ThürAbmildSchulVO · Thüringen

Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich (ThürAbmildSchulVO) Vom 16. Mai 2020

Ausfertigungsdatum:
16.05.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 253
111 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 18

(aufgehoben)

§ 18 (aufgehoben)

§ 11

Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

§ 11 Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb der allgemeinen HochschulreifeWar es einer Schülerin oder einem Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ganz oder teilweise nicht möglich, die Abiturprüfung im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2021/2022 abzulegen, tritt abweichend von § 91 Satz 1 ThürSchulO und § 34 Satz 2 ThürSObG bei der Ermittlung der Qualifikation im Bereich der Prüfungen an die Stelle der Prüfungsleistungen in den von der Schülerin oder vom Schüler gewählten Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung stattgefunden hat, die durchschnittliche Punktzahl der Kurshalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase in dem jeweiligen Fach. Die §§ 96 bis 101, 102 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 104 bis 106 ThürSchulO beziehungsweise die §§ 39 bis 43, 46, 47 und 49 ThürSObG finden für die Fächer nach Satz 1 keine Anwendung. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die Prüfungskommission in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt.

§ 21

Versetzung und Wiederholung in den berufsbildenden Schulen

§ 21 Versetzung und Wiederholung in den berufsbildenden Schulen(1) Abweichend von1. § 17 Abs. 4 Satz 1 ThürSObG,2. § 10a Abs. 1 Satz 1 ThürSOBFS 2,3. § 11a Abs. 1 Satz 1 ThürSOBFS 2 m. b. A.,4. § 11a Abs. 1 Satz 1 ThürSOhBFS 2,5. § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürSOHBFS 3,6. § 13 Abs. 1 Satz 1 ThürFSO-SW,7. § 13a Abs. 1 Satz 1 ThürSOBFS 3,8. § 12a Abs. 1 Satz 1 ThürSOFOS,9. § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürFSO-TWGM und10. § 9 Abs. 6 Satz 1 ThürBSOkönnen sich Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem der Fächer, Lernfelder, Lerngebiete oder Module, die nicht Praxismodule sind, in denen sie eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten haben, unterziehen.(2) Abweichend von1. § 17 Abs. 6 und 7 ThürSObG,2. § 10a Abs. 4 ThürSOBFS 2,3. § 11a Abs. 4 ThürSOBFS 2 m. b. A.,4. § 11a Abs. 4 ThürSOhBFS 2,5. § 11 Abs. 4 ThürSOHBFS 3,6. § 13 Abs. 4 ThürFSO-SW,7. § 13 Abs. 3 ThürSOBFS 3,8. § 12a Abs. 4 ThürSOFOS,9. § 11 Abs. 4 ThürFSO-TWGM und10. § 9 Abs. 7 und 8 ThürBSOkönnen die Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr 2021/2022 eine Klassenstufe wiederholen und die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, ein zweites Mal wiederholen, wenn sie in den Schuljahren 2020/2021 und 2019/2020 nicht bereits eine Klassenstufe zum zweiten Mal wiederholt haben. Diese Wiederholung wird nicht auf die maximale Wiederholungsmöglichkeit angerechnet.(3) Auf Antrag der Eltern kann das Berufsvorbereitungsjahr nach § 9 Abs. 2 ThürBSO im nächsten Schuljahr wiederholt werden, sofern dieses nicht bereits freiwillig wiederholt wurde.

Eingangsformel ThürAbmildSchulVO

Aufgrund des § 6 Abs. 9, des § 7 Abs. 9 Nr. 1 bis 3, des § 8 Abs. 10 Satz 4, des § 49 Abs. 1 Satz 3 sowie des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 11 und 20 und Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2021 (GVBl. S. 215), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, hinsichtlich der §§ 8, 13 bis 17, 19 und 21 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sowie hinsichtlich der §§ 2 bis 22 und 24 im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie für die staatlichen Prüfungen an diesen Schulen.

§ 10

Zuhörerinnen und Zuhörer

§ 10 Zuhörerinnen und ZuhörerIm Rahmen von § 86 ThürSchulO und § 29 der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium (ThürSObG) vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 605) in der jeweils geltenden Fassung sind Zuhörerinnen und Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung sowie am Kolloquium zur Seminarfacharbeit zugelassen, sofern sie die geltenden Zutrittsvoraussetzungen erfüllen und die geltenden Hygieneregeln beachtet werden.

§ 11

Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

§ 11 Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife(1) War es einer Schülerin oder einem Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ganz oder teilweise nicht möglich, die Abiturprüfung im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2021/2022 abzulegen, tritt abweichend von § 91 Satz 1 ThürSchulO und § 34 Satz 2 ThürSObG bei der Ermittlung der Qualifikation im Bereich der Prüfungen an die Stelle der Prüfungsleistungen in den von der Schülerin oder vom Schüler gewählten Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung stattgefunden hat, die durchschnittliche Punktzahl der Kurshalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase in dem jeweiligen Fach. Die §§ 96 bis 101, 102 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 104 bis 106 ThürSchulO beziehungsweise die §§ 39 bis 43, 46, 47 und 49 ThürSObG finden für die Fächer nach Satz 1 keine Anwendung. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die Prüfungskommission in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt.(2) Abweichend von § 107 Abs. 3 ThürSchulO und § 48 Abs. 3 ThürSObG finden im Fall der Wiederholungsprüfung im Schuljahr 2022/2023 die §§ 83 bis 107 ThürSchulO beziehungsweise die §§ 26 bis 49 ThürSObG Anwendung.

§ 12

Schulische Abschlussprüfung an der Berufsschule

§ 12 Schulische Abschlussprüfung an der BerufsschuleAbweichend von § 15 der Thüringer Berufsschulordnung (ThürBSO) vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) in der jeweils geltenden Fassung entfällt die schulische Abschlussprüfung. § 24 Abs. 3 Satz 1 ThürBSO gilt entsprechend.

§ 13

Praktische Prüfungen

§ 13 Praktische Prüfungen(1) Abweichend von1. § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürSOBFS 2,2. § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß (ThürSOBFS 2 m. b. A.) vom 14. November 1997 (GVBl. S. 497) in der jeweils geltenden Fassung,3. § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Halbsatz 1 der Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOhBFS 2) vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung,4. § 31 Abs. 1 Satz 2 und § 50 Abs. 5 Satz 1 der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - (ThürSOHBFS 3) vom 13. Dezember 2004 (GVBl. 2005 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,5. § 10 Abs. 4 bis 6 der Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege vom 30. März 2009 (GVBl. S. 338) in der jeweils geltenden Fassung und6. § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 38 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassungkann die praktische Prüfung aufgrund des Infektionsgeschehens als Prüfungsgespräch mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten durchgeführt werden. Inhalt des Prüfungsgespräches sind die Unterrichts- und Ausbildungsinhalte, die Gegenstand der praktischen Prüfung sind. Dieses Prüfungsgespräch kann praktische Anteile enthalten.(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die Vorsitzende oder der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission. Die Schülerin oder der Schüler ist spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung über die geänderte Form und den Ablauf der Prüfung zu informieren.(3) Im Fall der Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 für ein Prüfungsgespräch und bei gleichzeitiger Verhinderung des nach § 15 Abs. 6 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c ThürFSO-SW für die praktische Prüfung zu berufenden stimmberechtigten Mitglieds der Fachprüfungskommission ist ersatzweise eine weitere in den Modulen unterrichtende Lehrerin der Fachschule, die bereits als Praktikumsbetreuerin im abschließenden Praxismodul tätig war, oder ein weiterer in den Modulen unterrichtender Lehrer der Fachschule, der bereits als Praktikumsbetreuer im abschließenden Praxismodul tätig war, als Fachprüferin oder Fachprüfer einzusetzen.

§ 14

Zuhörerinnen und Zuhörer

§ 14 Zuhörerinnen und ZuhörerIm Rahmen von1. § 17 ThürSOBFS 2,2. § 16 ThürSOBFS 2 m. b. A.,3. § 18 ThürSOhBFS 2,4. § 16 ThürSOHBFS 3,5. § 16 ThürFSO-SW,6. § 19 der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge (ThürSOBFS 3) vom 15. Oktober 1998 (GVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung,7. § 19 der Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule (ThürSOFOS) vom 24. April 1997 (GVBl. S. 170) in der jeweils geltenden Fassung und8. § 16 der Thüringer Fachschulordnung für die Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik (ThürFSO-TWGM) vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 76) in der jeweils geltenden Fassungsind Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen, sofern sie die geltenden Zutrittsvoraussetzungen erfüllen und die geltenden Hygieneregeln beachtet werden.

§ 15

Modulnoten in den Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen

§ 15 Modulnoten in den Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen(1) War es einer Schülerin oder einem Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen nicht möglich, die Leistungsfeststellung zum Abschluss eines Moduls abzulegen, gilt abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 4 ThürFSO-SW die Vornote nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ThürFSO-SW als Modulnote. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.(2) Abweichend von § 33 Abs. 4 Satz 2 und § 37 Abs. 4 Satz 2 ThürFSO-SW setzt sich die Modulnote in dem Fall, in dem eine Note nach § 33 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 beziehungsweise § 37 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ThürFSO-SW am Lernort Praxis nicht erteilt werden konnte, aus den Noten nach § 33 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 beziehungsweise § 37 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 ThürFSO-SW zusammen.

§ 16

Nichterbringung von Prüfungsleistungen an der Berufsfachschule, der Höheren Berufsfachschule ...

§ 16 Nichterbringung von Prüfungsleistungen an der Berufsfachschule, der Höheren Berufsfachschule und der Fachoberschule(1) War es einer Schülerin oder einem Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ganz oder teilweise nicht möglich, die Abschlussprüfung im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2021/2022 abzulegen, ermittelt sich die Endnote im Bereich der Prüfungen abweichend von1. § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürSOBFS 2 nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ThürSOBFS 2,2. § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürSOBFS 2 m. b. A. nach § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürSOBFS 2 m. b. A.,3. § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürSOBFS 3 nach § 29 Abs. 1 Satz 3 ThürSOBFS 3,4. § 26 Abs. 1 Satz 2 ThürSOhBFS 2 nach § 26 Abs. 1 Satz 3 ThürSOhBFS 2,5. § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 2 ThürSOHBFS 3 nach § 23 Abs. 1 Satz 3 ThürSOHBFS 3 beziehungsweise6. § 26 Abs. 1 Satz 2 ThürSOFOS nach § 26 Abs. 1 Satz 3 ThürSOFOS.(2) Im Übrigen finden die1. §§ 14, 19 bis 21, 23 bis 25 sowie 27 bis 29 ThürSOBFS 2,2. §§ 13, 18 bis 20, 22 bis 24 sowie 26 bis 28 ThürSOBFS 2 m. b. A.,3. §§ 22 bis 25, 27 bis 29 und 31 bis 33 ThürSOBFS 3,4. §§ 15, 20 bis 22, 24 bis 26, 28 bis 30 ThürSOhBFS 2,5. §§ 12, 18 bis 20, 22 bis 23, 25 bis 27 ThürSOHBFS 3 beziehungsweise6. §§ 16, 23, 25 bis 26 und 28 bis 30 ThürSOFOSin den Fällen des Absatzes 1 keine Anwendung.(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 entscheidet die Prüfungskommission in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt.

§ 17

Nichterbringung von Prüfungsleistungen an den Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen und an ...

