Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitungdes Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiSSP-VO)Vom 12. Juni 2020
- Ausfertigungsdatum:
- 12.06.2020
- Fundstelle:
- GVBl. 2020, 313
Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung(1) Diese Verordnung gilt für1. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (ThürKitaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,2. sonstige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),3. staatliche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte sowie Schulen in freier Trägerschaft,4. Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nach den §§ 11 bis 13 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII sowie5. den organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen.(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.
Mindestabstand
§ 11 MindestabstandIn Abweichung von § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO steht es der Betreuung in Kindertageseinrichtungen nicht entgegen, wenn zwischen den betreuten Kindern einer Betreuungsgruppe der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht eingehalten werden kann.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 12 Mund-Nasen-BedeckungDer Träger der Kindertageseinrichtung kann im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung das Personal verpflichten, in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zu verwenden.
Unterricht und Betreuung in der Primarstufe
§ 16 Unterricht und Betreuung in der Primarstufe(1) In der Primarstufe erfolgt von Montag bis Freitag ein täglicher Präsenzunterricht im Umfang von mindestens vier Unterrichtsstunden in festen, voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Gruppe fest zugewiesenen Raum. Innerhalb dieser Lerngruppen kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden. Die Umsetzung offener oder teiloffener Unterrichts- und Betreuungskonzepte ist untersagt.(2) Zur Kontaktvermeidung zwischen den Lerngruppen nach Absatz 1 Satz 1 sollen Unterricht und Pausen zeitlich versetzt beginnen.(3) Für Schüler der Primarstufe ist ein eingeschränktes Betreuungsangebot im Umfang von mindestens sechs Stunden an den Unterrichtstagen nach Absatz 1 Satz 1 unter Anrechnung der Unterrichtszeit zu gewährleisten; eine Betreuungszeit von acht Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit ist anzustreben. Die Zusammensetzung der Lerngruppe nach Absatz 1 Satz 1 ist bei der Bildung der Betreuungsgruppe zu berücksichtigen.(4) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Schulleitung den Präsenzunterricht nach Absatz 1 und die Betreuungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem zuständigen staatlichen Schulamt weiter einschränken.
Sekundarstufen I und II, Berufsbildende Schulen
§ 17 Sekundarstufen I und II, Berufsbildende Schulen(1) Der Schulbetrieb in den Sekundarstufen I und II, einschließlich der berufsbildenden Schulen, kann im Wechsel zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen erfolgen. Über Einzelheiten entscheidet die Schulleitung.(2) Der Präsenzunterricht wird in festen, voneinander getrennten Gruppen, die an die jeweiligen Raumgrößen unter Wahrung des Mindestabstandsgebots nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO angepasst sind, erteilt. Soweit räumlich und personell möglich, soll die Schulleitung unter Anwendung des Konzepts der festen Gruppen mit festem pädagogischen Personal den Präsenzunterricht ausweiten; von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO kann abgewichen werden.(3) Schülern mit sonderpädagogischen Förderbedarf in der geistigen Entwicklung ist die Teilnahme am Präsenzunterricht weitestgehend zu ermöglichen.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 19 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Im Schulgebäude soll eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in Situationen getragen werden, in denen das Mindestabstandsgebot nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht eingehalten werden kann, insbesondere bei Raumwechseln in den Pausen. In den Unterrichtsräumen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich.(2) Im Rahmen der Schülerbeförderung ist nach § 6 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Betretungsverbot
§ 2 Betretungsverbot(1) Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere einer akuten Atemwegserkrankung oder einem akuten Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen. Die Entscheidung über das Betretungsverbot trifft bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 die verantwortliche Person entsprechend § 5 Abs. 2 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Schüler oder in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege betreute Kinder, die Symptome nach Absatz 1 Satz 1 während der Unterrichts- oder Betreuungszeit zeigen, sind zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen.(3) Personen, die direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 nicht betreten.(4) Das Betreten einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ist frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und 48 Stunden nach Symptomfreiheit oder bei Personen nach Absatz 3 14 Tage nach letztmaligem direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person wieder gestattet. Solange die in Absatz 1 Satz 1 genannten Symptome anhalten, ist der Zutritt von Personen nach Absatz 1 Satz 1 zur Einrichtung vor Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 zu gestatten, wenn1. ein Nachweis einer negativen Testung auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 oder2. ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts zu Maßnahmen und Testkriterien bei COVID-19-Verdacht eine Testung auf eine Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 medizinisch nicht indiziert ist,vorgelegt wird. Der Nachweis nach Satz 2 Nr. 1 oder das ärztliche Attest nach Satz 2 Nr. 2 darf nicht älter als zwei Tage sein. Die Regelungen zu Betretungsverboten nach § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG bleiben unberührt.
