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title: "ThürDepEKVO — Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien (Thüringer Deponieeigenkontroll-Verordnung - ThürDepEKVO) Vom 8. August 1994"
canonical: "https://juralernen.de/landesrecht/th/depekvth"
jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DepEKVTHrahmen"
updated: "2026-07-01T09:28:16+00:00"
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# ThürDepEKVO — Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien (Thüringer Deponieeigenkontroll-Verordnung - ThürDepEKVO) Vom 8. August 1994

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 08.08.1994
*Fundstelle:* GVBl. 1994, 956


### § 6 — Staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen

§ 6 Staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen(1) Über die staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen nach § 3 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die obere Abfallbehörde. Die staatliche Anerkennung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. (2) Die staatliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß der Antragsteller über die personellen und materiellen Voraussetzungen verfügt und eine Akkreditierung auf der Grundlage der Normenserie DIN EN 45000 ff. (Ausgabe 1989) nachweist. Die Normblätter, erschienen in der Beuth- Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, sind beim Deutschen Patenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. (3) Der Leiter der Untersuchungsstelle hat wesentliche Änderungen sowie den Wegfall von für die Zulassung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich der oberen Abfallbehörde anzuzeigen. (4) Einer staatlichen Anerkennung durch die obere Abfallbehörde bedürfen auch solche Untersuchungsstellen, die bereits eine Anerkennung oder Zulassung nach anderen Verfahren haben. Dies gilt nicht für bekanntgegebene Stellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, soweit sie Untersuchungen nach § 3 Abs. 2 durchführen. (5) Der Landesanstalt für Umwelt und Geologie obliegt die fachliche Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung sowie die Durchführung von Ringversuchen und weiteren stichprobenartigen analytischen Qualitätskontrollen nach dem Zufallssystem.

### § 3 — Untersuchungen

§ 3 Untersuchungen(1) Untersuchungen von Deponiesickerwasser, Oberflächen- und Grundwasser sind von einer staatlich anerkannten Untersuchungsstelle durchführen zu lassen. Dies gilt auch für die Untersuchungen von Böden und Feststoffen. (2) Untersuchungen von Deponie-Rohgas und von Abgas aus Deponiegasbehandlungs- und -verwertungsanlagen sind durch eine nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung, bekanntgegebene Stelle durchführen zu lassen.

### § 9 — Zuständige Behörde

§ 9 Zuständige BehördeZuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Landesverwaltungsamt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

### § 6 — Staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen

§ 6 Staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen(1) Über die staatliche Anerkennung von Untersuchungsstellen nach § 3 Abs. 1 entscheidet auf Antrag die obere Abfallbehörde. Die staatliche Anerkennung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. (2) Die staatliche Anerkennung ist zu erteilen, wenn gewährleistet ist, daß der Antragsteller über die personellen und materiellen Voraussetzungen verfügt und eine Akkreditierung auf der Grundlage der Normenserie DIN EN 45000 ff. (Ausgabe 1989) nachweist. Die Normblätter, erschienen in der Beuth- Vertrieb GmbH, Berlin und Köln, sind beim Deutschen Patenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. (3) Der Leiter der Untersuchungsstelle hat wesentliche Änderungen sowie den Wegfall von für die Zulassung wesentlichen Voraussetzungen unverzüglich schriftlich der oberen Abfallbehörde anzuzeigen. (4) Einer staatlichen Anerkennung durch die obere Abfallbehörde bedürfen auch solche Untersuchungsstellen, die bereits eine Anerkennung oder Zulassung nach anderen Verfahren haben. Dies gilt nicht für bekanntgegebene Stellen nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, soweit sie Untersuchungen nach § 3 Abs. 2 durchführen. (5) Dem Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz obliegt die fachliche Prüfung der Voraussetzungen für die Anerkennung sowie die Durchführung von Ringversuchen und weiteren stichprobenartigen analytischen Qualitätskontrollen nach dem Zufallssystem.