§ 17 Nichterbringung von Prüfungsleistungen an den Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen und an den Fachschulen in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik(1) War es einer Fachschülerin oder einem Fachschüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ganz oder teilweise nicht möglich, die schriftliche Abschlussprüfung im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2021/2022 abzulegen, ist abweichend von § 19 Abs. 5 Satz 1 und 2 ThürFSO-SW die Vornote nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ThürFSO-SW die Note des Prüfungsmoduls.(2) War es einer Fachschülerin oder einem Fachschüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen nicht möglich, das Kolloquium im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2021/2022 abzulegen, ist abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 5 ThürFSO-SW die Note der Facharbeit die Endnote.(3) War es einer Fachschülerin oder einem Fachschüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ganz oder teilweise nicht möglich, die praktische Abschlussprüfung im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2021/2022 abzulegen, ist abweichend von § 33 Abs. 8 und § 37 Abs. 8 ThürFSO-SW die Vornote nach § 33 Abs. 7 beziehungsweise § 37 Abs. 7 ThürFSO-SW die Gesamtnote der berufspraktischen Ausbildung.(4) War es einer Fachschülerin oder einem Fachschüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ganz oder teilweise nicht möglich, die Abschlussprüfung im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2021/2022 abzulegen, gilt abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, § 43 Abs. 3 und § 49 Abs. 3 ThürFSO-TWGM für die Ermittlung der Endnote im Bereich der Prüfungen § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürFSO-TWGM.(5) Im Übrigen finden die §§ 14, 18 bis 24 ThürFSO-SW und die §§ 12, 18 bis 28 ThürFSO-TWGM in den Fällen der Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.(6) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 entscheidet die Prüfungskommission in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt.

§ 18

Aufnahmeprüfung

§ 18 Aufnahmeprüfung(1) Abweichend von § 126 Nr. 5 und § 131 ThürSchulO sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 10 ThürSObG wird die Aufnahmeprüfung im Schuljahr 2021/2022 durch den Besuch des ersten Schulhalbjahres im Schuljahr 2022/2023 ersetzt. Die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang erfolgt vorläufig. Die Entscheidung über die endgültige Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter aufgrund einer Empfehlung der Klassenkonferenz am Ende des ersten Schulhalbjahres.(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bereitet einen Vorschlag für die Empfehlung nach Absatz 1 Satz 3 vor, den die Klassenkonferenz berät. Die Klassenkonferenz spricht die Empfehlung aus. Dabei berücksichtigt sie die spezifischen Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulart. Die Empfehlung wird durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer angefertigt.(3) Grundlage für die Empfehlung sind1. die bisher gezeigten schulischen Leistungen,2. das bisher gezeigte Leistungsvermögen und3. die bisher gezeigte Leistungsbereitschaft.

§ 19

Versetzung in der Fachoberschule

§ 19 Versetzung in der FachoberschuleWar es einer Schülerin oder einem Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ganz oder teilweise nicht möglich, ein Praktikum nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürSOFOS im Schuljahr 2021/2022 zu absolvieren, erfolgt die Versetzung in das qualifizierende Jahr der Fachoberschule abweichend von § 12 Satz 1 ThürSOFOS, wenn im einführenden Jahr mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern erreicht wurden.

§ 2

Qualifizierender Hauptschulabschluss

§ 2 Qualifizierender Hauptschulabschluss(1) § 63 Abs. 2 bis 7, § 64 Abs. 2 und 9 sowie § 65 Abs. 1 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung finden für die Abschlussprüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses keine Anwendung; im Übrigen gelten die §§ 63 bis 66 ThürSchulO sowie die folgenden Absätze 2 bis 10.(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses besteht aus drei Prüfungen, die die Schülerin oder der Schüler aus folgenden Prüfungsteilen auswählt:1. einem schriftlichen Teil im Fach Deutsch,2. einem schriftlichen Teil im Fach Mathematik,3. einem praktischen Teil, der nach Wahl der Schülerin oder des Schülers im Fach Wirtschaft-Recht-Technik oder in dem von ihr oder ihm gewählten Wahlpflichtfach absolviert wird, wobei im Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache an die Stelle der praktischen Prüfung eine mündliche Prüfung tritt, und4. einem mündlichen Teil in einem nicht in den Nummern 1 bis 3 genannten Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Abschlussprüfung findet eine zusätzliche, gesondert zu bewertende praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten. Auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Prüfungsnoten der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt.(3) Die Aufgaben für die schriftlich geprüften Fächer werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die übrigen von der Schule gestellt.(4) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile nach Absatz 2 Satz 1 beträgt1. im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 150 Minuten,2. im schriftlichen Teil im Fach Mathematik 120 Minuten,3. im praktischen Teil je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten oder bei einer an die Stelle der praktischen Prüfung tretenden mündlichen Prüfung im Fach zweite Fremdsprache mindestens zehn Minuten sowie4. im mündlichen Teil mindestens zehn Minuten.Findet im mündlichen Teil eine zusätzliche praktische Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 statt, beträgt die Prüfungsdauer je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. Enthält die mündliche Prüfung praktische Anteile nach Absatz 2 Satz 3 oder werden nach Absatz 8 Satz 2 mehrere Schülerinnen und Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungsdauer nach Satz 1 Nr. 4 angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission.(5) Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens einen Notendurchschnitt von 3,7 und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als „ausreichend“ erzielt hat. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, gehen das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.(6) Für die Bildung der Note für das Schuljahr gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.(7) Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note „ungenügend” bewertet werden.(8) Jede Schülerin und jeder Schüler wird im mündlichen Teil sowie in der zusätzlichen mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 4 einzeln geprüft. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission unter Beachtung des Infektionsgeschehens.(9) An jeder Schule ist eine Prüfungskommission zu bilden. Von dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt wird die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihm Bestellte oder von ihm Bestellter als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Weitere Mitglieder sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, falls sie oder er nicht selbst Vorsitzende oder Vorsitzender ist, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters und jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer, die oder der in den für die Prüfung gewählten Fächern unterrichtet. Das staatliche Schulamt bestellt für den Fall der Verhinderung der in Satz 2 vorgesehenen Mitglieder der Prüfungskommission jeweils Ersatzmitglieder.(10) Schülerinnen und Schüler eines zusätzlichen 10. Schuljahres nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG erwerben den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, wenn sie erfolgreich an einer Prüfung zur Erlangung des Abschlusses teilgenommen haben. Für die Prüfung gelten die Absätze 2 bis 9 sowie § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1, 3 bis 8 und 10 bis 12, § 65 Abs. 2 bis 6 sowie § 66 ThürSchulO.

§ 20

Versetzung und Wiederholung in den allgemein bildenden Schulen

§ 20 Versetzung und Wiederholung in den allgemein bildenden Schulen(1) Abweichend von § 50 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 51 Abs. 1 Satz 2 sowie § 147a Abs. 3 ThürSchulO rücken die Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 4, 6 und 8 in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Abweichend von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 ThürSchulO enthalten diese Zeugnisse keinen Versetzungsvermerk.(2) Ergänzend zu § 49 Abs. 2 Satz 1 und 4 ThürSchulG und § 55 Abs. 4 Satz 1 und 3 ThürSchulO kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium entscheiden, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Antrag der Eltern, der spätestens bis zum 15. Juni 2022 zu stellen ist, die zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholen kann, sofern diese nicht bereits freiwillig wiederholt wurde, und dass diese freiwillige Wiederholung nicht auf die maximale Wiederholungsmöglichkeit angerechnet wird. Satz 1 gilt nicht für Abschlussklassen. Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 1 und 4 ThürSchulG und § 55 Abs. 4 Satz 1 und 3 ThürSchulO kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium entscheiden, dass ein Rücktritt in die nächstniedrigere Klassenstufe auf Antrag der Eltern zum Schulhalbjahr nicht auf die maximale Wiederholungsmöglichkeit angerechnet wird.

§ 21

Versetzung und Wiederholung in den berufsbildenden Schulen

§ 21 Versetzung und Wiederholung in den berufsbildenden Schulen(1) Abweichend von1. § 17 Abs. 4 Satz 1 ThürSObG,2. § 10a Abs. 1 Satz 1 ThürSOBFS 2,3. § 11a Abs. 1 Satz 1 ThürSOBFS 2 m. b. A.,4. § 11a Abs. 1 Satz 1 ThürSOhBFS 2,5. § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürSOHBFS 3,6. § 13 Abs. 1 Satz 1 ThürFSO-SW,7. § 13a Abs. 1 Satz 1 ThürSOBFS 3,8. § 12a Abs. 1 Satz 1 ThürSOFOS,9. § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürFSO-TWGM und10. § 9 Abs. 3 Satz 1 ThürBSOkönnen sich Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem der Fächer, Lernfelder, Lerngebiete oder Module, die nicht Praxismodule sind, in denen sie eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten haben, unterziehen.(2) Abweichend von1. § 17 Abs. 6 und 7 ThürSObG,2. § 10a Abs. 4 ThürSOBFS 2,3. § 11a Abs. 4 ThürSOBFS 2 m. b. A.,4. § 11a Abs. 4 ThürSOhBFS 2,5. § 11 Abs. 4 ThürSOHBFS 3,6. § 13 Abs. 4 ThürFSO-SW,7. § 13 Abs. 3 ThürSOBFS 3,8. § 12a Abs. 4 ThürSOFOS,9. § 11 Abs. 4 ThürFSO-TWGM und10. § 9 Abs. 4 und 5 ThürBSOkönnen die Schülerinnen und Schüler, die im laufenden Schuljahr 2021/2022 eine Klassenstufe wiederholen und die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, ein zweites Mal wiederholen, wenn sie in den Schuljahren 2020/2021 und 2019/2020 nicht bereits eine Klassenstufe zum zweiten Mal wiederholt haben. Diese Wiederholung wird nicht auf die maximale Wiederholungsmöglichkeit angerechnet.(3) Auf Antrag der Eltern kann das Berufsvorbereitungsjahr nach § 8 Abs. 2 ThürBSO im nächsten Schuljahr wiederholt werden, sofern dieses nicht bereits freiwillig wiederholt wurde.

§ 22

Gespräch zur Lernentwicklung

§ 22 Gespräch zur LernentwicklungAbweichend von § 59a ThürSchulO findet ein Gespräch zur Lernentwicklung nur statt, soweit dies durch die Schule räumlich und personell leistbar ist. § 18 Abs. 1 ThürSchulO ist zu berücksichtigen.

§ 23

Gleichstellungsbestimmung

§ 23 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 24

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 21. Februar 2022 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Schulbereich vom 16. Mai 2020 (GVBl. S. 253), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2021 (GVBl. S. 162), außer Kraft.(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 11 Abs. 2 und § 18 mit Ablauf des 31. Juli 2023 außer Kraft.

§ 3

Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses

§ 3 Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses(1) Konnte eine Schülerin oder ein Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen keine oder nur eine Prüfungsleistung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2021/2022 erbringen, ist der Erwerb eines Qualifizierenden Hauptschulabschlusses nicht möglich. Diese Schülerin oder dieser Schüler kann abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulO in die Klassenstufe 10 des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses aufgenommen werden, wenn sie oder er1. an mindestens zwei von vier Kursen II teilgenommen und in den Fächern, in denen sie oder er in Kurs I eingestuft worden ist, einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat oder2. im Abschlusszeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat.§ 53 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürSchulO bleibt unberührt.(2) Konnte eine Schülerin oder ein Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen nur zwei Prüfungsleistungen zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2021/2022 erbringen, wird der Qualifizierende Hauptschulabschluss erworben, wenn im Durchschnitt der beiden erbrachten Prüfungsleistungen mindestens ein Notendurchschnitt von 4,0 und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als „ausreichend" erzielt wurde.(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Prüfungskommission in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt.