Schutzmaßnahmen für Personal an staatlichen Schulen
§ 20 Schutzmaßnahmen für Personal an staatlichen Schulen(1) Der Präsenzeinsatz von Lehrern, Sonderpädagogischen Fachkräften und Erziehern, die ein erhöhtes Gesundheitsrisiko bei einer möglichen COVID-19-Infektion tragen (Risikogruppe), erfolgt freiwillig. Maßgeblich für die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)[1] in der jeweils geltenden Fassung. Zur Vermeidung des Präsenzeinsatzes muss die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, soweit sie sich nicht allein aus dem Lebensalter ergibt, bei der Schulleitung angezeigt und durch eine ärztliche Bescheinigung über das erhöhte Gesundheitsrisiko belegt werden.(2) Sofern einer Risikogruppe zugehöriges Personal keinen Präsenzunterricht erteilt oder keine Betreuung von Gruppen übernimmt, entscheidet die Schulleitung über die Einzelheiten des Einsatzes. Dabei werden nur Aufgaben zugewiesen, bei denen das Mindestabstandsgebot nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ununterbrochen und sicher gewährleistet ist.(3) Einer Risikogruppe zugehörigem Personal, das Präsenzunterricht erteilt oder die Betreuung von Gruppen übernimmt, wird auf formlosen Antrag bei der Schulleitung, die erforderliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. In Einzelfällen kann die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt einbezogen werden. Für Landesbedienstete trägt das Land die Kosten der Schutzausrüstung.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schulen in freier Trägerschaft.
Regelungen zum Sportbetrieb
§ 22 Regelungen zum Sportbetrieb(1) Der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen ist nach Maßgabe dieser Verordnung erlaubt, wenn ein Vereins- und sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbands und nach § 5 Abs. 1 bis 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO richtet, für jede Sportanlage vorgehalten und berücksichtigt wird. Sportartspezifische Infektionsschutzkonzepte sind auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO hat die Einhaltung des Infektionsschutzkonzepts sicherzustellen.(2) Abschluss- und Eignungsprüfungen sowie Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung können durchgeführt werden.(3) Liegt ein Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 vor, so gilt, dass1. der Sportbetrieb unter freiem Himmel soweit möglich dem Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vorzuziehen ist,2. der Sportbetrieb unter freiem Himmel unter Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO auch in Gruppen von mehr als 11 Personen stattfinden kann,3. zur Verringerung des Infektionsrisikos vorrangig Übungs- und Wettkampfformen gewählt werden sollen, bei denen die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gewährleistet werden kann,4. nur bei Sportarten oder Disziplinen, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden darf,5. eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden soll, sofern der Sportbetrieb in Gruppen stattfindet,6. auch mehrere Gruppen gleichzeitig die Sportanlage nutzen können, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen.(4) Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sind Sportveranstaltungen des organisierten Sportbetriebs mit bis zu 200 Zuschauern unter freiem Himmel erlaubt; eine höhere Zuschaueranzahl kann von dem zuständigen Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zugelassen werden. Der Veranstalter hat beim zuständigen Gesundheitsamt ein Infektionsschutzkonzept zur Genehmigung der Sportveranstaltung vorzulegen. Das Infektionsschutzkonzept berücksichtigt vor allem einen kontrollierbaren Ab- und Zugang sowie geeignete Maßnahmen, die die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gewährleisten. Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 7 Abs. 2 Satz 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.
