Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen (ThürSARS-CoV-2-KiJuS-VO) Vom 10. Februar 2022*)
- Ausfertigungsdatum:
- 10.02.2022
- Fundstelle:
- GVBl. 2022, 25
Außerkrafttreten
§ 10 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 27. Mai 2022 außer Kraft.
Testungen für Schülerinnen und Schüler
§ 5 Testungen für Schülerinnen und Schüler(1) Bis zum Ablauf des 6. Mai 2022 wird die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht von der Teilnahme an einer konkret angebotenen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Schule und deren negativem Testergebnis abhängig gemacht. Die Anzahl der wöchentlich mindestens anzubietenden Tests in Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 beträgt zwei Testungen in der Woche.(1a) Ab dem 7. Mai 2022 muss die Schulleitung allen Schülerinnen und Schülern einmal in der Woche eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verbindlich anbieten. Die Teilnahme an der Testung nach Satz 1 ist freiwillig.(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht an den konkret angebotenen Testungen nach Absatz 1 Satz 1 teilnehmen und nicht nach § 6 Abs. 2 von der Verpflichtung zur Teilnahme an der konkret angebotenen Testung befreit sind, müssen während des Präsenzunterrichts und im Schulhort in gesonderten Gruppen betreut werden, die sich nur aus diesen Schülerinnen und Schülern zusammensetzen, es sei denn, die konkreten räumlichen und personellen Gegebenheiten an der Schule schließen ein solches Vorgehen im Einzelfall aus.
Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Testungen in der Schule nach § 5 Abs. 1
§ 6 Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Testungen in der Schule nach § 5 Abs. 1 (1) Einer Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gleich steht die Vorlage1. des Nachweises eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt,2. des Nachweises eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,3. die Vorlage eines Impfnachweises nach§ 2 Abs. 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 am Tag der jeweils in der Schule vorgesehenen Testung,4. die Vorlage eines Genesenennachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 am Tag der jeweils in der Schule vorgesehenen Testung.(2) Schülerinnen und Schüler, die1. einen Nachweis nach Absatz 1 führen oder vorlegen,2. aufgrund tatsächlicher Umstände an einer Teilnahme an den Testungen gehindert sind, oder3. die asymptomatisch sind und das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,sind von der Teilnahme an der konkret angebotenen Testung nach § 5 Abs. 1 befreit.(3) Der Nachweis nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 ist der Schulleitung jeweils am Tag der in ihrer Schule vorgesehenen Testungen vor Beginn des Präsenzunterrichts oder vor der Betreuung im Schulhort vorzulegen. Wer die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 3 oder 4 erfüllt, hat der Schulleitung den entsprechenden Nachweis innerhalb einer Woche nach der ersten Testaufforderung vorzulegen.(4) Zum Zweck der Feststellung, dass die Schülerin oder der Schüler nach Absatz 2 Nr. 1 aufgrund der Vorlage eines Nachweises nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 von der Teilnahme an den konkret angebotenen Testungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 befreit ist, ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten der Schülerin oder des Schülers durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. das Vorliegen eines Genesenennachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO und Datum der Abnahme des dem Genesenennachweis zugrundeliegenden positiven Tests oder das Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt. Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Befreiung von der Testpflicht in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung längstens für die Dauer von sechs Monaten zulässig. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.
Verfahren bei Testungen in der Schule
§ 7 Verfahren bei Testungen in der Schule(1) Das pädagogische Personal beaufsichtigt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Testung nach § 5 Abs. 1 und 1a, die mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durchgeführt wird. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.(2) Schülerinnen und Schüler, deren Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, haben die Eltern zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder einen Leistungsanbieter durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufzusuchen oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 zur weiteren Klärung zu informieren. Bei Vorlage eines Nachweises eines negativen Testergebnisses nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO besteht keine Absonderungspflicht nach § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.(3) Zum Zwecke der Durchführung der Testungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,2. Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,3. Ergebnis der Testung,4. Name und Vorname der Eltern,5. eine Telefonnummer der Eltern.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(4) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 3 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüberhinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.(5) Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a Satz 1 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig.
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung gilt für1. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,2. sonstige Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),3. staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft und4. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 SGB VIII sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.Sonstige Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 sind stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Tagesgruppen, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie Internate, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen.(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.(3) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.(4) Im Sinne dieser Verordnung ist1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,2. Jugendliche oder Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junge Volljährige oder junger Volljähriger, wer 18 Jahre, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,Eltern im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die allein oder gemeinsam die Personensorge innehaben.
Außerkrafttreten
§ 10 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.
Zuständigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten(1) Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 3, insbesondere die Befugnis, aufgrund bestätigter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmte Einrichtungen ganz oder teilweise zu schließen oder bestimmte Angebote ganz oder teilweise zu untersagen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 3 und die Leitungen der jeweils betroffenen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Kindertagespflegepersonen sowie Träger von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 arbeiten vertrauensvoll zusammen.(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, obliegt es dem Träger oder der Leitung der Einrichtung vor Ort, die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen eigenverantwortlich umzusetzen, insbesondere vorgesehene Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen und Entscheidungsspielräume pflichtgemäß wahrzunehmen.
Absonderungspflichten
§ 3 Absonderungspflichten(1) Personen, die nach § 8 der Thüringer SARS-CoV-2-lnfektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) absonderungspflichtig sind, dürfen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht nutzen. Abweichend von Satz 1 dürfen Beratungsangebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes stets in Anspruch genommen werden, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt.(2) Das Betreten von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind für Personen, die nach § 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht mehr absonderungspflichtig sind, wieder erlaubt.(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen stets Zugang zu der Einrichtung, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall ein Abweichen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 zulassen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal besondere Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten auch, wenn noch keine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 3 in Bezug auf zu treffende Infektionsschutzmaßnahmen vorliegt.
Qualifizierte Gesichtsmasken in der Schülerbeförderung
§ 4 Qualifizierte Gesichtsmasken in der SchülerbeförderungIm Rahmen der Schülerbeförderung findet § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1, 5 und 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Anwendung.
Testungen für Schülerinnen und Schüler
§ 5 Testungen für Schülerinnen und Schüler(1) Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht wird von der Teilnahme an einer konkret angebotenen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Schule und deren negativem Testergebnis abhängig gemacht. Die Anzahl der wöchentlich mindestens anzubietenden Tests in Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 beträgt zwei Testungen in der Woche.(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht an den konkret angebotenen Testungen nach Absatz 1 Satz 1 teilnehmen und nicht nach § 6 Abs. 2 von der Verpflichtung zur Teilnahme an der konkret angebotenen Testung befreit sind, müssen während des Präsenzunterrichts und im Schulhort in gesonderten Gruppen betreut werden, die sich nur aus diesen Schülerinnen und Schülern zusammensetzen, es sei denn, die konkreten räumlichen und personellen Gegebenheiten an der Schule schließen ein solches Vorgehen im Einzelfall aus.
Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Testungen in der Schule
§ 6 Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Testungen in der Schule(1) Einer Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 gleich steht die Vorlage1. des Nachweises eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt,2. des Nachweises eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,3. die Vorlage eines Impfnachweises nach§ 2 Abs. 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 am Tag der jeweils in der Schule vorgesehenen Testung,4. die Vorlage eines Genesenennachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 am Tag der jeweils in der Schule vorgesehenen Testung.(2) Schülerinnen und Schüler, die1. einen Nachweis nach Absatz 1 führen oder vorlegen,2. aufgrund tatsächlicher Umstände an einer Teilnahme an den Testungen gehindert sind, oder3. die asymptomatisch sind und das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,sind von der Teilnahme an der konkret angebotenen Testung nach § 5 Abs. 1 befreit.(3) Der Nachweis nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 ist der Schulleitung jeweils am Tag der in ihrer Schule vorgesehenen Testungen vor Beginn des Präsenzunterrichts oder vor der Betreuung im Schulhort vorzulegen. Wer die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 3 oder 4 erfüllt, hat der Schulleitung den entsprechenden Nachweis innerhalb einer Woche nach der ersten Testaufforderung vorzulegen.(4) Zum Zweck der Feststellung, dass die Schülerin oder der Schüler nach Absatz 2 Nr. 1 aufgrund der Vorlage eines Nachweises nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 von der Teilnahme an den konkret angebotenen Testungen nach § 5 Abs. 1 befreit ist, ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten der Schülerin oder des Schülers durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. das Vorliegen eines Genesenennachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO und Datum der Abnahme des dem Genesenennachweis zugrundeliegenden positiven Tests oder das Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt. Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Befreiung von der Testpflicht in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung längstens für die Dauer von sechs Monaten zulässig. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.
