CoronaVQuarV TH · Thüringen

Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 9. April 2020

Ausfertigungsdatum:
09.04.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 131
94 Vorschriften · Amtliche Fassung →
Eingangsformel CoronaVQuarV

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1

Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung1. Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 nach Thüringen einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; ausgenommen sind Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG.2. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren, und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.3. Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.4. Staatengruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.5. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen je 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist.

§ 2

Tätigkeitsverbot

§ 2 TätigkeitsverbotPersonen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5, die ihren Wohnsitz außerhalb Thüringens haben, dürfen innerhalb des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet Thüringens keine berufliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Häuslichkeit ausüben.

§ 3

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne1. Von § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 nicht erfasst sind Personen,(1) die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern oder Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,(2) deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretungen, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,(3) die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.2. § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Maßnahmen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.3. § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.4. § 1 gilt nicht für Personen, die aus Staaten einreisen, für welche aufgrund belastbarer epidemiologischer Erkenntnisse durch das Robert Koch-Institut festgestellt wurde, dass das dortige Infektionsgeschehen eine Ansteckungsgefahr für den Einzelnen als gering erscheinen lässt.5. § 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben das Gebiet Thüringens auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet Thüringens ist gestattet.6. Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

§ 4

Vollzug

§ 4 VollzugDie Polizei unterstützt die für den Vollzug zuständigen Behörden.

§ 5

Bußgeldbestimmungen

§ 5 BußgeldbestimmungenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht absondert,2. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,5. entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,6. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,7. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert oder8. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Thüringen nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.

§ 6

Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes; Übergangsbestimmungen

§ 6 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes; Übergangsbestimmungen1. Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.2. Personen, die nach § 1 der Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 9. April 2020 (GVBl. S. 131) in der bis zum 25. Mai 2020 geltenden Fassung zur Absonderung verpflichtet waren, sind weiterhin zur Fortsetzung der Absonderung bis zum Ablauf des Zeitraums von 14 Tagen nach ihrer Einreise verpflichtet, wenn sie aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach § 1 Abs. 4 nach Thüringen eingereist sind; § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Pflicht zur Absonderung entfällt, wenn die Personen aus einem Staat eingereist sind, in dem im Zeitpunkt ihrer Einreise nach Thüringen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 vorlagen.

§ 7

Einschränkung von Grundrechten

§ 7 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 8

Gleichstellungsbestimmung

§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVQuarV

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1

Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; ausgenommen sind Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 nach den dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

§ 2

Tätigkeitsverbot

§ 2 TätigkeitsverbotPersonen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz außerhalb Thüringens haben, dürfen innerhalb des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet Thüringens keine berufliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Häuslichkeit ausüben.

§ 3

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern oder Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretungen, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben.Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.(2) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(3) § 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben das Gebiet Thüringens ohne vermeidbare Umwege zu durchqueren und zu verlassen.(4) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat mit vergleichbarem Test-Qualitätsstandard entsprechend der Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach den Absätzen 2 und 3 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.

§ 4

Vollzug

§ 4 VollzugDie Polizeibehörden des Landes unterstützen die für den Vollzug zuständigen Behörden.

§ 5

Bußgeldbestimmungen

§ 5 BußgeldbestimmungenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht absondert,2. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,5. entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,6. entgegen § 3 Abs. 3 Thüringen nicht ohne vermeidbare Umwege durchquert und verlässt,7. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 ein ärztliches Zeugnis auf Verlangen nicht der zuständigen Behörde vorlegt oder8. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.

§ 6

Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes; Übergangsbestimmungen

§ 6 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes; Übergangsbestimmungen(1) Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.(2) Personen, die nach § 1 der Zweiten Thüringer Quarantäneverordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 259) in der bis zum 15. Juni 2020 geltenden Fassung zur Absonderung verpflichtet waren, sind weiterhin zur Fortsetzung der Absonderung bis zum Ablauf des Zeitraums von 14 Tagen nach ihrer Einreise verpflichtet, sofern die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und Abs. 4 entsprechend vorliegen; § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§ 7

Einschränkung von Grundrechten

§ 7 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 8

Gleichstellungsbestimmung

§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft.

§ 11

Außerkrafttreten

§ 11 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft.

