Thüringer Verordnung zur Regelung der allgemeinen Beeidigung von Dolmetschern und der Ermächtigung von Übersetzern*) Vom 26. November 2009
- Ausfertigungsdatum:
- 26.11.2009
- Fundstelle:
- GVBl. 2009, 770
Verfahrensdauer und Verfahrensformalitäten
§ 1 Verfahrensdauer und VerfahrensformalitätenAnträge nach § 16 Abs. 1 und § 22 a Abs. 1 ThürAGGVG sind unverzüglich, spätestens binnen einer Frist von drei Monaten zu bearbeiten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 beziehungsweise § 22 a ThürAGGVG erforderlichen Unterlagen bei dem nach § 17 Abs. 1 ThürAGGVG zuständigen Präsidenten des Landgerichts beziehungsweise am dritten Tag nach Eingang dieser Unterlagen bei der einheitlichen Stelle im Sinne des § 17 Abs. 3 ThürAGGVG (§ 71b Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG). Die Frist kann einmal für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
Veröffentlichung im Internet
§ 2 Veröffentlichung im Internet(1) Sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, wird das Verzeichnis nach § 22 ThürAGGVG im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann auch in einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank erfolgen. Eine vollständige oder teilweise Veröffentlichung der in § 22 Abs. 2 Satz 1 ThürAGGVG genannten personenbezogenen Daten des Dolmetschers oder Übersetzers im Internet ist nur mit dessen schriftlicher Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Einwilligung und Widerruf sind gegenüber dem nach § 17 Abs. 1 ThürAGGVG zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu erklären. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 bedarf es für die Veröffentlichung der Daten der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer im Internet keiner Einwilligung. Die Betroffenen werden spätestens sechs Wochen vor der Einstellung ihrer Daten ins Internet schriftlich informiert und können einer vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung ihrer Angaben im Internet innerhalb von vier Wochen widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich an den nach § 17 Abs. 1 ThürAGGVG zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu richten. Auch nach der Veröffentlichung der Daten im Internet ist ein Widerspruch jederzeit möglich; Satz 3 gilt entsprechend. (3) Willigt ein Dolmetscher oder Übersetzer in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im netzöffentlichen Verzeichnis nicht ein oder widerspricht er einer Veröffentlichung, werden seine Daten ausschließlich in einem geschützten Bereich den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt. Die Notare erhalten in diesem Fall nur turnusmäßig aktuelle Verzeichnisse. Hierauf ist der Dolmetscher oder Übersetzer hinzuweisen.
Gleichstellungsbestimmung
§ 3 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Aufgrund des § 16 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 2, des § 18 Abs. 2 und des § 22 Abs. 2 Satz 4 des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG) in der Fassung vom 12. Oktober 1993 (GVBI. S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 587), und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 30. Januar 1991 (GBl. S. 2) verordnet das Justizministerium:
Einheitliche Stelle
§ 1 Einheitliche StelleDas Verfahren nach § 16 Abs. 1 ThürAGGVG kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der Fassung vom 15. Februar 2005 (GVBl. S. 32) in der jeweils geltenden Fassung.
Verfahrensdauer und Verfahrensformalitäten
§ 2 Verfahrensdauer und VerfahrensformalitätenAnträge nach § 16 Abs. 1 ThürAGGVG sind unverzüglich, spätestens binnen einer Frist von drei Monaten zu bearbeiten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ThürAGGVG erforderlichen Unterlagen bei dem nach § 17 Abs. 1 ThürAGGVG zuständigen Präsidenten des Landgerichts beziehungsweise am dritten Tag nach Eingang dieser Unterlagen bei der einheitlichen Stelle im Sinne des § 1 (§ 71b Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG). Soweit zuvor ein Verfahren auf Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 4 durchgeführt wird, beginnt die Frist nach Satz 1 frühestens nach Abschluss dieses Verfahrens. Die Frist kann einmal für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängert werden, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
Veröffentlichung im Internet
§ 3 Veröffentlichung im Internet(1) Sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen, wird das Verzeichnis nach § 22 ThürAGGVG im Internet veröffentlicht. Die Veröffentlichung kann auch in einer länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank erfolgen. Eine vollständige oder teilweise Veröffentlichung der in § 22 Abs. 2 Satz 1 ThürAGGVG genannten personenbezogenen Daten des Dolmetschers oder Übersetzers im Internet ist nur mit dessen schriftlicher Einwilligung zulässig. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Einwilligung und Widerruf sind gegenüber dem nach § 17 Abs. 1 ThürAGGVG zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu erklären. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 bedarf es für die Veröffentlichung der Daten der bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer im Internet keiner Einwilligung. Die Betroffenen werden spätestens sechs Wochen vor der Einstellung ihrer Daten ins Internet schriftlich informiert und können einer vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung ihrer Angaben im Internet innerhalb von vier Wochen widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich an den nach § 17 Abs. 1 ThürAGGVG zuständigen Präsidenten des Landgerichts zu richten. Auch nach der Veröffentlichung der Daten im Internet ist ein Widerspruch jederzeit möglich; Satz 3 gilt entsprechend. (3) Willigt ein Dolmetscher oder Übersetzer in die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten im netzöffentlichen Verzeichnis nicht ein oder widerspricht er einer Veröffentlichung, werden seine Daten ausschließlich in einem geschützten Bereich den Gerichten und Staatsanwaltschaften zur Verfügung gestellt. Die Notare erhalten in diesem Fall nur turnusmäßig aktuelle Verzeichnisse. Hierauf ist der Dolmetscher oder Übersetzer hinzuweisen.
Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit
§ 4 Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit(1) Das Verfahren der Anerkennung der Gleichwertigkeit eines erfolgreichen Abschlusses oder einer Prüfung nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 1 ThürAGGVG wird bei dem nach § 17 Abs. 1 ThürAGGVG zuständigen Präsidenten des Landgerichts durchgeführt. Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich einzureichen. (2) Dem Antrag ist der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss oder die Prüfung nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 1 ThürAGGVG im Original oder in öffentlich beglaubigter Form beizufügen. Dieser Nachweis muss sich auf die deutsche Sprache als Grund- oder Fremdsprache und mindestens auf eine weitere Sprache beziehen; er muss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz von einer in den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein. Satz 2 Halbsatz 1 gilt nicht für Gebärdensprachdolmetscher. Ein in einem Drittland ausgestellter Ausbildungsnachweis ist den in den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweisen im Sinne des Satzes 2 gleichgestellt, wenn ein Mitgliedstaat diesen Ausbildungsnachweis nach Maßgabe seiner nationalen Vorschriften als gleichwertig anerkannt hat und der Inhaber den Beruf des Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers drei Jahre im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates ausgeübt hat. Zum Nachweis dieser Berufserfahrung hat der Antragsteller ergänzend zu seinem in einem Drittstaat erworbenen Ausbildungsnachweis eine entsprechende Bescheinigung des Mitgliedstaates über die dreijährige Berufserfahrung vorzulegen. Falls der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nicht in deutscher Sprache verfasst ist, ist diesem eine deutsche Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers im Original oder in beglaubigter Kopie beizufügen. Gleiches gilt für eine eventuell beizubringende Bescheinigung über die dreijährige Berufserfahrung. (3) Das Original des Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises ist dem Antragsteller spätestens nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens zurückzusenden.
Feststellung der Gleichwertigkeit
§ 5 Feststellung der Gleichwertigkeit(1) Der zuständige Präsident des Landgerichts erkennt die Gleichwertigkeit eines erfolgreichen Abschlusses oder einer Prüfung nach § 16 Abs. 3 Nr. 3 Halbsatz 1 ThürAGGVG an, wenn der Antragsteller durch Vorlageeines Befähigungsnachweises über den Abschluss einer Ausbildung zum Beruf des Übersetzers, Dolmetschers oder Gebärdensprachdolmetschers eine Berufsqualifikation nachgewiesen hat, die im Wesentlichen dem Niveau des § 16 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ThürAGGVG entspricht. (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Maßgabe des Absatzes 1 nicht vor, ist die Gleichwertigkeit eines Befähigungsnachweises für den Beruf des Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers auch dann festzustellen, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstiger Befähigungsnachweise sowie der einschlägigen Erfahrung des Betroffenen festgestellt werden kann, dass die durch diese Nachweise und diese Erfahrungen belegten Fachkenntnisse mit den nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ThürAGGVG vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichbar sind. (3) Der zuständige Präsident des Landgerichts teilt dem Antragsteller die Entscheidung spätestens vier Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen schriftlich durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid mit.
Gleichstellungsbestimmung
§ 6 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.