§ 4

Realschulabschluss

§ 4 Realschulabschluss(1) § 67 Abs. 2 bis 8 ThürSchulO findet keine Anwendung. Für die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gelten die Absätze 2 bis 8.(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses besteht aus drei Prüfungen, die die Schülerin oder der Schüler aus den folgenden Prüfungsteilen auswählt:1. einem schriftlichen Teil in dem Fach Mathematik,2. einem schriftlichen Teil in dem Fach Deutsch,3. einem schriftlichen Teil in der ersten Fremdsprache mit einem Anteil Hörverstehen nach Wahl der Schülerin oder des Schülers und4. einem mündlichen Teil in einem Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.Im mündlichen Prüfungsteil nach Satz 1 Nr. 4 kann das Fach Astronomie sowie ein Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler eine schriftliche Prüfung ablegt, nicht gewählt werden. Auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Prüfungsnoten der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt.(3) Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Sie ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat oder2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft“ und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat oder3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend“ erhalten hat, diese aber nach Satz 3 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat.Ein Ausgleich ist gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler in zwei Fächern die Note „gut“ oder in einem Fach die Note „sehr gut“ erhalten hat. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, gehen das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr werden in den Fächern der Abschlussprüfung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil der Fachlehrerin oder des Fachlehrers der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Abschlusszeugnis. Für die Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 ThürSchulO gilt die Note der Projektarbeit nach § 47a ThürSchulO als Note in einem Fach.(5) Die schriftlichen Aufgaben für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die Aufgaben des mündlichen Teils der Abschlussprüfung von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und in der ersten Fremdsprache 150 Minuten. Die Dauer einer mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder einer zusätzlichen mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 3 beträgt in der Regel 15 Minuten. Findet im mündlichen Teil eine zusätzliche praktische Prüfung nach Absatz 7 Satz 1 statt, beträgt die Prüfungsdauer je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. Enthält eine mündliche Prüfung praktische Anteile nach Absatz 7 Satz 2 oder werden nach Absatz 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Satz 2 mehrere Schülerinnen und Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungsdauer nach Satz 2 angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission.(7) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche, gesondert zu bewertende praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.(8) Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 2 Abs. 7 bis 9 dieser Verordnung, § 64 Abs. 3 bis 8 und 10 bis 12, § 65 Abs. 2 bis 6 sowie § 66 ThürSchulO entsprechend.

§ 5

Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb des Realschulabschlusses

§ 5 Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb des Realschulabschlusses(1) Konnte eine Schülerin oder ein Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen keine oder nur eine Prüfungsleistung zum Erwerb des Realschulabschlusses im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2021/2022 erbringen, wird der Realschulabschluss abweichend von § 67 Abs. 1 ThürSchulO erworben, wenn die Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ThürSchulO erfüllt sind. Soweit eine Prüfungsleistung erbracht wurde, gilt § 4 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. In den Fächern, in denen keine Prüfungsleistungen erbracht wurden, gilt § 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.(2) Konnte eine Schülerin oder ein Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen nur zwei Prüfungsleistungen zum Erwerb des Realschulabschlusses im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2021/2022 erbringen, ist die Abschlussprüfung abweichend von § 4 Abs. 3 Satz 2 bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ oder2. in einem Fach die Note „mangelhaft“ und in dem anderen Fach keine schlechtere Note als „befriedigend“ oder3. in einem Fach die Note „ungenügend" und in dem anderen Fach die Note „sehr gut“ erhalten hat.(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 entscheidet die Prüfungskommission in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt.

§ 6

Projektarbeit

§ 6 Projektarbeit(1) Abweichend von § 47a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ThürSchulO kann auf die Präsentation der Projektarbeit aufgrund des Infektionsgeschehens verzichtet werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.(2) Im Falle des Verzichts auf die Präsentation der Projektarbeit nach Absatz 1 setzt sich die Gesamtnote für die Projektarbeit abweichend von § 47a Abs. 4 Satz 1 ThürSchulO aus den Teilnoten für die Durchführung des Projekts einschließlich der schriftlichen Dokumentation seiner Teilschritte und für das Projektergebnis zusammen. Abweichend von § 47a Abs. 4 Satz 2 ThürSchulO werden im Fall des Satzes 1 auf der Grundlage der individuellen Leistung der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers die beiden Teilnoten und die Gesamtnote von der betreuenden Fachlehrerin oder dem betreuenden Fachlehrer vergeben.

§ 7

Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium

§ 7 Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium(1) § 68 Abs. 2 bis 7 ThürSchulO findet keine Anwendung. Die besondere Leistungsfeststellung erfolgt nach den Absätzen 2 bis 7.(2) Die besondere Leistungsfeststellung besteht aus drei Leistungsfeststellungen, die die Schülerin oder der Schüler aus den folgenden Fächern auswählt:1. im Fach Mathematik,2. im Fach Deutsch,3. in der ersten Fremdsprache,4. in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.Die Leistungsfeststellungen in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie erfolgen schriftlich. Die Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache erfolgt mündlich, ist die erste Fremdsprache Latein erfolgt sie schriftlich; alternative Verfahren der Leistungsfeststellung im Fach Latein können auf Antrag der Schule von dem für das Schulwesen zuständige Ministerium genehmigt werden. Abweichend von Satz 1 findet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers anstelle der Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache eine Leistungsfeststellung in der zweiten Fremdsprache statt, in der sie oder er ab der Klassenstufe 5 oder 6 unterrichtet wurde; Satz 3 gilt entsprechend. Die mündliche Leistungsfeststellung in der Fremdsprache besteht aus einem Interview, einer Präsentation sowie einem Gespräch und wird als Partnerprüfung mit zwei, höchstens drei Schülerinnen oder Schülern durchgeführt. Auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Note der jeweiligen Leistungsfeststellung der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt; dies gilt nicht für das Fach Latein.(3) Die besondere Leistungsfeststellung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Sie ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat oder2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft“ und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat oder3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend“ erhalten hat, diese aber nach Satz 3 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat.Ein nach Satz 2 Nr. 3 erforderlicher Ausgleich ist gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler in zwei Fächern die Note „gut“ oder in einem Fach die Note „sehr gut“ erhalten hat. Findet in den Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt, gehen das Ergebnis der schriftlichen Leistungsfeststellung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung zu einem Drittel in die Note der Leistungsfeststellung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr werden in den Fächern, in denen eine Leistungsfeststellung nach Absatz 2 stattgefunden hat, das Ergebnis der Jahresfortgangsnote und das Ergebnis der Leistungsfeststellung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Leistungsfeststellung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil der Fachlehrerin oder des Fachlehrers der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Note der Leistungsfeststellung. In den Fächern außerhalb der besonderen Leistungsfeststellung gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Zeugnis. In den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung werden im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 keine Klassenarbeiten geschrieben.(5) Die Aufgaben für die schriftliche Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch und Mathematik werden im Rahmen der Lehrpläne des Gymnasiums von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. Die übrigen Aufgaben werden von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Leistungsfeststellung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und im Fach Latein sowie in dem für eine Leistungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 gewählten naturwissenschaftlichen Fach jeweils 120 Minuten. Eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung dauert jeweils in der Regel 15, höchstens 20 Minuten.(7) Für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung gelten § 64 Abs. 3, 5, 6, 10 und 12 sowie § 66 ThürSchulO entsprechend. Die schriftlichen Leistungsfeststellungen werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer bewertet. Bei Bewertung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ist eine Zweitkorrektur durchzuführen; bei Abweichungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellungen werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer bewertet, die Beisitzerin oder der Beisitzer führt das Protokoll und berät bei der Bewertung; für das Protokoll gilt § 64 Abs. 11 ThürSchulO entsprechend.

§ 8

Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses an der Berufsfachschule

§ 8 Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses an der BerufsfachschuleAbweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOBFS 2) vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung findet die schriftliche Prüfung in den zwei Fächern des fachtheoretischen Unterrichts und in dem Fach Deutsch oder Englisch nach Wahl der Schülerin oder des Schülers statt.

§ 9

Durchführung der mündlichen Prüfung Im Fach Darstellen und Gestalten

§ 9 Durchführung der mündlichen Prüfung Im Fach Darstellen und Gestalten(1) § 101 Abs. 6 ThürSchulO findet keine Anwendung.(2) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten als mündliches Prüfungsfach geht der mündlichen Prüfung eine zusätzliche praktische Prüfung voraus, die aus einer szenischen Präsentation besteht. Die praktische Prüfung kann als Einzelprüfung oder in Prüfungsgruppen von zwei bis vier Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission unter Beachtung des Infektionsgeschehens. Die Prüfungsaufgabe wird von der Schule gestellt und von der Fachprüfungskommission zugeteilt. Die Dauer der praktischen Prüfung beträgt in der Regel zehn Minuten; für die unmittelbare Vorbereitung sind den zu prüfenden Schülerinnen und Schülern abhängig von der Aufgabenstellung bis zu 90 Minuten Zeit zu gewähren. In der mündlichen Prüfung kann eine Prüfungsgruppe der praktischen Prüfung gemeinsam geprüft werden. Eine Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung wird nicht gewährt. Die Ergebnisse aus der praktischen und mündlichen Prüfung werden bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt die Note der mündlichen Prüfung den Ausschlag.

Eingangsformel ThürAbmildSchulVO

Aufgrund des § 7 Abs. 9 Nr. 1 und 3, des § 8 Abs. 10 Satz 4 sowie des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2, 11 und Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2021 (GVBl. S. 215), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die staatlichen allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie für die staatlichen Prüfungen an diesen Schulen.

§ 2

Qualifizierender Hauptschulabschluss

§ 2 Qualifizierender Hauptschulabschluss(1) § 63 Abs. 2 bis 7, § 64 Abs. 2 und 9 sowie § 65 Abs. 1 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung finden im Schuljahr 2022/2023 für die Abschlussprüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses keine Anwendung; im Übrigen gelten die §§ 63 bis 66 ThürSchulO sowie die folgenden Absätze 2 bis 10.(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses besteht aus drei Prüfungen, die die Schülerin oder der Schüler aus folgenden Prüfungsteilen auswählt:1. einem schriftlichen Teil im Fach Deutsch,2. einem schriftlichen Teil im Fach Mathematik,3. einem praktischen Teil, der nach Wahl der Schülerin oder des Schülers im Fach Wirtschaft-Recht-Technik oder in dem von ihr oder ihm gewählten Wahlpflichtfach absolviert wird, wobei im Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache an die Stelle der praktischen Prüfung eine mündliche Prüfung tritt, und4. einem mündlichen Teil in einem nicht in den Nummern 1 bis 3 genannten Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Abschlussprüfung findet eine zusätzliche, gesondert zu bewertende praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten. Auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Prüfungsnoten der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt.(3) Die Aufgaben für die schriftlich geprüften Fächer werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die übrigen von der Schule gestellt.(4) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile nach Absatz 2 Satz 1 beträgt1. im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 150 Minuten,2. im schriftlichen Teil im Fach Mathematik 120 Minuten,3. im praktischen Teil je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten oder bei einer an die Stelle der praktischen Prüfung tretenden mündlichen Prüfung im Fach zweite Fremdsprache mindestens zehn Minuten sowie4. im mündlichen Teil mindestens zehn Minuten.Findet im mündlichen Teil eine zusätzliche praktische Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 statt, beträgt die Prüfungsdauer je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. Enthält die mündliche Prüfung praktische Anteile nach Absatz 2 Satz 3 oder werden nach Absatz 8 Satz 2 mehrere Schülerinnen und Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungsdauer nach Satz 1 Nr. 4 angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission.(5) Die Abschlussprüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens einen Notendurchschnitt von 3,7 und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als „ausreichend“ erzielt hat. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, gehen das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.(6) Für die Bildung der Note für das Schuljahr gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.(7) Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note „ungenügend“ bewertet werden.(8) Jede Schülerin und jeder Schüler wird im mündlichen Teil sowie in der zusätzlichen mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 4 einzeln geprüft. Über Ausnahmen entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission unter Beachtung des Infektionsgeschehens.(9) An jeder Schule ist eine Prüfungskommission zu bilden. Von dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt wird die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihm Bestellte oder ein von ihm Bestellter als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Weitere Mitglieder sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, falls sie oder er nicht selbst Vorsitzende oder Vorsitzender ist, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters und jeweils eine Lehrerin oder ein Lehrer, die oder der in den für die Prüfung gewählten Fächern unterrichtet. Das staatliche Schulamt bestellt für den Fall der Verhinderung der in Satz 3 vorgesehenen Mitglieder der Prüfungskommission jeweils Ersatzmitglieder.(10) Schülerinnen und Schüler eines zusätzlichen 10. Schuljahres nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG erwerben den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, wenn sie erfolgreich an einer Prüfung zur Erlangung des Abschlusses teilgenommen haben. Für die Prüfung gelten die Absätze 2 bis 9 sowie § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1, 3 bis 8 und 10 bis 12, § 65 Abs. 2 bis 6 sowie § 66 ThürSchulO.