§ 3

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern oder Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretungen, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die einen Arzt oder ein Krankenhaus zur Durchführung einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung oder eine medizinische Stelle zur nachträglichen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufsuchen oder5. die einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung Folge leisten müssen, nachdem die jeweilige Person das Gericht oder die Behörde vorher über seine Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.(2) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(3) § 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben das Gebiet Thüringens ohne vermeidbare Umwege zu durchqueren und zu verlassen.(4) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache oder eine entsprechende Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen vereidigten Übersetzer verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat mit vergleichbarem Test-Qualitätsstandard entsprechend der Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Dem im Ausland erstellten ärztlichen Zeugnis stehen nach Einreise im Inland fachgerecht erstellte Testungen und ärztliche Zeugnisse gleich, die die qualitativen Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach den Absätzen 2 und 3 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.

§ 11

Außerkrafttreten

§ 11 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

§ 11

Außerkrafttreten

§ 11 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

§ 1

Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; ausgenommen sind Zutrittsrechte für behandelnde Ärzte, medizinisches Personal sowie für Seelsorger und Urkundspersonen entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 nach den dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.

§ 10

Gleichstellungsbestimmung

§ 10 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 11

Außerkrafttreten

§ 11 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. August 2020 außer Kraft.

§ 2

Tätigkeitsverbot

§ 2 TätigkeitsverbotPersonen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz außerhalb Thüringens haben, dürfen innerhalb des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet Thüringens keine berufliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Häuslichkeit ausüben.

§ 3

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern oder Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretungen, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationen zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn- oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die einen Arzt oder ein Krankenhaus zur Durchführung einer unaufschiebbaren ärztlichen Behandlung oder eine medizinische Stelle zur nachträglichen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufsuchen oder5. die einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung Folge leisten müssen, nachdem die jeweilige Person das Gericht oder die Behörde vorher über seine Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.(2) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(3) § 1 gilt nicht für Personen, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben das Gebiet Thüringens ohne vermeidbare Umwege zu durchqueren und zu verlassen.(4) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher Sprache oder eine entsprechende Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen vereidigten Übersetzer verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat mit vergleichbarem Test-Qualitätsstandard entsprechend der Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Dem im Ausland erstellten ärztlichen Zeugnis stehen nach Einreise im Inland fachgerecht erstellte Testungen und ärztliche Zeugnisse gleich, die die qualitativen Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen.(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach Einreise Symptome auf, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben die Personen nach den Absätzen 2 und 3 unverzüglich die zuständige Behörde hierüber zu informieren.

§ 4

Vollzug

§ 4 VollzugDie Polizeibehörden des Landes unterstützen die für den Vollzug zuständigen Behörden.

§ 5

Bußgeldbestimmungen

§ 5 BußgeldbestimmungenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht absondert,2. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Abs. 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,5. entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,6. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 im Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Ladung das Gericht oder die Behörde nicht vorher über seine Pflicht zur Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 unterrichtet,7. entgegen § 3 Abs. 3 Thüringen nicht ohne vermeidbare Umwege durchquert und verlässt,8. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 3 ein ärztliches Zeugnis auf Verlangen nicht der zuständigen Behörde vorlegt oder9. entgegen § 3 Abs. 5 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.

§ 6

Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes; Übergangsbestimmungen

§ 6 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes; Übergangsbestimmungen(1) Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.(2) Personen, die nach § 1 der Dritten Thüringer Quarantäneverordnung vom 15. Juni 2020 (GVBl. S. 319) in der bis zum 15. Juli 2020 geltenden Fassung zur Absonderung verpflichtet waren, sind weiterhin zur Fortsetzung der Absonderung bis zum Ablauf des Zeitraums von 14 Tagen nach ihrer Einreise verpflichtet, sofern die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und 4 entsprechend vorliegen; § 1 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

§ 7

Einschränkung von Grundrechten

§ 7 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 8

Geltungsvorbehalte

§ 8 Geltungsvorbehalte(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

§ 9

Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

§ 9 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen FestlegungenDie ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

§ 10

Außerkrafttreten

§ 10 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Dezember 2020 außer Kraft.

§ 10

Außerkrafttreten

§ 10 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer Kraft.

