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title: "ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO — Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) Vom 1. April 2022*)"
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jurisdiction: "Deutschland — Landesrecht Thüringen"
language: "de"
source: "https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-CoronaVKiJuSVTH2022arahmen"
updated: "2026-05-13T12:27:12+00:00"
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# ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO — Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) Vom 1. April 2022*)

**Landesrecht Thüringen**
*Ausfertigung:* 01.04.2022
*Fundstelle:* GVBl. 2022, 192


### § 10 — Außerkrafttreten

§ 10 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Mai 2022 außer Kraft.

### § 5 — Testungen für Schülerinnen und Schüler

§ 5 Testungen für Schülerinnen und Schüler(1) Bis zum Ablauf des 6. Mai 2022 wird die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht von der Teilnahme an einer konkret angebotenen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Schule und deren negativem Testergebnis abhängig gemacht. Die Anzahl der wöchentlich mindestens anzubietenden Tests in Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 beträgt zwei Testungen in der Woche.(1a) Ab dem 7. Mai 2022 muss die Schulleitung allen Schülerinnen und Schülern einmal in der Woche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verbindlich anbieten. Die Teilnahme an der Testung nach Satz 1 ist freiwillig.(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht an den konkret angebotenen Testungen nach Absatz 1 Satz 1 teilnehmen und nicht nach § 6 Abs. 2 von der Verpflichtung zur Teilnahme an der konkret angebotenen Testung befreit sind, müssen während des Präsenzunterrichts und im Schulhort in gesonderten Gruppen betreut werden, die sich nur aus diesen Schülerinnen und Schülern zusammensetzen, es sei denn, die konkreten räumlichen und personellen Gegebenheiten an der Schule schließen ein solches Vorgehen im Einzelfall aus.

### § 6 — Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Testungen in der Schule nach § 5 Abs. 1

§ 6 Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Testungen in der Schule nach § 5 Abs. 1 (1) Einer Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gleich steht die Vorlage1. des Nachweises eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt,2. des Nachweises eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,3. die Vorlage eines Impfnachweises nach§ 2 Abs. 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 am Tag der jeweils in der Schule vorgesehenen Testung,4. die Vorlage eines Genesenennachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 am Tag der jeweils in der Schule vorgesehenen Testung.(2) Schülerinnen und Schüler, die1. einen Nachweis nach Absatz 1 führen oder vorlegen,2. aufgrund tatsächlicher Umstände an einer Teilnahme an den Testungen gehindert sind, oder3. die asymptomatisch sind und das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,sind von der Teilnahme an der konkret angebotenen Testung nach § 5 Abs. 1 befreit.(3) Der Nachweis nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 ist der Schulleitung jeweils am Tag der in ihrer Schule vorgesehenen Testungen vor Beginn des Präsenzunterrichts oder vor der Betreuung im Schulhort vorzulegen. Wer die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 3 oder 4 erfüllt, hat der Schulleitung den entsprechenden Nachweis innerhalb einer Woche nach der ersten Testaufforderung vorzulegen.(4) Zum Zweck der Feststellung, dass die Schülerin oder der Schüler nach Absatz 2 Nr. 1 aufgrund der Vorlage eines Nachweises nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 von der Teilnahme an den konkret angebotenen Testungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 befreit ist, ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten der Schülerin oder des Schülers durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. das Vorliegen eines Genesenennachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO und Datum der Abnahme des dem Genesenennachweis zugrundeliegenden positiven Tests oder das Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt. Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Befreiung von der Testpflicht in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung längstens für die Dauer von sechs Monaten zulässig. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

### § 7 — Verfahren bei Testungen in der Schule

§ 7 Verfahren bei Testungen in der Schule(1) Das pädagogische Personal beaufsichtigt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Testung nach § 5 Abs. 1 und 1a, die mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durchgeführt wird. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.(2) Schülerinnen und Schüler, deren Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, haben die Eltern zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder einen Leistungsanbieter durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufzusuchen oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 zur weiteren Klärung zu informieren. Bei Vorlage eines Nachweises eines negativen Testergebnisses nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO besteht keine Absonderungspflicht nach § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.(3) Zum Zwecke der Durchführung der Testungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,2. Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,3. Ergebnis der Testung,4. Name und Vorname der Eltern,5. eine Telefonnummer der Eltern.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(4) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 3 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüberhinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.(5) Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig.

### § 1 — Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung gilt für1. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,2. sonstige Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),3. staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft und4. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 SGB VIII sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.Sonstige Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 sind stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Tagesgruppen, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie Internate, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen.(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.(3) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.(4) Im Sinne dieser Verordnung ist1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,2. Jugendliche oder Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junge Volljährige oder junger Volljähriger, wer 18 Jahre, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,Eltern im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die allein oder gemeinsam die Personensorge innehaben.

### § 10 — Außerkrafttreten

§ 10 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.