§ 3

Realschulabschluss

§ 3 Realschulabschluss(1) § 67 Abs. 2 bis 8 ThürSchulO findet im Schuljahr 2022/2023 keine Anwendung. Für die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gelten die Absätze 2 bis 8.(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses besteht aus drei Prüfungen, die die Schülerin oder der Schüler aus den folgenden Prüfungsteilen auswählt:1. einem schriftlichen Teil in dem Fach Mathematik,2. einem schriftlichen Teil in dem Fach Deutsch,3. einem schriftlichen Teil in der ersten Fremdsprache mit einem Anteil Hörverstehen und4. einem mündlichen Teil in einem Fach nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.Im mündlichen Prüfungsteil nach Satz 1 Nr. 4 kann das Fach Astronomie sowie ein Fach, in dem die Schülerin oder der Schüler eine schriftliche Prüfung ablegt, nicht gewählt werden. Auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Prüfungsnoten der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt.(3) Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Sie ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat,2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft“ und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat oder3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend“ erhalten hat, diese aber nach Satz 3 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat.Ein Ausgleich ist gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler in zwei Fächern die Note „gut“ oder in einem Fach die Note „sehr gut“ erhalten hat. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, gehen das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr werden in den Fächern der Abschlussprüfung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil der Fachlehrerin oder des Fachlehrers der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Abschlusszeugnis. Für die Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 ThürSchulO gilt die Note der Projektarbeit nach § 47a ThürSchulO als Note in einem Fach.(5) Die schriftlichen Aufgaben für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die Aufgaben des mündlichen Teils der Abschlussprüfung von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und in der ersten Fremdsprache 150 Minuten. Die Dauer einer mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 oder einer zusätzlichen mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 3 beträgt in der Regel 15 Minuten. Findet im mündlichen Teil eine zusätzliche praktische Prüfung nach Absatz 7 Satz 1 statt, beträgt die Prüfungsdauer je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. Enthält eine mündliche Prüfung praktische Anteile nach Absatz 7 Satz 2 oder werden nach Absatz 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Satz 2 mehrere Schülerinnen und Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungsdauer nach Satz 2 angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission.(7) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche, gesondert zu bewertende praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.(8) Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 2 Abs. 7 bis 9 dieser Verordnung, § 64 Abs. 3 bis 8 und 10 bis 12, § 65 Abs. 2 bis 6 sowie § 66 ThürSchulO entsprechend.

§ 4

Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium

§ 4 Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium(1) § 68 Abs. 2 bis 7 ThürSchulO findet im Schuljahr 2022/2023 keine Anwendung. Die besondere Leistungsfeststellung erfolgt nach den Absätzen 2 bis 7.(2) Die besondere Leistungsfeststellung besteht aus drei Leistungsfeststellungen, die die Schülerin oder der Schüler aus den folgenden Fächern auswählt:1. im Fach Mathematik,2. im Fach Deutsch,3. in der ersten Fremdsprache und4. in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.Die Leistungsfeststellungen in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie erfolgen schriftlich. Die Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache erfolgt mündlich, ist die erste Fremdsprache Latein erfolgt sie schriftlich; alternative Verfahren der Leistungsfeststellung im Fach Latein können auf Antrag der Schule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium genehmigt werden. Abweichend von Satz 1 Nr. 3 findet auf Antrag der Schülerin oder des Schülers anstelle der Leistungsfeststellung in der ersten Fremdsprache eine Leistungsfeststellung in der zweiten Fremdsprache statt, in der sie oder er ab der Klassenstufe 5 oder 6 unterrichtet wurde; Satz 3 gilt entsprechend. Die mündliche Leistungsfeststellung in der Fremdsprache besteht aus einem Interview, einer Präsentation sowie einem Gespräch und wird als Partnerprüfung mit zwei, höchstens drei Schülerinnen oder Schülern durchgeführt. Auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Note der jeweiligen Leistungsfeststellung der Schulleiterin oder dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt; dies gilt nicht für das Fach Latein.(3) Die besondere Leistungsfeststellung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Sie ist bestanden, wenn die Schülerin oder der Schüler1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat,2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft“ und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat oder3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend“ erhalten hat, diese aber nach Satz 3 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat.Ein nach Satz 2 Nr. 3 erforderlicher Ausgleich ist gegeben, wenn die Schülerin oder der Schüler in zwei Fächern die Note „gut“ oder in einem Fach die Note „sehr gut“ erhalten hat. Findet in den Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt, gehen das Ergebnis der schriftlichen Leistungsfeststellung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung zu einem Drittel in die Note der Leistungsfeststellung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr werden in den Fächern, in denen eine Leistungsfeststellung nach Absatz 2 stattgefunden hat, das Ergebnis der Jahresfortgangsnote und das Ergebnis der Leistungsfeststellung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Leistungsfeststellung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil der Fachlehrerin oder des Fachlehrers der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Note der Leistungsfeststellung. In den Fächern außerhalb der besonderen Leistungsfeststellung gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Zeugnis. In den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung werden im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 keine Klassenarbeiten geschrieben.(5) Die Aufgaben für die schriftliche Leistungsfeststellung in den Fächern Deutsch und Mathematik werden im Rahmen der Lehrpläne des Gymnasiums von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. Die übrigen Aufgaben werden von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Leistungsfeststellung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und im Fach Latein sowie in dem für eine Leistungsfeststellung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 gewählten naturwissenschaftlichen Fach jeweils 120 Minuten. Eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung dauert jeweils in der Regel 15, höchstens 20 Minuten.(7) Für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung gelten § 64 Abs. 3, 5, 6, 10 und 12 sowie § 66 ThürSchulO entsprechend. Die schriftlichen Leistungsfeststellungen werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer bewertet. Bei Bewertung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ist eine Zweitkorrektur durchzuführen; bei Abweichungen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellungen werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer bewertet, die Beisitzerin oder der Beisitzer führt das Protokoll und berät bei der Bewertung; für das Protokoll gilt § 64 Abs. 11 ThürSchulO entsprechend.

§ 5

Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses an der Berufsfachschule

§ 5 Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses an der BerufsfachschuleAbweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOBFS 2) vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung findet im Schuljahr 2022/2023 die schriftliche Prüfung in den zwei Fächern des fachtheoretischen Unterrichts und in dem Fach Deutsch oder Englisch nach Wahl der Schülerin oder des Schülers statt.

§ 6

Schulische Abschlussprüfung an der Berufsschule

§ 6 Schulische Abschlussprüfung an der BerufsschuleAbweichend von § 15 der Thüringer Berufsschulordnung (ThürBSO) vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) in der jeweils geltenden Fassung entfällt im Schuljahr 2022/2023 die schulische Abschlussprüfung. § 24 Abs. 3 Satz 1 ThürBSO gilt entsprechend.

§ 7

Gleichstellungsbestimmung

§ 7 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 8 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

§ 10

(aufgehoben)

§ 10 (aufgehoben)

§ 11

(aufgehoben)

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§ 12

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§ 13

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§ 15

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§ 16

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§ 17

(aufgehoben)

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§ 18

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§ 2

(aufgehoben)

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§ 3

(aufgehoben)

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§ 4

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§ 5

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§ 6

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§ 7

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§ 7 (aufgehoben)

§ 8

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§ 9

(aufgehoben)

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§ 10

Praktische Prüfungen

§ 10 Praktische Prüfungen(1) Abweichend von1. § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürSOBFS 2,2. § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluß (Thür- SOBFS 2 m. b. A.) vom 14. November 1997 (GVBl. S. 497) in der jeweils geltenden Fassung,3. § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Halbsatz 1 der Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOhBFS 2) vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung,4. § 31 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - (ThürSOHBFS 3) vom 13. Dezember 2004 (GVBl. 2005 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,5. § 10 Abs. 4 bis 6 der Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege vom 30. März 2009 (GVBl. S. 338) in der jeweils geltenden Fassung und6. § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 38 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassungkann die praktische Prüfung aufgrund des Infektionsgeschehens als Prüfungsgespräch mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten durchgeführt werden. Inhalt des Prüfungsgespräches sind die Unterrichts- und Ausbildungsinhalte, die Gegenstand der praktischen Prüfung sind. Dieses Prüfungsgespräch kann praktische Anteile enthalten.(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission. Der Schüler ist spätestens sieben Wochentage vor Beginn der Prüfung über die geänderte Form und den Ablauf der Prüfung zu informieren.

§ 11

Zuhörer

§ 11 ZuhörerAbweichend von1. § 17 ThürSOBFS 2,2. § 16 ThürSOBFS 2 m. b. A.,3. § 18 ThürSOhBFS 2,4. § 16 ThürSOHBFS 3,5. § 16 ThürFSO-SW,6. § 19 der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge (ThürSOBFS 3) vom 15. Oktober 1998 (GVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung,7. § 19 der Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule (ThürSOFOS) vom 24. April 1997 (GVBl. S. 170) in der jeweils geltenden Fassung und8. § 16 der Thüringer Fachschulordnung für die Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik (ThürFSO-TWGM) vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 76) in der jeweils geltenden Fassungsind Zuhörer nicht zugelassen.

§ 12

Modulnote in den Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen

§ 12 Modulnote in den Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen(1) War es einem Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen nicht möglich, die Leistungsfeststellung zum Abschluss eines Moduls abzulegen, gilt abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 4 ThürFSO-SW die Vornote nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ThürFSO-SW als Modulnote. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.(2) Abweichend von § 33 Abs. 4 Satz 2 und § 37 Abs. 4 Satz 2 ThürFSO-SW setzt sich die Modulnote in dem Fall, in dem eine Note nach § 33 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 beziehungsweise § 37 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 am Lernort Praxis nicht erteilt werden konnte, aus den Noten nach § 33 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 beziehungsweise § 37 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 zusammen.

§ 13

Prüfungsbogen

§ 13 PrüfungsbogenAbweichend von1. § 64 Abs. 5 Satz 1 und § 98 Abs. 5 Satz 1 ThürSchulO,2. § 40 Abs. 5 Satz 1 ThürSObG,3. § 20 Abs. 4 Satz 1 ThürSOBFS 2,4. § 19 Abs. 5 Satz 1 ThürSOBFS 2 m. b. A.,5. § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürSOhBFS 2,6. § 19 Abs. 4 Satz 1 ThürSOHBFS 3,7. § 18 Abs. 8 Satz 1 ThürFSO-SW,8. § 24 Abs. 4 Satz 1 ThürSOBFS 3,9. § 22 Abs. 4 Satz 1 ThürSOFOS und10. § 19 Abs. 5 Satz 1 ThürFSO-TWGMkönnen Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweisen, für die Prüfungsarbeiten einschließlich der Konzepte eigene Bogen verwenden, die von dem aufsichtführenden Lehrer gesichtet werden.