Dokumentations- und Meldepflichten
§ 23 Dokumentations- und Meldepflichten(1) Zum Zweck der Ermittlung von Infektionsketten und Kontaktpersonen ist jeweils in geschlossenen Räumen für jede Trainings- und Wettkampfeinheit sowie andere Zusammenkünfte mehrerer Personen eine Teilnehmer- beziehungsweise Anwesenheitsliste zu führen. In den Listen nach Satz 1 sind folgende personenbezogene Daten zu erfassen:1. Name und Vorname,2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,3. Datum, Beginn und Ende der Anwesenheit.Betroffene Personen sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Personenbezogene Daten sind1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für das zuständige Gesundheitsamt vorzuhalten und auf Anforderung an dieses zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.(2) Die nach Absatz 1 zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig.(3) Wird der verantwortlichen Person nach § 22 Abs. 1 Satz 3 bekannt, dass ein Sportler mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert ist, ist dieser Umstand umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Einrichtungsfremde Personen
§ 3 Einrichtungsfremde Personen(1) Einrichtungsfremde Personen dürfen nach Anmeldung bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abgabe einer Erklärung zur Erreichbarkeit und zum Gesundheitszustand das jeweilige Einrichtungsgebäude oder -gelände betreten. Das Betreten und der Aufenthalt sind insbesondere im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung und in Angelegenheiten der Personensorge zu gestatten oder sofern es der Gewährleistung der Bildungs- und Betreuungsangebote dient. Die Entscheidung trifft die Leitung der Einrichtung.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege eine strenge Beachtung des Gebots der Kontaktminimierung. Gestattet ist das Betreten zum Zwecke der Ausübung der Personensorge und der Eingewöhnung nach Absprache mit der Einrichtungsleitung. Angebote externer Dienstleister, wie Musik und Sportangebote, in den Einrichtungen sind untersagt. Angebote der Frühförderung sollten außerhalb der Einrichtung wahrgenommen werden; andernfalls können Räume der Einrichtung unter Einhaltung entsprechender Infektionsschutzmaßnahmen genutzt werden. Praktikanten ist zum Zweck der Ausbildung oder im Rahmen eines sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Studiums das Betreten zu gestatten, sofern diese sich bereits in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und einen entsprechenden staatlich anerkannten Abschluss anstreben. Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat sicherzustellen, dass der Aufenthalt von Wirtschaftspersonal wie Reinigungsdiensten, Lieferanten oder Handwerkern auf ein Mindestmaß entsprechend des notwendigen Hygieneaufwands beschränkt wird und entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden.(3) In sonstigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ist das Betreten auch zum Zweck der Ausübung des Umgangsrechts gestattet. Praktikanten ist zum Zweck der Ausbildung oder im Rahmen eines sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Studiums das Betreten der sonstigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 zu gestatten, sofern diese sich bereits in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und einen entsprechenden staatlich anerkannten Abschluss anstreben.
Melde- und Dokumentationspflichten
§ 4 Melde- und Dokumentationspflichten(1) Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljährigen Schüler sind verpflichtet, diese Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn sie mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen hatten. Personensorgeberechtigte, deren minderjährige Kinder in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 beschult oder betreut werden, sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen hatten.(2) Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Kenntnis über einen Verdachtsfall einer SARS-CoV-2-Infektion oder eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpflichtet, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden und entsprechende Angaben weiterzugeben. Personensorgeberechtigte, volljährige Schüler sowie in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 tätiges Personal sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.(3) Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 hat sicherzustellen, dass Infektionsketten lückenlos zurückverfolgt werden können. Zu erfassen sind insbesondere die Zusammensetzung der Gruppen, die in der jeweiligen Gruppe tätigen pädagogischen Fachkräfte und der Kontakt zu anderem Personal der Einrichtung sowie weiteren externen Personen. Personen, die Kinder in die Einrichtung bringen und abholen, müssen nicht erfasst werden.(4) Sofern personenbezogene Daten zur Kontaktnachverfolgung nach dieser Verordnung gesondert erhoben werden, sind diese1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für das zuständige Gesundheitsamt vorzuhalten und auf Anforderung an dieses zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.Die zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.
Infektionsmonitoring
§ 5 Infektionsmonitoring(1) Bestätigte SARS-COV-2-Infektionen von Personal in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sowie von Schülern und betreuten Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind unbeschadet der unverzüglichen Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gesundheitsamt dem Ministerium als Besonderes Vorkommnis umgehend zu melden.(2) Die Meldung nach Absatz 1 muss enthalten:1. die anonymisierten Angaben zu der betroffenen Person oder mehreren betroffenen Personen,2. die ergriffenen Maßnahmen in der Einrichtung,3. eine Einschätzung, ob die Infektion innerhalb oder außerhalb der jeweiligen Einrichtung erfolgt ist, sowie4. die Information über die Betreuung oder Beschulung von Geschwisterkindern in dieser Einrichtung oder soweit bekannt anderen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.(3) Die Schulen halten für die Meldung nach Absatz 1 den Dienstweg ein. Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder der sonstigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 gibt die Meldung unverzüglich gegenüber dem Träger ab; dieser leitet sie an das Ministerium weiter. Kindertagespflegepersonen melden direkt an das Ministerium und informieren das jeweils zuständige Jugendamt parallel.(4) Personal der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 kann freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen teilnehmen. Bei bestätigten SARS-CoV-2-Infektionen in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 werden freiwillige Testungen für alle Personen, die im Betreuungs- und Beschulungsumfeld direkten Kontakt zu diesen mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen hatten, empfohlen.
