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title: "DIBTAbkG TH — Thüringer Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 16. März 1993"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
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updated: "2026-05-13T12:30:27+00:00"
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# DIBTAbkG TH — Thüringer Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 16. März 1993

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 16.03.1993
*Fundstelle:* GVBl. 1993, 209


### Artikel

Artikel 1 Allgemeines(1) Das Land Berlin führt das Institut für Bautechnik unter der Bezeichnung Deutsches Institut für Bautechnik - DIBt - (nachstehend Institut genannt) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin fort. (2) Das Institut dient der einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. (3) Die Beteiligten werden bei der Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben nach der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) - Bauproduktenrichtlinie - eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Sie verfolgen dabei das Ziel, den in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen erreichten Stand technischer Anforderungen zu erhalten und zu verbessern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit dem Institut vergleichbare, auf Bauprodukte bezogene Aufgaben übertragen werden, die nach anderen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften zu erfüllen sind. (4) Das Institut hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. (5) Das Institut hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen. Die Beamtinnen/Beamten des Instituts sind mittelbare Landesbeamtinnen/Landesbeamte. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Instituts sind nach den für die Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Landes Berlin geltenden Bestimmungen zu regeln.

### Artikel

Artikel 10 Sachverständigenausschüsse(1) Beim Institut werden zu dessen technischer Beratung Sachverständigenausschüsse gebildet. Den Sachverständigenausschüssen gehören Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft und Wirtschaft an. Die Vertreterinnen/Vertreter des Bundes werden vom Bund benannt. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Präsidentin/der Präsident beteiligt in der Regel den zuständigen Sachverständigenausschuß bei der Erteilung von europäischen technischen Zulassungen. Das gleiche gilt in den Fällen der einvernehmlichen Stellungnahme der Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie. Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2 (1) Von einer Beteiligung soll nur in eng begrenzten Fällen abgesehen werden. Dies kann z. B. angezeigt sein, wenn es sich um den Antrag eines Herstellers auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung handelt, die bereits früher einem anderen Hersteller mit wesentlich gleichem Inhalt erteilt wurde.(2) Bei Bauprodukten, die dem § 24 der Gewerbeordnung, dem Gerätesicherheitsgesetz sowie der Gefahrstoffverordnung oder sonstigen Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes zuzuordnen sind, ist vor Erteilung einer europäischen technischen Zulassung die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beteiligen, wenn dies ein Mitglied eines Sachverständigenausschusses verlangt.

### Artikel

Artikel 11 Finanzierung(1) Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Satzung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte. (2) Der Bund erstattet dem Institut die anderweitig nicht gedeckten Kosten, die diesem durch die Wahrnehmung der in Artikel 3 genannten Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstehen. Dazu zählen auch die Kosten der Beteiligung der Ausschüsse nach Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 sowie die Aufwendungen, die dem Institut durch mit Zustimmung des Bundes vergebene Gutachten Dritter entstanden sind. Das Nähere regelt eine Vereinbarung, die der Zustimmung der Länderfinanzminister bedarf. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung, längstens bis zum 31. Dezember 1994, zahlt der Bund als Abschlag auf die Kostenerstattung in vierteljährlichen Raten jährlich den Betrag, den er für das Haushaltsjahr 1990 nach Artikel 7 des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für Bautechnik aus dem Jahre 1968 gezahlt hat. (3) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung des Instituts wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzministerien der Länder. (4) Das Anteilsverhältnis unter den Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres. (5) Abweichend von Absatz 4 gilt bis zur Herstellung eines das Beitrittsgebiet im Sinne des Artikel 3 des Einigungsvertrages einbeziehenden Länderfinanzausgleichs folgendes: Nur der durch die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins verursachte Zuwendungsbedarf wird von den neuen Ländern und Berlin nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl aufgebracht. (6) Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und zum 1. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2Zu den zu erstattenden Kosten zählen insbesondere 1. Reisekosten,2. Personalkosten anteilig entsprechend dem zeitlichen Aufwand sowie3. ein entsprechender Anteil an den Gemeinkosten des Instituts,4. der Beitrag des Instituts an das Gremium der Zulassungsstellen (EOTA).

### Artikel

Artikel 12 Haushaltswirtschaft(1) Das Institut ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den im Land Berlin geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen. (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes von Berlin und hinsichtlich der Kostenerstattung nach Artikel 11 Abs. 2 der Prüfung des Bundesrechnungshofes. Die Prüfungsberichte sind der Präsidentin/dem Präsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrates, den Finanzministerien der Länder und dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten.

### Artikel

Artikel 13 Schiedsklausel(1) Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag. (2) Vor Anrufung des Schiedsgerichtes sollen sich bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern zunächst die zuständigen Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Verkehr sowie drei Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter der zuständigen Landesministerien, die von der ARGEBAU für vier Jahre benannt werden, um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Können sich die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter mehrheitlich nicht einigen, sollen sich die Staatssekretärinnen/Staatssekretäre der genannten Ministerien um eine einvernehmliche Lösung bemühen. (3) Eine von den Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleitern oder den Staatssekretärinnen/Staatssekretären mehrheitlich getroffene Entscheidung gilt als verbindliche Auslegung dieses Abkommens.

### Artikel

Artikel 14 Vertragsdauer(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1994. (2) Der kündigende Beteiligte bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf des Instituts so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Eine Auseinandersetzung über das dem Institut dienende Vermögen findet nicht statt. (3) Ist das Abkommen von mehr als zwei Dritteln der Beteiligten gekündigt worden, so ist das Institut aufzulösen. Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen führt die Abwicklung durch. Die Beteiligten sind verpflichtet, dem Land Berlin alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des Instituts zur Abdeckung nicht ausreicht. Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter den Beteiligten aufgeteilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeträge nach Artikel 11 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.

### Artikel

Artikel 15 Inkrafttreten(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das dem Jahr folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin zugeht.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für Bautechnik aus dem Jahre 1968, ausgenommen dessen Artikel 2, außer Kraft. Artikel 2 des Abkommens von 1968 gilt neben Artikel 2 dieses Abkommens bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Länder ihre Bauordnung der Bauproduktenrichtlinie angepaßt haben.Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1Die Beteiligten stimmen darüber überein, daß bereits mit Inkrafttreten des Bauproduktengesetzes nach den Bestimmungen der Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2, Artikel 3, 4 und 5 Abs. 4, Artikel 9 Abs. 3, Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und ab dem 1. Januar 1993 nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 verfahren wird.

### Artikel

Artikel 2 Aufgaben(1) Das Institut hat die Aufgabe, 1. europäische technische Zulassungen zu erteilen und nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt zu veröffentlichen,2. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und Verzeichnisse der erteilten Zulassungen zu führen und zu veröffentlichen,3. Bekanntmachungen zur Einführung Technischer Baubestimmungen vorzubereiten,4. bautechnische Untersuchungen, einschließlich Bauforschungsaufträge, anzuregen, zu vergeben, zu begutachten und zu betreuen sowie Bauforschungsberichte auszuwerten,5. auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter im Einzelfall Gutachten, z. B. zur Verwendung von Bauprodukten, zu erstatten,6. Verzeichnisse der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen getrennt nach Bauproduktengesetz und Landesbauordnungen zu führen. (2) Das Institut hat die Aufgabe, die für die Marktaufsicht im Sinne von § 13 Bauproduktengesetz zuständigen Behörden fachlich zu beraten sowie die Marktaufsichtsverfahren der Länder zu koordinieren. Das Institut kann hierzu Gutachten und Prüfungen in Auftrag geben. (3) Das Institut hat ferner die Aufgabe, die Bauregellisten A und B sowie die Liste über Bauprodukte, für die nach Bauordnungsrecht kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, aufzustellen und bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Listen bedarf des Einvernehmens der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder. (4) Das Institut hat außerdem die Aufgabe, 1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktengesetz,2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und3. Entscheidungen über Anträge auf Typengenehmigungenvorzubereiten, soweit das Institut nicht nach Absatz 6 zuständig ist. (5) Das Institut kann 1. vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Verwaltungsrates an der Ausarbeitung technischer Richtlinien und technischer Regeln im nationalen, europäischen und internationalen Bereich und2. mit Zustimmung des Verwaltungsrates in Gremien bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie in sonstigen europäischen und internationalen Gremien mitarbeiten. (6) Die einzelnen Länder können dem Institut zusätzlich die Zuständigkeit übertragen für 1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktengesetz und deren Überwachung,2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und deren Überwachung,3. die Erteilung von Typengenehmigungen und4. den Erlaß von Verwaltungsakten, die auf Bauprodukte bezogen sind, nach Rechtsvorschriften, die der Umsetzung weiterer Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften dienen. Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1Das Institut wird bei der Erteilung europäischer technischer Zulassungen vom Bund allgemein bezeichnete Stellen bitten, den Entwurf von Zulassungen vorzubereiten, soweit durch solche Zulassungen wesentliche Belange des Bundes bei der Erfüllung von Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt.

### Artikel

Artikel 3 Aufgaben im Auftrag des Bundes(1) Das Institut wirkt nach § 7 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes im Auftrag des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der Bauproduktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen sind. (2) Im Rahmen der Mitwirkung im Gremium der Zulassungsstellen hat das Institut insbesondere die Aufgabe, 1. an der Erarbeitung von Leitlinien für die europäische technische Zulassung und an den Stellungnahmen der Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie mitzuwirken und2. Übersetzungen von europäischen technischen Zulassungen, die durch andere Zulassungsstellen nach der Bauproduktenrichtlinie erteilt wurden, anzufertigen oder die technische Richtigkeit vorgelegter Übersetzungen zu bestätigen, diese Zulassungen zu bewerten und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 des Bauproduktengesetzes) sowie Verzeichnisse der erteilten europäischen technischen Zulassungen zu führen. (3) Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 unterliegt das Institut dem Weisungsrecht des Bundes; das Weisungsrecht wird vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ausgeübt. Das Institut unterrichtet das Bundesministerium laufend über Vorgänge nach Absatz 1.