Verfahren bei Testungen in der Schule
§ 7 Verfahren bei Testungen in der Schule(1) Das pädagogische Personal beaufsichtigt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Testung nach § 5 Abs. 1, die mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durchgeführt wird. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.(2) Schülerinnen und Schüler, deren Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, haben die Eltern zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder einen Leistungsanbieter durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufzusuchen oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 zur weiteren Klärung zu informieren. Bei Vorlage eines Nachweises eines negativen Testergebnisses nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO besteht keine Absonderungspflicht nach § 8 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.(3) Zum Zwecke der Durchführung der Testungen nach § 5 Abs. 1 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,2. Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,3. Ergebnis der Testung,4. Name und Vorname der Eltern,5. eine Telefonnummer der Eltern.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(4) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 3 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüberhinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.(5) Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach § 5 Abs. 1 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig.
Einschränkung von Grundrechten
§ 8 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 9 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28, 28a und 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 586), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung gilt für1. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,2. sonstige Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),3. staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft und4. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 SGB VIII sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.Sonstige Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 sind stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Tagesgruppen, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie Internate, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen.(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.(3) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.(4) Im Sinne dieser Verordnung ist1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,2. Jugendliche oder Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junge Volljährige oder junger Volljähriger, wer 18 Jahre, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,Eltern im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die allein oder gemeinsam die Personensorge innehaben.
Qualifizierte Gesichtsmasken
§ 10 Qualifizierte GesichtsmaskenAbweichend von1. § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in der bis zum Ablauf des 19. März 2022 geltenden Fassung oder2. § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Corona-ArbSchV in der ab 20. März 2022 geltenden Fassung obliegt es dem Träger der Kindertageseinrichtung im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung, über die Pflicht des Personals zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, 5 und 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung im Rahmen der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Konzepte zu entscheiden. Soweit qualifizierte Gesichtsmasken zu tragen sind, sind diese dem Personal zur Verfügung zu stellen. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann abweichend von § 6 Satz 1 Ausnahmen für die Frühförderung und für in der Einrichtungskonzeption vorgesehene externe Angebote vorsehen.
Belehrung der Eltern
§ 11 Belehrung der ElternDie Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Eltern über die Betretungsverbote sowie die Hygienekonzepte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausreichend und in geeigneter Weise zu belehren.
Kindertagespflege
§ 12 KindertagespflegeDie §§ 10 und 11 gelten für die Kindertagespflege und für die Jugendämter im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in der Kindertagespflege betreuten Kinder entsprechend.
Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
§ 13 Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Der Betrieb der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 erfolgt unter Beachtung der primären Infektionsschutzmaßnahmen, die im jeweiligen Hygienekonzept aufgeführt sind.
Qualifizierte Gesichtsmasken
§ 14 Qualifizierte Gesichtsmasken(1) Innerhalb des Schulgebäudes sowie außerhalb des Schulgebäudes auf dem Schulgelände ist von Schülerinnen und Schülern, dem an der Schule tätigen pädagogischen Personal, dem sonstigen unterstützenden Personal nach den §§ 35 und 35a des Thüringer Schulgesetzes in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung und allen an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, 5 und 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tragen; dies gilt nicht im Unterricht für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sowie der Förderschulen.(2) In regelmäßigen Abständen ist eine Pause vom Tragen der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Die Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 1 Halbsatz 1 besteht nicht1. in den in § 6 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO genannten Fällen,2. für Schülerinnen und Schüler während des Sportunterrichts und3. für Schülerinnen und Schüler während des Musikunterrichts am Spezialgymnasium für Musik und an Gymnasien mit Spezialklassen für Musik.Über weitere Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 Halbsatz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.(3) Soweit keine Ausnahme nach Absatz 1 Halbsatz 2 oder Absatz 2 vorliegt, müssen Schülerinnen und Schüler, die keine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 1 Halbsatz 1 tragen, während des Präsenzunterrichts und im Schulhort in gesonderten Gruppen betreut werden, die sich nur aus diesen Schülerinnen und Schülern zusammensetzen, es sei denn, die konkreten räumlichen und personellen Gegebenheiten an der Schule schließen ein solches Vorgehen im Einzelfall aus.(4) Im Rahmen der Schülerbeförderung findet § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1, 5 und 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Anwendung
Schutzausrüstung für Landesbedienstete
§ 15 Schutzausrüstung für LandesbediensteteFür Landesbedienstete trägt das Land die Kosten der erforderlichen Schutzausrüstung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Corona-ArbSchV. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.
Testungen für Schülerinnen und Schüler sowie pädagogisches Personal
§ 16 Testungen für Schülerinnen und Schüler sowie pädagogisches Personal(1) Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht wird von der Teilnahme an einer konkret angebotenen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Schule und deren negativem Testergebnis abhängig gemacht. Die Anzahl der wöchentlich mindestens anzubietenden Tests in Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 beträgt zwei Testungen in der Woche.(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht an den konkret angebotenen Testungen nach Absatz 1 Satz 1 teilnehmen und nicht nach § 17 Abs. 2 von der Verpflichtung zur Teilnahme an der konkret angebotenen Testung befreit sind, müssen während des Präsenzunterrichts und im Schulhort in gesonderten Gruppen betreut werden, die sich nur aus diesen Schülerinnen und Schülern zusammensetzen, es sei denn, die konkreten räumlichen und personellen Gegebenheiten an der Schule schließen ein solches Vorgehen im Einzelfall aus.(3) Für das pädagogische Personal werden entsprechend § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Corona-ArbSchV ein Test wöchentlich zur Verfügung gestellt.
Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Testungen in der Schule
§ 17 Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Testungen in der Schule(1) Einer Testung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 gleich steht die Vorlage1. des Nachweises eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 oder 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt,2. des Nachweises eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,3. die Vorlage eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 am Tag der jeweils in der Schule vorgesehenen Testung,4. die Vorlage eines Genesenennachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-Maßn-VO über das Vorliegen eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 am Tag der jeweils in der Schule vorgesehenen Testung.(2) Schülerinnen und Schüler, die1. einen Nachweis nach Absatz 1 führen oder vorlegen,2. aufgrund tatsächlicher Umstände an einer Teilnahme an den Testungen gehindert sind, oder3. die asymptomatisch sind und das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Teilnahme an der konkret angebotenen Testung nach § 16 Abs. 1 befreit.(3) Der Nachweis nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 ist der Schulleitung jeweils am Tag der in ihrer Schule vorgesehenen Testungen vor Beginn des Präsenzunterrichts oder vor der Betreuung im Schulhort vorzulegen. Wer die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 3 oder 4 erfüllt, hat der Schulleitung den entsprechenden Nachweis innerhalb einer Woche nach der ersten Testaufforderung vorzulegen.(4) Zum Zweck der Feststellung, dass die Schülerin oder der Schüler nach Absatz 2 Nr. 1 aufgrund der Vorlage eines Nachweises nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 von der Teilnahme an den konkret angebotenen Testungen nach § 16 Abs. 1 befreit ist, ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten der Schülerin oder des Schülers durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. das Vorliegen eines Genesenennachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO und Datum der Abnahme des dem Genesenennachweis zugrundeliegenden positiven Tests oder das Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt. Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Befreiung von der Testpflicht in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung längstens für die Dauer von sechs Monaten zulässig. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.