Schließung von Einrichtungen
§ 6 Schließung von Einrichtungen(1) Im Fall der Schließung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bei Überschreitung des Risikowerts nach § 13 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde regeln die betroffenen Träger von Kindertageseinrichtungen mit dem zuständigen Jugendamt sowie die zuständigen staatlichen Schulämter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Möglichkeit der Einrichtung einer Notbetreuung. Dabei sind Kinder bis zum Ende der Klassenstufe 6 und vorrangig Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 besuchen sollten, zu betreuen; der Umfang der Notbetreuung ist abhängig vom lokalen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen.(2) Sofern eine oder mehrere Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder Teile dieser Einrichtungen aufgrund mindestens eines Verdachtsfalls oder einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde geschlossen werden müssen, besteht für den Zeitraum der Schließung kein Anspruch auf Notbetreuung.(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist darüber hinaus der jeweilige Anspruch der Kinder und Schüler auf Betreuung und Beschulung nach § 8 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sowie § 17a Abs. 1 Satz 1 eingeschränkt.
Betrieb der Kindertageseinrichtungen
§ 7 Betrieb der KindertageseinrichtungenDie Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt unter Beachtung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und der jeweils aktuellen Hygienevorgaben des Ministeriums weiterhin in modifizierter Form; der Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürKitaG bleibt eingeschränkt. Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte der Kindertageseinrichtungen erfolgen durch das Ministerium.
Schulbetrieb
§ 15 SchulbetriebDie Schulen führen den Schulbetrieb in modifizierter Form und unter Beachtung der jeweils aktuellen Hygienevorgaben fort; der Betreuungsanspruch nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung bleibt eingeschränkt. Die Schulträger unterstützen die Schulleitungen in jeder geeigneten Form.
Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung(1) Diese Verordnung gilt für1. Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,2. sonstige Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),3. staatliche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte sowie Schulen in freier Trägerschaft,4. Angebote der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit nach den §§ 11 bis 13 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII sowie5. den organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen.(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.
Betrieb der Kindertageseinrichtungen
§ 7 Betrieb der KindertageseinrichtungenDie Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt unter Beachtung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und der jeweils aktuellen Hygienevorgaben des Ministeriums weiterhin in modifizierter Form; der Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürKigaG bleibt eingeschränkt. Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte der Kindertageseinrichtungen erfolgen durch das Ministerium.
Betrieb von sonstigen Einrichtungen nach § 45 SGB VIII
§ 14a Betrieb von sonstigen Einrichtungen nach § 45 SGB VIII(1) Die Betreuung von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen in betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 erfolgt unter Beachtung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.(2) Auf die betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 finden die §§ 11 und 12 Anwendung.
Ferienbetreuung, Ferienangebote
§ 17a Ferienbetreuung, Ferienangebote(1) Während der Sommerferien ist für Schüler der Primarstufe, die für den Besuch eines Schulhorts angemeldet sind, eine eingeschränkte Hortbetreuung von Montag bis Freitag mit einer täglichen Betreuungszeit im Umfang von jeweils sechs bis acht Stunden zu gewährleisten; § 49 Abs. 2 Satz 7 der Thüringer Schulordnung vom 20. Januar 1994 (GVBl. S. 185) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2018 (GVBl. S. 282) bleibt unberührt. Hierfür können an Schulhorten und an Ferienhortzentren je nach den räumlichen und personellen Gegebenheiten vor Ort feste Gruppenverbünde mit mehreren Gruppen gebildet werden, in denen sich die Schüler variabel aufhalten und bewegen können. Die Gruppen innerhalb der Gruppenverbünde werden durch stets dasselbe pädagogische Personal betreut; Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Innerhalb dieser Gruppenverbünde kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden. Eine Neuzuordnung jeder Art ist auf das Mindestmaß zu beschränken.(2) In den Sommerferien sind für die Klassenstufen 5 bis 8 der Sekundarstufe I Ferienangebote in voneinander getrennten Gruppen, die an die jeweiligen Raumgrößen unter Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO angepasst sind, möglich. Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 kann entsprechend angewendet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für Ganztagsangebote an Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.(3) In den Sommerferien ist in überregionalen und regionalen Förderzentren eine sonderpädagogische Ferienbetreuung in festen, voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugewiesenen Raum möglich. Innerhalb dieser Gruppen kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden.(4) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Schulleitung die eingeschränkte Hortbetreuung während der Sommerferien und die Betreuungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem zuständigen staatlichen Schulamt weiter einschränken.
Regelungen für die Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der ...