§ 1

Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung

§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; ausgenommen sind Zutrittsrechte für behandelnde Ärzte, medizinisches Personal sowie für Seelsorger und Urkundspersonen entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG. Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1 erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die An-forderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Die Person muss das Testergebnis nach Satz 3 mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewahren.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem1. die Daten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5)1) (Anordnungen) vollständig übermittelt,2. die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und3. auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall des Abschnitts I Nr. 1 Satz 5 der Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegtwird; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen an den Beförderer, im Fall des Abschnitts I Nr. 1 Satz 5 der Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

§ 10

Außerkrafttreten

§ 10 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 sind Personen nicht erfasst, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben das Gebiet Thüringens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet oder im Bundesgebieta) Personen, die aufgrund des Besuchs bei Verwandten ersten Grades oder dem nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern, oder Waren oder Güter auf der Straße, auf der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderd) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und von Regierungen, oder3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Thüringen einen Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an diesen Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oderb) die in einem Risikogebiet einen Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Thüringen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an diesen Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner1. Personen, deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit der Volksvertretungen, Regierungen und Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen;die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs bei Verwandten ersten oder zweiten Grades oder dem nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder4. Personen, die, ohne Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 Halbsatz 1 zu sein, sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu prüfen und zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen oder zur Teilnahme daran durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und bei denen unmittelbar vor der Rückreise in ihrem Urlaubsort eine Testung mit negativem Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wurde, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen, wie Schutz- und Hygienekonzepte, für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden3),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung für die betroffene Region ausgesprochen und im Internet auf seiner Internetseite veröffentlicht hat4). Eine Ausnahme nach Satz 1 besteht nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf dessen Internetseite veröffentlicht sind5), erfüllen. Die Person muss das Testergebnis nach Satz 2 mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewahren.(4) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner1. Personen nach § 54a IfSG,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren,3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die von diesen Absätzen erfassten Personen keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 aufweisen. Die von den Absätzen 2 bis 5 erfassten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 auftreten.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in seine Haupt- oder Nebenwohnung oder eine andere, die Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 das Testergebnis nicht vorlegen kann,4. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert,5. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst, b oder Nr. 3 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 oder Nr. 4 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt oder6. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 oder § 3 Abs. 5 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.

§ 1

Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung

§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG mit einem als erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; ausgenommen sind Zutrittsrechte für behandelnde Ärzte, medizinisches Personal sowie für Seelsorger und Urkundspersonen entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG. Bis zu einer bundesrechtlichen Regelung sind die von Satz 1 erfassten Personen hiernach ferner verpflichtet, sich höchstens 48 Stunden vor oder unmittelbar nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einer Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu unterziehen und müssen das auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorliegende Testergebnis nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen können. Der zu Grunde liegende Test muss die An-forderungen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfüllen. Die Person muss das Testergebnis nach Satz 3 mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewahren.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und 3 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem1. die Daten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5)1) (Anordnungen) vollständig übermittelt,2. die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und3. auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall des Abschnitts I Nr. 1 Satz 5 der Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegtwird; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen an den Beförderer, im Fall des Abschnitts I Nr. 1 Satz 5 der Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

§ 10

Außerkrafttreten

§ 10 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.

§ 3

Verkürzung der Absonderungsdauer

§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die zu Grunde liegende Testung muss frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts nach § 2 Abs. 3 Satz 4 erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer,1. die zur Durchführung eines Tests nach den Absätzen 1 und 2,2. für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung, nachdem die jeweilige Person das Gericht oder die Behörde vorher über seine Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat, erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihr erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 auftreten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Personen, die von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 erfasst sind, entsprechend.

§ 1

Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung

§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; ausgenommen sind Zutrittsrechte für behandelnde Ärzte, medizinisches Personal sowie für Seelsorger und Urkundspersonen entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist durch eine digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de zu erfüllen, indem1. die Daten nach Abschnitt I Nr. 1 Satz 1 der Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5)1) (Anordnungen) vollständig übermittelt,2. die erhaltene Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung bei der Einreise mit sich geführt und3. auf Aufforderung dem Beförderer, im Fall des Abschnitts I Nr. 1 Satz 5 der Anordnungen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde vorgelegtwird; soweit eine digitale Einreiseanmeldung in Ausnahmefällen nicht möglich war, ist die Verpflichtung nach Satz 1 durch die Abgabe einer schriftlichen Ersatzanmeldung nach dem Muster der Anlage 2 der Anordnungen an den Beförderer, im Fall des Abschnitts I Nr. 1 Satz 5 der Anordnungen an die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde zu erfüllen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn bei ihnen erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach der Veröffentlichung durch das Robert Koch-Institut auf dessen Internetseite2), nachdem das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat es so festgelegt haben.

