearbeiter/in 07015 VII 28. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08028 VIII 29. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08045 VIII 30. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08056 VIII 31. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08014 IX 32. Sachbearbeiter/in 09094 IX 33. Sachbearbeiter/in 09081 IX 34. Sachbearbeiter/in 09019 IX 35. Hilfssachbearbeiter/in 10049 X 36. Hilfssachbearbeiter/in 10074 X 37. Postsachbearbeiter/in 11001 XI 38. Telefonist/in 10078 X 39. Telefonist/in 10082 X 40. Telefonist/in 10083 X TECHNIK Produktion 41. Geh. Ingenieur/in 06020 VI 42. Geh. Ingenieur/in 06039 VI 43. Programmingenieur/in 06013 VI 44. Programmingenieur/in 06040 VI 45. Ingenieur/in m.b.A. 07023 VII 46. Ingenieur/in m.b.A. 07045 VII 47. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08080 VIII 48. Sachbearbeiter/in 09029 IX 49. Sachbearbeiter/in 09089 IX 50. Erste/r Techniker/in 08063 VIII 51. Erste/r Techniker/in 08064 VIII 52. Techniker/in m.b.A. 09091 IX 53. Techniker/in m.b.A. 09072 IX 54. Techniker/in m.b.A. 09115 IX 55. Techniker/in m.b.A. 09085 X 56. Techniker/in m.b.A. 09076 X 57. Techniker/in m.b.A. 09080 X 58. Techniker/in m.b.A. 09095 X*** 59. Techniker/in m.b.A. 09028 X 60. Ü-Wagenfahrer/in m.bes.techn.Aufg. 09154 IX 61. Ü-Wagenfahrer/in m.bes.techn.Aufg. 09155 IX Studio Bonn 62. Ingenieur/in m.b.A. 07002 VII Zentraltechnik 63. Geh. Ingenieur/in 06036 VI 64. Erste/r Techniker/in 08066 VIII HÖRFUNK Zentrale Aufgaben 65. Abteilungsleiter/in bes.her.Abt. 01001 I 66. Archivar/in m.b.A. 07038 VIII 67. Archivar/in 09045 IX 68. Archivar/in 10030 IX 69. Archivar/in 09105 IX 70. Archivar/in 09140 IX 71. Archivar/in 09036 IX 72. Archivar/in 09119 IX 73. Archivar/in 09034 IX 74. Archivar/in 10033 X 75. Archivar/in 09056 X 76. Archivar/in 09006 IX 77. Archivar/in 09084 IX 78. Archivar/in 10034 IX 79. Archivar/in 09032 IX 80. Leiter/in vom Dienst 07046 VII 81. Redakteur/in 04032 IV 82. Geh. Sachbearbeiter/in 07037 VII 83. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08024 VIII 84. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08004 VIII 85. Erste/r Sekretär/in 10029 IX Programm 86. Fernschreiber/in m.s.A. 10019 X 87. Fernschreiber/in m.s.A. 10017 X 88. Fernschreiber/in m.s.A. 10013 X 89. Fernschreiber/in m.s.A. (50 % TZ) 10015 X 89. Fernschreiber/in m.s.A. (50 % TZ) 10545 X 90. Erste/r Redakteur/in 01010 I 91. Redakteur/in 05004 V 92. Redakteur/in 05064 V 93. Redakteur/in 06003 VI 94. Redakteur/in 06001 VI 95. Redakteur/in 06028 VI 96. Redakteur/in 06066 VI 97. Redakteur/in 04004 IV 98. Redakteur/in 05006 V 99. Redakteur/in 04013 IV 100. Redakteur/in 05008 V 101. Redakteur/in 05035 V 102. Redakteur/in 05005 V 103. Redakteur/in 03022 III 104. Redakteur/in 06011 VI 105. Hilfsredakteur/in 08013 VIII 106. Erste/r Regisseur/in 02017 II 107. Regisseur/in 04009 IV 108. Regisseur/in 06030 VI 109. Sachbearbeiter/in m.s.b.A. 06022 VI 110. Geh. Sachbearbeiter/in 07036 VII 111. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08086 VIII 112. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08003 VIII 113. Sachbearbeiter/in 09054 IX 114. Erste/r Sekretär/in 09017 IX 115. Erste/r Sekretär/in 09052 IX 116. Erste/r Sekretär/in 09057 IX 117. Erste/r Sekretär/in 09075 IX 118. Erste/r Sekretär/in 10067 IX 119. Erste/r Sekretär/in 09023 IX 120. Erste/r Sekretär/in 09053 IX 121. Erste/r Sekretär/in 10037 IX 122. Erste/r Sekretär/in 09051 IX 123. Erste/r Sekretär/in 09038 IX 124. Nachrichtensekretär/in 09150 IX 125. Nachrichtensekretär/in 09147 IX 126. Nachrichtensekretär/in 09102 IX 127. Nachrichtensekretär/in 09164 IX 128. Nachrichtensekretär/in (50 % TZ) 09131 IX 128. Nachrichtensekretär/in (50 % TZ) 09543 IX 129. Nachrichtensekretär/in (50 % TZ) 09544 IX 129. Erste/r Sekretär/in (50 % TZ) 09025 IX 130. Erste/r Tonmeister/in 05030 V Studio Bonn 131. Erste/r Redakteur/in 00008 AT 132. Redakteur/in 02002 II 133. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08005 VIII *** Der Planstelleninhaber 09095 (Positionsnr. 58) ist wegen Wehrdienstes bis 05/94 beurlaubt. Er wird bis zum 31.05.1993 auf der Ersatzplanstelle 09693 vertreten. Beide Stellen (Planstelle und Ersatzplanstelle) werden am 01.01.1994 an die Deutsche Welle abgegeben. 11.06.1993 RIAS Berlin