### Artikel

Artikel 4 Vertretung des Instituts im Gremium der Zulassungsstellen(1) Das Institut wird in dem Gremium der Zulassungsstellen im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 durch die Präsidentin/den Präsidenten vertreten. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Institut auch durch ein Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden, das der Bund allgemein oder im Einzelfall benennt, wenn 1. es sich um Angelegenheiten handelt, die von integrations- und außenpolitischer Bedeutung sind oder die die Belange des Bundes erheblich berühren, und2. der Bund dies unter Bezeichnung der Angelegenheiten verlangt. In diesem Fall kann das Mitglied des Verwaltungsrates in dem Gremium die Sprecherfunktion ausüben. (3) Die Präsidentin/der Präsident und das Mitglied des Verwaltungsrates können sich vertreten lassen. (4) Hinsichtlich der Verhandlung und der Abstimmung über Leitlinien für die europäische technische Zulassung nach Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie sowie über die einvernehmliche Stellungnahme zu einer europäischen technischen Zulassung nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie wird der Bund bei der Ausübung seines Weisungsrechts einer mehrheitlich abgegebenen Stellungnahme der Länder entsprechen, soweit landesrechtlich geregelte materielle Anforderungen oder Anforderungen aus Aufgabenbereichen, die in landeseigener Verwaltung wahrgenommen werden, in der Leitlinie oder der einvernehmlichen Stellungnahme zu berücksichtigen sind, es sei denn, ein Abweichen von der Stellungnahme der Länder ist aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich; sind in der Leitlinie oder in der einvernehmlichen Stellungnahme sowohl Anforderungen des Bundes als auch der Länder zu berücksichtigen, werden sich Bund und Länder um eine einvernehmliche Haltung bemühen. Kommt eine solche nicht zustande, entscheidet der Bund; er hat dabei die Belange der Länder zu berücksichtigen.

### Artikel

Artikel 5 Rechts- und Fachaufsicht(1) Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin führt die Rechtsaufsicht über das Institut. (2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 unterliegt das Institut der Fachaufsicht durch die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen. (3) Jede oberste Bauaufsichtsbehörde eines Landes kann die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 bitten. Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Zeit die Mehrheit der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widerspricht. (4) Der Bund kann die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 hinsichtlich einer dem Vollzug des Bauproduktengesetzes dienenden Entscheidung des Instituts im Einzelfall bitten, die 1. aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich ist oder2. die Erfüllung einer Aufgabe erschweren würde, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen wird. Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Frist mindestens zwei Drittel aller Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widersprechen. In Fällen des Satzes 1 Nr. 1 dürfen die Länder jedoch nur widersprechen, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 dürfen sie dies nur, wenn wesentliche Belange der Länder berührt sind. (5) In Angelegenheiten nach Absatz 2 ist für Widerspruchsbescheide, abweichend von § 30 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über die Zuständigkeit in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1989 (GVBl. S. 1289), die Präsidentin/der Präsident zuständig. Protokollnotiz zu Artikel 5 Abs. 4 Satz 2In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit hat der Bund das Recht, um eine angemessene Verkürzung der in Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist zu bitten. Die Länder werden einer solchen Bitte möglichst entsprechen.

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Artikel 6 OrganeOrgane des Instituts sind 1. der Verwaltungsrat,2. die Präsidentin/der Präsident.

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Artikel 7 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Präsidentin/den Präsidenten. (2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten: 1. Erlaß von Satzungen,2. Berufung der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters,3. Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen für die Ausführung des Haushaltsplanes,4. Grunderwerb und Baumaßnahmen,5. Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 100.000 DM,6. Bildung der Ausschüsse für Grundsatzfragen und deren Zusammensetzung nach Ressortbereichen,7. Zustimmungen nach Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2, Artikel 9 Abs. 1 Satz 6,8. Beanstandung, Änderung und Aufhebung von Beschlüssen der Ausschüsse für Grundsatzfragen nach Artikel 9 Abs. 3,9. Bildung und Besetzung der Sachverständigenausschüsse,10. Erlaß der Dienstanweisung. Satzungen bedürfen der Genehmigung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin. (3) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen/Beamten des Instituts. Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes dies zulassen, kann er Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf die Präsidentin/den Präsidenten übertragen. Der Verwaltungsrat ernennt die Beamtinnen/Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnis nicht der Präsidentin/dem Präsidenten überträgt. Er ist außerdem Dienstbehörde der Präsidentin/des Präsidenten. (4) Der Verwaltungsrat besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder, die/der jeweils von dem für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium bestellt wird, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Landes Berlin, die/der von der Senatsverwaltung für Finanzen bestellt wird, und sieben Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, die jeweils von den Bundesministerien für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, der Finanzen, für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Verkehr, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Post und Telekommunikation bestellt werden; für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. (5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zur Erfüllung der in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 1 genannten Aufgaben bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen. Unter den vom Bund bestellten Mitgliedern ist eine Übertragung von Stimmen zulässig; einem Mitglied können jedoch jeweils höchstens die Stimmen für drei andere Mitglieder übertragen werden. (6) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 5 gilt entsprechend. (7) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (8) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Sie/er stellt die Tagesordnung auf.

### Artikel

Artikel 8 Präsidentin/Präsident(1) Das Institut wird von der Präsidentin/dem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin/der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie/er regelt im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsrates die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Die Präsidentin/der Präsident ist Dienstbehörde der übrigen Beamtinnen/Beamten des Instituts. Sie/er führt die laufenden Geschäfte des Instituts und vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Präsidentin/der Präsident und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen berufen. Die Präsidentin/der Präsident wird zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit für eine Amtszeit von 12 Jahren ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Präsidentin/des Präsidenten muß über die weitere Besetzung der Stelle entschieden sein. (3) Die Präsidentin/der Präsident muß die für die Leitung des Instituts erforderliche Eignung und besondere Befähigung auf dem Gebiet der Bautechnik besitzen. Deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung "Allgemeine Verwaltung" muß die Befähigung zum Richteramt haben. (4) Die Präsidentin/der Präsident nimmt, soweit nicht ein Widerstreit der Interessen vorliegt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie/er hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Sie/er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Instituts jederzeit Auskunft zu erteilen. (5) Näheres über Stellung und Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters regelt der Verwaltungsrat. Protokollnotiz zu Artikel 8 Abs. 3 Satz 2Bestehende Dienstverhältnisse bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

### Artikel

Artikel 9 Ausschüsse für Grundsatzfragen(1) Beim Institut werden Ausschüsse für Grundsatzfragen gebildet. Jeder Ausschuß besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder und bis zu zehn vom Bund benannten Vertreterinnen/Vertretern. Die fachlich betroffenen Ressorts sind angemessen zu beteiligen. Die Vertreterinnen/Vertreter der Länder bedürfen der Bestätigung durch die jeweilige Fachministerkonferenz. Die Obfrau/der Obmann kann weitere Personen als Gäste hinzuziehen. Die Hinzuziehung ständiger Gäste bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. Obfrau/Obmann ist die Präsidentin/der Präsident oder ein(e) von ihr/ihm bestimmte(r) Angehörige(r) des Instituts. (2) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen haben die Aufgabe, das Institut in technischen und rechtlichen Grundsatzfragen zu beraten. Sie beraten auch über die Aufstellung der Listen nach Artikel 2 Abs. 3. (3) Den Ausschüssen für Grundsatzfragen obliegt die Beschlußfassung über Empfehlungen zu Entwürfen von Leitlinien für europäische technische Zulassungen. Die Präsidentin/der Präsident unterrichtet den Bund über diese Beschlüsse. Sie/er darf von ihnen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates abweichen. Der Verwaltungsrat kann die Beschlüsse beanstanden, ändern und aufheben. Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 4 Abs. 4 bleiben unberührt.(4) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.

### Artikel

Artikel 1 Allgemeines(1) Das Land Berlin führt das Institut für Bautechnik unter der Bezeichnung Deutsches Institut für Bautechnik - DIBt - (nachstehend Institut genannt) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin fort. (2) Das Institut dient der einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. (3) Die Beteiligten werden bei der Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Sie verfolgen dabei das Ziel, den in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen erreichten Stand technischer Anforderungen zu erhalten und zu verbessern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit dem Institut vergleichbare, auf Bauprodukte bezogene Aufgaben übertragen werden, die nach anderen Rechtsakten der Europäischen Union zu erfüllen sind. (4) Das Institut hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. (5) Das Institut hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen. Die Beamtinnen/Beamten des Instituts sind mittelbare Landesbeamtinnen/Landesbeamte. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Instituts sind nach den für die Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Landes Berlin geltenden Bestimmungen zu regeln.

### Artikel

Artikel 10 Sachverständigenausschüsse(1) Beim Institut werden zu dessen technischer Beratung Sachverständigenausschüsse gebildet. Den Sachverständigenausschüssen gehören Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft und Wirtschaft an. Die Vertreterinnen/Vertreter des Bundes werden vom Bund benannt. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Präsidentin/der Präsident beteiligt in der Regel den zuständigen Sachverständigenausschuß bei der Erteilung von europäischen technischen Zulassungen. Das gleiche gilt in den Fällen der einvernehmlichen Stellungnahme der Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie. Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 1Eine Bildung von Sachverständigenausschüssen zur Beratung in Fragen der Marktüberwachung ist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 möglich. Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2 (1) Von einer Beteiligung soll nur in eng begrenzten Fällen abgesehen werden. Dies kann z. B. angezeigt sein, wenn es sich um den Antrag eines Herstellers auf Erteilung einer europäischen technischen Zulassung handelt, die bereits früher einem anderen Hersteller mit wesentlich gleichem Inhalt erteilt wurde.(2) Bei Bauprodukten, die dem § 24 der Gewerbeordnung, dem Gerätesicherheitsgesetz sowie der Gefahrstoffverordnung oder sonstigen Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes zuzuordnen sind, ist vor Erteilung einer europäischen technischen Zulassung die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beteiligen, wenn dies ein Mitglied eines Sachverständigenausschusses verlangt.