Verfahren bei Testungen in der Schule
§ 18 Verfahren bei Testungen in der Schule(1) Das pädagogische Personal beaufsichtigt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Testung nach § 16 Abs. 1, die mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durchgeführt wird. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.(2) Die Schulen stellen den Schülerinnen und Schülern, die an einer konkret angebotenen Testung in der Schule nach § 16 Abs. 1 Satz 1 teilnehmen, auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.(3) Schülerinnen und Schüler, deren Testung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, haben die Eltern zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder einen Leistungsanbieter durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV aufzusuchen oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 zur weiteren Klärung zu informieren. Bei Vorlage eines Nachweises, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ein aufgrund des positiven Testergebnisses nach Satz 2 durchgeführter PCR-Test ein negatives Testergebnis aufweist, ist das Betretungsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 aufgehoben und die Schule darf wieder betreten werden.(4) Zum Zwecke der Durchführung der Testungen nach § 16 Abs. 1 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,2. Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,3. Ergebnis der Testung,4. Name und Vorname der Eltern,5. eine Telefonnummer der Eltern.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(5) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 4 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüberhinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.(6) Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach § 16 Abs. 1 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 Datenschutz-Grundverordnung im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig.
Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
§ 19 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4(1) Teilnehmende sollen Zutritt zu Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nur erhalten, nachdem sie der verantwortlichen Person einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO entspricht, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorgelegt haben oder eine dem § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO entsprechende Testung mit negativen Testergebnis durchgeführt haben. In Einrichtungen mit Beherbergungsbetrieb ist ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wiederholend jeweils spätestens nach Ablauf von 48 Stunden erneut nachzuweisen. Schülerinnen und Schüler können den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die Bescheinigung der Teilnahme an den konkret angebotenen Testungen nach § 16 Abs. 1 Satz 1 erbringen.(2) In begründeten Ausnahmefällen kann von der Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder der Durchführung einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgesehen werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere bei der Inanspruchnahme von Beratungsangeboten zur Sicherung des Kinderschutzes vor. Wird in den übrigen Fällen von dem Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder der Durchführung einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgesehen, ist diese Entscheidung durch die verantwortliche Person im Sinne des § 16 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu begründen und zu dokumentieren.(3) Während der Teilnahme an den Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in geschlossenen Räumen haben die Teilnehmenden ab Klassenstufe 5 eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, 5 und 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tragen.
Zuständigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten(1) Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 3, insbesondere die Befugnis, aufgrund bestätigter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmte Einrichtungen ganz oder teilweise zu schließen oder bestimmte Angebote ganz oder teilweise zu untersagen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 3 und die Leitungen der jeweils betroffenen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Kindertagespflegepersonen sowie Träger von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 arbeiten vertrauensvoll zusammen.(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, obliegt es dem Träger oder der Leitung der Einrichtung vor Ort, die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen eigenverantwortlich umzusetzen, insbesondere vorgesehene Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen und Entscheidungsspielräume pflichtgemäß wahrzunehmen.
Einschränkung von Grundrechten
§ 20 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 21 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 22 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 18. März 2022 um 23:59 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe und Schulen vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 25), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. Februar 2022 (GVBl. S. 107), außer Kraft.
Betretungs- und Teilnahmeverbot
§ 3 Betretungs- und Teilnahmeverbot(1) Personen, die nach § 8 Satz 1 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) absonderungspflichtig sind, dürfen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht nutzen. Abweichend von Satz 1 dürfen Beratungsangebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes stets in Anspruch genommen werden, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt.(2) Sind bei Schülerinnen und Schülern oder bei in einer Kindertageseinrichtung, in der Kindertagespflege oder in Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 betreuten Kindern während ihres Aufenthaltes in der jeweiligen Einrichtung oder der Teilnahme am Angebot Symptome nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erkennbar, muss das betreuende pädagogische Personal sie unverzüglich isolieren und, soweit es sich um Kinder und minderjährige Schülerinnen und Schüler handelt, deren Abholung durch berechtigte Personen veranlassen.(3) Das Betreten von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind wieder erlaubt für1. positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach § 11 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVOa) nach Beendigung der Pflicht zur Absonderung oderb) sobald ein frühestens am siebten Tag entnommener PCR-Test oder Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis aufweist und die Personen vor der Testung mindestens 48 Stunden asymptomatisch waren, bei Nachweis des negativen Testergebnisses, 2. Kontaktpersonen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach Beendigung der Quarantäne oder nach Beendigung der Pflicht zur Absonderung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO,3. Personen mit Symptomen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4a) nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oderb) nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des Einrichtungsbesuchs.(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen stets Zugang zu der Einrichtung, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall ein Abweichen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 zulassen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal besondere Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten auch, wenn noch keine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 3 in Bezug auf zu treffende Infektionsschutzmaßnahmen vorliegt.(5) Die Entscheidung über das Betretungs- und Teilnahmeverbot trifft bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die für die Durchführung der Angebote verantwortliche Person im Sinne des § 16 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
Hygieneplan und Hygienekonzept
§ 4 Hygieneplan und Hygienekonzept(1) Für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist in Verantwortung der Leitung der Einrichtung der nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 IfSG vorliegende Hygieneplan an die jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und die aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich anzupassen. Dieser Hygieneplan umfasst auch ein Hygienekonzept im Sinne des § 16 Abs. 1 bis 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.(2) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind verpflichtet, ein Konzept zu erstellen, das festlegt, wie der Betrieb nach dem Auftreten einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Einrichtung erfolgen soll. In diesem Konzept sind insbesondere Festlegungen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, zur Vermeidung unnötiger Kontakte und zu Lüftungskonzepten vorzusehen.(3) Für die Unterbreitung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist die Erstellung eines Hygienekonzepts im Sinne des § 16 Abs. 1 bis 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO unter Beachtung der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und der aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich erforderlich.(4) Der Hygieneplan und das Hygienekonzept nach den Absätzen 1 bis 3 sind regelmäßig zu aktualisieren, auf Verlangen der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 3 vorzulegen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Infektionsmonitoring
§ 5 Infektionsmonitoring(1) Bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sowie daraufhin von der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 3 angeordnete Absonderungspflichten von Personal und jungen Menschen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sind, unbeschadet der unverzüglichen Kontaktaufnahme mit der zuständen Behörde nach § 1 Abs. 3, dem Ministerium wöchentlich stichtagsbezogen zu melden.(2) Die Meldung nach Absatz 1 umfasst1. zu statistischen Zwecken anonymisierte Angaben zu der betroffenen Person oder mehreren betroffenen Personen sowie2. die ergriffenen Maßnahmen in der Einrichtung.(3) Die Schulen nutzen für die Meldung nach Absatz 1 das Statistische Informationssystem Bildung (SIS).(4) Die Leitung der Kindertageseinrichtung gibt die Meldung nach Absatz 1 gegenüber dem Träger ab, dieser leitet die sie an das Ministerium weiter. Die vom Ministerium bereitgestellten Formulare sind zu verwenden.
Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske beim Zutritt von Eltern und ...
§ 6 Verpflichtung zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske beim Zutritt von Eltern und einrichtungsfremden PersonenEltern und einrichtungsfremde Personen müssen beim Betreten der Einrichtung und während ihres Aufenthalts in der Einrichtung eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, 5 und 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO tragen. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Leitung der Einrichtung Ausnahmen von der Verpflichtung, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1, 5 und 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu tragen, zulassen.
Meldepflichten
§ 7 Meldepflichten(1) Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljährigen Schülerinnen und Schüler oder betreuten jungen Volljährigen sind verpflichtet, diese Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn sie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Die Eltern minderjähriger Kinder, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschult oder betreut werden, sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind.(2) Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Kenntnis über eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer Person in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpflichtet, die entsprechenden Angaben nach § 5 weiterzugeben. Die betroffenen Personen oder die Eltern eines betroffenen Minderjährigen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.