### Anlage 5 — STELLENPLAN des Betriebsteils "KLANGKÖRPER-GMBH" des RIAS BERLIN am 17. Juni 1993

Anlage 5STELLENPLAN des Betriebsteils "KLANGKÖRPER-GMBH" des RIAS BERLINam 17. Juni 1993Anlage 5zu § 2 der Vereinbarung über die Regelung von Einzelfragen anläßlich der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS BERLIN auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Anlage zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - PStNr. Vergütungsgruppe RIAS-KAMMERCHOR 1. Chordirektor/in 00013 AT 2. Altistin 31029 C 3. Altistin 31008 C 4. Altistin 31024 C 5. Altistin 31011 C 6. Altistin 31012 C 7. Altistin 31023 C 8. Altistin 31035 C 9. Altistin 31003 C 10. Bariton 31032 C 11. Bariton 31028 C 12. Bariton 31016 C 13. Baß 31027 C 14. Baß 31018 C 15. Baß 31022 C 16. Baß 31001 C 17. Baß 31007 C 18. Sopranistin 31002 C 19. Sopranistin 31020 C 20. Sopranistin 31021 C 21. Sopranistin 31005 C 22. Sopranistin 31034 C 23. Sopranistin 31019 C 24. Sopranistin 31014 C 25. Sopranistin 31026 C 26. Sopranistin 31017 C 27. Sopranistin 31025 C 28. Tenor 31031 C 29. Tenor 31030 C 30. Tenor 31015 C 31. Tenor 31004 C 32. Tenor 31033 C 33. Tenor 31010 C 34. Tenor 31009 C 35. Tenor 31006 C RIAS-TANZORCHESTER 36. Orchesterleiter/in 00012 AT 37. Orchestermitglied 21004 A 38. Orchestermitglied 21007 A 39. Orchestermitglied 21014 A 40. Orchestermitglied 21012 B 41. Orchestermitglied 21005 B 42. Orchestermitglied 21015 B 43. Orchestermitglied 21006 B 44. Orchestermitglied 21003 B 45. Orchestermitglied 21008 B 46. Orchestermitglied 21009 B 47. Orchestermitglied 21001 B 48. Orchestermitglied 21010 B 49. Orchestermitglied 21002 B 50. Orchestermitglied 21011 B 51. Orchestermitglied 21013 B Redaktion und Produktion 52. Redakteur/in 05010 V 53. Sachbearbeiter/in m.b.A. 08010 VIII 54. Erste/r Sekretär/in 10045 IX 55. Orchesterwart 09083 IX 56. Orchesterwart 10024 IX 57. Orchesterwart 10025 IX

### Eingangsformel DRadioStVtrG

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### Artikel

Artikel 1 Anwendungsbereich(1) Dieser Staatsvertrag regelt die Überleitung von Rechten und Pflichten der Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutschlandfunk" und des "Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin" (RIAS Berlin) auf die von den Ländern errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio". (2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind 1. die Deutsche Welle die gemäß § 1 und der Deutschlandfunk die gemäß § 5 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (BGBl. I S. 862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 823), errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts,2. RIAS Berlin der aufgrund der Anordnung des US-Headquarters vom 21. November 1945 errichtete Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin,3. die Körperschaft die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 errichtete rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks.