### Artikel

Artikel 11 Finanzierung(1) Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Satzung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte. (2) Der Bund erstattet dem Institut die anderweitig nicht gedeckten Kosten, die diesem durch die Wahrnehmung der in Artikel 3 genannten Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstehen. Dazu zählen auch die Kosten der Beteiligung der Ausschüsse nach Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 sowie die Aufwendungen, die dem Institut durch mit Zustimmung des Bundes vergebene Gutachten Dritter entstanden sind. Das Nähere regelt eine Vereinbarung, die der Zustimmung der Länderfinanzminister bedarf. Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarung, längstens bis zum 31. Dezember 1994, zahlt der Bund als Abschlag auf die Kostenerstattung in vierteljährlichen Raten jährlich den Betrag, den er für das Haushaltsjahr 1990 nach Artikel 7 des Abkommens über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für Bautechnik aus dem Jahre 1968 gezahlt hat. (3) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung des Instituts wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzministerien der Länder. (4) Das Anteilsverhältnis unter den Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres. (5) Abweichend von Absatz 4 gilt bis zur Herstellung eines das Beitrittsgebiet im Sinne des Artikel 3 des Einigungsvertrages einbeziehenden Länderfinanzausgleichs folgendes: Nur der durch die neuen Länder und den östlichen Teil Berlins verursachte Zuwendungsbedarf wird von den neuen Ländern und Berlin nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl aufgebracht. (6) Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und zum 1. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. (7) Abweichend von Absatz 3 wird der Finanzbedarf zur Erledigung von Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 6 Nr. 5 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend nachgewiesenem Aufwand durch das Land erstattet, das die Aufgabe übertragen hat. Für den Fall, dass alle Länder diese Aufgabe übertragen haben, bleibt es bei der Regelung nach Absatz 3. Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2Zu den zu erstattenden Kosten zählen insbesondere 1. Reisekosten,2. Personalkosten anteilig entsprechend dem zeitlichen Aufwand sowie3. ein entsprechender Anteil an den Gemeinkosten des Instituts,4. der Beitrag des Instituts an das Gremium der Zulassungsstellen (EOTA).

### Artikel

Artikel 12 Haushaltswirtschaft(1) Das Institut ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den im Land Berlin geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen. (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes von Berlin und hinsichtlich der Kostenerstattung nach Artikel 11 Abs. 2 der Prüfung des Bundesrechnungshofes. Die Prüfungsberichte sind der Präsidentin/dem Präsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrates, den Finanzministerien der Länder und dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten.

### Artikel

Artikel 13 Schiedsklausel(1) Streitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag. (2) Vor Anrufung des Schiedsgerichtes sollen sich bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern zunächst die zuständigen Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Verkehr sowie drei Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter der zuständigen Landesministerien, die von der ARGEBAU für vier Jahre benannt werden, um eine einvernehmliche Lösung bemühen. Können sich die Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleiter mehrheitlich nicht einigen, sollen sich die Staatssekretärinnen/Staatssekretäre der genannten Ministerien um eine einvernehmliche Lösung bemühen. (3) Eine von den Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleitern oder den Staatssekretärinnen/Staatssekretären mehrheitlich getroffene Entscheidung gilt als verbindliche Auslegung dieses Abkommens.

### Artikel

Artikel 14 Vertragsdauer(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden, erstmals zum 31. Dezember 1994. (2) Der kündigende Beteiligte bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf des Instituts so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Eine Auseinandersetzung über das dem Institut dienende Vermögen findet nicht statt. (3) Ist das Abkommen von mehr als zwei Dritteln der Beteiligten gekündigt worden, so ist das Institut aufzulösen. Die für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung führt die Abwicklung durch. Die Beteiligten sind verpflichtet, dem Land Berlin alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des Instituts zur Abdeckung nicht ausreicht. Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter den Beteiligten aufgeteilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeträge nach Artikel 11 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.

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Artikel 15 Inkrafttreten(1) Dieses Abkommen tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das dem Jahr folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin zugeht.(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen über die Errichtung und Finanzierung des Instituts für Bautechnik aus dem Jahre 1968, ausgenommen dessen Artikel 2, außer Kraft. Artikel 2 des Abkommens von 1968 gilt neben Artikel 2 dieses Abkommens bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Länder ihre Bauordnung der Bauproduktenrichtlinie angepaßt haben.Protokollnotiz zu Artikel 15 Abs. 1Die Beteiligten stimmen darüber überein, daß bereits mit Inkrafttreten des Bauproduktengesetzes nach den Bestimmungen der Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2, Artikel 3, 4 und 5 Abs. 4, Artikel 9 Abs. 3, Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 und ab dem 1. Januar 1993 nach Artikel 11 Abs. 1 und 2 verfahren wird. Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 (GVBl. S. 195). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsabkommen.

### Artikel

Artikel 2 Aufgaben(1) Das Institut hat die Aufgabe, 1. europäische technische Zulassungen zu erteilen und nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt zu veröffentlichen,2. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und Verzeichnisse der erteilten Zulassungen zu führen und zu veröffentlichen,3. Bekanntmachungen zur Einführung Technischer Baubestimmungen vorzubereiten,4. bautechnische Untersuchungen, einschließlich Bauforschungsaufträge, anzuregen, zu vergeben, zu begutachten und zu betreuen sowie Bauforschungsberichte auszuwerten,5. auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter im Einzelfall Gutachten, z. B. zur Verwendung von Bauprodukten, zu erstatten sowie Begutachtungstätigkeiten auf Antrag der nationalen Akkreditierungsstelle durchzuführen,6. Verzeichnisse der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen getrennt nach Bauproduktengesetz und Landesbauordnungen zu führen. (2) Das Institut ist gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach Rechtsakten der Europäischen Union. Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde hat das Institut insbesondere die Aufgabe, 1. Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich zu prüfen und zu bewerten,2. Bauprodukte gemäß den für harmonisierte Bauprodukte geltenden Rechtsakten der Europäischen Union vom Markt zu nehmen, ihre Bereitstellung auf dem Markt zu untersagen oder einzuschränken, zurückzurufen sowie die Öffentlichkeit zu warnen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,3. im Rahmen der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten Mitteilungen an die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden zu machen und nationale Maßnahmen zu treffen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,4. Ordnungswidrigkeiten im Rahmen seiner Aufgaben nach Nr. 2 und Nr. 3 zu verfolgen und zu ahnden,5. die Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich zu beraten und koordinierend tätig zu werden,6. Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit wahrzunehmen. Das Institut kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Gutachten und Prüfungen in Auftrag geben. (3) Das Institut hat ferner die Aufgabe, die Bauregellisten A und B sowie die Liste über Bauprodukte, für die nach Bauordnungsrecht kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, aufzustellen und bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Listen bedarf des Einvernehmens der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder. (4) Das Institut hat außerdem die Aufgabe, 1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktengesetz,2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und3. Entscheidungen über Anträge auf Typengenehmigungenvorzubereiten, soweit das Institut nicht nach Absatz 6 zuständig ist. (5) Das Institut kann 1. vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Verwaltungsrates an der Ausarbeitung technischer Richtlinien und technischer Regeln im nationalen, europäischen und internationalen Bereich und2. mit Zustimmung des Verwaltungsrates in Gremien bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie in sonstigen europäischen und internationalen Gremien mitarbeiten. (6) Die einzelnen Länder können dem Institut zusätzlich die Zuständigkeit übertragen für 1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach dem Bauproduktengesetz und deren Überwachung,2. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und deren Überwachung,3. die Erteilung von Typengenehmigungen,4. den Erlaß von Verwaltungsakten, die auf Bauprodukte bezogen sind, nach Rechtsvorschriften, die der Umsetzung weiterer Rechtsakten der Europäischen Union dienen und5. über die Aufgaben der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 hinausgehende, weitere Aufgaben der Marktüberwachung nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte. Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1Das Institut wird bei der Erteilung europäischer technischer Zulassungen vom Bund allgemein bezeichnete Stellen bitten, den Entwurf von Zulassungen vorzubereiten, soweit durch solche Zulassungen wesentliche Belange des Bundes bei der Erfüllung von Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt. Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3, Abs. 6 Nr. 5 Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 und deren Finanzierung über den Königsteiner Schlüssel nach Artikel 11 Abs. 3 und Abs. 4 knüpft an die einheitliche Regelung in allen Ländern über die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde entsprechend dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Muster-Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz an. Aufgaben, die über die Muster-Zuständigkeitsregelungen hinausgehen, können von jedem Land einzeln nach Artikel 2 Abs. 6 Nr. 5 übertragen werden. Der Finanzbedarf hierfür wird nach Artikel 11 Abs. 7 durch das Land erstattet, das weitergehende Aufgaben übertragen hat. Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 und Nr. 6.Zu den Beratungs- und Koordinierungsaufgaben (5.) zählen insbesondere a) die Bereitstellung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens,b) die Vorbereitung der regelmäßigen Aktualisierung des Marktüberwachungsprogramms sowie der Evaluierung der Überwachungstätigkeiten,c) die Vorbereitung von Risikoprofilen für die Zollbehörden, die Mitteilung von Maßnahmen an den Bund zur Meldung an die Kommission im Rahmen des Schnellinformationssystems der Gemeinschaft (RAPEX) sowie die Entgegennahme von RAPEX-Meldungen anderer Mitgliedstaaten vom Bund,d) die Mitteilung von Maßnahmen, Einwänden und sonstigen Mitteilungen an den Bund zur Weiterleitung an die Kommission im Rahmen europäischer Unterrichtungs- und Abstimmungsverfahren wie das Schutzklauselverfahren sowie die Vertretung in angeschlossenen Konsultationsverfahren,e) die Schulung von Mitarbeiter(inne)n der Länder.Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit (6.) beinhalten vor allema) die Übermittlung von Informationen an die Kommission im Rahmen des allgemeinen Systems der Gemeinschaft für das Informationsmanagement,b) die Amtshilfe gegenüber den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008,c) die Vertretung in dem europäischen Gremium, in dem die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind,d) die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten.