Betrieb von Kindertageseinrichtungen
§ 8 Betrieb von KindertageseinrichtungenDer Betrieb der Kindertageseinrichtungen erfolgt unter Beachtung der in dieser Verordnung genannten primären Maßnahmen zum Infektionsschutz. Der Betreuungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG wird gewährleistet.
Testungen von Kindern in Kindertageseinrichtungen
§ 9 Testungen von Kindern in Kindertageseinrichtungen(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, den in ihren Einrichtungen betreuten Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, zweimal in der Woche Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels1. Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder2. Teilnahme an PCR-Pooltests, bei denen die Proben mehrerer Testpersonen in einer Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis getestet und bei einem positiven Pool-Ergebnis individuell mittels eines zweiten PCR-Tests der betroffenen Personen überprüft werden,anzubieten. Die Testungen nach Satz 1 sind in den Kindertageseinrichtungen unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen. Die Durchführung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für einen Zeitraum von drei Monaten, beginnend im Fall1. der ina) § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Testungen für Kinder in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der vom 25. Februar 2022 bis zum Ablauf des 18. März 2022 geltenden Fassung oderb) § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Testungen für Kinder in Kindergärten und anderen Kindertageseinrichtungen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürTestKigaVO) in der ab dem 19. März 2022 geltenden Fassung geregelten Beschaffung mit Erstattung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürTestKigaVO in der jeweils geltenden Fassung oder2. der in § 1 Abs. 2 und 3 ThürTestKigaVO in der jeweils geltenden Fassung geregelten Beschaffung mit Erhalt der Tests,aufzubewahren und auf Verlangen dem Ministerium oder der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürTestKigaVO in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Kinder, deren Testung nach Absatz 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach Absatz 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, haben die Eltern zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder einen Leistungsanbieter durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufzusuchen oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 zur weiteren Klärung zu informieren. Bei Vorlage eines Nachweises, dass nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ein aufgrund des positiven Testergebnisses nach Satz 2 durchgeführter PCR-Test ein negatives Testergebnis aufweist, ist das Betretungsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 aufgehoben und die Kindertageseinrichtung darf wieder betreten werden.
Testungen von Kindern in der Kindertagesbetreuung
§ 12 Testungen von Kindern in der Kindertagesbetreuung(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, den in ihren Einrichtungen betreuten Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, zweimal in der Woche Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels1. Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder2. Teilnahme an PCR-Pooltests, bei denen die Proben mehrerer Testpersonen in einer Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis getestet und bei einem positiven Pool-Ergebnis individuell mittels eines zweiten PCR-Tests der betroffenen Personen überprüft werden,anzubieten. Die Testungen nach Satz 1 sind in den Kindertageseinrichtungen unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen. Die Durchführung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für einen Zeitraum von drei Monaten, beginnend im Fall1. der in § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Testungen für Kinder in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürTestKigaVO) in der ab 25. Februar 2022 geltenden Fassung geregelten Beschaffung mit Erstattung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürTestKigaVO oder2. der in § 1 Abs. 2 und 3 ThürTestKigaVO geregelten Beschaffung mit Erhalt der Tests,aufzubewahren und auf Verlangen dem Ministerium oder der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürTestKigaVO zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Kinder, deren Testung nach Absatz 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach Absatz 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, haben die Eltern zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder einen Leistungsanbieter durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufzusuchen oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 zur weiteren Klärung zu informieren. Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder die von ihr beauftragten Personen sind verpflichtet, die Eltern auf die Verpflichtung nach Satz 2 hinzuweisen. Bei Vorlage eines Nachweises, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ein aufgrund des positiven Testergebnisses nach Satz 2 durchgeführter PCR-Test ein negatives Testergebnis aufweist, ist das Betretungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 aufgehoben und die Kindertageseinrichtung darf wieder betreten werden.
Qualifizierte Gesichtsmasken
§ 16 Qualifizierte GesichtsmaskenAbweichend von § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung obliegt es dem Träger der Kindertageseinrichtung im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung, über die Pflicht des Personals zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und 4 bis 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung im Rahmen der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Konzepte zu entscheiden. Soweit qualifizierte Gesichtsmasken zu verwenden sind, sind diese dem Personal zur Verfügung zu stellen. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Ausnahmen für die Frühförderung und für in der Einrichtungskonzeption vorgesehene externe Angebote vorsehen.
Qualifizierte Gesichtsmasken, Betretungsverbot und Mindestabstand
§ 27 Qualifizierte Gesichtsmasken, Betretungsverbot und Mindestabstand(1) Innerhalb des Schulgebäudes, auch während des Schulbetriebs, sowie außerhalb des Schulgebäudes auf dem Schulgelände in Situationen, in denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht eingehalten werden kann, ist von Schülerinnen und Schülern, dem an der Schule tätigen pädagogischen Personal, dem sonstigen unterstützenden Personal nach den §§ 35 und 35a ThürSchulG und allen an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und 4 bis 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden.(2) In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 1 besteht nicht1. in den in § 6 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO genannten Fällen,2. für Schülerinnen und Schüler während des Sportunterrichts und3. für Schülerinnen und Schüler während des Musikunterrichts am Spezialgymnasium für Musik und an Gymnasien mit Spezialklassen für Musik.Über weitere Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.(3) Soweit keine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, dürfen Personen, die keine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 1 verwenden, das Schulgebäude nicht betreten; hier von unberührt bleibt die verpflichtende Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen.(4) Im Rahmen der Schülerbeförderung findet § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und 4 bis 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Anwendung; für den öffentlichen Personennahverkehr gilt § 28b Abs. 5 IfSG.(5) Sofern keine abweichende Regelung durch das Ministerium oder durch die Schulleitung, insbesondere durch Festlegung der Maßnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, erfolgt, kann in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden. Für bestimmte Unterrichtsfächer und für bestimmte Unterrichtsformen kann das Ministerium gesonderte Festlegungen zur ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO treffen.
Verfahren bei Testungen in der Schule
§ 33 Verfahren bei Testungen in der Schule(1) Das pädagogische Personal beaufsichtigt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Testung nach § 31 Abs. 1, die mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durchgeführt wird. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.(2) Die Schulen stellen den Schülerinnen und Schülern, die an einer konkret angebotenen Testung in der Schule nach § 31 Abs. 1 Satz 1 teilnehmen, auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.(3) Schülerinnen und Schüler, deren Testung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, haben die Eltern zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder einen Leistungsanbieter durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV aufzusuchen oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 zur weiteren Klärung zu informieren. Die Schulleitung oder die von ihr beauftragten Personen sind verpflichtet, die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler auf die Verpflichtung nach Satz 2 hinzuweisen. Bei Vorlage eines Nachweises, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ein aufgrund des positiven Testergebnisses nach Satz 2 durchgeführter PCR-Test ein negatives Testergebnis aufweist, ist das Betretungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aufgehoben und die Schule darf wieder betreten werden.(4) Zum Zwecke der Durchführung der Testungen nach § 31 Abs. 1 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,2. Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,3. Ergebnis der Testung,4. Name und Vorname der Eltern,5. eine Telefonnummer der Eltern.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(5) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 4 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an das zuständige Gesundheitsamt entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüberhinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.(6) Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach § 32 Abs. 1 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig.
Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
§ 37 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4(1) Teilnehmende sollen Zutritt zu Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nur erhalten, nachdem sie der verantwortlichen Person einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a entspricht, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorgelegt haben oder eine dem § 9 Abs. 1 Nr. 1 entsprechende Testung mit negativen Testergebnis durchgeführt haben. In Einrichtungen mit Beherbergungsbetrieb ist ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wiederholend jeweils spätestens nach Ablauf von 48 Stunden erneut nachzuweisen. Schülerinnen und Schüler können den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die Bescheinigung der Teilnahme an den konkret angebotenen Testungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erbringen.(2) In begründeten Ausnahmefällen kann von der Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder der Durchführung einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgesehen werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere bei der Inanspruchnahme von Beratungsangeboten zur Sicherung des Kinderschutzes vor. Wird in den übrigen Fällen von dem Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder der Durchführung einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgesehen, ist diese Entscheidung durch die verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu begründen und zu dokumentieren.(3) Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 finden in festen Gruppen oder Gruppenverbünden mit jeweils stets demselben Personal statt. Zur Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist die Gruppengröße der jeweiligen Raumgröße anzupassen.(4) Während der Teilnahme an den Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in geschlossenen Räumen haben die Teilnehmenden eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und 4 bis 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden, solange der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht eingehalten werden kann.(5) Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die der Prävention dienen, sollen nicht in Präsenz stattfinden.