§ 14

Aufnahmeprüfung

§ 14 Aufnahmeprüfung(1) Abweichend von den §§ 126 Nr. 5 und 131 ThürSchulO sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 und § 10 ThürSObG wird die Aufnahmeprüfung im Schuljahr 2020/2021 durch den Besuch des ersten Schulhalbjahres im Schuljahr 2021/2022 ersetzt. Die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang erfolgt vorläufig. Die Entscheidung über die endgültige Aufnahme trifft der Schulleiter aufgrund einer Empfehlung der Klassenkonferenz am Ende des ersten Schulhalbjahres.(2) Der Klassenlehrer bereitet einen Vorschlag für die Empfehlung nach Absatz 1 vor, den die Klassenkonferenz berät. Die Klassenkonferenz spricht die Empfehlung aus. Dabei berücksichtigt sie die spezifischen Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulart. Die Empfehlung wird durch den Klassenlehrer angefertigt.(3) Grundlage für die Empfehlung sind1. die bisher gezeigten schulischen Leistungen,2. das bisher gezeigte Leistungsvermögen und3. die bisher gezeigte Leistungsbereitschaft.

§ 15

Versetzung in der Fachoberschule

§ 15 Versetzung in der FachoberschuleWar es einem Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ganz oder teilweise nicht möglich, ein Praktikum nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürSOFOS im Schuljahr 2020/2021 zu absolvieren, wird er abweichend von § 12 Satz 1 ThürSOFOS in das qualifizierende Jahr der Fachoberschule versetzt, wenn er im einführenden Jahr mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern erreicht hat.

§ 16

Versetzung und Wiederholung in den allgemeinbildenden Schulen

§ 16 Versetzung und Wiederholung in den allgemeinbildenden Schulen(1) Abweichend von § 50 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 51 Abs. 1 Satz 2 sowie § 147a Abs. 3 ThürSchulO rücken die Schüler der Klassenstufen 4, 6 und 8 in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Abweichend von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 2 ThürSchulO enthalten diese Zeugnisse keinen Versetzungsvermerk.(2) Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 1 und 4 ThürSchulG und § 55 Abs. 4 Satz 1 und 3 ThürSchulO kann das für das Schulwesen zuständige Ministerium entscheiden, dass ein Schüler auf Antrag der Eltern, der innerhalb von einer Woche nach Ausgabe des Zeugnisses zum Schuljahr zu stellen ist, die zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholen kann, sofern diese nicht bereits freiwillig wiederholt wurde, und dass diese freiwillige Wiederholung nicht auf die maximale Wiederholungsmöglichkeit angerechnet wird. Satz 1 gilt nicht für Abschlussklassen.

§ 17

Versetzung und Wiederholung in den berufsbildenden Schulen

§ 17 Versetzung und Wiederholung in den berufsbildenden Schulen(1) Abweichend von1. § 17 Abs. 4 Satz 1 ThürSObG,2. § 10a Abs. 1 Satz 1 ThürSOBFS 2,3. § 11a Abs. 1 Satz 1 ThürSOBFS 2 m. b. A.,4. § 11a Abs. 1 Satz 1 ThürSOhBFS 2,5. § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürSOHBFS 3,6. § 13 Abs. 1 Satz 1 ThürFSO-SW,7. § 13a Abs. 1 Satz 1 ThürSOBFS 3,8. § 12a Abs. 1 Satz 1 ThürSOFOS,9. § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürFSO-TWGM und10. § 9 Abs. 3 Satz 1 ThürBSOkönnen sich Schüler, die nicht versetzt worden sind, innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem der Fächer, Lernfelder, Lerngebiete oder Module, die nicht Praxismodule sind, in denen sie eine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten haben, unterziehen.(2) Abweichend von1. § 17 Abs. 6 und 7 ThürSObG,2. § 10a Abs. 4 ThürSOBFS 2,3. § 11a Abs. 4 ThürSOBFS 2 m. b. A.,4. § 11a Abs. 4 ThürSOhBFS 2,5. § 11 Abs. 4 ThürSOHBFS 3,6. § 13 Abs. 4 ThürFSO-SW,7. § 13 Abs. 3 ThürSOBFS 3,8. § 12a Abs. 4 ThürSOFOS,9. § 11 Abs. 4 ThürFSO-TWGM und10. § 9 Abs. 4 und 5 ThürBSOkönnen die Schüler, die das laufende Schuljahr wiederholen oder das vorangegangene Schuljahr wiederholt haben und die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, das Schuljahr wiederholen. Diese Wiederholung wird nicht auf die maximale Wiederholungsmöglichkeit angerechnet.(3) Auf Antrag der Eltern kann das Berufsvorbereitungsjahr nach § 8 Abs. 2 ThürBSO im nächsten Schuljahr wiederholt werden, sofern dieses nicht bereits freiwillig wiederholt wurde.

§ 18

Gespräch zur Lernentwicklung

§ 18 Gespräch zur LernentwicklungAbweichend von § 59a ThürSchulO findet ein Gespräch zur Lernentwicklung nur statt, soweit dies durch die Schule räumlich und personell leistbar ist.

§ 2

Qualifizierender Hauptschulabschluss

§ 2 Qualifizierender Hauptschulabschluss(1) § 63 Abs. 2 bis 7, § 64 Abs. 2 und 9 sowie § 65 Abs. 1 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung finden für die Abschlussprüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses keine Anwendung; im Übrigen gelten die §§ 63 bis 66 ThürSchulO sowie die folgenden Absätze 2 bis 10.(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses gliedert sich in1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik und2. einen mündlichen Teil in einem nicht in Nummer 1 genannten Fach nach Wahl des Schülers.Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Abschlussprüfung findet eine zusätzliche, gesondert zu bewertende praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten. Auf Verlangen des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Prüfungsnoten dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt.(3) Die Aufgaben für die schriftlich geprüften Fächer werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die übrigen von der Schule gestellt.(4) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile nach Absatz 2 Satz 1 beträgt1. im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 150 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten,2. im mündlichen Teil mindestens 10 Minuten.Findet im mündlichen Teil eine zusätzliche praktische Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 statt, beträgt die Prüfungsdauer je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. Enthält die mündliche Prüfung praktische Anteile nach Absatz 2 Satz 3 oder werden nach Absatz 8 Satz 2 mehrere Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungsdauer nach Satz 2 angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission.(5) Die Prüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens einen Notendurchschnitt von 3,7 und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als 'ausreichend' erzielt hat. Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.(6) Für die Bildung der Note für das Schuljahr gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.(7) Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note 'ungenügend' bewertet werden.(8) Jeder Schüler wird im mündlichen Teil einzeln geprüft. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission unter Beachtung des Infektionsgeschehens.(9) An jeder Schule ist eine Prüfungskommission zu bilden. Von der unteren Schulaufsichtsbehörde wird der Schulleiter oder ein von ihr Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Weitere Mitglieder sind der Schulleiter, falls er nicht selbst Vorsitzender ist, der ständige Vertreter des Schulleiters und die Lehrer, die in den für die Prüfung gewählten Fächern unterrichten.(10) Schüler eines zusätzlichen 10. Schuljahres nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG erhalten den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, wenn sie erfolgreich an einer Prüfung zur Erlangung des Abschlusses teilgenommen haben. Für die Prüfung gelten die Absätze 2 bis 9 sowie § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1, 3 bis 8 und 10 bis 12, § 65 Abs. 2 bis 6 sowie § 66 ThürSchulO.

§ 20

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Mai 2020 in Kraft.(2) Die §§ 2 bis 8, 8a Abs. 1, 13 sowie die §§ 15 bis 18a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft.

§ 3

Realschulabschluss

§ 3 Realschulabschluss(1) § 67 Abs. 2 bis 8 ThürSchulO findet keine Anwendung. Für die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gelten die Absätze 2 bis 8.(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in1. einen schriftlichen Teil in dem Fach Mathematik sowie einem der Fächer Deutsch oder erste Fremdsprache mit einem Anteil Hörverstehen nach Wahl des Schülers und2. einen mündlichen Teil in einem Fach nach Wahl des Schülers; das Fach Astronomie sowie das Fach, in dem der Schüler eine schriftliche Prüfung ablegt, können nicht als Prüfungsfach gewählt werden.Auf Verlangen des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Prüfungsnoten dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt.(3) Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Sie ist bestanden, wenn der Schüler1. in allen Fächern mindestens die Note 'ausreichend' erhalten hat oder2. in höchstens einem Fach die Note 'mangelhaft' und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat oder3. in höchstens einem Fach die Note 'ungenügend' erhalten hat, diese aber ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als 'ausreichend' erhalten hat; ein Ausgleich ist gegeben durch zwei Noten 'gut' oder durch eine Note 'sehr gut'.Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine zusätzliche mündliche Prüfung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr werden in den Fächern der Abschlussprüfung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Abschlusszeugnis. Für die Erfüllung der Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 und 2 ThürSchulO gilt die Note der Projektarbeit nach § 47a ThürSchulO als Note in einem Fach.(5) Die schriftlichen Aufgaben für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die Aufgaben des mündlichen Teils der Abschlussprüfung von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und in der ersten Fremdsprache 150 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder einer zusätzlichen mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 2 beträgt jeweils in der Regel 15 Minuten. Findet im mündlichen Teil eine zusätzliche praktische Prüfung nach Absatz 7 Satz 1 statt, beträgt die Prüfungsdauer je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten. Enthält eine mündliche Prüfung praktische Anteile nach Absatz 7 Satz 2 oder werden nach Absatz 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 8 Satz 2 mehrere Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungsdauer nach Satz 2 angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission.(7) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche, gesondert zu bewertende praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.(8) Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 2 Abs. 7 bis 9 dieser Verordnung, § 64 Abs. 3 bis 8 und 10 bis 12, § 65 Abs. 2 bis 6 sowie § 66 ThürSchulO entsprechend.

§ 4

Projektarbeit

§ 4 Projektarbeit(1) Abweichend von § 47a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ThürSchulO kann auf die Präsentation der Projektarbeit aufgrund des Infektionsgeschehens verzichtet werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.(2) Im Falle des Verzichts auf die Präsentation der Projektarbeit nach Absatz 1 setzt sich die Gesamtnote für die Projektarbeit abweichend von § 47a Abs. 4 Satz 1 ThürSchulO aus den Teilnoten für die Durchführung des Projekts einschließlich der schriftlichen Dokumentation seiner Teilschritte und für das Projektergebnis zusammen. Abweichend von § 47a Abs. 4 Satz 2 ThürSchulO werden im Fall des Satzes 1 auf der Grundlage der individuellen Leistung des einzelnen Schülers die beiden Teilnoten und die Gesamtnote vom betreuenden Fachlehrer vergeben.

§ 5

Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium

§ 5 Bescheinigung eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses am Gymnasium(1) § 68 Abs. 2 bis 7 ThürSchulO findet keine Anwendung. Die besondere Leistungsfeststellung erfolgt nach den Absätzen 2 bis 7.(2) Die besondere Leistungsfeststellung findet in dem Fach Deutsch sowie in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl des Schülers statt. Sie erfolgt schriftlich. Auf Verlangen des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der jeweiligen Leistungsfeststellungen dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt.(3) Die besondere Leistungsfeststellung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Sie ist bestanden, wenn der Schüler1. in beiden Fächern mindestens die Note 'ausreichend' oder2. in einem Fach die Note 'mangelhaft' und in dem anderen Fach keine schlechtere Note als 'befriedigend' oder3. in einem Fach die Note 'ungenügend' und in dem anderen Fach die Note 'sehr gut'erhalten hat.Findet auf Verlangen des Schülers eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Leistungsfeststellung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung zu einem Drittel in die Note der besonderen Leistungsfeststellung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr werden in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung das Ergebnis der Jahresfortgangsnote und das Ergebnis der Leistungsfeststellung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Leistungsfeststellung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Note der Leistungsfeststellung. In den Fächern außerhalb der besonderen Leistungsfeststellung gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Zeugnis. In den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung werden im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 keine Klassenarbeiten geschrieben.(5) Die Aufgaben für die schriftliche Leistungsfeststellung im Fach Deutsch werden im Rahmen der Lehrpläne des Gymnasiums von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. Die übrigen Aufgaben werden von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Leistungsfeststellung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten und in dem vom Schüler gewählten naturwissenschaftlichen Fach 120 Minuten. Die zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung dauert jeweils in der Regel 15, höchstens 20 Minuten.(7) Für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung gelten § 64 Abs. 3, 5, 6, 10 und 12 sowie § 66 ThürSchulO entsprechend. Die schriftlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet. Bei Bewertung mit der Note 'mangelhaft' oder 'ungenügend' ist eine Zweitkorrektur durchzuführen; bei Abweichungen entscheidet der Schulleiter. Die zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet, der Beisitzer führt das Protokoll und berät bei der Bewertung; für das Protokoll gilt § 64 Abs. 11 ThürSchulO entsprechend.