§ 21a Regelungen für die Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit und der ambulanten Erziehungshilfe(1) Die Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit und der ambulanten Erziehungshilfen sind nach Maßgabe dieser Verordnung erlaubt, soweit ein Infektionsschutzkonzept, das sich nach § 3 Abs. 1 bis 3 sowie den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 3 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO richtet, vorgehalten und berücksichtigt wird. Die für die Durchführung der Angebote verantwortliche Person entsprechend § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO hat die Einhaltung des Infektionsschutzkonzepts sicherzustellen.(2) Die Durchführung der Angebote nach Absatz 1 erfolgt in festen, voneinander getrennten Gruppen oder in festen Gruppenverbünden, die unterschiedliche Angebote in gleichbleibender Zusammensetzung in Anspruch nehmen, jeweils mit stets demselben Personal. Innerhalb dieser Gruppen und Gruppenverbünde kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden. Einzelangebote bleiben von Satz 1 und 2 unberührt.
Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung(1) Diese Verordnung gilt für Kindertageseinrichtungen und für die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (ThürKitaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie für staatliche allgemeinbildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte sowie für die Schulen in freier Trägerschaft (Einrichtungen). Des Weiteren gilt die Verordnung für den organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen.(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.
Räume, Freiflächen, Aufenthalte im öffentlichen Raum
§ 10 Räume, Freiflächen, Aufenthalte im öffentlichen Raum(1) Den jeweiligen Gruppen ist jeweils ein separater, eigener Raum fest zuzuweisen, der nicht anderweitig genutzt werden darf. Die Räume sind nach den Festlegungen in der Handreichung „Kita - Hygiene - Corona“ auszustatten und herzurichten. Ein Wechsel der Räume ist nur aus wichtigem Grund und nach gründlicher Reinigung nach Hygieneplan gestattet. Bei Bedarf können Outdoor- und Waldgruppen gebildet werden.(2) Gemeinschaftsräume und Freiflächen können gleichzeitig genutzt werden, sofern eine strikte Trennung und Kontaktvermeidung gewährleistet werden kann.(3) Ausflüge im Kreis der festgelegten Gruppe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 sind möglich.
Mindestabstand
§ 11 MindestabstandIn Abweichung von § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO steht es der Betreuung in Kindertageseinrichtungen nicht entgegen, wenn zwischen den betreuten Kindern einer Betreuungsgruppe der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 12 Mund-Nasen-BedeckungDer Träger der Kindertageseinrichtung kann im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung das Personal verpflichten, in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 Abs. 3 bis 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zu verwenden.
Belehrung, Erklärung der Personensorgeberechtigten
§ 13 Belehrung, Erklärung der PersonensorgeberechtigtenDie Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Personensorgeberechtigten über die Betretungsverbote sowie die Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu belehren und dies zu dokumentieren. Die Personensorgeberechtigten haben einmalig vor Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung eine schriftliche Erklärung über die Kenntnis der Belehrung abzugeben. Das Vorliegen dieser Erklärung ist ab dem 1. Juli 2020 Voraussetzung für die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung.
Kindertagespflege
§ 14 KindertagespflegeDie § 7 Satz 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 3, § 11 und § 13 gelten für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in der Kindertagespflege betreuten Kinder entsprechend.
Schulbetrieb
§ 15 SchulbetriebDie Schulen führen den Schulbetrieb in modifizierter Form und unter Beachtung der jeweils aktuellen Hygienevorgaben fort; der Betreuungsanspruch nach § 10 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung bleibt eingeschränkt. Die Schulträger unterstützen die Schulleitungen in jeder geeigneten Form.
Unterricht und Betreuung in der Primarstufe
§ 16 Unterricht und Betreuung in der Primarstufe(1) In der Primarstufe erfolgt von Montag bis Freitag ein täglicher Präsenzunterricht im Umfang von mindestens vier Unterrichtsstunden in festen, voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Gruppe fest zugewiesenen Raum. Innerhalb dieser Lerngruppen kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden. Die Umsetzung offener oder teiloffener Unterrichts- und Betreuungskonzepte ist untersagt.(2) Zur Kontaktvermeidung zwischen den Lerngruppen nach Absatz 1 Satz 1 sollen Unterricht und Pausen zeitlich versetzt beginnen.(3) Für Schüler der Primarstufe ist ein eingeschränktes Betreuungsangebot im Umfang von mindestens sechs Stunden an den Unterrichtstagen nach Absatz 1 Satz 1 unter Anrechnung der Unterrichtszeit zu gewährleisten; eine Betreuungszeit von acht Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit ist anzustreben. Die Zusammensetzung der Lerngruppe nach Absatz 1 Satz 1 ist bei der Bildung der Betreuungsgruppe zu berücksichtigen.(4) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Schulleitung den Präsenzunterricht nach Absatz 1 und die Betreuungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem zuständigen staatlichen Schulamt weiter einschränken.