Betretungs- und Teilnahmeverbot
§ 4 Betretungs- und Teilnahmeverbot(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht genutzt werden1. von Personen, die positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind,2. von Personen, für die die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 aufgrund eines direkten Kontakts zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Quarantäne angeordnet hat oder für die eine Pflicht zur Absonderung besteht,3. von Personen mit erkennbaren Symptomen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-MaßnahmenVerordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) einer COVID-19-Erkrankung; konkrete Symptome sind insbesonderea) die gastrointestinalen Symptome erhebliche Bauchschmerzen, Durchfall oder Erbrechen,b) Kopf- und Gliederschmerzen,c) Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns,d) schwere respiratorischen Symptome, wie akute Bronchitis, Pneumonie oder Atemnot, odere) Fieber über 38 Grad Celsius, oder 4. von Personen, die erkennbar respiratorische Symptome in Form von trockenem Husten, infektiöser Entzündung der Nasenschleimhaut, Schnupfen oder Fieber aufweisen und diese Personen dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt waren, insbesondere aufgrund eines bekannten Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.Abweichend von Satz 1 dürfen Beratungsangebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes stets in Anspruch genommen werden, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt.(2) Sind bei Schülerinnen und Schülern oder bei in einer Kindertageseinrichtung, in der Kindertagespflege oder in Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 betreuten Kindern während ihres Aufenthaltes in der jeweiligen Einrichtung oder der Teilnahme am Angebot Symptome nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 erkennbar, muss das betreuende pädagogische Personal sie unverzüglich isolieren und, soweit es sich um Kinder und minderjährige Schülerinnen und Schüler handelt, deren Abholung durch berechtigte Personen veranlassen.(3) Das Betreten von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind wieder erlaubt für1. positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach § 15 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVOa) nach Beendigung der Pflicht zur Absonderung oderb) sobald ein frühestens am siebten Tag entnommener PCR-Test oder Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis aufweist und die Personen vor der Testung mindestens 48 Stunden asymptomatisch waren, bei Nachweis des negativen Testergebnisses, 2. Kontaktpersonen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach Beendigung der Absonderungspflicht nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO,3. Personen mit Symptomen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4a) frühestens fünf Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,b) nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oderc) nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des Einrichtungsbesuchs.Die Regelungen zu Betretungsverboten nach § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG bleiben unberührt.(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen stets Zutritt zu der Einrichtung, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall ein Abweichen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 zulassen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal besondere Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten auch, wenn noch keine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 3 in Bezug auf zu treffende Infektionsschutzmaßnahmen vorliegt.(5) Die Entscheidung über das Betretungs- und Teilnahmeverbot trifft bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die für die Durchführung der Angebote verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
Zutritt von Eltern und einrichtungsfremden Personen
§ 9 Zutritt von Eltern und einrichtungsfremden Personen(1) Eltern und einrichtungsfremde Personen erhalten nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Zutritt zur Einrichtung oder zum Einrichtungsgelände, nachdem diese Personen1. eine Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO mit einem negativen Testergebnis vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder beauftragten Personen der Einrichtung durchgeführt haben oder2. der Leitung der Einrichtunga) ein negatives Ergebnis einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,b) einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oderc) einen Genesenennachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in Papierform oder in digitaler Form vorgelegt haben.Satz 1 gilt nicht, solange der Aufenthalt in der Einrichtung eine Dauer von zehn Minuten nicht überschreitet oder wenn die Gesprächssituation einen ausreichenden Infektionsschutz erlaubt; ein ausreichender Infektionsschutz liegt insbesondere dann vor, wenn während längerer Gespräche und Beratungen die ständige Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewährleistet ist.(2) Eltern und einrichtungsfremde Personen müssen beim Betreten der Einrichtung und während ihres Aufenthalts in der Einrichtung eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und 4 bis 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO verwenden. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Leitung der Einrichtung Ausnahmen von der Verpflichtung, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und 4 bis 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden, zulassen.
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung gilt für1. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,2. sonstige Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),3. staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft und4. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 SGB VIII sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.Sonstige Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 sind stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Tagesgruppen, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie Internate, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen.(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.(3) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.(4) Im Sinne dieser Verordnung ist1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,2. Jugendliche oder Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junge Volljährige oder junger Volljähriger, wer 18 Jahre, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist;Eltern sind im Sinne dieser Verordnung Personen, die allein oder gemeinsam die Personensorge innehaben.
Melde- und Dokumentationspflichten
§ 10 Melde- und Dokumentationspflichten(1) Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljährigen Schülerinnen und Schüler oder betreuten jungen Volljährigen sind verpflichtet, diese Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn sie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Die Eltern minderjähriger Kinder, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschult oder betreut werden, sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten.(2) Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 Kenntnis über eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer Person in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpflichtet, die entsprechenden Angaben nach § 8 weiterzugeben. Die betroffenen Personen oder die Eltern eines betroffenen Minderjährigen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.(3) Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat sicherzustellen, dass Infektionsketten lückenlos zurückverfolgt werden können. Für den Zutritt in das jeweilige Einrichtungsgebäude oder auf das jeweilige Einrichtungsgelände müssen sich Eltern und einrichtungsfremde Personen bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 namentlich anmelden sowie eine schriftliche Erklärung zur Erreichbarkeit und darüber, dass bei ihnen keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorliegen, abgeben, sofern sie sich länger als zehn Minuten in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 aufhalten. Die Entscheidung über den Zutritt trifft die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.(4) Zur Erfüllung der Dokumentationspflicht nach Absatz 3 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Eltern und einrichtungsfremden Personen durch die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zulässig:1. Name und Vorname,2. Telefonnummer,3. Erklärung, dass keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorliegen.Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.(5) Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Dokumentationspflicht nach Absatz 3 in analoger oder digitaler Form in der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung für die Dauer von vier Wochen zulässig.
Einschränkung des Betreuungsumfanges
§ 11 Einschränkung des Betreuungsumfanges(1) Der Anspruch der Kinder auf Betreuung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG und der Schülerinnen und Schüler auf Betreuung und Förderung nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG kann durch Maßnahmen auf Grundlage dieser Verordnung eingeschränkt werden. Art und Umfang der aufgrund dieser Maßnahmen eingeschränkten Betreuung legen der Träger gemeinsam mit der Leitung der Einrichtung vor Ort unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen und personellen Kapazitäten fest.(2) Es besteht die Verpflichtung der Träger, unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und räumlichen Kapazitäten die Betreuung der in der jeweiligen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 betreuten Kinder oder Schülerinnen und Schüler in weitest möglichem Umfang zu gewährleisten. Satz 1 gilt auch für das Angebot bedarfsgerechter Betreuungszeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ThürKigaG in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1.