### § 2 — Zuständigkeiten

§ 2 Zuständigkeiten(1) Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 3, insbesondere die Befugnis, aufgrund bestätigter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmte Einrichtungen ganz oder teilweise zu schließen oder bestimmte Angebote ganz oder teilweise zu untersagen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 3 und die Leitungen der jeweils betroffenen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Kindertagespflegepersonen sowie Träger von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 arbeiten vertrauensvoll zusammen.(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, obliegt es dem Träger oder der Leitung der Einrichtung vor Ort, die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen eigenverantwortlich umzusetzen, insbesondere vorgesehene Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen und Entscheidungsspielräume pflichtgemäß wahrzunehmen.

### § 3 — Absonderungspflichten

§ 3 Absonderungspflichten(1) Personen, die nach § 8 der Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) absonderungspflichtig sind, dürfen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht nutzen. Abweichend von Satz 1 dürfen Beratungsangebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes stets in Anspruch genommen werden, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt.(2) Das Betreten von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind für Personen, die nach § 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht mehr absonderungspflichtig sind, wieder erlaubt.(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen stets Zugang zu der Einrichtung, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall ein Abweichen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 zulassen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal besondere Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten auch, wenn noch keine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 3 in Bezug auf zu treffende Infektionsschutzmaßnahmen vorliegt.

### § 4 — Qualifizierte Gesichtsmasken in der Schülerbeförderung

§ 4 Qualifizierte Gesichtsmasken in der SchülerbeförderungIm Rahmen der Schülerbeförderung findet § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1, 5 und 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Anwendung.

### § 5 — Testungen für Schülerinnen und Schüler

§ 5 Testungen für Schülerinnen und Schüler(1) Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht wird von der Teilnahme an einer konkret angebotenen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Schule und deren negativem Testergebnis abhängig gemacht. Die Anzahl der wöchentlich mindestens anzubietenden Tests in Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 beträgt zwei Testungen in der Woche.(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht an den konkret angebotenen Testungen nach Absatz 1 Satz 1 teilnehmen und nicht nach § 6 Abs. 2 von der Verpflichtung zur Teilnahme an der konkret angebotenen Testung befreit sind, müssen während des Präsenzunterrichts und im Schulhort in gesonderten Gruppen betreut werden, die sich nur aus diesen Schülerinnen und Schülern zusammensetzen, es sei denn, die konkreten räumlichen und personellen Gegebenheiten an der Schule schließen ein solches Vorgehen im Einzelfall aus.

### § 6 — Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Testungen in der Schule

§ 6 Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Testungen in der Schule(1) Einer Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gleich steht die Vorlage1. des Nachweises eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt,2. des Nachweises eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,3. die Vorlage eines Impfnachweises nach§ 2 Abs. 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 am Tag der jeweils in der Schule vorgesehenen Testung,4. die Vorlage eines Genesenennachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 am Tag der jeweils in der Schule vorgesehenen Testung.(2) Schülerinnen und Schüler, die1. einen Nachweis nach Absatz 1 führen oder vorlegen,2. aufgrund tatsächlicher Umstände an einer Teilnahme an den Testungen gehindert sind, oder3. die asymptomatisch sind und das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,sind von der Teilnahme an der konkret angebotenen Testung nach § 5 Abs. 1 befreit.(3) Der Nachweis nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 ist der Schulleitung jeweils am Tag der in ihrer Schule vorgesehenen Testungen vor Beginn des Präsenzunterrichts oder vor der Betreuung im Schulhort vorzulegen. Wer die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 3 oder 4 erfüllt, hat der Schulleitung den entsprechenden Nachweis innerhalb einer Woche nach der ersten Testaufforderung vorzulegen.(4) Zum Zweck der Feststellung, dass die Schülerin oder der Schüler nach Absatz 2 Nr. 1 aufgrund der Vorlage eines Nachweises nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 von der Teilnahme an den konkret angebotenen Testungen nach § 5 Abs. 1 befreit ist, ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten der Schülerin oder des Schülers durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. das Vorliegen eines Genesenennachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO und Datum der Abnahme des dem Genesenennachweis zugrundeliegenden positiven Tests oder das Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt. Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Befreiung von der Testpflicht in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung längstens für die Dauer von sechs Monaten zulässig. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

### § 7 — Verfahren bei Testungen in der Schule

§ 7 Verfahren bei Testungen in der Schule(1) Das pädagogische Personal beaufsichtigt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Testung nach § 5 Abs. 1, die mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durchgeführt wird. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.(2) Schülerinnen und Schüler, deren Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, haben die Eltern zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder einen Leistungsanbieter durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufzusuchen oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 zur weiteren Klärung zu informieren. Bei Vorlage eines Nachweises eines negativen Testergebnisses nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO besteht keine Absonderungspflicht nach § 8 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.(3) Zum Zwecke der Durchführung der Testungen nach § 5 Abs. 1 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,2. Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,3. Ergebnis der Testung,4. Name und Vorname der Eltern,5. eine Telefonnummer der Eltern.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(4) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 3 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüberhinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.(5) Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach § 5 Abs. 1 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig.

### § 8 — Einschränkung von Grundrechten

§ 8 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

### § 9 — Gleichstellungsbestimmung

§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

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— Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) Vom 1. April 2022*)
Amtliche Fassung: https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-CoronaVKiJuSVTH2022arahmen
Quelle: landesrecht.thueringen.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