§ 10

Außerkrafttreten

§ 10 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 sind Personen nicht erfasst, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben das Gebiet Thüringens auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen.(2) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 oder im Bundesgebieta) Personen, die aufgrund des Besuchs bei Verwandten ersten Grades oder dem nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen,b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,c) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern, oder Waren oder Güter auf der Straße, auf der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderd) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und von Regierungen, oder3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Thüringen einen Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an diesen Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oderb) die in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 einen Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Thüringen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an diesen Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner1. Personen, deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit der Volksvertretungen, Regierungen und Verwaltungen des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen;die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs bei Verwandten ersten oder zweiten Grades oder dem nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, oder4. Personen, die, ohne Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 zu sein, sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu prüfen und zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen oder zur Teilnahme daran durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet nach § 1 Abs. 4 zurückreisen und bei denen unmittelbar vor der Rückreise in ihrem Urlaubsort eine Testung mit negativem Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wurde, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen, wie Schutz- und Hygienekonzepte, für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden3),b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung für die betroffene Region ausgesprochen und im Internet auf seiner Internetseite veröffentlicht hat4). Eine Ausnahme nach Satz 1 besteht nur, soweit die Personen über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügen und sie dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die zu Grunde liegende Testung darf entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein oder muss bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf dessen Internetseite veröffentlicht sind5), erfüllen. Die Person muss das Testergebnis nach Satz 2 mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewahren.(4) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind ferner1. Personen nach § 54a IfSG,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken in die Bundesrepublik Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren,3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die von diesen Absätzen erfassten Personen keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 aufweisen. Die von den Absätzen 2 bis 5 erfassten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihnen erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 auftreten.

§ 3

Verkürzung der Absonderungsdauer

§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die betroffene Person über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument verfügt und sie dieses nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die zu Grunde liegende Testung muss frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts nach § 2 Abs. 3 Satz 4 erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis für mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewahren.(4) Die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird für die Dauer,1. die zur Durchführung eines Tests nach den Absätzen 1 und 2,2. für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder3. einer rechtsverbindlichen gerichtlichen oder behördlichen Ladung oder Anordnung, nachdem die jeweilige Person das Gericht oder die Behörde vorher über seine Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat, erforderlich ist, ausgesetzt.(5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise bei ihr erkennbare Symptome einer COVID-19-Erkrankung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 3 auftreten.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Personen, die von § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 erfasst sind, entsprechend.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in seine Haupt- oder Nebenwohnung oder eine andere, die Absonderung ermöglichende Unterkunft begibt oder nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, die zuständige Behörde nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert,4. entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst, b oder Nr. 3 Halbsatz 2 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 oder Nr. 4 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt oder5. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 oder § 3 Abs. 5 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.

§ 5

Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes, Übergangsbestimmung

§ 5 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes, Übergangsbestimmung(1) Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.(2) Personen, die nach § 1 der Vierten Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der bis zum Tag vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung zu einer 14-tägigen Absonderung verpflichtet waren, sind nur nach Maßgabe dieser Verordnung zur Fortsetzung der Absonderung verpflichtet.

§ 6

Einschränkung von Grundrechten

§ 6 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 7

Geltungsvorbehalte

§ 7 Geltungsvorbehalte(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

§ 8

Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

§ 8 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen FestlegungenDie ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben Thüringen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens zwingend notwendig ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (BAnz. AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Thüringen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Thüringen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen, deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich ohne Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 zu sein, für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen oder zur Teilnahme daran durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung für die betroffene Region ausgesprochen und im Internet auf seiner Internetseite veröffentlicht hat1.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaEinreiseV für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nach Satz 2 für mindestens 14 Tage nach ihrer Einreise aufbewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a IfSG,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen zu überprüfen.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine erkennbaren Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten aufweisen. Die in Absatz 1 Nr. 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, auftreten.(7) Sofern Bescheinigungen oder ärztliche Zeugnisse erforderlich sind, können diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden; in anderen Fällen ist das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands auf Verlangen glaubhaft zu machen.(8) Die Pflicht zur Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 wird unterbrochen1. für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist,2. für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder3. für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung, jeweils nachdem die absonderungspflichtige Person das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

§ 9

Außerkrafttreten

§ 9 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. März 2021 außer Kraft.

