Thüringer Verordnung zur Abmilderung der mittelbaren Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich für das Schuljahr 2022/2023 (ThürAbmildSchulVO 2022/2023) Vom 23. Januar 2023
- Ausfertigungsdatum:
- 23.01.2023
- Fundstelle:
- GVBl. 2023, 32
Aufgrund des § 7 Abs. 9 Nr. 1 und 3, des § 8 Abs. 10 Satz 4 sowie des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 11 und Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2021 (GVBl. S. 215), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Jugend und Sport:
Geltungsbereich
§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie für die staatlichen Prüfungen an diesen Schulen.
Qualifizierender Hauptschulabschluss
§ 2 Qualifizierender Hauptschulabschluss(1) § 63 Abs. 2 bis 7, § 64 Abs. 2 und 9 sowie § 65 Abs. 1 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung finden im Schuljahr 2022/2023 für die Abschlussprüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses keine Anwendung; im Übrigen gelten die §§ 63 bis 66 ThürSchulO sowie die folgenden Absätze 2 bis 10.(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses besteht aus drei Prüfungen, die die Schülerin oder der Schüler aus folgenden Prüfungsteilen auswählt:1. einem schriftlichen Teil im Fach Deutsch,2. einem schriftlichen Teil im Fach Mathematik,3. einem praktischen Teil, der nach Wahl der Schülerin oder des Schülers im Fach Wirtschaft-Recht-Technik oder in dem von ihr oder ihm gewählten Wahlpflichtfach absolviert wird, wobei im Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache an die Stelle der praktischen Prüfung eine mündliche Prüfung tritt, und4. einem mündlichen Teil in einem nicht in den Nummern 1 bis 3 genannten Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Abschlussprüfung findet eine zusätzliche, gesondert zu bewertende praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten. Auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Prüfungsnoten der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt.(3) Die Aufgaben für die schriftlich geprüften Fächer werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die übrigen von der Schule gestellt.(4) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile nach Absatz 2 Satz 1 beträgt1. im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 150 Minuten,2. im schriftlichen Teil im Fach Mathematik 120 Minuten,3. im praktischen Teil je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten oder bei einer an die Stelle der praktischen Prüfung tretenden mündlichen Prüfung im Fach zweite Fremdsprache mindestens zehn Minuten sowie4. im mündlichen Teil mindestens zehn Minuten.Findet im mündlichen Teil eine zusätzliche praktische Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 statt, beträgt die Prüfungsdauer je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. Enthält die mündliche Prüfung praktische Anteile nach Absatz 2 Satz 3 oder werden nach Absatz 8 Satz 2 mehrere Schülerinnen und Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungsdauer nach Satz 1 Nr. 4 angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission.(5) Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens einen Notendurchschnitt von 3,7 und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als „ausreichend“ erzielt hat. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, gehen das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.(6) Für die Bildung der Note für das Schuljahr gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.(7) Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note „ungenügend“ bewertet werden.(8) Jede Schülerin und jeder Schüler wird im mündlichen Teil sowie in der zusätzlichen mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 4 einzeln geprüft. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission unter Beachtung des Infektionsgeschehens.(9) An jeder Schule ist eine Prüfungskommission zu bilden. Von dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt wird die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihm Bestellte oder ein von ihm Bestellter als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Weitere Mitglieder sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, falls sie oder er nicht selbst Vorsitzende oder Vorsitzender ist, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters und jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer, die oder der in den für die Prüfung gewählten Fächern unterrichtet. Das staatliche Schulamt bestellt für den Fall der Verhinderung der in Satz 3 vorgesehenen Mitglieder der Prüfungskommission jeweils Ersatzmitglieder.(10) Schülerinnen und Schüler eines zusätzlichen 10. Schuljahres nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG erwerben den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, wenn sie erfolgreich an einer Prüfung zur Erlangung des Abschlusses teilgenommen haben. Für die Prüfung gelten die Absätze 2 bis 9 sowie § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1, 3 bis 8 und 10 bis 12, § 65 Abs. 2 bis 6 sowie § 66 ThürSchulO.
Realschulabschluss
§ 3 Realschulabschluss(1) § 67 Abs. 2 bis 8 ThürSchulO findet im Schuljahr 2022/2023 keine Anwendung. Für die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gelten die Absätze 2 bis 8.(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses besteht aus drei Prüfungen, die die Schülerin oder der Schüler aus den folgenden Prüfungsteilen auswählt:1. einem schriftlichen Teil in dem Fach Mathematik,2. einem schriftlichen Teil in dem Fach Deutsch,3. einem schriftlichen Teil in der ersten Fremdsprache mit einem Anteil Hörverstehen und4. einem mündlichen Teil in einem Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.Im mündlichen Prüfungsteil nach Satz 1 Nr. 4 kann das Fach Astronomie sowie ein Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler eine schriftliche Prüfung ablegt, nicht gewählt werden. Auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Prüfungsnoten der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt.(3) Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Sie ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat,2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft“ und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat oder3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend“ erhalten hat, diese aber nach Satz 3 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat.Ein Ausgleich ist gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler in zwei Fächern die Note „gut“ oder in einem Fach die Note „sehr gut“ erhalten hat. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, gehen das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr werden in den Fächern der Abschlussprüfung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil der Fachlehrerin oder des Fachlehrers der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Abschlusszeugnis. Für die Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 ThürSchulO gilt die Note der Projektarbeit nach § 47a ThürSchulO als Note in einem Fach.(5) Die schriftlichen Aufgaben für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die Aufgaben des mündlichen Teils der Abschlussprüfung von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und in der ersten Fremdsprache 150 Minuten. Die Dauer einer mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder einer zusätzlichen mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 3 beträgt in der Regel 15 Minuten. Findet im mündlichen Teil eine zusätzliche praktische Prüfung nach Absatz 7 Satz 1 statt, beträgt die Prüfungsdauer je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. Enthält eine mündliche Prüfung praktische Anteile nach Absatz 7 Satz 2 oder werden nach Absatz 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Satz 2 mehrere Schülerinnen und Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungsdauer nach Satz 2 angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission.(7) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche, gesondert zu bewertende praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.(8) Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 2 Abs. 7 bis 9 dieser Verordnung, § 64 Abs. 3 bis 8 und 10 bis 12, § 65 Abs. 2 bis 6 sowie § 66 ThürSchulO entsprechend.
Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium
§ 4 Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium(1) § 68 Abs. 2 bis 7 ThürSchulO findet im Schuljahr 2022/2023 keine Anwendung. Die besondere Leistungsfeststellung erfolgt nach den Absätzen 2 bis 7.(2) Die besondere Leistungsfeststellung besteht aus drei Leistungsfeststellungen, die die Schülerin oder der Schüler aus den folgenden Fächern auswählt:1. im Fach Mathematik,2. im Fach Deutsch,3. in der ersten Fremdsprache und4. in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.Die Leistungsfeststellungen in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie erfolgen schriftlich. Die Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache erfolgt mündlich, ist die erste Fremdsprache Latein erfolgt sie schriftlich; alternative Verfahren der Leistungsfeststellung im Fach Latein können auf Antrag der Schule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigt werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 findet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers anstelle der Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache eine Leistungsfeststellung in der zweiten Fremdsprache statt, in der sie oder er ab der Klassenstufe 5 oder 6 unterrichtet wurde; Satz 3 gilt entsprechend. Die mündliche Leistungsfeststellung in der Fremdsprache besteht aus einem Interview, einer Präsentation sowie einem Gespräch und wird als Partnerprüfung mit zwei, höchstens drei Schülerinnen oder Schülern durchgeführt. Auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Note der jeweiligen Leistungsfeststellung der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt; dies gilt nicht für das Fach Latein.(3) Die besondere Leistungsfeststellung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Sie ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat,2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft“ und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat oder3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend“ erhalten hat, diese aber nach Satz 3 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat.Ein nach Satz 2 Nr. 3 erforderlicher Ausgleich ist gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler in zwei Fächern die Note „gut“ oder in einem Fach die Note „sehr gut“ erhalten hat. Findet in den Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt, gehen das Ergebnis der schriftlichen Leistungsfeststellung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung zu einem Drittel in die Note der Leistungsfeststellung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr werden in den Fächern, in denen eine Leistungsfeststellung nach Absatz 2 stattgefunden hat, das Ergebnis der Jahresfortgangsnote und das Ergebnis der Leistungsfeststellung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Leistungsfeststellung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil der Fachlehrerin oder des Fachlehrers der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Note der Leistungsfeststellung. In den Fächern außerhalb der besonderen Leistungsfeststellung gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Zeugnis. In den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung werden im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 keine Klassenarbeiten geschrieben.(5) Die Aufgaben für die schriftliche Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch und Mathematik werden im Rahmen der Lehrpläne des Gymnasiums von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. Die übrigen Aufgaben werden von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Leistungsfeststellung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und im Fach Latein sowie in dem für eine Leistungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 gewählten naturwissenschaftlichen Fach jeweils 120 Minuten. Eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung dauert jeweils in der Regel 15, höchstens 20 Minuten.(7) Für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung gelten § 64 Abs. 3, 5, 6, 10 und 12 sowie § 66 ThürSchulO entsprechend. Die schriftlichen Leistungsfeststellungen werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer bewertet. Bei Bewertung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ist eine Zweitkorrektur durchzuführen; bei Abweichungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellungen werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer bewertet, die Beisitzerin oder der Beisitzer führt das Protokoll und berät bei der Bewertung; für das Protokoll gilt § 64 Abs. 11 ThürSchulO entsprechend.
Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses an der Berufsfachschule
§ 5 Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses an der BerufsfachschuleAbweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOBFS 2) vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung findet im Schuljahr 2022/2023 die schriftliche Prüfung in den zwei Fächern des fachtheoretischen Unterrichts und in dem Fach Deutsch oder Englisch nach Wahl der Schülerin oder des Schülers statt.
Schulische Abschlussprüfung an der Berufsschule
§ 6 Schulische Abschlussprüfung an der BerufsschuleAbweichend von § 15 der Thüringer Berufsschulordnung (ThürBSO) vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) in der jeweils geltenden Fassung entfällt im Schuljahr 2022/2023 die schulische Abschlussprüfung. § 24 Abs. 3 Satz 1 ThürBSO gilt entsprechend.
Gleichstellungsbestimmung
§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.