### § 9 — Zuständige Behörde

§ 9 Zuständige BehördeZuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

### Anlage ThürDepEKVO

Anlage zu § 2 Abs. 1Art, Umfang und Häufigkeit der Messungen, Kontrollen und Untersuchungen 1. Eigenkontrollmaßnahmen Nr. Parameter Betriebsphase Nachsorgephase 1. Meteorologische Messungen 1.1 Niederschlagsmenge T 1.2 Temperatur T 1.3 Windrichtung und -stärke T 1.4 relative Luftfeuchtigkeit T 2. Wasseruntersuchungen 2.1 Sickerwasserabfluß K J 2.2 Sickerwasserbeschaffenheit nach Nummer 2 nach Nummer 2 2.3 Oberflächenwasserabfluß K J 2.4 Oberflächenwasserbeschaffenheit nach Nummer 2 nach Nummer 2 2.5 Grundwasserstände M H 2.6 Grundwasserbeschaffenheit nach Nummer 2 nach Nummer 2 3. Rohgas- und Abgasuntersuchungen 3.1 Kontrolle der Entgasung auf der Deponieoberfläche und in den Rand- bereichen der Deponie V H 3.2 Rohgasmenge nach Nummer 3 nach Nummer 3 3.3 Rohgasbeschaffenheit nach Nummer 3 nach Nummer 3 3.4 Abgasemission nach Nummer 3 nach Nummer 3 4. Sonstige Messungen und Kontrollen 4.1 Setzungen des Deponiekörpers J J 4.2 Funktionsfähigkeit des Deponie- basisabdichtungssystems J J 4.3 Funktionsfähigkeit des Deponie- oberflächenabdichtungssystems J J Erklärung der Abkürzungen T = täglich, bei 1.1 - 1.4 Ablesung werktäglich V = vierteljährlich J = jährlich M = monatlich H = halbjährlich K = kontinuierlich 2. Umfang, Art und Häufigkeit der Wasseruntersuchungen Parameter Betriebsphase Nachsorgephase Sicker- Grund- Ober- Sicker- Grund- wasser wasser flächenwasser wasser wasser Färbung, Trübung V1 V V H H Geruch V1 V V H H Temperatur V1 V V H H pH-Wert V1 V V H H Sauerstoffgehalt V1 V V H H Elektr. Leitfähigkeit V1 V V H H Gesamttrockenrückstand V1 V H H Glührückstand V1 V H H Kohlenwasserstoffe V1 H H H AOX V1 H H H Phenolindex V1 H J J TOC V1 H H H CSB V1 H V H H BSB 5 V1 H H H Ammonium V1 H V H H Nitrat V1 H V H H Nitrit V1 H V H H Gesamtstickstoff V V H Borat - Bor H H H H Chlorid V1 V V H H Gesamtphosphor V1 H V H H Sulfat V1 H V H H Sulfid, gelöst V1 H H H Cyanid, gesamt V1 H H H Säurekapazität bis pH 4,3 J J Gesamthärte J J Natrium J J J J Kalium J J J J Calcium J J J J Magnesium J J J J Zink, gesamt V1 H H H Eisen, gesamt J J J J Mangan, gesamt J J J J Chrom, gesamt V1 H H H Nickel, gesamt V1 H H H Kupfer, gesamt V1 H H H Cadmium, gesamt V1 H H H Quecksilber, gesamt V1 H H H Blei, gesamt V1 H H H Arsen, gesamt V1 H H H Scenedesmus-Zell- vermehrungs-Hemmtest J J J J Daphnien- Kurzzeittest J J J J (1) Die Analysen haben im ersten Betriebsjahr monatlich zu erfolgen. Sofern die Datenauswertung auf die Gleichwertigkeit größerer Intervalle schließen läßt, können die Analysenabstände auf bis zu drei Monate ausgedehnt werden. 3. Umfang, Art und Häufigkeit der Rohgas- und Abgasuntersuchungen Parameter Rohgas Abgas Menge K Methan K Kohlendioxid K Stickstoff K Sauerstoff K J Staub J Kohlenmonoxid J Stickstoffoxid J Fluorwasserstoff J Chlorwasserstoff J Schwefeldioxid J Gesamt - Chlor J Gesamt - Fluor J Gesamt - Schwefel J Benzol J Chlorethen J (Vinylchlorid) J Die Meßergebnisse sind auf 1013 hPa, 273 K und trockenes Gas zu beziehen. 2)Sofern keine Entgasungsanlage betrieben wird, sind die Parameter jährlich zu bestimmen.