§ 1

Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung (Virusvarianten-Gebiet) aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es in dem für sie maßgeblichen Zeitraum der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; ausgenommen sind Zutrittsrechte für behandelnde Ärzte, medizinisches Personal sowie für Seelsorger und Urkundspersonen entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG.(2) Personen, die einer Absonderungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn erkennbare Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, innerhalb des für sie maßgeblichen Zeitraums der Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 bei ihnen auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 absonderungspflichtigen Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

§ 10

Außerkrafttreten

§ 10 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben Thüringen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens zwingend notwendig ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, oder3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, diea) in Thüringen ihren Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oderb) in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Thüringen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.Satz 1 Nr. 3 gilt für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, nur innerhalb des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten und mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen oder2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen, deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich ohne Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 zu sein, für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen oder zur Teilnahme daran durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung für die betroffene Region ausgesprochen und im Internet auf seiner Internetseite veröffentlicht hat1.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaEinreiseV für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nach Satz 2 für mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a IfSG,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen zu überprüfen.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine erkennbaren Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, aufweisen. Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise erkennbare Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, auftreten.(7) Sofern Bescheinigungen oder ärztliche Zeugnisse erforderlich sind, können diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden; in anderen Fällen ist das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands auf Verlangen glaubhaft zu machen.(8) Die Pflicht zur Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 2 wird unterbrochen1. für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist,2. für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder3. für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung, jeweils nachdem die absonderungspflichtige Person das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

§ 4

Ordnungswidrigkeiten

§ 4 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 oder § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert oder2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 Besuch empfängt.

§ 5

Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes; Übergangsbestimmungen

§ 5 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes; Übergangsbestimmungen(1) Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.(2) Für Personen, die nach § 1 der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. November 2020 (GVBl. S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Januar 2021 (GVBl. S. 57), zur Absonderung verpflichtet waren, gelten die Bestimmungen der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung fort.

§ 6

Einschränkung von Grundrechten

§ 6 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 7

Geltungsvorbehalte

§ 7 Geltungsvorbehalte(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

§ 8

Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

§ 8 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen FestlegungenDie ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

§ 9

Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 3

Verkürzung der Absonderungsdauer

§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 unterliegen und die sich nicht in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, endet die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zu Grunde liegende Testung muss frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf dessen Internetseite veröffentlicht sind2), erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage aufbewahren.(4) Die in Absatz 1 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise erkennbare Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, auftreten.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Personen, die von § 2 Abs. 4 Nr. 3 erfasst sind, entsprechend.

§ 10

Außerkrafttreten

§ 10 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 24. April 2021 außer Kraft.

§ 10

Außerkrafttreten

§ 10 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 9. Mai 2021 außer Kraft.

§ 1

Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (BAnz AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung (Virusvarianten-Gebiet) aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen ist es in dem für sie maßgeblichen Zeitraum der Absonderung nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; ausgenommen sind Zutrittsrechte für behandelnde Ärzte, medizinisches Personal sowie für Seelsorger und Urkundspersonen entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG.(2) Personen, die einer Absonderungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn erkennbare Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten, innerhalb des für sie maßgeblichen Zeitraums der Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 bei ihnen auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 absonderungspflichtigen Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