### Artikel

Artikel 2 Überleitung(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gehen auf die Körperschaft, soweit in diesem Staatsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, sämtliche Rechte und Pflichten über, die dem Deutschlandfunk und dem Intendanten des RIAS Berlin zustehen und die diese übernommen haben. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. die Überlassungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), der Deutschen Welle und dem Deutschlandfunk vom 18./21. August 1980,2. den Nutzungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Rundfunkanstalt im amerikanischen Sektor von Berlin, handelnd durch den Intendanten, vom 25. Januar/23. Februar/16. März 1977 und seine Nachträge. (3) Sämtliche Geschäfts- und Betriebsunterlagen, soweit sie den nach Absatz 1 übernommenen Bestand des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin betreffen, werden der Körperschaft zur Verfügung gestellt. (4) Die Körperschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Bezeichnungen "Deutschlandfunk" und "RIAS Berlin" zu führen. (5) Für den Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 werden für Deutschlandfunk und RIAS Berlin eine Abschlußbilanz und ein Haushaltsabschluß erstellt. Ergibt sich im Nachhinein, daß Vermögenswerte oder Belastungen in diesen Abschlüssen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt sind, erfolgt ein entsprechender Ausgleich zwischen Bund und Körperschaft. (6) Grundlage für die Überleitung nach Absatz 1 zwischen Bund und Ländern ist der fortgeschriebene Jahresabschluß und der Haushaltsabschluß des Jahres 1992, bereinigt um die in diesem Staatsvertrag vorgenommene Lastenverteilung zwischen Bund und Körperschaft. Ergeben sich zwischen Jahresabschluß und Haushaltsabschluß nach Satz 1 und dem Zeitpunkt der Überleitung nach Absatz 1 Belastungen, die nicht aus dem üblichen Geschäftsbetrieb herrühren oder die nicht im Haushaltsplan des Jahres 1993 berücksichtigt sind, stellt der Bund die Körperschaft von den sich hieraus ergebenden Verpflichtungen oder Belastungen frei.

### Artikel

Artikel 3 Personal(1) Von den Beschäftigten auf insgesamt 1032 Planstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages Beschäftigte auf 792 Plan-stellen einschließlich der Beschäftigten des RIAS Berlin für die Sendetechnik auf die Körperschaft und Beschäftigte auf 240 Planstellen auf die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle über. Weitere Beschäftigte auf 204 Planstellen des Deutschlandfunks (insbesondere die Hauptabteilung Europa) sowie auf 40 Planstellen des RIAS Berlin gelten mit Wirkung vom 1. Juli 1993 ebenfalls als von der Deutschen Welle übernommen. Von der Übernahme nach Satz 1 und 2 ausgeschlossen sind die Beschäftigten auf 57 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Tanzorchester und dem Kammerchor angehören oder zugeordnet sind; Artikel 7 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Zuordnung der Beschäftigten nach Satz 1 ist in einer gesonderten Vereinbarung auf der Grundlage der entsprechenden Organisationsstruktur von Deutschlandfunk und RIAS Berlin vorgenommen; diese Vereinbarung ist dem Staatsvertrag als Anlage beigefügt. (2) Stehen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages mehr als die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Beschäftigten auf 1032 Planstellen in einem Arbeitsverhältnis zu Deutschlandfunk und RIAS Berlin oder ist deren Arbeitsverhältnis nicht rechtswirksam beendet, so tritt die Deutsche Welle in die Arbeitsverhältnisse dieser Beschäftigten ein. (3) Körperschaft und Deutsche Welle treten auf Arbeitgeberseite in die Arbeitsverhältnisse mit den in Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit der Anlage zu diesem Staatsvertrag bezeichneten Beschäftigten ein. Die Beschäftigten haben jedoch insbesondere keinen Anspruch auf Fortsetzung der Funktion, die sie bisher bei Deutschlandfunk und RIAS Berlin ausgeübt haben. Mit Übernahme nach Absatz 1 scheiden ferner die Intendanten von Deutschlandfunk und RIAS Berlin aus ihrer organschaftlichen Stellung aus.