### Artikel

Artikel 3 Aufgaben im Auftrag des Bundes(1) Das Institut wirkt nach § 7 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes im Auftrag des Bundes in dem Gremium mit, in dem nach der Bauproduktenrichtlinie die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bestimmten Zulassungsstellen zusammengeschlossen sind. (2) Im Rahmen der Mitwirkung im Gremium der Zulassungsstellen hat das Institut insbesondere die Aufgabe, 1. an der Erarbeitung von Leitlinien für die europäische technische Zulassung und an den Stellungnahmen der Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie mitzuwirken und2. Übersetzungen von europäischen technischen Zulassungen, die durch andere Zulassungsstellen nach der Bauproduktenrichtlinie erteilt wurden, anzufertigen oder die technische Richtigkeit vorgelegter Übersetzungen zu bestätigen, diese Zulassungen zu bewerten und dem Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle mitzuteilen (§ 7 Abs. 3 des Bauproduktengesetzes) sowie Verzeichnisse der erteilten europäischen technischen Zulassungen zu führen. (3) Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 unterliegt das Institut dem Weisungsrecht des Bundes; das Weisungsrecht wird vom Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau ausgeübt. Das Institut unterrichtet das Bundesministerium laufend über Vorgänge nach Absatz 1.

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Artikel 4 Vertretung des Instituts im Gremium der Zulassungsstellen(1) Das Institut wird in dem Gremium der Zulassungsstellen im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 durch die Präsidentin/den Präsidenten vertreten. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Institut auch durch ein Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden, das der Bund allgemein oder im Einzelfall benennt, wenn 1. es sich um Angelegenheiten handelt, die von integrations- und außenpolitischer Bedeutung sind oder die die Belange des Bundes erheblich berühren, und2. der Bund dies unter Bezeichnung der Angelegenheiten verlangt. In diesem Fall kann das Mitglied des Verwaltungsrates in dem Gremium die Sprecherfunktion ausüben. (3) Die Präsidentin/der Präsident und das Mitglied des Verwaltungsrates können sich vertreten lassen. (4) Hinsichtlich der Verhandlung und der Abstimmung über Leitlinien für die europäische technische Zulassung nach Artikel 11 der Bauproduktenrichtlinie sowie über die einvernehmliche Stellungnahme zu einer europäischen technischen Zulassung nach Artikel 9 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie wird der Bund bei der Ausübung seines Weisungsrechts einer mehrheitlich abgegebenen Stellungnahme der Länder entsprechen, soweit landesrechtlich geregelte materielle Anforderungen oder Anforderungen aus Aufgabenbereichen, die in landeseigener Verwaltung wahrgenommen werden, in der Leitlinie oder der einvernehmlichen Stellungnahme zu berücksichtigen sind, es sei denn, ein Abweichen von der Stellungnahme der Länder ist aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich; sind in der Leitlinie oder in der einvernehmlichen Stellungnahme sowohl Anforderungen des Bundes als auch der Länder zu berücksichtigen, werden sich Bund und Länder um eine einvernehmliche Haltung bemühen. Kommt eine solche nicht zustande, entscheidet der Bund; er hat dabei die Belange der Länder zu berücksichtigen.

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Artikel 5 Rechts- und Fachaufsicht(1) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin führt die Rechtsaufsicht über das Institut. (2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 unterliegt das Institut der Fachaufsicht durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. (3) Jede oberste Bauaufsichtsbehörde und jede für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständige oberste Behörde eines Landes kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 bitten. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen, im Falle von Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 5 in der Regel nach Ablauf von zwei Wochen, nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Zeit die Mehrheit der obersten Bauaufsichtsbehörden oder die Mehrheit der für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständigen obersten Behörden der Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widerspricht. (4) Der Bund kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 hinsichtlich einer dem Vollzug des Bauproduktengesetzes dienenden Entscheidung des Instituts im Einzelfall bitten, die 1. aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich ist oder2. die Erfüllung einer Aufgabe erschweren würde, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen wird. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Frist mindestens zwei Drittel aller Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widersprechen. In Fällen des Satzes 1 Nr. 1 dürfen die Länder jedoch nur widersprechen, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 dürfen sie dies nur, wenn wesentliche Belange der Länder berührt sind. (5) In Angelegenheiten nach Absatz 2 ist für Widerspruchsbescheide, abweichend von § 30 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über die Zuständigkeit in der allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 199), die Präsidentin/der Präsident zuständig. Protokollnotiz zu Artikel 5 Abs. 4 Satz 2In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit hat der Bund das Recht, um eine angemessene Verkürzung der in Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist zu bitten. Die Länder werden einer solchen Bitte möglichst entsprechen.

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Artikel 6 OrganeOrgane des Instituts sind 1. der Verwaltungsrat,2. die Präsidentin/der Präsident.

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Artikel 7 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Präsidentin/den Präsidenten. (2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten: 1. Erlaß von Satzungen,2. Berufung der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters,3. Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen für die Ausführung des Haushaltsplanes,4. Grunderwerb und Baumaßnahmen,5. Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 50 000 EUR,6. Bildung der Ausschüsse für Grundsatzfragen und deren Zusammensetzung nach Ressortbereichen,7. Zustimmungen nach Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2, Artikel 9 Abs. 1 Satz 6,8. Beanstandung, Änderung und Aufhebung von Beschlüssen der Ausschüsse für Grundsatzfragen nach Artikel 9 Abs. 3,9. Bildung und Besetzung der Sachverständigenausschüsse,10. Erlaß der Dienstanweisung. Satzungen bedürfen der Genehmigung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin. (3) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen/Beamten des Instituts. Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes dies zulassen, kann er Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf die Präsidentin/den Präsidenten übertragen. Der Verwaltungsrat ernennt die Beamtinnen/Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnis nicht der Präsidentin/dem Präsidenten überträgt. Er ist außerdem Dienstbehörde der Präsidentin/des Präsidenten. (4) Der Verwaltungsrat besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder, die/der jeweils von dem für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium bestellt wird, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Landes Berlin, die/der von der Senatsverwaltung für Finanzen bestellt wird, und sieben Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, die jeweils von den Bundesministerien für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau, der Finanzen, für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Verkehr, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Post und Telekommunikation bestellt werden; für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. (5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse zur Erfüllung der in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2 und Abs. 6 Nr. 1 genannten Aufgaben bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen. Unter den vom Bund bestellten Mitgliedern ist eine Übertragung von Stimmen zulässig; einem Mitglied können jedoch jeweils höchstens die Stimmen für drei andere Mitglieder übertragen werden. (6) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 5 gilt entsprechend. (7) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (8) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Sie/er stellt die Tagesordnung auf.

### Artikel

Artikel 8 Präsidentin/Präsident(1) Das Institut wird von der Präsidentin/dem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin/der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie/er regelt im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsrates die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Die Präsidentin/der Präsident ist Dienstbehörde der übrigen Beamtinnen/Beamten des Instituts. Sie/er führt die laufenden Geschäfte des Instituts und vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Präsidentin/der Präsident und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen berufen. Die Präsidentin/der Präsident wird zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit für eine Amtszeit von 12 Jahren ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Präsidentin/des Präsidenten muß über die weitere Besetzung der Stelle entschieden sein. (3) Die Präsidentin/der Präsident muß die für die Leitung des Instituts erforderliche Eignung und besondere Befähigung auf dem Gebiet der Bautechnik besitzen. Deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung "Allgemeine Verwaltung" muß die Befähigung zum Richteramt haben. (4) Die Präsidentin/der Präsident nimmt, soweit nicht ein Widerstreit der Interessen vorliegt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie/er hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Sie/er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Instituts jederzeit Auskunft zu erteilen. (5) Näheres über Stellung und Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters regelt der Verwaltungsrat. Protokollnotiz zu Artikel 8 Abs. 3 Satz 2Bestehende Dienstverhältnisse bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

### Artikel

Artikel 9 Ausschüsse für Grundsatzfragen(1) Beim Institut werden Ausschüsse für Grundsatzfragen gebildet. Jeder Ausschuß besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder und bis zu zehn vom Bund benannten Vertreterinnen/Vertretern. Die fachlich betroffenen Ressorts sind angemessen zu beteiligen. Die Vertreterinnen/Vertreter der Länder bedürfen der Bestätigung durch die jeweilige Fachministerkonferenz. Die Obfrau/der Obmann kann weitere Personen als Gäste hinzuziehen. Die Hinzuziehung ständiger Gäste bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. Obfrau/Obmann ist die Präsidentin/der Präsident oder ein(e) von ihr/ihm bestimmte(r) Angehörige(r) des Instituts. (2) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen haben die Aufgabe, das Institut in technischen und rechtlichen Grundsatzfragen zu beraten. Sie beraten auch über die Aufstellung der Listen nach Artikel 2 Abs. 3. (3) Den Ausschüssen für Grundsatzfragen obliegt die Beschlußfassung über Empfehlungen zu Entwürfen von Leitlinien für europäische technische Zulassungen. Die Präsidentin/der Präsident unterrichtet den Bund über diese Beschlüsse. Sie/er darf von ihnen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates abweichen. Der Verwaltungsrat kann die Beschlüsse beanstanden, ändern und aufheben. Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 und Artikel 4 Abs. 4 bleiben unberührt.(4) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.

### Artikel

Artikel 1 Allgemeines(1) Das Land Berlin führt das Institut für Bautechnik unter der Bezeichnung Deutsches Institut für Bautechnik - DIBt - (nachstehend Institut genannt) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin fort. (2) Das Institut dient der einheitlichen Erfüllung bautechnischer Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. (3) Die Beteiligten werden bei der Durchführung der in diesem Abkommen genannten Aufgaben nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte eng und vertrauensvoll zusammenarbeiten. Sie verfolgen dabei das Ziel, den in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und im öffentlichen Auftragswesen erreichten Stand technischer Anforderungen zu erhalten und zu verbessern. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit dem Institut vergleichbare, auf Bauprodukte bezogene Aufgaben übertragen werden, die nach anderen Rechtsakten der Europäischen Union zu erfüllen sind. (4) Das Institut hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. (5) Das Institut hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen. Die Beamtinnen/Beamten des Instituts sind mittelbare Landesbeamtinnen/Landesbeamte. Die Arbeitsverhältnisse der Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Instituts sind nach den für die Arbeiterinnen/Arbeiter und Angestellten des Landes Berlin geltenden Bestimmungen zu regeln.