§ 10

Außerkrafttreten

§ 10 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 3. Juni 2021 außer Kraft.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben Thüringen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens zwingend notwendig ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird, oder3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen, diea) in Thüringen ihren Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in ein Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oderb) in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben, sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Thüringen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Dienstherrn, den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.Satz 1 Nr. 3 gilt für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, nur innerhalb des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten und mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(1a) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind geimpfte Personen und genesene Personen von der Verpflichtung zur Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst. Der entsprechende Nachweis der lmpfung oder Genesung ist innerhalb von zehn Tagen nach Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form vorzulegen. Eine geimpfte Person im Sinne des Satzes 1 ist eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten lmpfnachweises nach Satz 5 ist. Eine genesene Person im Sinne des Satzes 1 ist eine asymptomatische Person, die mittelsa) eines positiven Testergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels molekularbiologischer Polymerase-Kettenreaktions-Testung (PCR-Test) oderb) einer ärztlichen oder behördlichen Bescheinigung, welche sich auf eine mittels PCR-Test bestätigte durchgemachte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützt,eine mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegende Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen kann. Ein lmpfnachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem lmpfstoff oder mehreren lmpfstoffen der vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner lnternetseite genannten lmpfstoffe erfolgt ist, seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind unda) aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut auf seiner Internetseite veröffentlichten Anzahl von lmpfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, oderb) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten lmpfdosisbesteht.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen oder2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen, deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich ohne Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 zu sein, für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen oder zur Teilnahme daran durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung für die betroffene Region ausgesprochen und im Internet auf seiner Internetseite veröffentlicht hat1.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaEinreiseV für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nach Satz 2 für mindestens zehn Tage nach ihrer Einreise aufbewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a IfSG,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen zu überprüfen.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine erkennbaren Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten, aufweisen. Die in den Absätzen 1a bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise erkennbare Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten, auftreten.(7) Sofern Bescheinigungen oder ärztliche Zeugnisse erforderlich sind, können diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden; in anderen Fällen ist das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands auf Verlangen glaubhaft zu machen.(8) Die Pflicht zur Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 2 wird unterbrochen1. für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist,2. für eine unaufschiebbare ärztliche Behandlung oder3. für eine rechtsverbindliche gerichtliche oder behördliche Ladung oder Anordnung, jeweils nachdem die absonderungspflichtige Person das Gericht oder die Behörde über ihre Pflicht zur Absonderung unterrichtet hat.

§ 3

Verkürzung der Absonderungsdauer

§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer(1) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 unterliegen und die sich nicht in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, endet die Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn sie über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache verfügt und sie dieses der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.(2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 zu Grunde liegende Testung muss frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden sein. Der zu Grunde liegende Test muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf dessen Internetseite veröffentlicht sind2), erfüllen.(3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage aufbewahren.(4) Die in Absatz 1 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise erkennbare Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Schnupfen oder Husten, auftreten.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Personen, die von § 2 Abs. 4 Nr. 3 erfasst sind, entsprechend.

§ 1

Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nr. 17 IfSG mit einem erhöhten Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; ausgenommen sind Zutrittsrechte für behandelnde Ärzte, medizinisches Personal sowie für Seelsorger und Urkundspersonen entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn erkennbare Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise bei ihnen auftreten.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

§ 2

Ausnahmen

§ 2 Ausnahmen(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind1. Personen, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben Thüringen auf dem schnellsten Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzeptea) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oderb) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Gesundheitswesens zwingend notwendig ist, und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird.(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) vom 13. Januar 2021 (BAnz. AT 13.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Nachbarstaaten weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen,2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stundena) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oderb) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Regierungen,3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte Personen,a) die in Thüringen ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler), oderb) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Thüringen begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen.(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen, deren Tätigkeit zwingend notwendig ist für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu prüfen und zu bescheinigen,2. Personen, die einreisen aufgrunda) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Haushalt angehörigen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartners oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,b) einer dringenden medizinischen Behandlung oderc) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,4. Personen, die sich ohne Grenzpendler oder Grenzgänger im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 zu sein, für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, den Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,5. Personen, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen oder zur Teilnahme daran durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind, oder6. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, soferna) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden,b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht entgegensteht undc) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung für die betroffene Region ausgesprochen und im Internet auf seiner Internetseite veröffentlicht hat1.Satz 1 gilt nur für Personen, die die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 CoronaEinreiseV für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder das Testergebnis nach Satz 2 für mindestens 14 Tage nach ihrer Einreise aufbewahren.(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst1. Personen nach § 54a IfSG,2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden (PfP Truppenstatut) und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppenstatut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren, oder3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist; der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen; die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen zu überprüfen.(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes zulassen.(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten Personen keine erkennbaren Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten aufweisen. Die in Absatz 1 Nr. 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen innerhalb von 14 Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, auftreten.(7) Sofern Bescheinigungen oder ärztliche Zeugnisse erforderlich sind, können diese in deutscher, englischer oder französischer Sprache vorgelegt werden; in anderen Fällen ist das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands auf Verlangen glaubhaft zu machen.