### Artikel

Artikel 4 Altersversorgung, Beihilfe(1) Bestehende Ansprüche aus einer tarifvertraglich vereinbarten zusätzlichen Altersversorgung (Alters-, Witwen- oder Witwer-, Waisen- und Invalidenrente) der im Ruhestand befindlichen Beschäftigten des Deutschlandfunks bleiben erhalten und werden nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Körperschaft erfüllt. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen werden der Körperschaft vom Bund erstattet. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Zahlung von Beihilfeleistungen an die im Ruhestand befindlichen Beschäftigten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin sowie für Ansprüche der im Ruhestand befindlichen Beschäftigten des RIAS Berlin aus dem Tarifvertrag zum Vorruhestand vom 15. Juni 1986 in der Fassung vom 1. August 1990. (3) Die von den Beschäftigten nach Artikel 3 Abs. 1 bis zum Inkrafttreten dieses Staatsvertrages unmittelbar gegenüber dem Deutschlandfunk und dem RIAS Berlin erworbenen Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung bleiben als Anwartschaften gegenüber der Körperschaft bestehen. Ab Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls leistet der Bund der Körperschaft Aufwendungsersatz für die Versorgungsleistungen, die sich nach dem Anteil der Dienstzeit beim Deutschlandfunk im Verhältnis zu der Zeit ergeben, die der Gesamtanwartschaft zugrunde liegt. (4) Nähere Einzelheiten können gesondert zwischen dem Bund und der Körperschaft geregelt werden.

### Artikel

Artikel 5 Liegenschaften(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages geht das Eigentum an den Grundstücken Flur Nr. 14/1 und Flur Nr. 31, eingetragen im Grundbuch von Berlin-Schöneberg, auf die Körperschaft über. (2) Der Bund verpflichtet sich, die Grundstücke lastenfrei zu stellen. Sollten ungeachtet der Verpflichtung nach Satz 1 Belastungen aufgrund des Rechtsüberganges nach Absatz 1 auf die Körperschaft übergehen, stellt der Bund die Körperschaft von den Belastungen frei. Dem Bund steht bei einer Veräußerung der in Absatz 1 genannten Grundstücke ein Vorkaufsrecht zum Kaufpreis von 89 Mio. DM zu, der entsprechend der Veränderung des Verkehrswertes seit Inkrafttreten des Staatsvertrages angepaßt wird. (3) Der Bund verpflichtet sich, die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke Flur Nr. 53, Flurstücke 1244 und eine Teilfläche des Flurstücks 1585, eingetragen im Grundbuch von Köln-Rondorf, der Körperschaft bis zum 30. Juni 1996 mietzinsfrei zu überlassen. Die Grundstücke werden dem Bund zum 1. Juli 1996 zur Verfügung gestellt. (4) Einzelheiten der Überlassung nach Absatz 3 bleiben einem gesonderten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) und der Körperschaft vorbehalten.