Sekundarstufen I und II, Berufsbildende Schulen
§ 17 Sekundarstufen I und II, Berufsbildende Schulen(1) Der Schulbetrieb in den Sekundarstufen I und II, einschließlich der berufsbildenden Schulen, kann im Wechsel zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen erfolgen. Über Einzelheiten entscheidet die Schulleitung.(2) Der Präsenzunterricht wird in festen, voneinander getrennten Gruppen, die an die jeweiligen Raumgrößen unter Wahrung des Mindestabstandsgebots nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO angepasst sind, erteilt. Soweit räumlich und personell möglich, soll die Schulleitung unter Anwendung des Konzepts der festen Gruppen mit festem pädagogischen Personal den Präsenzunterricht ausweiten; von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO kann abgewichen werden.(3) Schülern mit sonderpädagogischen Förderungsbedarf in der geistigen Entwicklung ist die Teilnahme am Präsenzunterricht weitestgehend zu ermöglichen.
Schulsport
§ 18 Schulsport(1) Die Schulleitung hat für den Sportunterricht einschließlich des Anfangsschwimmens sowie schulinterner Sportfeste die Durchführung des Unterrichts mit dem jeweiligen Träger der Sportstätte unter Beachtung seines Infektionsschutzkonzepts abzustimmen.(2) Im Sportunterricht soll direkter Körperkontakt vermieden werden. Der Sportunterricht soll möglichst im Freien stattfinden.
Mund-Nasen-Bedeckung
§ 19 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Im Schulgebäude soll eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 6 Abs. 3 bis 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in Situationen getragen werden, in denen das Mindestabstandsgebot nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht eingehalten werden kann, insbesondere bei Raumwechseln in den Pausen. In den Unterrichtsräumen oder bei Aufenthalt im Freien bei gewährleistetem Mindestabstand ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich.(2) Im Rahmen der Schülerbeförderung ist nach § 6 Abs. 3 bis 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Betretungsverbot
§ 2 Betretungsverbot(1) Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung oder jeglichen Erkältungssymptomen, wie Husten, Fieber und Halsschmerzen, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht betreten. Personen mit Vorerkrankungen, deren Krankheitssymptome denen einer SARS-CoV-2-Infektion ähneln, müssen durch geeignete Nachweise, insbesondere durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, die Unbedenklichkeit dieser Symptome belegen. Die Entscheidung über das Betretungsverbot trifft die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1.(2) Schüler oder in einer Kindertageseinrichtung betreute Kinder, die Symptome nach Absatz 1 Satz 1 während der Unterrichts- oder Betreuungszeit zeigen, sind wie ihre Geschwisterkinder in der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen.(3) Personen, die direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht betreten.(4) Das Betreten einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist frühestens 14 Tage nach einer Infektion mit dem Virus SARS-CoV-2 oder nach direktem Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Person wieder gestattet. Treten Erkältungssymptome im Sinne des Abs. 1 auf, ist der Zutritt zur Einrichtung frühestens 14 Tage nach dem Feststellen der Symptome zu gestatten oder nach Abklingen der Symptome und Vorlage einer ärztlichen oder amtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Schutzmaßnahmen für Personal an staatlichen Schulen
§ 20 Schutzmaßnahmen für Personal an staatlichen Schulen(1) Der Präsenzeinsatz von Lehrern, Sonderpädagogischen Fachkräften und Erziehern, die ein erhöhtes Gesundheitsrisiko bei einer möglichen COVID-19-Infektion tragen (Risikogruppe), erfolgt freiwillig. Maßgeblich für die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)[1] in der jeweils geltenden Fassung. Zur Vermeidung des Präsenzeinsatzes muss die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe, soweit sie sich nicht allein aus dem Lebensalter ergibt, bei der Schulleitung angezeigt und durch eine ärztliche Bescheinigung über das erhöhte Gesundheitsrisiko belegt werden.(2) Sofern einer Risikogruppe zugehöriges Personal keinen Präsenzunterricht erteilt oder keine Betreuung von Gruppen übernimmt, entscheidet die Schulleitung über die Einzelheiten des Einsatzes. Dabei werden nur Aufgaben zugewiesen, bei denen das Mindestabstandsgebot nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2IfS-GrundVO ununterbrochen und sicher gewährleistet ist.(3) Einer Risikogruppe zugehörigem Personal, das Präsenzunterricht erteilt oder die Betreuung von Gruppen übernimmt, wird auf formlosen Antrag bei der Schulleitung, die erforderliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt. In Einzelfällen kann die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsarzt einbezogen werden. Für Landesbedienstete trägt das Land die Kosten der Schutzausrüstung.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Schulen in freier Trägerschaft.