§ 6

Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses an der Berufsfachschule

§ 6 Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses an der BerufsfachschuleAbweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOBFS 2) vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung findet die schriftliche Prüfung neben den zwei Fächern des fachtheoretischen Unterrichts in dem Fach Deutsch oder Englisch nach Wahl des Schülers statt.

§ 7

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 7 Durchführung der mündlichen Prüfung(1) § 101 Abs. 6 ThürSchulO findet keine Anwendung.(2) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten als mündliches Prüfungsfach geht der mündlichen Prüfung eine zusätzliche praktische Prüfung voraus, die aus einer szenischen Präsentation besteht. Die Prüfung kann als Einzelprüfung oder in Prüfungsgruppen von zwei bis vier Schülern durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission unter Beachtung des Infektionsgeschehens. Die Prüfungsaufgabe wird von der Schule gestellt und von der Fachprüfungskommission zugeteilt. Die Dauer der praktischen Prüfung beträgt in der Regel 10 Minuten; für die unmittelbare Vorbereitung sind dem zu prüfenden Schüler beziehungsweise den zu prüfenden Schülern abhängig von der Aufgabenstellung bis zu 90 Minuten Zeit zu gewähren. In der mündlichen Prüfung kann eine Prüfungsgruppe der praktischen Prüfung gemeinsam geprüft werden. Eine Vorbereitungszeit wird nicht gewährt. Die Ergebnisse aus der praktischen und mündlichen Prüfung werden bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet. Ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt die Note der mündlichen Prüfung den Ausschlag.

§ 8

Zuhörer

§ 8 ZuhörerAbweichend von § 86 ThürSchulO und § 29 der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium (ThürSObG) vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 605) in der jeweils geltenden Fassung sind Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung sowie am Kolloquium zur Seminarfacharbeit nicht zugelassen.

§ 9

Schulische Abschlussprüfung an der Berufsschule

§ 9 Schulische Abschlussprüfung an der BerufsschuleAbweichend von § 15 der Thüringer Berufsschulordnung (ThürBSO) vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) in der jeweils geltenden Fassung entfällt die schulische Abschlussprüfung. § 24 Abs. 3 Satz 1 ThürBSO gilt entsprechend.

§ 2a

Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses

§ 2a Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses(1) Konnte ein Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen keine oder nur eine Prüfungsleistung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2020/2021 erbringen, ist der Erwerb eines Qualifizierenden Hauptschulabschlusses nicht möglich. Dieser Schüler kann abweichend von § 53 Abs. 2 Satz 1 ThürSchulO in die Klassenstufe 10 des Bildungsgangs zum Erwerb des Realschulabschlusses aufgenommen werden, wenn er1. an mindestens zwei von vier Kursen II teilgenommen und in den Fächern, in denen er in Kurs I eingestuft worden ist, einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat oder2. im Abschlusszeugnis über den Erwerb des Hauptschulabschlusses in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 erreicht hat.§ 53 Abs. 2 Satz 2 und 3 ThürSchulO bleibt unberührt.(2) Konnte ein Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen nur zwei Prüfungsleistungen zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2020/2021 erbringen, erwirbt er den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, wenn er im Durchschnitt der beiden erbrachten Prüfungsleistungen mindestens einen Notendurchschnitt von 3,7 und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als 'ausreichend' erzielt hat.(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die Prüfungskommission in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt.

§ 3a

Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb des Realschulabschlusses

§ 3a Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb des Realschulabschlusses(1) Konnte ein Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen keine oder nur eine Prüfungsleistung zum Erwerb des Realschulabschlusses im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2020/2021 erbringen, erwirbt er abweichend von § 67 Abs. 1 ThürSchulO den Realschulabschluss, wenn er den Versetzungsbedingungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ThürSchulO genügt. Soweit eine Prüfungsleistung erbracht wurde, gilt § 3 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechend. In den Fächern, in denen keine Prüfungsleistungen erbracht wurden, gilt § 3 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.(2) Konnte ein Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen nur zwei Prüfungsleistungen zum Erwerb des Realschulabschlusses im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2020/2021 erbringen, ist die Abschlussprüfung abweichend von § 3 Abs. 3 Satz 2 bestanden, wenn der Schüler1. in allen Fächern mindestens die Note 'ausreichend' oder2. in einem Fach die Note 'mangelhaft' und in dem anderen Fach keine schlechtere Note als 'befriedigend' oder3. in einem Fach die Note 'ungenügend' und in dem anderen Fach die Note 'sehr gut'erhalten hat.(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 oder 2 entscheidet die Prüfungskommission in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt.

§ 8a

Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

§ 8a Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife(1) War es einem Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ganz oder teilweise nicht möglich, die Abiturprüfung im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2020/2021 abzulegen, tritt abweichend von § 91 Satz 1 ThürSchulO und § 34 Satz 2 ThürSObG bei der Ermittlung der Qualifikation im Bereich der Prüfungen an die Stelle der Prüfungsleistungen in den vom Schüler gewählten Prüfungsfächern, in denen keine Prüfung stattgefunden hat, die durchschnittliche Punktzahl der Kurshalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase in dem jeweiligen Fach. Die §§ 96 bis 101, 102 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 104 bis 106 ThürSchulO beziehungsweise die §§ 39 bis 43, 46, 47 und 49 ThürSObG finden für die Fächer nach Satz 1 keine Anwendung. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 entscheidet die Prüfungskommission in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt.(2) Abweichend von § 107 Abs. 3 ThürSchulO und § 48 Abs. 3 ThürSObG finden im Fall der Wiederholungsprüfung im Schuljahr 2021/2022 die §§ 83 bis 107 ThürSchulO beziehungsweise die §§ 26 bis 49 ThürSObG Anwendung.

§ 12a

Nichterbringung von Prüfungsleistungen an der Berufsfachschule, der Höheren ...

§ 12a Nichterbringung von Prüfungsleistungen an der Berufsfachschule, der Höheren Berufsfachschule und der Fachoberschule(1) War es einem Schüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ganz oder teilweise nicht möglich, die Abschlussprüfung im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2020/2021 abzulegen, ermittelt sich die Endnote im Bereich der Prüfungen abweichend von1. § 25 Abs. 1 Satz 2 ThürSOBFS 2 nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ThürSOBFS 2,2. § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürSOBFS 2 m. b. A. nach § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürSOBFS 2 m. b. A.,3. § 29 Abs. 1 Satz 2 ThürSOBFS 3 nach § 29 Abs. 1 Satz 3 ThürSOBFS 3,4. § 26 Abs. 1 Satz 2 ThürSOhBFS 2 nach § 26 Abs. 1 Satz 3 ThürSOhBFS 2,5. § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 31 Abs. 2 ThürSOHBFS 3 nach § 23 Abs. 1 Satz 3 ThürSOHBFS 3 beziehungsweise6. § 26 Abs. 1 Satz 2 ThürSOFOS nach § 26 Abs. 1 Satz 3 ThürSOFOS.(2) Im Übrigen finden die1. §§ 14, 19 bis 21, 23 bis 25 sowie 27 bis 29 ThürSOBFS 2,2. §§ 13, 18 bis 20, 22 bis 24 sowie 26 bis 28 ThürSOBFS 2 m. b. A.,3. §§ 22 bis 25, 27 bis 29 und 31 bis 33 ThürSOBFS 3,4. §§ 15, 20 bis 22, 24 bis 26, 28 bis 30 ThürSOhBFS 2,5. §§ 12, 18 bis 20, 22 bis 23, 25 bis 27 ThürSOHBFS 3 beziehungsweise6. §§ 16, 23, 25 bis 26 und 28 bis 30 ThürSOFOS in den Fällen des Absatzes 1 keine Anwendung.(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 entscheidet die Prüfungskommission in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt.

§ 12b

Nichterbringung von Prüfungsleistungen an den Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen und in ...

§ 12b Nichterbringung von Prüfungsleistungen an den Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen und in den Fachschulen in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik(1) War es einem Fachschüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ganz oder teilweise nicht möglich, die schriftliche Abschlussprüfung im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2020/2021 abzulegen, ist abweichend von § 19 Abs. 5 Satz 1 und 2 ThürFSO-SW die Vornote nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ThürFSO-SW die Note des Prüfungsmoduls.(2) War es einem Fachschüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen nicht möglich, das Kolloquium im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2020/2021 abzulegen, ist abweichend von § 20 Abs. 4 Satz 5 ThürFSO-SW die Note der Facharbeit die Endnote.(3) War es einem Fachschüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ganz oder teilweise nicht möglich, die praktische Abschlussprüfung im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2020/2021 abzulegen, ist abweichend von § 33 Abs. 8 und § 37 Abs. 8 ThürFSO-SW die Vornote nach § 33 Abs. 7 beziehungsweise § 37 Abs. 7 ThürFSO-SW die Gesamtnote der berufspraktischen Ausbildung.(4) War es einem Fachschüler unverschuldet aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz einschließlich der darauf beruhenden Rechtsverordnungen ganz oder teilweise nicht möglich, die Abschlussprüfung im Prüfungsverfahren im Schuljahr 2020/2021 abzulegen, gilt abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, § 43 Abs. 3 und § 49 Abs. 3 ThürFSO-TWGM für die Ermittlung der Endnote im Bereich der Prüfungen § 24 Abs. 1 Satz 3 ThürFSO-TWGM.(5) Im Übrigen finden die §§ 14, 18 bis 24 ThürFSO-SW und die §§ 12, 18 bis 28 ThürFSO-TWGM in den Fällen der Absätze 1 bis 4 keine Anwendung.(6) Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 4 entscheidet die Prüfungskommission in Abstimmung mit dem zuständigen Schulamt.

§ 18a

Zeugnisausgabe

§ 18a ZeugnisausgabeAbweichend von1. § 60 Abs. 3 ThürSchulO,2. § 12 Satz 1 ThürSOBFS 2,3. § 13 ThürSOhBFS 2,4. § 15 ThürSOBFS 3,5. § 14 ThürSOFOS und6. § 22 Satz 2 ThürBSOwerden die Zeugnisse für das Schulhalbjahr im Schuljahr 2020/2021 am 19. Februar 2021 ausgegeben.

§ 13

(aufgehoben)

§ 13 (aufgehoben)

§ 15

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§ 16

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§ 17

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§ 18

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§ 2

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§ 3

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§ 4

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§ 5

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§ 6

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§ 7

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§ 8

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§ 8a

Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife

§ 8a Nichterbringung von Prüfungsleistungen zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife(1) (aufgehoben)(2) Abweichend von § 107 Abs. 3 ThürSchulO und § 48 Abs. 3 ThürSObG finden im Fall der Wiederholungsprüfung im Schuljahr 2021/2022 die §§ 83 bis 107 ThürSchulO beziehungsweise die §§ 26 bis 49 ThürSObG Anwendung.

Eingangsformel ThürAbmildSchulVO

Aufgrund des § 6 Abs. 9, des § 7 Abs. 9 Nr. 2 und 3, des § 8 Abs. 10 Satz 2, des § 49 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 4 sowie des § 60 Satz 1 Nr. 1, 2 und 11 und Satz 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GVBl. S. 210), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, hinsichtlich der §§ 2 bis 16 und 18 im Benehmen mit dem Landtagsausschuss für Bildung, Jugend und Sport:

§ 1

Geltungsbereich

§ 1 GeltungsbereichDiese Verordnung gilt für die staatlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie für die staatlichen Prüfungen an diesen Schulen.