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

§ 3 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,3. entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 4 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt oder4. entgegen § 2 Abs. 6 Satz 2 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.

§ 4

Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes; Übergangsbestimmungen

§ 4 Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes; Übergangsbestimmungen(1) Die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.(2) Für Personen, die nach § 1 der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. November 2020 (GVBl. S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Januar 2021 (GVBl. S. 57), zur Absonderung verpflichtet waren, gelten die Bestimmungen der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung fort.

§ 5

Einschränkung von Grundrechten

§ 5 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 6

Geltungsvorbehalte

§ 6 Geltungsvorbehalte(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

§ 7

Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen

§ 7 Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen FestlegungenDie ständige Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Festlegungen und die jederzeitige Anpassung und Änderung dieser Verordnung bleibt vorbehalten.

§ 8

Gleichstellungsbestimmung

§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 9

Außerkrafttreten

§ 9 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. Februar 2021 außer Kraft.

§ 4a

Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 4a Ausnahmen vom Geltungsbereich(1) Von den Bestimmungen dieser Verordnung, den danach getroffenen Maßnahmen und weiteren Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleibt der Landtag im Hinblick auf sein verfassungsrechtliches Selbstorganisationsrecht unberührt. Die zuständigen Behörden beachten die verfassungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landtags und die zur Regelung eines angemessenen Infektionsschutzes durch den Landtag getroffenen Maßnahmen.(2) Ebenfalls unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit die Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten, beispielsweise bei Termins- und Zeugenladungen.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft1) und mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft1) und mit Ablauf des 25. Mai 2020 außer Kraft.

Eingangsformel CoronaVQuarV

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), und in Verbindung mit § 7 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1

Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung

§ 1 Häusliche Quarantäne für Ein- und Rückreisende; Beobachtung(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Thüringen einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

§ 2

Tätigkeitsverbot

§ 2 TätigkeitsverbotPersonen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz außerhalb Thüringens haben, dürfen innerhalb des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet Thüringens keine berufliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Häuslichkeit ausüben.

§ 3

Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne

§ 3 Ausnahmen von der häuslichen Quarantäne(1) Von § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfasst sind Personen,1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen befördern oder Waren und Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren,2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltunga) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretungen, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen oderf) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und internationaler Organisationenzwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen,3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben,4. die täglich oder für bis zu 5 Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder5. die sich weniger als 48 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht, der Besuch des nicht dem gleichen Haushalt angehörenden Lebenspartners, dringende medizinische Behandlungen oder Beistand oder Pflege schutzbedürftiger Personen.Im Übrigen kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen.(2) § 1 gilt nicht für Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (Saisonarbeitskräfte), wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung der Maßnahmen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.(3) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.(4) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise nach Thüringen einreisen; diese haben das Gebiet Thüringens auf unmittelbarem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet Thüringens ist hierbei gestattet.(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

§ 4

Vollzug

§ 4 VollzugDie Polizei unterstützt die für den Vollzug zuständigen Behörden.

§ 5

Bußgeldbestimmungen

§ 5 BußgeldbestimmungenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig1. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht absondert,2. sich entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,3. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Besuch empfängt,4. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert,5. entgegen § 2 eine berufliche Tätigkeit ausübt,6. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,7. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 die zuständige Behörde nicht informiert oder8. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 Thüringen nicht auf unmittelbarem Weg verlässt.

§ 6

Weitergeltung des Infektionsschutzgesetzes

§ 6 Weitergeltung des InfektionsschutzgesetzesDie Regelungen des Infektionsschutzgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

§ 7

Einschränkung von Grundrechten

§ 7 Einschränkung von GrundrechtenDurch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes, Artikel 8 der Verfassung des Freistaats Thüringen) eingeschränkt.

§ 8

Gleichstellungsbestimmung

§ 8 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 9 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft1) und mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.