Testungen von Kindern in der Kindertagesbetreuung
§ 12 Testungen von Kindern in der Kindertagesbetreuung(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, den in ihren Einrichtungen betreuten Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, zweimal in der Woche Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels1. Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder2. Teilnahme an PCR-Pooltests, bei denen die Proben mehrerer Testpersonen in einer Gesamtprobe durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis getestet und bei einem positiven Pool-Ergebnis individuell mittels eines zweiten PCR-Tests der betroffenen Personen überprüft werden,anzubieten. Die Testungen nach Satz 1 sind in den Kindertageseinrichtungen unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen. Die Durchführung ist zu dokumentieren. Die Dokumentation ist für einen Zeitraum von drei Monaten, beginnend im Fall1. der in § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zur Umsetzung der Testungen für Kinder in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (ThürTestKigaVO) in der ab 25. Februar 2022 geltenden Fassung geregelten Beschaffung mit Erstattung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürTestKigaVO oder2. der in § 1 Abs. 2 und 3 ThürTestKigaVO geregelten Beschaffung mit Erhalt der Tests,aufzubewahren und auf Verlangen dem Ministerium oder der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürTestKigaVO zuständigen Behörde vorzulegen.(2) Kinder, deren Testung nach Absatz 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach Absatz 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, haben die Eltern zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder einen Leistungsanbieter durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung aufzusuchen oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 zur weiteren Klärung zu informieren. Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder die von ihr beauftragten Personen sind verpflichtet, die Eltern auf die Verpflichtung nach Satz 2 hinzuweisen. Bei Vorlage eines Nachweises, dass gemäß § 9 Abs. 6 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ein aufgrund des positiven Testergebnisses nach Satz 2 durchgeführter PCR-Test ein negatives Testergebnis aufweist, ist das Betretungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 aufgehoben und die Kindertageseinrichtung darf wieder betreten werden.
Gruppenbildung, Betreuungssettings
§ 13 Gruppenbildung, Betreuungssettings(1) Die Betreuung findet in festgelegten und beständigen Gruppen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt; Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Die Umsetzung offener oder teiloffener Betreuungskonzepte ist untersagt.(2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat sicherzustellen, dass die Kinder in den einzelnen Gruppen nicht durchmischt werden und dass das der Gruppe zugeordnete pädagogische Personal nur in begründeten Ausnahmefällen zwischen verschiedenen Gruppen wechselt.
Räume, Freiflächen, Aufenthalte im öffentlichen Raum
§ 14 Räume, Freiflächen, Aufenthalte im öffentlichen Raum(1) Den jeweiligen Gruppen ist jeweils ein separater, eigener Raum fest zuzuweisen, der nicht anderweitig genutzt werden darf. Ein Wechsel der Räume ist nur aus wichtigem Grund und nach gründlicher Reinigung nach Hygieneplan gestattet. Bei Bedarf können Outdoor- und Waldgruppen gebildet werden.(2) Gemeinschaftsräume und Freiflächen können gleichzeitig genutzt werden, sofern eine strikte Trennung und Kontaktvermeidung gewährleistet werden kann.(3) Ausflüge im Kreis der festgelegten Gruppe nach § 13 Abs. 1 Satz 1 sind möglich.
Mindestabstand
§ 15 MindestabstandIn Kindertageseinrichtungen kann abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf die ständige Wahrung des Mindestabstandes zwischen dem betreuenden Personal und den von ihm zu betreuenden Kindern sowie zwischen den Kindern untereinander verzichtet werden.
Qualifizierte Gesichtsmasken
§ 16 Qualifizierte GesichtsmaskenAbweichend von § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung obliegt es dem Träger der Kindertageseinrichtung im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung, über die Pflicht des Personals zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung im Rahmen der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Konzepte zu entscheiden. Soweit qualifizierte Gesichtsmasken zu verwenden sind, sind diese dem Personal zur Verfügung zu stellen. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Ausnahmen für die Frühförderung und für in der Einrichtungskonzeption vorgesehene externe Angebote vorsehen.
Belehrung, Erklärung der Eltern
§ 17 Belehrung, Erklärung der ElternDie Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Eltern über die Betretungsverbote sowie die Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausreichend und in geeigneter Weise zu belehren und dies zu dokumentieren. Die Eltern haben vor erstmaliger Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung eine schriftliche Erklärung über die Kenntnisnahme der Belehrung abzugeben. Die Abgabe der Erklärung ist Voraussetzung für die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung.
Kindertagespflege
§ 18 KindertagespflegeDie §§ 11, 12 und 15 bis 17 gelten für die Kindertagespflege und für die Jugendämter im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in der Kindertagespflege betreuten Kinder entsprechend.
Besondere Infektionsschutzmaßnahmen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
§ 19 Besondere Infektionsschutzmaßnahmen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Die Betreuung in Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a SGB VIII findet in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen statt. Die Leitung der Einrichtung kann in begründeten Ausnahmefällen die Beurlaubung der betreuten jungen Menschen einschränken. Das Umgangsrecht ist bei der Entscheidung zu beachten. Von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO kann innerhalb der Gruppe abgewichen werden.
Zuständigkeiten
§ 2 Zuständigkeiten(1) Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 3, insbesondere die Befugnis, aufgrund bestätigter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmte Einrichtungen ganz oder teilweise zu schließen oder bestimmte Angebote ganz oder teilweise zu untersagen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 3 und die Leitungen der jeweils betroffenen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Kindertagespflegepersonen sowie Träger von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 arbeiten vertrauensvoll zusammen.(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist, obliegt es dem Träger oder der Leitung der Einrichtung vor Ort, die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen eigenverantwortlich umzusetzen, insbesondere vorgesehene Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen und Entscheidungsspielräume pflichtgemäß wahrzunehmen.
Aufrechterhaltung des Betriebs, Tagesgruppen
§ 20 Aufrechterhaltung des Betriebs, TagesgruppenDer Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird aufrechterhalten. Für den Fall von Einschränkungen des Betreuungsumfangs in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 hat der Träger der stationären Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine ganztägige Betreuung sicherzustellen. Der Träger einer Tagesgruppe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 stellt die Betreuung der jeweils in der Einrichtung betreuten jungen Menschen in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Jugendamt sicher. Das nach § 6 Abs. 2 zu erstellende Konzept muss auch Festlegungen zur Sicherstellung dieser ganztägigen Betreuung enthalten.
Modifizierter Schulbetrieb
§ 21 Modifizierter SchulbetriebDer Schulbetrieb an allgemein bildenden und berufsbildenden Schulen sowie an Schulen in freier Trägerschaft kann unter Berücksichtigung des konkreten Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der jeweiligen Schule nach § 22 beschränkt werden, insbesondere durch die Durchführung des Unterrichts. Die Entscheidung über die Organisation des Schulbetriebs trifft die jeweilige Schulleitung. Präsenzunterricht ist weitestgehend zu ermöglichen.
Maßnahmensystem
§ 22 Maßnahmensystem(1) Der Schulbetrieb nach § 21 Satz 1 kann unter Berücksichtigung des konkreten Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der jeweiligen Schule wochenweise und abgestuft im modifizierten Schulbetrieb unter Berücksichtigung des Vorrangs des Präsenzunterrichts wie folgt erfolgen:1. Unterricht in festen, voneinander getrennten Lerngruppena) in der Primarstufe,b) in der gesamten Förderschule oder für einzelne Klassen oderc) in den Klassenstufen 5 und 6 jeweils für einzelne Klassen, Klassen- oder Jahrgangsstufen, 2. Unterricht in Form von Wechselunterricht ab Klassenstufe 7 jeweils für einzelne Klassen, Klassen- oder Jahrgangsstufen; dies gilt nicht für Förderschulen, oder3. Unterricht in Form von Distanzunterrichta) für einzelne Klassen, Klassen- oder Jahrgangsstufen ab Klassenstufe 7 oderb) nach Abstimmung mit dem jeweils zuständigen Staatlichen Schulamt und der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 3 für die gesamte Schule als letzte schulorganisatorische Maßnahme, soweit die Schutzmaßnahmen nach den Nummern 1 bis 3 Buchst. a aufgrund des Infektionsgeschehens nicht ausreichen.(2) Die unterschiedlichen Organisationsformen des Schulbetriebs können kumulativ innerhalb einer Schule sowie der Klassen- oder Jahrgangsstufen entsprechend der Situation vor Ort angewendet werden.(3) Für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen findet grundsätzlich Präsenzunterricht statt.