### Artikel

Artikel 10 Sachverständigenausschüsse(1) Beim Institut werden zu dessen technischer Beratung Sachverständigenausschüsse gebildet. Den Sachverständigenausschüssen gehören Sachverständige aus den Behörden der Länder und des Bundes sowie aus den Bereichen der Wissenschaft und Wirtschaft an. Die Vertreterinnen/Vertreter des Bundes werden vom Bund benannt. Das Nähere regelt die Satzung. (2) Die Präsidentin/Der Präsident beteiligt den zuständigen Sachverständigenausschuss bei der Erarbeitung von Europäischen Bewertungsdokumenten und falls erforderlich bei der Erteilung von Europäischen Technischen Bewertungen. Sofern dies im Einzelfall nicht möglich oder notwendig erscheint, wird der Sachverständigenausschuss im Nachgang unterrichtet. Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 1Eine Bildung von Sachverständigenausschüssen zur Beratung in Fragen der Marktüberwachung ist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 möglich. Protokollnotiz zu Artikel 10 Abs. 2Bei Bauprodukten, die Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes zuzuordnen sind, ist im Rahmen der Erarbeitung von Europäischen Bewertungsdokumenten und Europäischen Technischen Bewertungen die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zu beteiligen, wenn dies ein Mitglied eines Sachverständigenausschusses verlangt.

### Artikel

Artikel 11 Finanzierung(1) Das Institut erhebt nach Maßgabe seiner Satzung Gebühren, Auslagenersatz und Leistungsentgelte. (2) Der Bund erstattet dem Institut die anderweitig nicht gedeckten Kosten, die diesem durch die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 3 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstehen. Dazu zählen auch die Kosten der Beteiligung der Ausschüsse nach Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2 sowie die Aufwendungen, die dem Institut durch mit Zustimmung des Bundes vergebene Gutachten Dritter entstanden sind. Das Nähere regelt eine Vereinbarung, die der Zustimmung der Länderfinanzminister bedarf. (3) Der anderweitig nicht gedeckte Finanzbedarf für die Einrichtung und Unterhaltung des Instituts wird zwischen den Ländern aufgeteilt. Dies gilt auch für den Finanzbedarf für die Erledigung von Aufgaben, die dem Institut aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften zugewiesen worden sind, jedoch für die Länder wahrgenommen werden. Die Festsetzung des hierfür notwendigen Betrages bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Finanzministerien der Länder. (4) Das Anteilsverhältnis unter den Ländern wird zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis ihrer Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach dem Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl errechnet. Als Steuereinnahmen gelten die im Länderfinanzausgleich zugrunde gelegten Steuereinnahmen der Länder. Die Steuereinnahmen erhöhen und vermindern sich um die Beträge, welche die Länder im Rahmen des Länderfinanzausgleichs von anderen Ländern erhalten oder an andere Länder abführen. Maßgebend sind die Steuereinnahmen und die vom Statistischen Bundesamt für den 30. Juni festgestellte Bevölkerungszahl des dem Rechnungsjahr zwei Jahre vorhergehenden Rechnungsjahres. (5) Die Beiträge der Länder werden im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in vier Teilbeträgen zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und zum 1. Oktober nach den Ansätzen des Haushaltsplanes fällig. Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden bei dem ersten Teilbetrag des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen. (6) Abweichend von Absatz 3 wird der Finanzbedarf zur Erledigung von Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 6 Nr. 4, Artikel 2 Abs. 6 Nr. 5 und Artikel 2 Abs. 7 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechend nachgewiesenem Aufwand durch das Land erstattet, das die Aufgabe übertragen hat. Für den Fall, dass alle Länder diese Aufgabe übertragen haben, bleibt es bei der Regelung nach Abs. 3. Wird dem Institut eine durch ein einzelnes Land übertragene Aufgabe wieder entzogen, so finden die Regelungen in Artikel 14 Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung.Protokollnotiz zu Artikel 11 Abs. 2 Zu den zu erstattenden Kosten zählen insbesondere 1. Reisekosten,2. Personalkosten anteilig entsprechend dem zeitlichen Aufwand sowie3. ein entsprechender Anteil an den Gemeinkosten des Instituts,4. der Beitrag des Instituts an die Organisation Technischer Bewertungsstellen.

### Artikel

Artikel 12 Haushaltswirtschaft(1) Das Institut ist in seiner Haushaltswirtschaft selbständig, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. (2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach den im Land Berlin geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufzustellen und auszuführen. (3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung des Rechnungshofes von Berlin und hinsichtlich der Kostenerstattung nach Artikel 11 Abs. 2 der Prüfung des Bundesrechnungshofes. Die Prüfungsberichte sind der Präsidentin/dem Präsidenten, den Mitgliedern des Verwaltungsrates, den Finanzministerien der Länder und dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten.

### Artikel

Artikel 13 SchiedsklauselStreitigkeiten aus diesem Abkommen werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Es gilt der als Anlage beigefügte Schiedsvertrag.

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Artikel 14 Vertragsdauer(1) Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Beteiligten durch schriftliche Erklärung gegenüber der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin unter gleichzeitiger Benachrichtigung der übrigen Beteiligten zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. (2) Der kündigende Beteiligte bleibt verpflichtet, zu dem Finanzbedarf des Instituts so lange und insoweit beizutragen, als der Finanzbedarf infolge seiner Beteiligung erforderlich geworden ist. Eine Auseinandersetzung über das dem Institut dienende Vermögen findet nicht statt. (3) Ist das Abkommen von mehr als zwei Dritteln der Beteiligten gekündigt worden, so ist das Institut aufzulösen. Die für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung führt die Abwicklung durch. Die Beteiligten sind verpflichtet, dem Land Berlin alle durch die Abwicklung entstehenden Kosten anteilig zu erstatten, soweit das Vermögen des Instituts zur Abdeckung nicht ausreicht. Nach der Abwicklung verbleibendes Vermögen wird anteilig unter den Beteiligten aufgeteilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Maßgebend für die Errechnung der Anteile ist das Verhältnis der Finanzierungsbeträge nach Artikel 11 im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Ende des Abkommens.

### Artikel

Artikel 15 InkrafttretenDieses Abkommen tritt am 1. Januar des Jahres in Kraft, das dem Jahr folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen des Landes Berlin zugeht.

### Artikel

Artikel 2 Aufgaben(1) Das Institut hat die Aufgabe, 1. Europäische Technische Bewertungen auszustellen und diese zumindest nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt zu veröffentlichen,2. allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen zu erteilen und Verzeichnisse der erteilten Zulassungen zu führen und zu veröffentlichen,3. Bekanntmachungen zur Einführung Technischer Baubestimmungen vorzubereiten,4. bautechnische Untersuchungen, einschließlich Bauforschungsaufträge, anzuregen, zu vergeben, zu begutachten und zu betreuen sowie Bauforschungsberichte auszuwerten,5. auf Antrag eines oder mehrerer Beteiligter im Einzelfall Gutachten, z. B. zur Verwendung von Bauprodukten, zu erstatten sowie Begutachtungstätigkeiten auf Antrag der nationalen Akkreditierungsstelle durchzuführen,6. die Aufgaben einer notifizierenden Behörde im Sinne von Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106 EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduktenverordnung) wahrzunehmen,7. Verzeichnisse von anerkannten Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen zu führen,8.a) Energieausweise und Inspektionsberichte im Sinne der Energieeinsparverordnung zu registrieren und Registriernummern zu vergeben undb) Stichprobenkontrollen von Energieausweisen durchzuführen. (2) Das Institut ist gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten nach Rechtsakten der Europäischen Union. Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde hat das Institut insbesondere die Aufgabe, 1. Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich zu prüfen und zu bewerten,2. Maßnahmen in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der EU-Bauproduktenverordnung die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr darstellen, zu treffen, soweit es nach landesrechtlichen Vorschriften über die Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden in der jeweils geltenden Fassung als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde zuständig ist,3. Ordnungswidrigkeiten im Rahmen seiner Aufgaben nach Nr. 2 zu verfolgen und zu ahnden,4. die Marktüberwachungsbehörden der Länder fachlich zu beraten und koordinierend tätig zu werden,5. Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit wahrzunehmen. Das Institut kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Gutachten und Prüfungen in Auftrag geben. (3) Das Institut hat ferner die Aufgabe, die Bauregellisten A und B sowie die Liste über Bauprodukte, für die nach Bauordnungsrecht kein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist, aufzustellen und bekanntzumachen. Die Bekanntmachung der Listen bedarf des Einvernehmens der obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder. (4) Das Institut hat außerdem die Aufgabe, 1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und2. Entscheidungen über Anträge auf Typenprüfungen vorzubereiten, soweit das Institut nicht nach Absatz 6 zuständig ist. (5) Das Institut kann 1. vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Verwaltungsrates an der Ausarbeitung technischer Richtlinien und technischer Regeln im nationalen, europäischen und internationalen Bereich und2. mit Zustimmung des Verwaltungsrates in Gremien bei der Europäischen Kommission sowie in sonstigen europäischen und internationalen Gremien mitarbeiten. (6) Die einzelnen Länder können dem Institut zusätzlich die Zuständigkeit übertragen für 1. die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen sowie die entsprechende Anerkennung von Behörden nach den Landesbauordnungen und deren Überwachung,2. die Erteilung von Typenprüfungen,3. den Erlass von Verwaltungsakten, die auf Bauprodukte bezogen sind, nach Rechtsvorschriften, die der Umsetzung weiterer Rechtsakte der Europäischen Union dienen,4. über die Aufgaben der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde nach Absatz 2 hinausgehende, weitere Aufgaben der Marktüberwachung nach Rechtsakten der Europäischen Union für harmonisierte Bauprodukte und5. die Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall für Bauprodukte und Bauarten nach den Landesbauordnungen. (7) Die Landesregierungen können dem Institut durch Verwaltungsabkommen mit der in Artikel 3 Abs. 3 bezeichneten Bundesbehörde weitere Aufgaben übertragen. Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1Das Institut wird bei der Erarbeitung Europäischer Technischer Bewertungen vom Bund allgemein bezeichnete Stellen bitten, den Entwurf von Europäischen Technischen Bewertungen vorzubereiten, soweit durch solche Europäische Technische Bewertungen wesentliche Belange des Bundes bei der Erfüllung von Aufgaben berührt werden, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen werden. Näheres wird in der Dienstanweisung geregelt. Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 4Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und deren Finanzierung über den Königsteiner Schlüssel nach Artikel 11 Abs. 3 und Abs. 4 knüpft an die einheitliche Regelung in allen Ländern über die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde entsprechend dem von der Bauministerkonferenz beschlossenen Muster-Marktüberwachungsverordnungs-Durchführungsgesetz an. Aufgaben, die über die Muster-Zuständigkeitsregelungen hinausgehen, können von jedem Land einzeln nach Artikel 2 Abs. 6 Nr. 4 übertragen werden. Der Finanzbedarf hierfür wird nach Artikel 11 Abs. 6 durch das Land erstattet, das weitergehende Aufgaben übertragen hat. Protokollnotiz zu Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5.Zu den Beratungs- und Koordinierungsaufgaben (4.) zählen insbesondere a) die Bereitstellung wissenschaftlichen und technischen Fachwissens,b) die Vorbereitung der regelmäßigen Aktualisierung des Marktüberwachungsprogramms sowie der Evaluierung der Überwachungstätigkeiten,c) die Vorbereitung von Risikoprofilen für die Zollbehörden, die Mitteilung von Maßnahmen an den Bund zur Meldung an die Europäische Kommission im Rahmen des Schnellinformationssystems der Union (RAPEX) sowie die Entgegennahme von RAPEX-Meldungen anderer Mitgliedstaaten vom Bund,d) die Mitteilung von Maßnahmen, Einwänden und sonstigen Mitteilungen an den Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen europäischer Unterrichtungs- und Abstimmungsverfahren wie das Schutzklauselverfahren sowie die Vertretung in angeschlossenen Konsultationsverfahren,e) die Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Länder. Aufgaben der europäischen und internationalen Verwaltungszusammenarbeit (5.) beinhalten vor allem a) die Übermittlung von Informationen an die Europäische Kommission im Rahmen des allgemeinen Systems der Union für das Informationsmanagement,b) die Amtshilfe gegenüber den Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008,c) die Vertretung in dem europäischen Gremium, in dem die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten zusammengeschlossen sind,d) die Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen von Drittstaaten.