### Artikel

Artikel 6 Sendetechnik(1) Die Körperschaft übernimmt sämtliche dem Deutschlandfunk und RIAS 1 Berlin zum 1. Juli 1991 zugewiesenen Frequenzen. Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation verleiht auf Antrag der Körperschaft dieser unbefristet die Befugnis, für alle ihr bisher und zukünftig zugewiesenen Frequenzen zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Sender in eigener Netzträgerschaft zu betreiben. Die Körperschaft fordert vor Antragstellung die Deutsche Bundespost Telekom auf, in angemessener Zeit ein Angebot für den Betrieb der Sender abzugeben. Die Verleihung erfolgt erst zu dem Zeitpunkt, in welchem die Körperschaft die sachlich begründete Ablehnung dieses Angebotes gegenüber dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation und der Deutschen Bundespost Telekom erklärt hat oder ein Angebot der Deutschen Bundespost Telekom nicht in angemessener Zeit abgegeben wurde. (2) Kommt eine Vereinbarung über den Betrieb aller Sender durch die Deutsche Bundespost Telekom zustande, so bietet diese den Beschäftigten der Körperschaft für die Sendetechnik, die dem RIAS-Berlin angehörten, Verträge auf Übernahme zu vergleichbaren Bedingungen an. Betreibt die Körperschaft Sender in eigener Netzträgerschaft, die bisher von der Deutschen Bundespost Telekom betrieben wurden, wirken Körperschaft und Deutsche Bundespost Telekom auf eine Lösung für die dort beschäftigten Personen hin. (3) Die Mittelwellensender in Mainflingen (1539 kHz), Neumünster (1269 kHz) und Burg (1575 kHz) können ab Inkrafttreten dieses Staatsvertrages von der Deutschen Welle in der Weise genutzt werden, wie sie der Deutschlandfunk zur Ausstrahlung der Programme der Hauptabteilung Europa bis zum 25. Juni 1992 genutzt hat. (4) Der Bund verpflichtet sich, auch über sein Sondervermögen Deutsche Bundespost Telekom, sicherzustellen, daß die Körperschaft an den Senderstandorten nach Absatz 1 ihre Sender betreiben kann. Der Körperschaft werden im Bedarfsfall die entsprechenden Anlagen und Grundstücke zur Mitbenutzung für die Veranstaltung bundesweiten Hörfunks im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags ohne Entgelt, aber gegen Ersatz der notwendigen Aufwendungen zur Verfügung gestellt. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, solange und soweit sich Anlagen und Grundstücke im Eigentum oder Besitz der Deutschen Bundespost Telekom befinden und zu Sendezwecken genutzt werden.

### Artikel

Artikel 7 Klangkörper(1) Das RIAS-Tanzorchester und der RIAS-Kammerchor mit den in Artikel 3 Abs. 1 Satz 3 genannten Beschäftigten auf 57 Planstellen, der Rundfunkchor Berlin, das Rundfunk-Sinfonieorchester Berlin und das Radio-Symphonie-Orchester Berlin werden von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung getragen. An dieser Gesellschaft sind der Bund mit 35 vom Hundert sowie das Land Berlin und der Sender Freies Berlin zusammen mit 25 vom Hundert beteiligt. Die Körperschaft übernimmt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages die restlichen Gesellschaftsanteile in Höhe von 40 vom Hundert der Gesellschaft, die bis zu diesem Zeitpunkt treuhänderisch von ARD und ZDF gemeinsam verwaltet werden. Kosten und sonstige Aufwendungen für die treuhänderische Verwaltung sind ARD und ZDF nach Übernahme der Gesellschaftsanteile durch die Körperschaft zu erstatten. (2) Die Gesellschafter sind verpflichtet, entsprechend ihrem Gesellschaftsanteil finanzielle Lasten der Gesellschaft zu übernehmen. Die Gesellschaft darf frühestens zum 31. Dezember 1999 aufgelöst oder ihre vertraglichen Grundlagen von einem der Gesellschafter gekündigt werden.

### Artikel

Artikel 8 AusgleichszahlungAus dem der Körperschaft nach § 3 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991 zustehenden Gebührenaufkommen wird als Ausgleich für den bundesweiten Hörfunk an den Bund eine Zahlung in Höhe von 155 Mio. DM geleistet. Diese Zahlung wird spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages fällig.

### Artikel

Artikel 9 Inkrafttreten(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.(2) Sind bis zum 31. Dezember 1993 nicht alle Ratifikationsurkunden der Vertragsparteien beim Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz der Länder hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. Der Staatsvertrag wird ferner gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 der in Artikel 1 Abs. 2 Nr. 3 genannte Staatsvertrag in Kraft getreten ist oder nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts der Programmauftrag und die Rechtsfähigkeit des Deutschlandfunks aufgehoben worden sind. Der Staatsvertrag wird auch gegenstandslos, wenn nicht spätestens zum 1. Januar 1994 eine Änderung in Kraft getreten ist, durch die im Statut des RIAS Berlin vom 1. Januar 1973, gültig nach deutschem Recht seit 3. Oktober 1990 aufgrund von Artikel 2 des Übereinkommens zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1274), der Programmauftrag und die Einrichtung des RIAS Berlin aufgehoben werden.