Feste, voneinander getrennte Lerngruppe
§ 23 Feste, voneinander getrennte Lerngruppe(1) Der Unterricht in festen, voneinander getrennten Lerngruppen kann unter Wechsel des pädagogischen Personals erfolgen. Innerhalb dieser Lerngruppen kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden. Die Umsetzung offener oder teiloffener Unterrichts- und Betreuungskonzepte ist untersagt.(2) Die Zusammensetzung der Lerngruppe nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 ist bei der Bildung der Betreuungsgruppe zu berücksichtigen.(3) Ausnahmen von der festen, voneinander getrennten Lerngruppe nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Durchführung von Fachunterricht möglich.(4) Zur Kontaktvermeidung zwischen den Lerngruppen nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 sollen Unterricht und Pausen der einzelnen Klassen zeitlich versetzt beginnen.(5) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Schulleitung die Betreuungszeiten im Schulhort vorübergehend und in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt weiter einschränken.
Wechselunterricht
§ 24 Wechselunterricht(1) Der Unterricht im Rahmen des Wechselunterrichts erfolgt durch Wechsel zwischen Präsenzunterricht und Distanzunterricht. Über Einzelheiten entscheidet die Schulleitung.(2) Im Rahmen des Wechselunterrichts wird der Präsenzunterricht in festen, voneinander getrennten Gruppen erteilt. Die Gruppengröße ist an die jeweilige Raumgröße so anzupassen, dass die ständige Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO möglich ist.
Distanzunterricht
§ 25 Distanzunterricht(1) Für Schülerinnen und Schüler, die1. nach § 29 befreit sind,2. sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne befinden oder für die eine Pflicht zur Absonderung besteht,3. von der Schließung ihrer Schule aufgrund eines konkreten Infektionsgeschehens auf Anordnung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 3 betroffen sind oder4. sich aufgrund der Entscheidung der Schulleitung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 nicht im Präsenzunterricht befinden,findet Distanzunterricht statt, an dem die Schülerinnen und Schüler verpflichtend teilzunehmen haben. Der Distanzunterricht ist durch die Schulen sicherzustellen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 ist eine Notbetreuung nach § 26 sicherzustellen.(2) Distanzunterricht soll erreichte Lernstände erhalten und neue Lerninhalte vermitteln. Die Schulleitung und die Lehrerinnen und Lehrer tragen die Verantwortung für den Distanzunterricht. Sie stellen insbesondere geeignete Lern- und Arbeitsmaterialien zur Verfügung und gewährleisten eine regelmäßige Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern. Der Umfang der Aufgaben und die inhaltlichen Anforderungen orientieren sich am Alter, den individuellen Voraussetzungen und Lernständen der Schülerinnen und Schüler. Die Lehrerinnen und Lehrer gewährleisten eine regelmäßige Erhebung, Einschätzung und Dokumentation der Entwicklungs- und Lernstände der Schülerinnen und Schüler.
Erforderliche Betreuung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung
§ 26 Erforderliche Betreuung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung(1) Eine Betreuung in der Schule nach § 25 Abs. 1 Satz 3 ist für Schülerinnen und Schüler bis Klassenstufe 6 und für alle Förderschülerinnen und Förderschüler sicherzustellen,1. deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,2. deren Betreuung aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist,3. bei denen ein Elternteil im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann, oder4. bei denen ein Elternteila) an einer Betreuung des Kindesaa) aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, oderbb) als Schülerin oder Schüler, Auszubildende oder Auszubildender oder Studierende oder Studierender wegen der Teilnahme an notwendigen Prüfungen oder Praktika oder am notwendigen Präsenzunterricht gehindert ist,b) keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann sowiec) der im Fall des Buchstaben a Doppelbuchst. aa zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichenaa) Bildung, Erziehung und Wissenschaft, bb) Kinder- und Jugendhilfe,cc) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,dd) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,ee) Informationstechnik und Telekommunikation,ff) Medien,gg) Finanz- und Rechtswesen,hh) Transport und Verkehr,ii) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs.(2) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Schulleitung oder das für die Schülerin oder den Schüler örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 vorliegen, entscheidet die Schulleitung. Als Nachweis für die arbeitsplatz-, beschäftigungs- oder ausbildungsbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchst. a und c genügt eine Bescheinigung der Arbeitgeber, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 1 sind von den Eltern gegenüber der Schulleitung formlos glaubhaft zu machen.(3) Für die Schülerinnen und Schüler, die nach Absatz 1 in der Schule betreut werden, sind die Voraussetzungen für die Teilnahme am Distanzunterricht in der Schule zu schaffen.
Qualifizierte Gesichtsmasken, Betretungsverbot und Mindestabstand
§ 27 Qualifizierte Gesichtsmasken, Betretungsverbot und Mindestabstand(1) Innerhalb des Schulgebäudes, auch während des Schulbetriebs, sowie außerhalb des Schulgebäudes auf dem Schulgelände in Situationen, in denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht eingehalten werden kann, ist von Schülerinnen und Schülern, dem an der Schule tätigen pädagogischen Personal, dem sonstigen unterstützenden Personal nach den §§ 35 und 35a ThürSchulG und allen an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden.(2) In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Die Verpflichtung zur Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 1 besteht nicht1. in den in § 6 Abs. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO genannten Fällen,2. für Schülerinnen und Schüler während des Sportunterrichts und3. für Schülerinnen und Schüler während des Musikunterrichts am Spezialgymnasium für Musik und an Gymnasien mit Spezialklassen für Musik.Über weitere Ausnahmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.(3) Soweit keine Ausnahme nach Absatz 2 vorliegt, dürfen Personen, die keine qualifizierte Gesichtsmaske nach Absatz 1 verwenden, das Schulgebäude nicht betreten; hier von unberührt bleibt die verpflichtende Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen.(4) Im Rahmen der Schülerbeförderung findet § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Abs. 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Anwendung; für den öffentlichen Personennahverkehr gilt § 28b Abs. 5 IfSG.(5) Sofern keine abweichende Regelung durch das Ministerium oder durch die Schulleitung, insbesondere durch Festlegung der Maßnahme nach § 22 Abs. 1 Nr. 2, erfolgt, kann in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden. Für bestimmte Unterrichtsfächer und für bestimmte Unterrichtsformen kann das Ministerium gesonderte Festlegungen zur ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO treffen.
Schutzausrüstung für Landesbedienstete
§ 28 Schutzausrüstung für LandesbediensteteFür Landesbedienstete trägt das Land die Kosten der erforderlichen Schutzausrüstung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Corona-ArbSchV. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.
Befreiung von der Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler
§ 29 Befreiung von der Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler(1) Schülerinnen und Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen und aufgrund einer medizinischen Kontraindikation oder mangels einer für ihre Altersgruppe bestehenden Empfehlung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut nicht geimpft werden können, können auf schriftlichen Antrag bei der Schulleitung von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung.(2) Maßgeblich für die Einschätzung des Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im Epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-191. Mit dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 ist ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird; das ärztliche Attest nach Halbsatz 1 darf nicht älter als sechs Monate sein und ist der Schulleitung einmal je Schulhalbjahr vorzulegen.(3) Schülerinnen und Schüler, die bereits eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben, aber noch nicht über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, können auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Impfdokumentation über die erfolgte Schutzimpfung oder die Vorlage eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 5 IfSG ist vorzulegen. Über den Antrag nach Satz 1 Halbsatz 1 entscheidet die Schulleitung. Die Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach Satz 1 ist höchstens für drei Wochen möglich; eine über diesen Zeitraum hinausgehende Befreiung nach Satz 1 ist erneut zu beantragen.(4) Schülerinnen und Schüler können zur Vermeidung einer besonderen Härte auf Antrag im Einzelfall von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden, wenn ein dem Haushalt der Schülerin oder des Schülers angehöriges Familienmitglied Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 trägt; Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Ein besonders begründeter Einzelfall liegt vor, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass die Angehörige oder der Angehörige zu einer Risikogruppe gehört, die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft das Staatliche Schulamt.
Geimpfte Personen und genesene Personen
§ 3 Geimpfte Personen und genesene PersonenDie Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung gelten hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen für das in dieser Verordnung geregelte Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen. Satz 1 gilt nicht für stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche.