Schutzmaßnahmen für Schüler
§ 21 Schutzmaßnahmen für SchülerEiner Risikogruppe zugehörige Schüler werden auf formlosen Antrag bei der Schulleitung von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Vermittlung von Unterrichtsinhalten wird durch Angebote im Rahmen des Distanzlernens sichergestellt. Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung.
Regelungen zum Sportbetrieb
§ 22 Regelungen zum Sportbetrieb(1) Der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen ist nach Maßgabe dieser Verordnung erlaubt, wenn ein vereins- und sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbands und nach § 5 Abs. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO richtet, für jede Sportanlage vorgehalten und berücksichtigt wird. § 7 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO bleibt unberührt. Sportartspezifische Infektionsschutzkonzepte sind auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die für die Durchführung des jeweiligen Sportbetriebs verantwortliche Person entsprechend § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO hat die Einhaltung des Infektionsschutzkonzeptes sicherzustellen.(2) Abschluss- und Eignungsprüfungen sowie Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung können durchgeführt werden.(3) Liegt ein Infektionsschutzkonzept nach Absatz 1 Satz 1 vor, so gilt, dass1. der Sportbetrieb unter freiem Himmel soweit möglich dem Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vorzuziehen ist,2. der Sportbetrieb unter freiem Himmel unter Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO auch in Gruppen von mehr als 11 Personen stattfinden kann,3. zur Verringerung des Infektionsrisikos vorrangig Übungs- und Wettkampfformen gewählt werden sollen, bei denen die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gewährleistet werden kann,4. nur bei Sportarten, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden darf,5. eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden soll, sofern der Sportbetrieb in Gruppen stattfindet,6. auch mehrere Gruppen gleichzeitig die Sportanlage nutzen können, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen.
Dokumentations- und Meldepflichten
§ 23 Dokumentations- und Meldepflichten(1) Zum Zweck der Ermittlung von Infektionsketten und Kontaktpersonen ist für jede Trainings- und Wettkampfeinheit sowie andere Zusammenkünfte mehrerer Personen eine Teilnehmer- beziehungsweise Anwesenheitsliste zu führen. Betroffene Personen sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. Personenbezogene Daten sind1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für das zuständige Gesundheitsamt vorzuhalten und auf Anforderung an dieses zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.(2) Die nach Absatz 1 zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig.(3) Wird dem Verantwortlichen nach § 22 Abs. 1 Satz 3 bekannt, dass ein Sportler mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert ist, ist dieser Umstand umgehend dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Einschränkung von Grundrechten
§ 24 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden insoweit eingeschränkt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 25 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 26 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 13. Juni 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. August 2020 außer Kraft.
Einrichtungsfremde Personen
§ 3 Einrichtungsfremde Personen(1) Einrichtungsfremde Personen dürfen nach Anmeldung bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abgabe einer Erklärung zur Erreichbarkeit und zum Gesundheitszustand das jeweilige Einrichtungsgebäude oder -gelände betreten. Das Betreten und der Aufenthalt sind insbesondere im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung und in Angelegenheiten der Personensorge zu gestatten oder sofern es der Gewährleistung der Bildungs- und Betreuungsangebote dient. Die Entscheidung trifft die Leitung der Einrichtung.(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt in Kindertageseinrichtungen eine strenge Beachtung des Gebots der Kontaktminimierung. Gestattet ist das Betreten zum Zwecke der Ausübung der Personensorge und der Eingewöhnung nach Absprache mit der Einrichtungsleitung. Angebote externer Dienstleister, wie Musik und Sportangebote, in den Einrichtungen sind untersagt. Angebote der Frühförderung sollten außerhalb der Einrichtung wahrgenommen werden; andernfalls können Räume der Einrichtung unter Einhaltung entsprechender Infektionsschutzmaßnahmen genutzt werden. Praktikanten im Berufs- oder Abschlusspraktikum nach § 33 und 37 ThürFSO-SW und Fachschülern in der praxisintegrierten Ausbildung ist das Betreten zum Zwecke der Ausbildung zu gestatten. Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat sicherzustellen, dass der Aufenthalt von Wirtschaftspersonal wie Reinigungsdiensten, Lieferanten oder Handwerkern auf ein Mindestmaß beschränkt wird und entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden.