§ 10

Praktische Prüfungen

§ 10 Praktische Prüfungen(1) Abweichend von1. § 14 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 Satz 1 ThürSOBFS 2,2. § 22 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge mit berufsqualifizierendem Abschluss (ThürSOBFS 2 m. b. A.) vom 14. November 1997 (GVBl. S. 497) in der jeweils geltenden Fassung,3. § 15 Abs. 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Halbsatz 1 der Thüringer Schulordnung für die höhere Berufsfachschule - zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOhBFS 2) vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 305) in der jeweils geltenden Fassung,4. § 31 Abs. 1 Satz 2 der Thüringer Schulordnung für die Höhere Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge - (ThürSOHBFS 3) vom 13. Dezember 2004 (GVBl. 2005 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,5. § 10 Abs. 4 bis 6 der Thüringer Schulordnung für die Helferberufe in der Pflege vom 30. März 2009 (GVBl. S. 338) in der jeweils geltenden Fassung und6. § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 38 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassungkann die praktische Prüfung aufgrund des Infektionsgeschehens als Prüfungsgespräch mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten und höchstens 60 Minuten durchgeführt werden. Inhalt des Prüfungsgespräches sind die Unterrichts- und Ausbildungsinhalte, die Gegenstand der praktischen Prüfung sind. Dieses Prüfungsgespräch kann praktische Anteile enthalten.(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft der Vorsitzende der jeweiligen Prüfungskommission. Der Schüler ist spätestens sieben Wochentage vor Beginn der Prüfung über die geänderte Form und den Ablauf der Prüfung zu informieren.

§ 11

Zuhörer

§ 11 ZuhörerAbweichend von1. § 17 ThürSOBFS 2,2. § 16 ThürSOBFS 2 m. b. A.,3. § 18 ThürSOhBFS 2,4. § 16 ThürSOHBFS 3,5. § 16 ThürFSO-SW,6. § 19 der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - dreijährige Bildungsgänge (ThürSOBFS 3) vom 15. Oktober 1998 (GVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung,7. § 19 der Thüringer Schulordnung für die Fachoberschule (ThürSOFOS) vom 24. April 1997 (GVBl. S. 170) in der jeweils geltenden Fassung und8. § 16 der Thüringer Fachschulordnung für die Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik (ThürFSO-TWGM) vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 76) in der jeweils geltenden Fassungsind Zuhörer nicht zugelassen.

§ 12

Modulnote in den Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen

§ 12 Modulnote in den Fachschulen im Fachbereich Sozialwesen(1) War es einem Schüler aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz, einschließlich der aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, nicht möglich, die Leistungsfeststellung zum Abschluss eines Moduls abzulegen, gilt abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 4 ThürFSO-SW die Vornote nach § 10 Abs. 3 Satz 1 ThürFSO-SW als Modulnote. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.(2) Abweichend von § 33 Abs. 4 Satz 2 und § 37 Abs. 4 Satz 2 ThürFSO-SW setzt sich die Modulnote in dem Fall, in dem eine Note nach § 33 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 beziehungsweise § 37 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 am Lernort Praxis nicht erteilt werden konnte, aus den Noten nach § 33 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 beziehungsweise § 37 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 zusammen.

§ 13

Prüfungsbogen

§ 13 PrüfungsbogenAbweichend von1. § 64 Abs. 5 Satz 1 und § 98 Abs. 5 Satz 1 ThürSchulO,2. § 40 Abs. 5 Satz 1 ThürSObG,3. § 20 Abs. 4 Satz 1 ThürSOBFS 2,4. § 19 Abs. 5 Satz 1 ThürSOBFS 2 m. b. A.,5. § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürSOhBFS 2,6. § 19 Abs. 4 Satz 1 ThürSOHBFS 3,7. § 18 Abs. 8 Satz 1 ThürFSO-SW,8. § 24 Abs. 4 Satz 1 ThürSOBFS 3,9. § 22 Abs. 4 Satz 1 ThürSOFOS und10. § 19 Abs. 5 Satz 1 ThürFSO-TWGMkönnen Schüler, die einer Risikogruppe angehören, für die Prüfungsarbeiten einschließlich der Konzepte eigene Bogen verwenden, die von dem aufsichtführenden Lehrer gesichtet werden.

§ 14

Aufnahmeprüfung

§ 14 Aufnahmeprüfung(1) Abweichend von den §§ 126 und 131 ThürSchulO sowie §§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 10 ThürSObG wird die Aufnahmeprüfung durch den Besuch des ersten Schulhalbjahres ersetzt. Die Aufnahme in den gymnasialen Bildungsgang erfolgt vorläufig. Die Entscheidung über die endgültige Aufnahme trifft der Schulleiter aufgrund einer Empfehlung der Klassenkonferenz am Ende des ersten Schulhalbjahres.(2) Der Klassenlehrer bereitet einen Vorschlag für die Empfehlung nach Absatz 1 vor, den die Klassenkonferenz berät. Die Klassenkonferenz spricht die Empfehlung aus. Dabei berücksichtigt sie die spezifischen Leistungsanforderungen der jeweiligen Schulart. Die Empfehlung wird durch den Klassenlehrer angefertigt.(3) Grundlage für die Empfehlung sind1. die bisher gezeigten schulischen Leistungen,2. das bisher gezeigte Leistungsvermögen und3. die bisher gezeigte Leistungsbereitschaft.

§ 15

Versetzung und Wiederholung in den allgemeinbildenden Schulen

§ 15 Versetzung und Wiederholung in den allgemeinbildenden Schulen(1) Abweichend von § 50 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 51 Abs. 1 Satz 2 sowie § 147a Abs. 3 ThürSchulO rücken die Schüler der Klassenstufen 4, 6 und 8 in die nächsthöhere Klassenstufe auf. Abweichend von § 60 Abs. 7 Satz 1 ThürSchulO enthalten diese Zeugnisse keinen Versetzungsvermerk.(2) Abweichend von § 49 Abs. 2 Satz 1 und 3 ThürSchulG und § 55 Abs. 4 Satz 1 und 3 ThürSchulO können Schüler auf Antrag der Eltern, der spätestens eine Woche nach Ausgabe des Zeugnisses zum Schuljahr zu stellen ist, die zuletzt besuchte Klassenstufe wiederholen, auch wenn diese bereits wiederholt wurde. Diese freiwillige Wiederholung wird nicht auf die maximale Wiederholungsmöglichkeit angerechnet. Satz 1 gilt nicht für Abschlussklassen.

§ 16

Versetzung und Wiederholung in den berufsbildenden Schulen

§ 16 Versetzung und Wiederholung in den berufsbildenden Schulen(1) Abweichend von1. § 17 Abs. 4 Satz 1 ThürSObG2. § 10a Abs. 1 Satz 1 ThürSOBFS 2,3. § 11a Abs. 1 Satz 1 ThürSOBFS 2 m. b. A.,4. § 11a Abs. 1 Satz 1 ThürSOhBFS 2,5. § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürSOHBFS 3,6. § 13 Abs. 1 Satz 1 ThürFSO-SW,7. § 13a Abs. 1 Satz 1 ThürSOBFS 3,8. § 12a Abs. 1 Satz 1 ThürSOFOS,9. § 11 Abs. 1 Satz 1 ThürFSO-TWGM und10. § 9 Abs. 3 Satz 1 ThürBSOkönnen sich Schüler, die nicht versetzt worden sind, innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahrs einer wiederholten Leistungsfeststellung in jedem der Fächer, Lernfelder, Lerngebiete oder Module, die nicht Praxismodule sind, in denen sie eine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten haben, unterziehen.(2) Abweichend von1. § 17 Abs. 6 und 7 ThürSObG2. § 10a Abs. 4 ThürSOBFS 2,3. § 11a Abs. 4 ThürSOBFS 2 m. b. A.,4. § 11a Abs. 4 ThürSOhBFS 2,5. § 11 Abs. 4 ThürSOHBFS 3,6. § 13 Abs. 4 ThürFSO-SW,7. § 13 Abs. 3 ThürSOBFS 3,8. § 12a Abs. 4 ThürSOFOS,9. § 11 Abs. 4 ThürFSO-TWGM und10. § 9 Abs. 4 und 5 ThürBSOkönnen die Schüler, die das laufende Schuljahr wiederholen oder das vorangegangene Schuljahr wiederholt haben und die Versetzungsvoraussetzungen nicht erfüllen, das Schuljahr wiederholen. Diese Wiederholung wird nicht auf die maximale Wiederholungsmöglichkeit angerechnet.(3) Auf Antrag des Schülers kann das Berufsvorbereitungsjahr nach § 8 Abs. 2 ThürBSO im nächsten Schuljahr wiederholt werden.

§ 17

Gespräch zur Lernentwicklung

§ 17 Gespräch zur LernentwicklungAbweichend von § 59a ThürSchulO findet ein Gespräch zur Lernentwicklung nur statt, soweit dies durch die Schule räumlich und personell leistbar ist.

§ 18

Bemerkungen zur Lernentwicklung

§ 18 Bemerkungen zur LernentwicklungAbweichend von § 60a ThürSchulO erhalten Schüler die Bemerkungen zur Lernentwicklung neben dem Zeugnis nur, soweit dies durch die Schule personell leistbar ist.

§ 19

Gleichstellungsbestimmung

§ 19 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten für alle Geschlechter.

§ 2

Qualifizierender Hauptschulabschluss

§ 2 Qualifizierender Hauptschulabschluss(1) § 63 Abs. 2 bis 7, § 64 Abs. 2 und 9 sowie § 65 Abs. 1 der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) in der jeweils geltenden Fassung finden für die Abschlussprüfung zum Erwerb des Qualifizierenden Hauptschulabschlusses keine Anwendung; im Übrigen gelten die §§ 63 bis 66 ThürSchulO sowie die folgenden Absätze 2 bis 11.(2) Die Abschlussprüfung zum Qualifizierenden Hauptschulabschluss gliedert sich in1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Deutsch und Mathematik und2. einen praktischen Teil, der nach Wahl des Schülers im Fach Wirtschaft-Recht-Technik oder in dem von ihm gewählten Wahlpflichtfach absolviert wird, wobei im Wahlpflichtfach zweite Fremdsprache an die Stelle der praktischen Prüfung eine mündliche Prüfung tritt.Der praktische Prüfungsteil nach Satz 1 Nr. 2 findet nur statt, wenn in den Fächern der schriftlichen Prüfung kein schlechteres Ergebnis als „ausreichend“ erreicht wurde.(3) Die Aufgaben für die schriftlich geprüften Fächer werden von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die übrigen von der Schule gestellt.(4) Die Dauer der einzelnen Prüfungsteile nach Absatz 2 Satz 1 beträgt1. im schriftlichen Teil im Fach Deutsch 150 Minuten und im Fach Mathematik 120 Minuten,2. im praktischen Teil je nach Aufgabenstellung mindestens 120 Minuten und höchstens 180 Minuten, bei einer an die Stelle der praktischen Prüfung tretenden mündlichen Prüfung im Fach zweite Fremdsprache mindestens 10 Minuten.(5) Die Prüfung hat bestanden, wer im Durchschnitt der gesamten Prüfung mindestens befriedigende Leistungen (im Notendurchschnitt 3,50) und in keinem Fach eine schlechtere Leistung als „ausreichend“ erzielt hat.(6) Für die Bildung der Note für das Schuljahr gilt § 3 Abs. 4 entsprechend.(7) Wer bei der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht, kann von der weiteren Teilnahme an der Prüfung in dem Fach des betreffenden Prüfungsteils ausgeschlossen werden. Die Prüfung in dem Fach dieses Prüfungsteils kann mit der Note „ungenügend” bewertet werden.(8) Jeder Schüler wird einzeln geprüft. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission unter Beachtung des Infektionsgeschehens.(9) An jeder Schule ist eine Prüfungskommission zu bilden. Von der unteren Schulaufsichtsbehörde wird der Schulleiter oder ein von ihr Bestellter als Vorsitzender der Prüfungskommission eingesetzt. Weitere Mitglieder sind der Schulleiter, falls er nicht selbst Vorsitzender ist, der ständige Vertreter des Schulleiters und die Lehrer, die in den für die Prüfung gewählten Fächern unterrichten.(10) Schüler eines zusätzlichen 10. Schuljahres nach § 6 Abs. 6 ThürSchulG erhalten den Qualifizierenden Hauptschulabschluss, wenn sie erfolgreich an einer Prüfung zur Erlangung des Abschlusses teilgenommen haben. Für die Prüfung gelten die Absätze 2 bis 9 sowie § 63 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 3 bis 8 und Abs. 10 bis 12, § 65 Abs. 2 bis 6 sowie § 66 ThürSchulO.

