ThürUGGewStCOV · Thüringen

Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder (ThürUGGewStCOV) Vom 23. November 2020*)

Ausfertigungsdatum:
23.11.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 563
2 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 1

Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen

§ 1 Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen(1) Thüringer Gemeinden erhalten zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie zusätzlich zu den bereits ausgereichten 100 Millionen Euro nach § 1 des Thüringer Gesetzes zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen (ThürStaKoFiG) vom 11. Juni 2020 (GVBI. S. 277, 280) pauschale Gewerbesteuerkompensationszuweisungen in Höhe von 82,5 Millionen Euro aufgrund § 2 Abs. 1 des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 6. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2072).(2) Die Höhe der individuellen Gewerbesteuerkompensationszuweisung entspricht dem Anteil der Gewerbesteuereinnahmen (netto) im Mittel der Jahre 2017 bis 2019 der jeweiligen Gemeinde an der Gesamtsumme der durchschnittlichen Gewerbesteuereinnahmen (netto) aller Gemeinden in diesem Zeitraum bezogen auf 182,5 Millionen Euro abzüglich der Gewerbesteuerstabilisierungszuweisung nach § 1 ThürStaKoFiG. Zur Bestimmung der Gewerbesteuereinnahmen findet § 1 Abs. 2 Satz 2 ThürStaKoFiG Anwendung.

§ 2

Festsetzung, Auszahlung und Verwendung der Zuweisungen

§ 2 Festsetzung, Auszahlung und Verwendung der Zuweisungen(1) Die Festsetzung und Auszahlung der Gewerbesteuerkompensationszuweisungen erfolgt durch das für den kommunalen Finanzausgleich zuständige Ministerium von Amts wegen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.(2) Die Gewerbesteuerkompensationszuweisungen werden den Thüringer Kommunen als nicht zweckgebundene allgemeine Deckungsmittel zur Verfügung gestellt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.