### Eingangsformel ThürDepEKVO

Aufgrund des § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Thüringer Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes (ThAbfAG) vom 31. Juli 1991 (GVBl. S. 273) verordnet der Minister für Umwelt und Landesplanung im Einvernehmen mit dem Innenminister:

### § 1 — Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für in Betrieb befindliche oberirdische Deponien zur Ablagerung von Siedlungs- und Sonderabfällen (Abfalldeponien).

### § 10 — Ordnungswidrigkeiten

§ 10 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 7 des ThAbfAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 nicht entsprechend den Vorgaben der Anlage mißt und kontrolliert;2. entgegen § 3 Abs. 1 Untersuchungen nicht durchführen läßt;3. entgegen § 4 Abs. 1 die Eigenkontrollergebnisse nicht, nicht richtig oder unvollständig erfaßt oder nicht auswertet oder der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt;4. entgegen § 4 Abs. 2 den Eigenkontrollbericht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig der zuständigen Behörde vorlegt;5. entgegen § 5 wesentliche Veränderungen der Untersuchungsergebnisse der zuständigen Behörde nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig anzeigt;6. entgegen § 6 Abs. 3 seiner Anzeigepflicht nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt;7. entgegen § 8 den Eigenkontrollbericht nicht öffentlich auslegt.

### § 11 — Übergangsbestimmungen

§ 11 ÜbergangsbestimmungenBestehende Abfalldeponien sind mit den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Einrichtungen und Geräten spätestens innerhalb von achtzehn Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auszustatten.

### § 12 — Inkrafttreten

§ 12 InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

### § 2 — Eigenkontrolle

§ 2 EigenkontrolleArt, Umfang und Häufigkeit der Messungen, Kontrollen und Untersuchungen sind in der Anlage zu dieser Verordnung geregelt.

### § 4 — Erfassung und Nachweis

§ 4 Erfassung und Nachweis(1) Die Eigenkontrollergebnisse sind in einem vom Betreiber der Abfalldeponie zu führenden Betriebstagebuch zu erfassen und auszuwerten. Das Betriebstagebuch ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. (2) Die Eigenkontrollergebnisse sind in einem Jahresbericht zusammenzufassen und auszuwerten (Eigenkontrollbericht). Dieser ist spätestens bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres in zweifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Die zuständige Behörde kann die Vorlage von Zwischenberichten verlangen. (4) Erfolgt die Erfassung der Eigenkontrollergebnisse mittels elektronischer Datenverarbeitung, können im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde auch maschinenlesbare Datenträger übergeben werden. Veränderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn kenntlich gemacht wird, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht worden sind.

### § 5 — Anzeigepflicht

§ 5 AnzeigepflichtDer Betreiber der Abfalldeponie hat wesentliche Veränderungen der Untersuchungsergebnisse, insbesondere von Menge und Beschaffenheit der Sickerwasser- und Gasemissionen sowie der Grund- und Oberflächenwasserbeschaffenheit, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

### § 7 — Ausnahmen

§ 7 Ausnahmen(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn von der Abfalldeponie nur geringe Schadstoffemissionen ausgehen und die hinreichende Überwachung der Abfalldeponie gewährleistet ist. (2) Die zuständige Behörde kann weitere Messungen, Untersuchungen und Kontrollen anordnen, wenn die Voraussetzungen nach § 5 vorliegen und wesentliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen sind.

### § 8 — Veröffentlichung

§ 8 VeröffentlichungDer Betreiber der Abfalldeponie hat den Eigenkontrollbericht jährlich einmal für die Dauer von zwei Monaten zur Einsichtnahme öffentlich auszulegen. Ort und Zeitdauer der Auslegung hat durch ortsübliche Bekanntmachung zu erfolgen.

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— Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von oberirdischen Deponien (Thüringer Deponieeigenkontroll-Verordnung - ThürDepEKVO) Vom 8. August 1994
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-DepEKVTHrahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