### § 1

§ 1(1) Dem am 17. Juni 1993 in Berlin unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" - Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag - wird zugestimmt. (2) Dem am 17. Juni 1993 in Berlin unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" wird zugestimmt. (3) Der Staatsvertrag nach Absatz 1 sowie der Staatsvertrag nach Absatz 2 werden nachstehend veröffentlicht.

### § 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach § 1 Abs. 1 nach seinem Artikel 9 in Kraft tritt oder gegenstandslos wird, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach § 1 Abs. 2 nach seinem Artikel 37 Abs. 1 oder 2 in Kraft tritt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt, wird vom Präsidenten des Landtags im Gesetz und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt gemacht.

### § 1 — Vertragsgegenstand

§ 1 Vertragsgegenstand(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Regelung von Einzelfragen im Zusammenhang mit der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio". (2) Im Sinne dieser Vereinbarung sind 1. die Deutsche Welle die gemäß § 1 und der Deutschlandfunk die gemäß § 5 des Gesetzes über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts vom 29. November 1960 (BGBl. I S. 862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 823), errichteten Anstalten des öffentlichen Rechts,2. RIAS Berlin der aufgrund der Anordnung des US-Headquarters vom 21. November 1945 errichtete Rundfunk im amerikanischen Sektor von Berlin und3. die Körperschaft die von den Ländern mit dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 errichtete rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Veranstaltung bundesweiten Hörfunks.

### § 2 — Personal

§ 2 Personal(1) Von den Beschäftigten auf insgesamt 1032 Planstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen zum 1. Januar 1994 gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages auf die Körperschaft über: 1. Beschäftigte auf 402 Planstellen des Deutschlandfunks, die dem Betriebsteil "Bundesweiter Hörfunk" des Deutschlandfunks gemäß dem beigefügten Stellenplan des Deutschlandfunks (Anlage 1) zugeordnet sind, und2. Beschäftigte auf 390 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Betriebsteil "Bundesweiter Hörfunk" des RIAS Berlin gemäß dem beigefügten Stellenplan des RIAS Berlin (Anlage 2) zugeordnet sind. (2) Von den Beschäftigten auf insgesamt 1032 Planstellen des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin gehen zum 1. Januar 1994 gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages auf die Deutsche Welle über: 1. Beschäftigte auf 107 Planstellen des Deutschlandfunks, die dem Betriebsteil "Deutsche Welle" des Deutschlandfunks gemäß dem beigefügten Stellenplan des Deutschlandfunks (Anlage 3) zugeordnet sind, und2. Beschäftigte auf 133 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Betriebsteil "Deutsche Welle" des RIAS Berlin gemäß dem beigefügten Stellenplan des RIAS Berlin (Anlage 4) zugeordnet sind. (3) Von der Übernahme nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen sind gemäß beigefügtem Stellenplan des RIAS Berlin (Anlage 5) die Beschäftigten auf 57 Planstellen des RIAS Berlin, die dem Tanzorchester und dem Kammerchor angehören oder zugeordnet sind. Diese Beschäftigten sollen von der Gesellschaft nach Artikel 7 Abs. 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages übernommen werden. Die Übernahme soll mit Wirkung zum 1. Januar 1994 erfolgen.

