DienstedtAuflV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Auflösung und Zusammenlegung der Gemeinden Dienstedt-Hettstedt, Ehrenstein, Großliebringen, Nahwinden, Niederwillingen und Singerberg sowie über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Ilmtal" Vom 21. März 1996

Ausfertigungsdatum:
21.03.1996
Fundstelle:
GVBl. 1996, 50
6 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel DienstedtAuflV

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 sowie des § 46 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1995 (GVBl. S 200), verordnet der Innenminister im Einvernehmen mit den beteiligten Gemeinden:

§ 1

Auflösung und Zusammenlegung

§ 1 Auflösung und ZusammenlegungDie Gemeinden Dienstedt-Hettstedt, Ehrenstein, Großliebringen, Nahwinden, Niederwillingen und Singerberg im Ilm-Kreis werden aufgelöst und zu einer neuen Gemeinde zusammengefaßt. Die neue Gemeinde führt den Namen Ilmtal.

§ 2

Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Ilmtal"

§ 2 Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft "Ilmtal"Die Verwaltungsgemeinschaft "Ilmtal" wird aufgelöst.

§ 3

Rechtsfolgen der Zusammenlegung

§ 3 Rechtsfolgen der Zusammenlegung(1) Die neugebildete Gemeinde Ilmtal ist Rechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinden Dienstedt-Hettstedt, Ehrenstein, Großliebringen, Nahwinden, Niederwillingen und Singerberg sowie der Verwaltungsgemeinschaft "Ilmtal". (2) In der neugebildeten Gemeinde Ilmtal wird für den Rest der gesetzlichen Amtszeit ein neuer Gemeinderat gewählt. Den Wahltermin, der innerhalb der nächsten drei Monate nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung liegen soll, bestimmt die Rechtsaufsichtsbehörde. Sie setzt den Wahltermin auf einen Sonntag fest. Zu diesem Termin findet auch die Wahl des Bürgermeisters der neuen Gemeinde Ilmtal statt. (3) Die Rechtsfolgen der Zusammenlegung im übrigen ergeben sich aus § 9 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 8 ThürKO.

§ 4

Übergangsbestimmungen

§ 4 Übergangsbestimmungen(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden gilt, soweit es nicht durch die Gemeindeauflösung gegenstandslos geworden ist, für den jeweiligen ursprünglichen Geltungsbereich solange fort, bis es durch die aus der Gebietsänderung hervorgegangene Gemeinde wirksam ersetzt wird, längstens jedoch bis zum Ende des dritten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Kalenderjahres. (2) Die Wirksamkeit der von den aufgelösten Gemeinden aufgestellten Bauleitpläne wird durch diese Verordnung nicht berührt. (3) Für die Übergangszeit bis zur Wahl des neuen Gemeinderats der Gemeinde Ilmtal setzt sich der Gemeinderat der Gemeinde Ilmtal aus allen nach § 23 Abs. 2 ThürKO gewählten Mitgliedern der bisherigen Gemeinderäte zusammen. Die Rechtsaufsichtsbehörde bestellt zur Wahrnehmung der Funktion des Bürgermeisters für die Übergangszeit bis zur Neuwahl einen Beauftragten.

§ 5

Inkrafttreten

§ 5 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juni 1996 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.