Melde- und Dokumentationspflichten
§ 4 Melde- und Dokumentationspflichten(1) Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljährigen Schüler sind verpflichtet, diese Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn sie mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen hatten. Personensorgeberechtigte, deren minderjährige Kinder in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 beschult oder betreut werden, sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Virus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen hatten.(2) Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Kenntnis über einen Verdachtsfall einer SARS-CoV-2-Infektion in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpflichtet, dies dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden und entsprechende Angaben weiterzugeben. Personensorgeberechtigte und volljährige Schüler sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.(3) Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 hat sicherzustellen, dass Infektionsketten lückenlos zurückverfolgt werden können. Zu erfassen sind insbesondere die Zusammensetzung der Gruppen, die in der jeweiligen Gruppe tätigen pädagogischen Fachkräfte und der Kontakt zu anderem Personal der Einrichtung sowie weiteren externen Personen. Personen, die Kinder in die Einrichtung bringen und abholen, müssen nicht erfasst werden.(4) Sofern personenbezogene Daten zur Kontaktnachverfolgung nach dieser Verordnung gesondert erhoben werden, sind diese1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für das zuständige Gesundheitsamt vorzuhalten und auf Anforderung an dieses zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.Die zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.
Infektionsmonitoring
§ 5 Infektionsmonitoring(1) Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ist verpflichtet nach unverzüglicher Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gesundheitsamt1. die bestätigten SARS-CoV-2-Infektionen,2. die daraufhin ergriffenen Maßnahmen in ihrer Einrichtung,3. die Einschätzung, ob die Infektion innerhalb oder außerhalb der Einrichtung erfolgt ist sowie4. die Information über die Betreuung oder Beschulung von Geschwisterkindern in der Einrichtung dem Ministerium unverzüglich zu melden.(2) Personal der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 kann freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen teilnehmen. Bei bestätigten SARS-CoV-2-Infektionen in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 werden freiwillige Testungen für alle Personen, die im Betreuungs- und Beschulungsumfeld direkten Kontakt zu diesen mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten Personen hatten, empfohlen.
Schließung von Einrichtungen
§ 6 Schließung von Einrichtungen(1) Im Fall der Schließung einer Einrichtung bei Überschreitung des Risikowerts nach § 13 Abs. 2 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269) durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde regeln die betroffenen Träger von Kindertageseinrichtungen mit dem zuständigen Jugendamt sowie die Schulträger in Eigenverantwortung die Möglichkeit der Einrichtung einer Notbetreuung. Dabei sind Kinder bis zum Ende der Klassenstufe 6 und vorrangig Kinder, die aus Gründen des Kinderschutzes eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 besuchen sollten, zu betreuen; der Umfang der Notbetreuung ist abhängig vom konkreten SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen.(2) Sofern eine oder mehrere Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Teile dieser Einrichtungen aufgrund mindestens eines Verdachtsfalls oder einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde geschlossen werden müssen, besteht für den Zeitraum der Schließung kein Anspruch auf Notbetreuung.(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist darüber hinaus der jeweilige Anspruch der Kinder und Schüler auf Betreuung und Beschulung nach § 8 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 1 und 3 eingeschränkt.
Betrieb der Kindertageseinrichtungen
§ 7 Betrieb der KindertageseinrichtungenDie Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt unter Beachtung der Infektionsschutzregeln der § 3 Abs. 1 bis 3, § 4 sowie § 5 Abs. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und der jeweils aktuellen Hygienevorgaben des Ministeriums weiterhin in modifizierter Form; der Anspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 ThürKitaG bleibt eingeschränkt. Nähere Festlegungen zur Ausgestaltung der Infektionsschutzkonzepte der Kindertageseinrichtungen erfolgen durch das Ministerium.
Betreuungsumfang
§ 8 Betreuungsumfang(1) Die Kindertageseinrichtungen halten ein verlässliches Angebot für die Bildung, Erziehung und Betreuung vor, das im Rahmen der Öffnungszeiten montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden umfasst; eine tägliche Betreuungszeit von acht Stunden ist anzustreben.(2) Die Träger legen gemeinsam mit den Leitungen der Kindertageseinrichtungen die organisatorische und fachliche Ausgestaltung des Betreuungsangebots nach Maßgabe der jeweils aktuellen Hygienevorgaben fest.(3) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Leitung der Kindertageseinrichtung die Betreuungszeiten nach Absatz 1 Halbsatz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem Träger und dem zuständigen Jugendamt weiter einschränken. Dem Ministerium ist eine Unterschreitung der Betreuungszeit nach Absatz 1 Halbsatz 1 anzuzeigen.
Gruppenbildung, Betreuungssettings
§ 9 Gruppenbildung, Betreuungssettings(1) Die Betreuung findet in festgelegten und beständigen Gruppen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt; Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Gruppen, die vor der Schließung bestanden haben, können wieder gebildet werden. Die Umsetzung offener oder teiloffener Betreuungskonzepte ist untersagt.(2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat sicherzustellen, dass Kinder der einzelnen Gruppen nicht durchmischt werden und dass das der Gruppe zugeordnete pädagogische Personal nur in begründeten Ausnahmefällen zwischen verschiedenen Gruppen wechselt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.