### Artikel

Artikel 3 Aufgaben im Auftrag des Bundes(1) Das Institut wirkt im Auftrag des Bundes in der Organisation Technischer Bewertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauproduktenverordnung mit.(2) Im Rahmen der Mitwirkung in der Organisation Technischer Bewertungsstellen hat das Institut insbesondere die Aufgabe, 1. an der Erstellung und Annahme von Europäischen Bewertungsdokumenten im Sinne von Artikel 19 der EU-Bauproduktenverordnung mitzuwirken und2. Übersetzungen von Europäischen Bewertungsdokumenten und Europäischen Technischen Bewertungen anderer Bewertungsstellen auf Anforderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit anzufertigen oder die Richtigkeit vorgelegter Übersetzungen zu bestätigen. (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann dem Institut durch Verwaltungsabkommen mit den Landesregierungen weitere Aufgaben übertragen. (4) Im Rahmen der Erledigung der Aufgaben nach Absatz 1, 2 und 3 unterliegt das Institut dem Weisungsrecht des Bundes; das Weisungsrecht wird vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ausgeübt. Das Institut unterrichtet das Bundesministerium laufend.

### Artikel

Artikel 4 Vertretung des Instituts in der Organisation Technischer Bewertungsstellen(1) Das Institut wird in der Organisation Technischer Bewertungsstellen im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 durch die Präsidentin/den Präsidenten vertreten. (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Institut auch durch ein Mitglied des Verwaltungsrates vertreten werden, das der Bund allgemein oder im Einzelfall benennt, wenn 1. es sich um Angelegenheiten handelt, die von integrations- und außenpolitischer Bedeutung sind oder die die Belange des Bundes erheblich berühren, und2. der Bund dies unter Bezeichnung der Angelegenheiten verlangt. In diesem Fall kann das Mitglied des Verwaltungsrates in dem Gremium die Sprecherfunktion ausüben. (3) Die Präsidentin/der Präsident und das Mitglied des Verwaltungsrates können sich vertreten lassen. (4) Hinsichtlich der Verhandlung und der Abstimmung über Europäische Bewertungsdokumente wird der Bund bei der Ausübung seines Weisungsrechts einer mehrheitlich abgegebenen Stellungnahme der Länder entsprechen, soweit landesrechtlich geregelte materielle Anforderungen oder Anforderungen aus dem Aufgabenbereich, die in landeseigener Verwaltung wahrgenommen werden, in dem Europäischen Bewertungsdokument zu berücksichtigen sind, es sei denn, ein Abweichen von der Stellungnahme der Länder ist aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich; sind im Europäischen Bewertungsdokument sowohl Anforderungen des Bundes als auch der Länder zu berücksichtigen, werden sich Bund und Länder um eine einvernehmliche Haltung bemühen. Kommt eine solche nicht zustande, entscheidet der Bund; er hat dabei die Belange der Länder zu berücksichtigen.

### Artikel

Artikel 5 Rechts- und Fachaufsicht(1) Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin führt die Rechtsaufsicht über das Institut. (2) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7 unterliegt das Institut der Fachaufsicht durch die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung. (3) Jede oberste Bauaufsichtsbehörde und jede für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständige oberste Behörde eines Landes kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 bitten. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen, im Falle von Aufgaben nach Artikel 2 Abs. 2 und Abs. 6 Nr. 4 in der Regel nach Ablauf von zwei Wochen, nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Zeit die Mehrheit der obersten Bauaufsichtsbehörden oder die Mehrheit der für die Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten zuständigen obersten Behörden der Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widerspricht. (4) Der Bund kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung um fachaufsichtliche Maßnahmen nach Absatz 2 hinsichtlich einer dem Vollzug der EU-Bauproduktenverordnung oder eines zu ihrer Durchführung erlassenen Bundesgesetzes dienenden Entscheidung des Instituts im Einzelfall bitten, die 1. aus außen- und integrationspolitischen Gründen erforderlich ist oder2. die Erfüllung einer Aufgabe erschweren würde, die in bundeseigener Verwaltung oder im Auftrag des Bundes wahrgenommen wird. Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung wird der Bitte spätestens nach Ablauf von vier Wochen nachkommen, es sei denn, daß innerhalb dieser Frist mindestens zwei Drittel aller Länder der Durchführung fachaufsichtlicher Maßnahmen widersprechen. In Fällen des Satzes 1 Nr. 1 dürfen die Länder jedoch nur widersprechen, wenn die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 dürfen sie dies nur, wenn wesentliche Belange der Länder berührt sind. (5) Soweit ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist, ist für die Widerspruchsbescheide abweichend von § 30 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 530), die Präsidentin/der Präsident zuständig. Protokollnotiz zu Artikel 5 Abs. 4 Satz 2In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit hat der Bund das Recht, um eine angemessene Verkürzung der in Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 genannten Frist zu bitten. Die Länder werden einer solchen Bitte möglichst entsprechen.

### Artikel

Artikel 6 OrganeOrgane des Instituts sind 1. der Verwaltungsrat,2. die Präsidentin/der Präsident.

### Artikel

Artikel 7 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten. Er bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Instituts und überwacht die Präsidentin/den Präsidenten. (2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten: 1. Erlaß von Satzungen,2. Berufung der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters,3. Feststellung und Änderung des Haushaltsplanes einschließlich des Stellenplanes und allgemeine Anweisungen für die Ausführung des Haushaltsplanes,4. Grunderwerb und Baumaßnahmen,5. Verpflichtungsgeschäfte im Werte von mehr als 50 000 EUR,6. Bildung der Ausschüsse für Grundsatzfragen und deren Zusammensetzung nach Ressortbereichen,7. Zustimmungen nach Artikel 2 Abs. 5 Nr. 2, Artikel 9 Abs. 1 Satz 6,8. Beanstandung, Änderung und Aufhebung von Beschlüssen der Ausschüsse für Grundsatzfragen nach Artikel 9 Abs. 3,9. Bildung und Besetzung der Sachverständigenausschüsse,10. Erlaß der Dienstanweisung,11. Begutachtung und Überwachung des Instituts als Technische Bewertungsstelle gemäß Artikel 29 Abs. 3 EU-Bauproduktenverordnung und des zu ihrer Durchführung erlassenen Bundesgesetzes. Satzungen bedürfen der Genehmigung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin. (3) Der Verwaltungsrat ist oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen/Beamten des Instituts. Soweit die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes dies zulassen, kann er Befugnisse in Einzelpersonalangelegenheiten auf die Präsidentin/den Präsidenten übertragen. Der Verwaltungsrat ernennt die Beamtinnen/Beamten, soweit er die Ausübung dieser Befugnis nicht der Präsidentin/dem Präsidenten überträgt. Er ist außerdem Dienstbehörde der Präsidentin/des Präsidenten. (4) Der Verwaltungsrat besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder, die/der jeweils von dem für die Bauaufsicht zuständigen Ministerium bestellt wird, einer weiteren Vertreterin/einem weiteren Vertreter des Landes Berlin, die/der von der Senatsverwaltung für Finanzen bestellt wird, und sechs Vertreterinnen/Vertretern des Bundes, die von den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft und Energie bestellt werden; für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter zu bestellen. (5) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stimme. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmen vertreten ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, soweit in diesem Abkommen nichts anderes vorgesehen ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse in Bezug auf die Ausstellung und Veröffentlichung Europäischer Technischer Bewertungen, in Bezug auf die Aufgaben einer notifizierenden Behörde im Sinne von Artikel 40 EU-Bauproduktenverordnung und in Bezug auf die Mitarbeit in Gremien der Europäischen Kommission sowie sonstigen europäischen und internationalen Gremien bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der vertretenen Stimmen. Unter den vom Bund bestellten Mitgliedern ist eine Übertragung von Stimmen zulässig; einem Mitglied können jedoch jeweils höchstens die Stimmen für drei andere Mitglieder übertragen werden. (6) Eine schriftliche Beschlußfassung ist möglich, wenn nicht mehr als drei Mitglieder widersprechen; Absatz 5 gilt entsprechend. (7) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (8) Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft die Sitzung ein und leitet sie. Sie/er stellt die Tagesordnung auf.