§ 20

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 17. Mai 2020 in Kraft.(2) Die §§ 2 bis 13 und 15 bis 18 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.

§ 3

Realschulabschluss

§ 3 Realschulabschluss(1) § 67 Abs. 2 bis 8 ThürSchulO findet keine Anwendung. Für die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gelten die Absätze 2 bis 8.(2) Die Abschlussprüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses gliedert sich in1. einen schriftlichen Teil in den Fächern Mathematik sowie einem der Fächer Deutsch oder erste Fremdsprache mit einem Anteil Hörverstehen nach Wahl des Schülers und2. einen mündlichen Teil in einem Fach (außer Astronomie und den Fächern nach Nummer 1) nach Wahl des Schülers.Auf Verlangen des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Prüfungsnoten dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in einem weiteren Fach seiner Wahl eine mündliche Prüfung statt, wenn die Abschlussprüfung aufgrund der bisherigen Prüfungsnoten nicht bestanden wäre.(3) Die Abschlussprüfung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Sie ist bestanden, wenn der Schüler1. in allen Fächern mindestens die Note „ausreichend“ erhalten hat oder2. in höchstens einem Fach die Note „mangelhaft“ und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat oder3. in höchstens einem Fach die Note „ungenügend“ erhalten hat, diese aber nach Satz 3 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat oder4. in höchstens zwei Fächern die Note „mangelhaft“ erhalten hat, diese aber nach Satz 3 ausgleichen kann und im Übrigen keine schlechtere Note als „ausreichend“ erhalten hat.Ein Ausgleich ist gegeben1. für je eine Note „mangelhaft“ durch eine Note „gut“ oder „sehr gut“,2. für eine Note „ungenügend“ durch zwei Noten „gut“ oder durch eine Note „sehr gut“.Findet in den Fächern der schriftlichen Prüfung eine freiwillige mündliche Prüfung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der freiwilligen mündlichen Prüfung zu einem Drittel in die Note der Prüfung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der Abschlussprüfung das Ergebnis der gesamten im laufenden Schuljahr erbrachten Leistungen (Jahresfortgangsnote) und das Ergebnis der Prüfung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Prüfung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Prüfungsnote. In Nichtprüfungsfächern gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Abschlusszeugnis. Für die Erfüllung der Versetzungskriterien nach § 51 Abs. 1 und 2 ThürSchulO gilt die Note der Projektarbeit nach § 47a ThürSchulO als Note in einem Fach.(5) Die schriftlichen Aufgaben für die Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache werden im Rahmen der Lehrpläne der Klassenstufe 10 der Regelschule von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium, die Aufgaben des mündlichen Teils der Abschlussprüfung von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit der schriftlichen Prüfung beträgt im Fach Deutsch 210 Minuten, im Fach Mathematik 180 Minuten und in der ersten Fremdsprache 150 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 beträgt in der Regel 15 Minuten. Enthält eine mündliche Prüfung praktische Anteile nach Absatz 7 Satz 1 oder werden nach Absatz 8 Satz 2 mehrere Schüler gemeinsam mündlich geprüft, ist die Prüfungszeit angemessen zu verlängern; die Entscheidung über die Verlängerung trifft die Fachprüfungskommission.(7) Bei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten oder des Fachs Sport im mündlichen Teil der Prüfung findet eine zusätzliche praktische Prüfung statt, wobei die Ergebnisse aus der mündlichen und praktischen Prüfung bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet werden; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, ist die Note der praktischen Prüfung ausschlaggebend. In den Fächern Kunsterziehung und Musik sowie in den Fächern Biologie, Chemie und Physik kann die mündliche Prüfung praktische Anteile enthalten.(8) Für die Durchführung der Abschlussprüfung gelten § 2 Abs. 7 bis 9 dieser Verordnung, § 64 Abs. 3 bis 8 und 10 bis 12, § 65 Abs. 2 bis 6 sowie § 66 ThürSchulO entsprechend.

§ 4

Projektarbeit

§ 4 Projektarbeit(1) Abweichend von § 47a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 ThürSchulO kann auf die Präsentation der Projektarbeit aufgrund des Infektionsgeschehens verzichtet werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.(2) Im Falle des Verzichts auf die Präsentation der Projektarbeit nach Absatz 1 setzt sich die Gesamtnote für die Projektarbeit abweichend von § 47a Abs. 4 Satz 1 ThürSchulO aus den Teilnoten für die Durchführung des Projekts einschließlich der schriftlichen Dokumentation seiner Teilschritte und für das Projektergebnis zusammen. Abweichend von § 47a Abs. 4 Satz 2 ThürSchulO werden im Fall des Satzes 1 auf der Grundlage der individuellen Leistung des einzelnen Schülers die beiden Teilnoten und die Gesamtnote vom betreuenden Fachlehrer vergeben.

§ 5

Bescheinigung einer dem Realschulabschluss gleichwertigen Schulbildung am Gymnasium

§ 5 Bescheinigung einer dem Realschulabschluss gleichwertigen Schulbildung am Gymnasium(1) § 68 Abs. 2 bis 7 ThürSchulO findet keine Anwendung. Die besondere Leistungsfeststellung erfolgt nach den Absätzen 2 bis 7.(2) Die besondere Leistungsfeststellung findet in dem Fach Deutsch sowie in einem der Fächer Physik, Chemie oder Biologie nach Wahl des Schülers statt. Sie erfolgt schriftlich. Auf Verlangen des Schülers, das spätestens am zweiten Unterrichtstag nach Bekanntgabe der Noten der jeweiligen Leistungsfeststellungen dem Schulleiter mitzuteilen ist, findet in Fächern der schriftlichen Leistungsfeststellung eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt, soweit in diesem Fach eine schlechtere Note als „ausreichend“ erreicht wurde.(3) Die besondere Leistungsfeststellung wird im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 abgehalten. Sie ist bestanden, wenn der Schüler1. in beiden Fächern mindestens die Note „ausreichend“ oder2. in einem Fach die Note „mangelhaft“ und in dem anderen Fach keine schlechtere Note als „befriedigend“ oder3. in einem Fach die Note „ungenügend“ und in dem anderen Fach die Note „sehr gut“erhalten hat. Findet auf Verlangen des Schülers eine zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung statt, geht das Ergebnis der schriftlichen Leistungsfeststellung zu zwei Dritteln und das Ergebnis der zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellung zu einem Drittel in die Note der besonderen Leistungsfeststellung für das jeweilige Fach ein.(4) Bei der Bildung der Note für das Schuljahr wird in den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung das Ergebnis der Jahresfortgangsnote und das Ergebnis der Leistungsfeststellung gleich gewichtet; ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt im Allgemeinen die Note der Leistungsfeststellung den Ausschlag. Im Einzelfall gibt die Jahresfortgangsnote den Ausschlag, wenn sie nach dem Urteil des Fachlehrers der Gesamtleistung des Schülers in dem betreffenden Fach eher entspricht als die Note der Leistungsfeststellung. In den Fächern außerhalb der besonderen Leistungsfeststellung gelten die Jahresfortgangsnoten als Noten für das Zeugnis. In den Fächern der besonderen Leistungsfeststellung werden im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 10 keine Klassenarbeiten geschrieben.(5) Die Aufgaben für die schriftliche Leistungsfeststellung im Fach Deutsch werden im Rahmen der Lehrpläne des Gymnasiums von dem für das Schulwesen zuständigen Ministerium gestellt. Die übrigen Aufgaben werden von der Schule gestellt.(6) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Leistungsfeststellung im Fach Deutsch beträgt 210 Minuten und in dem vom Schüler gewählten naturwissenschaftlichen Fach 120 Minuten. Die zusätzliche mündliche Leistungsfeststellung dauert jeweils in der Regel 15, höchstens 20 Minuten.(7) Für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung gelten § 64 Abs. 3, 5, 6, 10 und 12 sowie § 66 ThürSchulO entsprechend. Die schriftlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet. Bei Bewertung mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ist eine Zweitkorrektur durchzuführen; bei Abweichungen entscheidet der Schulleiter. Die zusätzlichen mündlichen Leistungsfeststellungen werden vom Fachlehrer bewertet, der Beisitzer führt das Protokoll und berät bei der Bewertung; für das Protokoll gilt § 64 Abs. 11 ThürSchulO entsprechend.

§ 6

Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses an der Berufsfachschule

§ 6 Erwerb eines dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschlusses an der BerufsfachschuleAbweichend von § 14 Abs. 2 Satz 1 der Thüringer Schulordnung für die Berufsfachschule - ein- und zweijährige Bildungsgänge - (ThürSOBFS 2) vom 11. Juli 1997 (GVBl. S. 293) in der jeweils geltenden Fassung findet die schriftliche Prüfung neben den zwei Fächern des fachtheoretischen Unterrichts in dem Fach Deutsch oder Englisch nach Wahl des Schülers statt.

§ 7

Durchführung der mündlichen Prüfung

§ 7 Durchführung der mündlichen PrüfungBei Wahl des Fachs Darstellen und Gestalten geht der mündlichen Prüfung eine zusätzliche praktische Prüfung voraus, die aus einer szenischen Präsentation besteht. Die Prüfung kann als Einzelprüfung oder in Prüfungsgruppen von zwei bis vier Schülern durchgeführt werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Prüfungskommission unter Beachtung des Infektionsgeschehens. Die Prüfungsaufgabe wird von der Schule gestellt und von der Fachprüfungskommission zugeteilt. Die Dauer der praktischen Prüfung beträgt in der Regel 10 Minuten; für die unmittelbare Vorbereitung sind den zu prüfenden Schülern abhängig von der Aufgabenstellung bis zu 90 Minuten Zeit zu gewähren. In der mündlichen Prüfung kann eine Prüfungsgruppe der praktischen Prüfung gemeinsam geprüft werden. Eine Vorbereitungszeit wird nicht gewährt. Die Ergebnisse aus der praktischen und mündlichen Prüfung werden bei der Ermittlung der Prüfungsnote gleich gewichtet. Ergibt sich hierbei ein Bruchwert, gibt die Note der mündlichen Prüfung den Ausschlag.

§ 8

Zuhörer

§ 8 ZuhörerAbweichend von § 86 ThürSchulO und § 29 der Thüringer Schulordnung für das berufliche Gymnasium (ThürSObG) vom 18. Juni 2009 (GVBl. S. 605) in der jeweils geltenden Fassung sind Zuhörer an mündlichen Prüfungen einschließlich der Beratung und der Leistungsbewertung sowie am Kolloquium zur Seminarfacharbeit nicht zugelassen.

§ 9

Schulische Abschlussprüfung an der Berufsschule

§ 9 Schulische Abschlussprüfung an der BerufsschuleAbweichend von § 15 der Thüringer Berufsschulordnung (ThürBSO) vom 9. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) in der jeweils geltenden Fassung entfällt die schulische Abschlussprüfung. § 24 Abs. 3 Satz 1 ThürBSO gilt entsprechend.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.