### § 3 — Ausgleichsverpflichtung

§ 3 Ausgleichsverpflichtung(1) Kommt eine Zuordnung des Personals von Deutschlandfunk und RIAS Berlin auf die Deutsche Welle nach Artikel 3 Abs. 1 des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages nicht rechtswirksam zustande und stehen deshalb mehr als die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten auf 792 Planstellen in einem Arbeitsverhältnis mit der Körperschaft, verpflichtet sich der Bund, der Körperschaft Aufwendungsersatz für die Zahlung der Bezüge dieser Beschäftigten einschließlich Lohnnebenkosten zu leisten. Scheidet einer der von der Regelung in Satz 1 erfaßten Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Körperschaft aus, erlischt der Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Bezüge dieses Beschäftigten. (2) Tritt bei den Beschäftigten nach Absatz 1 der Versorgungsfall ein und haben diese Beschäftigten vor dem 1. Januar 1994 gegenüber dem Deutschlandfunk und dem RIAS Berlin Anwartschaften auf eine zusätzliche Altersversorgung erworben, bleiben diese als Anwartschaften gegenüber der Körperschaft bestehen. Ab Eintritt des jeweiligen Versorgungsfalls eines ehemaligen Beschäftigten des Deutschlandfunks leistet der Bund der Körperschaft Aufwendungsersatz für die Versorgungsleistungen, die sich nach dem Anteil der Dienstzeit beim Deutschlandfunk im Verhältnis zu der Zeit ergeben, die der Gesamtanwartschaft zugrundeliegt. (3) Nähere Einzelheiten können gesondert zwischen dem Bund und der Körperschaft geregelt werden.

### § 4 — Abschlagszahlung

§ 4 AbschlagszahlungVon der Ausgleichszahlung nach Artikel 8 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag wird nach Zustimmung der Landtage und des Deutschen Bundestages zum Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag und noch vor dessen Inkrafttreten eine Abschlagszahlung in Höhe von 125 Mio. DM fällig. Diese Verpflichtung wird gemäß der erklärten Zustimmung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und des Zweiten Deutschen Fernsehens von diesen treuhänderisch für die Körperschaft durch Zahlung an den Bund erfüllt.

### § 5 — Ausstattung und Instrumente

§ 5 Ausstattung und Instrumente(1) Die Geschäftszimmer- und Büroausstattung derjenigen Beschäftigten, die von der Deutschen Welle übernommen werden, ist grundsätzlich der Deutschen Welle von der Körperschaft unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Gegenstände in ihr Eigentum übergegangen sind. Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder gehen davon aus, daß mit dem Übergang der Beschäftigten nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag auf die Deutsche Welle die Übereignung der auf diese Beschäftigten entfallenden Ausstattung bereits vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgen soll. Die Übereignung von Gegenständen nach Satz 1 und 2 darf nur dann vorgenommen werden, wenn dadurch der Sende- und Betriebsablauf der Körperschaft nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Nähere Einzelheiten sollen in einer Vereinbarung zwischen Deutscher Welle und Körperschaft geregelt werden. (2) Die von den Beschäftigten auf 57 Planstellen des RIAS Berlin, die dem RIAS-Tanzorchester und dem RIAS-Kammerchor angehören oder zugeordnet sind, benötigten Instrumente sowie Arbeits- und Notenmaterial sind der Gesellschaft nach Artikel 7 Abs. 1 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag von der Körperschaft unentgeltlich zu übereignen, sofern diese Gegenstände in ihr Eigentum übergegangen sind. Nähere Einzelheiten sollen in einer Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Körperschaft geregelt werden.

### § 6 — Sendernetze

§ 6 SendernetzeBis zu einer Entscheidung nach Artikel 6 Abs. 1 Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag werden die Sender von der Deutschen Bundespost Telekom betrieben mit Ausnahme derjenigen Sender, die vor dem 1. Januar 1994 vom RIAS Berlin betrieben wurden und die bis zu einer anderweitigen Vereinbarung in eigener Netzträgerschaft der Körperschaft verbleiben.

### § 7 — Schlußbestimmung

§ 7 Schlußbestimmung(1) Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft, soweit in den Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht auf einen anderen Zeitpunkt abgestellt wird. (2) Sind einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vereinbarung wird auch nicht dadurch unwirksam, daß einzelne Bestimmungen des Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrages unwirksam sein sollten. (3) Kann das dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag und dieser Vereinbarung zugrundegelegte Ziel der Überleitung von Rechten und Pflichten des Deutschlandfunks und des RIAS Berlin auf die Körperschaft und die darin vorgenommene Lastenteilung zwischen Körperschaft und Bund durch die vorliegenden Vertragswerke nicht oder nicht vollständig erreicht werden, wirken Bundesregierung und Landesregierungen darauf hin, daß das Ziel auf andere Weise verwirklicht wird.

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— Thüringer Gesetz zu dem Hörfunk-Überleitungsstaatsvertrag und zu dem Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" Vom 22. Dezember 1993
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DRadioStVtrGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