### Artikel

Artikel 8 Präsidentin/Präsident(1) Das Institut wird von der Präsidentin/dem Präsidenten geleitet. Die Präsidentin/der Präsident vollzieht die Beschlüsse des Verwaltungsrates. Sie/er regelt im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsrates die Geschäftsverteilung und ist verantwortlich für den ordnungsmäßigen Geschäftsablauf. Die Präsidentin/der Präsident ist Dienstbehörde der übrigen Beamtinnen/Beamten des Instituts. Sie/er führt die laufenden Geschäfte des Instituts und vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich. (2) Die Präsidentin/der Präsident und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter werden vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen berufen. Die Präsidentin/der Präsident wird zur Beamtin/zum Beamten auf Zeit für eine Amtszeit von 12 Jahren ernannt. Die Ernennung bedarf der Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin. Spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Präsidentin/des Präsidenten muß über die weitere Besetzung der Stelle entschieden sein. (3) Die Präsidentin/der Präsident muß die für die Leitung des Instituts erforderliche Eignung und besondere Befähigung auf dem Gebiet der Bautechnik besitzen. Deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter oder die Leiterin/der Leiter der Abteilung "Allgemeine Verwaltung" muß die Befähigung zum Richteramt haben. (4) Die Präsidentin/der Präsident nimmt, soweit nicht ein Widerstreit der Interessen vorliegt, an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Sie/er hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Sie/er ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des Instituts jederzeit Auskunft zu erteilen. (5) Näheres über Stellung und Aufgaben der Präsidentin/des Präsidenten und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters regelt der Verwaltungsrat. Protokollnotiz zu Artikel 8 Abs. 3 Satz 2Bestehende Dienstverhältnisse bleiben von dieser Bestimmung unberührt.

### Artikel

Artikel 9 Ausschüsse für Grundsatzfragen(1) Beim Institut werden Ausschüsse für Grundsatzfragen gebildet. Jeder Ausschuß besteht aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der Länder und bis zu zehn vom Bund benannten Vertreterinnen/Vertretern. Die fachlich betroffenen Ressorts sind angemessen zu beteiligen. Die Vertreterinnen/Vertreter der Länder bedürfen der Bestätigung durch die jeweilige Fachministerkonferenz. Die Obfrau/der Obmann kann weitere Personen als Gäste hinzuziehen. Die Hinzuziehung ständiger Gäste bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates. Obfrau/Obmann ist die Präsidentin/der Präsident oder ein(e) von ihr/ihm bestimmte(r) Angehörige(r) des Instituts. (2) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen haben die Aufgabe, das Institut in technischen und rechtlichen Grundsatzfragen zu beraten. Sie beraten auch über die Aufstellung der Listen nach Artikel 2 Abs. 3. (3) Den Ausschüssen für Grundsatzfragen obliegt die Beschlußfassung über Empfehlungen zu Entwürfen von Europäischen Bewertungsdokumenten. Die Präsidentin/der Präsident unterrichtet den Bund über diese Beschlüsse. Sie/er darf von ihnen nur mit Zustimmung des Verwaltungsrates abweichen. Der Verwaltungsrat kann die Beschlüsse beanstanden, ändern und aufheben. Artikel 3 Abs. 4 Satz 1 und Artikel 4 Abs. 4 bleiben unberührt. Soweit eine Beschlussfassung der Ausschüsse für Grundsatzfragen aufgrund der zeitlichen Vorgaben der EU-Bauproduktenverordnung nicht möglich ist oder nicht notwendig erscheint, werden die Ausschüsse für Grundsatzfragen im Nachgang unterrichtet. (4) Die Ausschüsse für Grundsatzfragen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.

### Artikel

Artikel IAlle sich aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik ergebenden Rechtsstreitigkeiten werden der Entscheidung eines Schiedsgerichts unterworfen. Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 10. Buches der Zivilprozeßordnung Anwendung.

### Artikel

Artikel IIDas Schiedsgericht besteht aus der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin als Vorsitzende/Vorsitzendem und aus zwei Mitgliedern des Verwaltungsrates des Deutschen Instituts für Bautechnik, die von den streitenden Beteiligten gemeinsam benannt werden, ihnen jedoch nicht angehören dürfen. Für den Fall, daß wegen der Streitlage eine solche Benennung nicht möglich ist, bestimmt die Vorsitzende/der Vorsitzende zwei Mitglieder aus dem Kreis der ehrenamtlichen Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts. Ihre/seine Bestimmung ist endgültig. Lehnt die Präsidentin/der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin die Übernahme des Vorsitzes ab, bestimmt die Präsidentin/der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts die Vorsitzende/den Vorsitzenden. Vereinbarung zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Finanzierungsvereinbarung)Die Bundesrepublik Deutschland - nachstehend "Bund" genannt -unddas Land Baden-Württemberg der Freistaat Bayerndas Land Berlindas Land Brandenburg die Freie Hansestadt Bremendie Freie und Hansestadt Hamburg das Land Hessendas Land Mecklenburg-Vorpommerndas Land Niedersachsen das Land Nordrhein-Westfalendas Land Rheinland-Pfalzdas Saarlandder Freistaat Sachsendas Land Sachsen-Anhalt das Land Schleswig-Holsteindas Land Thüringen- nachstehend "Länder" genannt -schließen zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 2 des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt-Abkommen) die nachstehende Vereinbarung:

### § 1 — Kostenerstattungspflicht des Bundes

§ 1 Kostenerstattungspflicht des BundesArtikel 3 des DIBt-Abkommens genannten Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstehen, nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

### § 2 — Kostenermittlung

§ 2 KostenermittlungGrundlage für die Kostenermittlung sind die Istzahlen der Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres, die bei der Wahrnehmung der dem Institut nach den Artikeln 2 und 3 des DIBt-Abkommens übertragenen Aufgaben entstehen. Die Ermittlung der zu erstattenden Kosten erfolgt nach trennbaren und nichttrennbaren Kosten.

### § 3 — Trennbare und nichttrennbare Kosten

§ 3 Trennbare und nichttrennbare Kosten(1) Ausgaben, die dem Institut durch die Wahrnehmung der in den Artikeln 2 und 3 des DIBt-Abkommens genannten Aufgaben entstehen und die von anderen Ausgaben getrennt gehalten werden können (trennbare Kosten), sind: 1. Kosten der Ausschüsse nach den Artikeln 9 und 10 des DIBt-Abkommens;2. Kosten, die dem Institut durch Übersetzungsaufträge sowie durch bautechnische Untersuchungen oder Gutachten Dritter entstehen;3. Beiträge des Instituts an Gremien;4. Personalkosten der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten, der in den Fachabteilungen und im Übersetzungsdienst Tätigen mit Ausnahme der Personalkosten der Schreibkräfte und des Versorgungsaufwandes und5. Reisekosten. (2) Sonstige Ausgaben, die dem Institut durch die Wahrnehmung der in den Artikeln 2 und 3 des DIBt-Abkommens genannten Aufgaben entstehen, sind nichttrennbare Kosten.

### § 4 — Erstattungspflichtige Kosten

§ 4 Erstattungspflichtige Kosten(1) Der Bund erstattet dem Institut nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 trennbare Kosten insoweit, als es sich handelt um: 1. die Kosten der Beteiligung der Ausschüsse nach Artikel 9 Abs. 3 und Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 des DIBt-Abkommens;2. die Kosten, die dem Institut durch Übersetzungsaufträge im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 3 des DIBt-Abkommens sowie durch mit Zustimmung des Bundes erstattete Gutachten Dritter entstehen;3. den Beitrag des Instituts an das Gremium der Zulassungsstellen (EOTA);4. die Personalkosten der Präsidentin/des Präsidenten, der Vizepräsidentin/des Vizepräsidenten, der in den Fachabteilungen und im Übersetzungsdienst Tätigen mit Ausnahme der Personalkosten der Schreibkräfte und des Versorgungsaufwandes;5. die Reisekosten. (2) Die in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Kosten werden voll erstattet. (3) Die in Absatz 1 Nrn. 4 und 5 genannten Kosten werden insoweit erstattet, als sie den in der Anlage genannten Tätigkeiten zuzurechnen sind. Die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Personalkosten sind den in der Anlage genannten Tätigkeiten mit dem Anteil zuzurechnen, der prozentual dem Verhältnis entspricht, in dem die für diese Tätigkeiten aufgewandte Arbeitszeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu ihrer insgesamt geleisteten Arbeitszeit steht. Die für die in der Anlage genannten Tätigkeiten aufgewandte Arbeitszeit wird in der Weise ermittelt, daß - für die ersten 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung im zweiten Jahr bei jedem(r) in den Fachabteilungen und im Übersetzungsdienst Tätigen diese Arbeitszeit täglich erfaßt und für das 1. und 3. Jahr je ein insgesamt entsprechender Zeitaufwand unterstellt wird;- für die folgenden Jahre alle 3 Jahre mit der Maßgabe entsprechend verfahren wird, daß die tägliche Zeiterfassung nur in den ersten 6 Monaten des jeweiligen 2. Jahres erfolgt. (4) Der Bund erstattet dem Institut die nichttrennbaren Kosten zu dem Anteil, der dem nach Absatz 3 Satz 2 errechneten Prozentsatz entspricht. Protokollnotiz zu § 4 Abs. 3 Satz 3 1. HalbsatzSollte das DIBt-Abkommen erst zum 1. Januar 1994 in Kraft treten, dann wird auch für das Jahr 1993 ein entsprechender Zeitaufwand unterstellt.

### § 5 — Einnahmen

§ 5 Einnahmen(1) Von dem nach § 4 vom Bund dem Institut zu erstattenden Betrag ist ein bestimmter Teil der Einnahmen des Instituts aus der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 2 des DIBt-Abkommens abzuziehen. Dieser Teil wird wie folgt errechnet: a) Es wird das Verhältnis der trennbaren, nicht vom Bund zu erstattenden Kosten, zu den nichttrennbaren Kosten gebildet.b) Die Einnahmen werden in dem nach Buchstabe a) gebildeten Verhältnis geteilt.c) Der Teil der Einnahmen, der nach Buchstabe b) den nichttrennbaren Kosten nach Buchstabe a) zuzuordnen ist, wird in dem gleichen Verhältnis wie die nichttrennbaren Kosten (§ 4 Abs. 4) aufgeteilt.d) Der Teil, der nach Buchstabe c) dem Anteil des Bundes an den nichttrennbaren Kosten entspricht, ist der nach Satz 1 abzuziehende Teil. (2) Ferner ist von dem Erstattungsbetrag des Bundes nach § 4 ein bestimmter Teil der Einnahmen des Instituts aus der Wahrnehmung von Aufgaben nach Artikel 3 des DIBt-Abkommens abzuziehen. Für die Errechnung dieses Teils gilt Absatz 1 entsprechend mit der Maßgabe, daß in Buchstabe a) das Verhältnis der vom Bund zu erstattenden trennbaren Kosten zu den nichttrennbaren Kosten gebildet wird. (3) Erstattungen von Auslagen im Sinne des Kostenrechts an das Institut sind nicht Einnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2.

### § 6 — Vorauszahlung, Abrechnung

§ 6 Vorauszahlung, Abrechnung(1) Der Bund leistet auf die Erstattung der Kosten jährlich eine Vorauszahlung in Höhe des Betrages, der für das dem Vorjahr vorausgegangene Jahr gezahlt worden ist. Die Vorauszahlung wird in vierteljährlichen Raten im voraus gezahlt. Für die ersten beiden Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt an die Stelle des in Satz 1 genannten Betrages der im letzten Jahr vor dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung vom Bund gezahlte Betrag. (2) Das Institut legt dem Bund eine Abrechnung der zu erstattenden Kosten jeweils nach Ablauf des Jahres, in dem gemäß § 4 Abs. 3 Satz 3 eine Ermittlung der Arbeitszeit stattgefunden hat (Ermittlungsjahr), wie folgt vor: - in dem Jahr, das als erstes auf das Ermittlungsjahr folgt, für die beiden Vorjahre;- in dem Jahr, das als zweites auf das Ermittlungsjahr folgt, für das Vorjahr. Die Vorlage erfolgt jeweils bis zum 15. April der vorgenannten Jahre. (3) Mehr- oder Minderbeträge gegenüber den in Vorjahren geleisteten Vorauszahlungen werden mit den nach Vorlage der Abrechnung ab dem 1. September fälligen Raten der laufenden Vorauszahlung ausgeglichen.

### § 7 — Geltungsdauer

§ 7 GeltungsdauerDiese Vereinbarung tritt mit dem DIBt-Abkommen in Kraft und gilt für dessen Dauer. Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 des DIBt-Abkommens findet entsprechende Anwendung.

### Anlage DIBTAbkG

Anlage zu Artikel 13 des Abkommens über das Deutsche Institut für BautechnikSchiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Die Bundesrepublik Deutschlandunddas Land Baden-Württembergder Freistaat Bayerndas Land Berlindas Land Brandenburgdie Freie Hansestadt Bremendie Freie und Hansestadt Hamburgdas Land Hessendas Land Mecklenburg-Vorpommerndas Land Niedersachsendas Land Nordrhein-Westfalendas Land Rheinland-Pfalzdas Saarlandder Freistaat Sachsendas Land Sachsen-Anhaltdas Land Schleswig-Holsteindas Land Thüringen schließen folgenden Schiedsvertrag:

### Anlage DIBTAbkG

Anlage zu § 4 Abs. 3 der DIBt-FinanzierungsvereinbarungTätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 der DIBt-Finanzierungsvereinbarung*) sind:Tätigkeiten 1:Mitwirkung im Auftrag des Bundes in den Gremien der EOTA, wie - Generalversammlung- Exekutiv-Komitee- Technisches Lenkungsgremium- Technische Komitees Hierzu gehören insbesondere: 1 a) Vorbereitung der Sitzungen von Gremien der EOTA;1 b) Erarbeitung von Stellungnahmen und Vorschlägen, soweit nicht durch Tätigkeiten 2 und 3 erfaßt;1 c) Abstimmung der Stellungnahmen und Vorschläge mit den zuständigen Ressorts von Bund und Ländern sowie interessierten deutschen Kreisen (DIN, Bauwirtschaft usw.), soweit nicht durch Tätigkeiten 2, 3 und 4 erfaßt;1 d) Teilnahme an den Sitzungen;1 e) Nachbereitung der Sitzungen. Tätigkeiten 2:Mitwirkung in Gremien der EOTA bei der Erstellung von Zulassungsleitlinien nach Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWGHierzu gehören insbesondere: 2 a) Ausarbeitung von Vorschlägen für Zulassungsleitlinien;2 b) Abstimmung mit den zuständigen Ressorts von Bund und Ländern sowie den interessierten deutschen Kreisen, z.B. im Rahmen von Sitzungen von Ausschüssen für Grundsatzfragen des DIBt;2 c) Abstimmung mit internationalen techn.-wissenschaftlichen Organisationen und Normenorganisationen in Zusammenhang mit Zulassungsleitlinien;2 d) Vordiskussionen mit Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten;2 e) Beauftragung, Betreuung und Auswertung der Gutachten gemäß Artikel 11 Abs. 2 des DIBt-Abkommens zur Vorbereitung der Zulassungsleitlinien sowie finanzielle Abwicklung und Projektbetreuung;2 f) Mitwirkung in Gremien der europäischen Normung (CEN) und der internationalen Normung (ISO), soweit die Normungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit Zulassungsleitlinien stehen und die Mitwirkung zur Erarbeitung der Zulassungsleitlinien erforderlich ist. Tätigkeiten 3:Beiträge zum technischen Inhalt von Aufträgen für Zulassungsleitlinien für die Beratung im Ständigen Ausschuß nach der Richtlinie 89/106/EWG (z.B. Anforderungs- und Leistungsstufen oder -klassen)Tätigkeiten 4: Mitwirkung bei der Erarbeitung der einvernehmlichen Stellungnahmen der EOTA zu einzelnen Zulassungsanträgen anderer Zulassungsstellen nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG (ohne Zulassungsleitlinien) sowie nach Protokollerklärung Nr. 14 zu Anhang II Nummern 3 und 4 der Richtlinie 89/106/EWGHierzu gehören insbesondere: 4 a) Prüfung von vorgelegten Prüfplänen;4 b) Aufstellung von Bewertungskriterien, Klassifizierung, soweit nicht in Grundlagendokumenten, Zulassungsleitlinien oder Normen vorgegeben;4 c) Durchsicht der Zulassungsentwürfe von Zulassungsstellen anderer Mitgliedstaaten sowie Beauftragung, Betreuung und Auswertung in diesem Zusammenhang erforderlicher Gutachten gemäß Artikel 11 Abs. 2 des DIBt-Abkommens einschließlich finanzieller Abwicklung und Projektbetreuung;4 d) Erarbeitung einer deutschen Stellungnahme zu den Zulassungsentwürfen;4 e) Abstimmung der Stellungnahme mit den zuständigen deutschen Stellen, z.B. im Rahmen von Sitzungen von Sachverständigenausschüssen des DIBt. Tätigkeiten 5: 5.1 Übersetzungen im Rahmen der Mitwirkung in der EOTA5 a) Übersetzung der Unterlagen in obigen Verfahren aus der und in die englische Sprache;5 b) Bestätigung der technischen Richtigkeit vorgelegter deutscher Übersetzungen von Zulassungen;5 c) Übersetzung des Titels, Geltungsbereichs und wesentlichen Inhalts der fremdsprachlichen europäischen technischen Zulassungen anderer Zulassungsstellen und Mitteilung an das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau gemäß § 7 Abs. 3 Bauproduktengesetz.5.2 Führung von Verzeichnissen5 d) Führung eines Verzeichnisses aller von den Zulassungsstellen anderer Mitgliedsstaaten erteilten europäischen technischen Zulassungen nach Gegenstand, wesentlichem Inhalt und Fundstelle gemäß Artikel 3 Abs. 2 Nr. 2 des DIBt-Abkommens.

### Eingangsformel DIBTAbkG

Der Thüringer Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

### § 1

§ 1(1) Dem am 16. Oktober 1992 in Erfurt vom Land Thüringen unterzeichneten Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Baden-Württemberg, dem Freistaat Bayern, dem Land Berlin, dem Land Brandenburg, der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Hessen, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen, dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Rheinland-Pfalz, dem Saarland, dem Freistaat Sachsen, dem Land Sachsen-Anhalt, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Thüringen mit dem Schiedsvertrag über die Regelung von Streitigkeiten aus dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik wird zugestimmt.(2) Das Abkommen einschließlich Schiedsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

### § 2

§ 2(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 1 und 2 in Kraft tritt, wird im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Thüringen bekanntgemacht.

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— Thüringer Gesetz zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 16. März 1993
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DIBTAbkGTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