Schutzmaßnahmen für Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher mit Risikomerkmalen
§ 30 Schutzmaßnahmen für Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher mit Risikomerkmalen(1) Lehrerinnen und Lehrer, sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieherinnen und Erzieher, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen und die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, werden auf deren Anzeige hin nur so im Präsenzunterricht oder in der Hortbetreuung eingesetzt, dass der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ständig gewahrt bleibt. § 29 Abs. 2 gilt entsprechend.(2) Die von Absatz 1 betroffene Person zeigt der Schulleitung an, dass sie von der Möglichkeit des Ergreifens von Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Gebrauch machen will. Die Schulleitung prüft gemeinsam mit der betroffenen Person und unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit alle Möglichkeiten, um die betroffene Person innerhalb der Schule so einzusetzen, dass ein möglichst geringes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Ist ein solcher Einsatz für Lehrinnen und Lehrer nicht möglich, erfolgt der Einsatz im Distanzunterricht.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Schulen in freier Trägerschaft.
Testungen für Schülerinnen und Schüler, Betretungsverbot
§ 31 Testungen für Schülerinnen und Schüler, Betretungsverbot(1) Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Präsenzunterricht wird von der Teilnahme an einer konkret angebotenen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Schule und deren negativem Testergebnis abhängig gemacht. Die Anzahl der wöchentlich mindestens anzubietenden Tests in Erfüllung der Verpflichtung nach Satz 1 beträgt zwei Testungen in der Woche.(2) Schülerinnen und Schüler, die nicht an den konkret angebotenen Testungen nach Absatz 1 Satz 1 teilnehmen und nicht nach § 32 Abs. 2 von der Verpflichtung zur Teilnahme an der konkret angebotenen Testung befreit sind, dürfen das Schulgebäude nicht betreten; hiervon unberührt bleibt die verpflichtende Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen.
Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Testungen in der Schule
§ 32 Befreiung von der Verpflichtung zur Teilnahme an den Testungen in der Schule(1) Einer Testung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 gleich steht die Vorlage1. des Nachweises eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt,2. des Nachweises eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,3. eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 am Tag der jeweils in der Schule vorgesehenen Testung,4. eines Genesenennachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 am Tag der jeweils in der Schule vorgesehenen Testung.(2) Schülerinnen und Schüler, die1. einen Nachweis nach Absatz 1 führen oder vorlegen,2. aufgrund tatsächlicher Umstände an einer Teilnahme an den Testungen gehindert sind, oder3. die asymptomatisch sind und das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,sind von der Teilnahme an der konkret angebotenen Testung nach § 31 Abs. 1 befreit.(3) Der Nachweis nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 ist der Schulleitung jeweils am Tag der in ihrer Schule vorgesehenen Testungen vor Beginn des Präsenzunterrichts oder vor der Betreuung im Schulhort vorzulegen. Wer die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 3 oder 4 erfüllt, hat der Schulleitung den entsprechenden Nachweis innerhalb einer Woche nach der ersten Testaufforderung vorzulegen.(4) Zum Zweck der Feststellung, dass die Schülerin oder der Schüler nach Absatz 2 Nr. 1 aufgrund der Vorlage eines Nachweises nach Absatz 1 Nr. 3 oder 4 von der Teilnahme an den konkret angebotenen Testungen nach § 31 Abs. 1 befreit ist, ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten der Schülerin oder des Schülers durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. das Vorliegen eines Genesenennachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO und Datum der Abnahme des dem Genesenennachweis zugrundeliegenden positiven Tests oder das Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt. Die Speicherung der Daten nach Satz 1 ist längstens für die Dauer von sechs Monaten zulässig. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig
Verfahren bei Testungen in der Schule
§ 33 Verfahren bei Testungen in der Schule(1) Das pädagogische Personal beaufsichtigt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Testung nach § 31 Abs. 1, die mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durchgeführt wird. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.(2) Die Schulen stellen den Schülerinnen und Schülern, die an einer konkret angebotenen Testung in der Schule nach § 31 Abs. 1 Satz 1 teilnehmen, auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.(3) Schülerinnen und Schüler, deren Testung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, haben die Eltern zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder einen Leistungsanbieter durch einen Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV aufzusuchen oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 zur weiteren Klärung zu informieren. Die Schulleitung oder die von ihr beauftragten Personen sind verpflichtet, die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler auf die Verpflichtung nach Satz 2 hinzuweisen. Bei Vorlage eines Nachweises, dass gemäß § 9 Abs. 6 Nr. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ein aufgrund des positiven Testergebnisses nach Satz 2 durchgeführter PCR-Test ein negatives Testergebnis aufweist, ist das Betretungsverbot nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 aufgehoben und die Schule darf wieder betreten werden.(4) Zum Zwecke der Durchführung der Testungen nach § 31 Abs. 1 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,2. Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,3. Ergebnis der Testung,4. Name und Vorname der Eltern,5. eine Telefonnummer der Eltern.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(5) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 4 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an das zuständige Gesundheitsamt entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüberhinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.(6) Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach § 32 Abs. 1 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Eingliederungshilfe, Erbringung sonstiger pflegerischer ...
§ 34 Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Eingliederungshilfe, Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer LeistungenLeistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen nach § 35a SGB VIII sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Einzelfall im Präsenzunterricht oder Distanzunterricht möglich, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entsprechende Hilfebedarfe bestehen und soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Soweit die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung im Präsenzunterricht oder Distanzunterricht vorliegen, stimmen sich die Schule, der Leistungsträger, der Leistungserbringer und die Eltern der Schülerin oder des Schülers hinsichtlich der Leistungserbringung miteinander ab.
Aufgaben der Schulträger und der Träger der Schülerbeförderung
§ 35 Aufgaben der Schulträger und der Träger der SchülerbeförderungDer Schulträger unterstützt die Schulleitung in jeder geeigneten Form, insbesondere bei der erforderlichen Ausstattung der Schulen für die ausreichende Raumlüftung sowie bei der für die Erfüllung der räumlichen Hygienemaßnahmen erforderlichen Ausstattung. Der Träger der Schülerbeförderung stellt eine an die jeweilige Infektionsschutzmaßnahme angepasste Schülerbeförderung sicher.
Meldepflichten für Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
§ 36 Meldepflichten für Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4Wird der für die Durchführung der Angebote verantwortlichen Person im Sinne des § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer teilnehmenden oder zu betreuenden Person im Angebot bekannt, ist dieser Umstand unverzüglich der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 3 zu melden. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.
Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
§ 37 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4(1) Teilnehmende sollen Zutritt zu Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nur erhalten, nachdem sie der verantwortlichen Person einen Nachweis über ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, die den Anforderungen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a entspricht, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis vorgelegt haben oder eine dem § 9 Abs. 1 Nr. 1 entsprechende Testung mit negativen Testergebnis durchgeführt haben. In Einrichtungen mit Beherbergungsbetrieb ist ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wiederholend jeweils spätestens nach Ablauf von 48 Stunden erneut nachzuweisen. Schülerinnen und Schüler können den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die Bescheinigung der Teilnahme an den konkret angebotenen Testungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 erbringen.(2) In begründeten Ausnahmefällen kann von der Vorlage eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder der Durchführung einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgesehen werden. Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere bei der Inanspruchnahme von Beratungsangeboten zur Sicherung des Kinderschutzes vor. Wird in den übrigen Fällen von dem Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder der Durchführung einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgesehen, ist diese Entscheidung durch die verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu begründen und zu dokumentieren.(3) Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 finden in festen Gruppen oder Gruppenverbünden mit jeweils stets demselben Personal statt. Zur Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist die Gruppengröße der jeweiligen Raumgröße anzupassen.(4) Während der Teilnahme an den Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in geschlossenen Räumen haben die Teilnehmenden eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden, solange der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht eingehalten werden kann.(5) Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die der Prävention dienen, sollen nicht in Präsenz stattfinden.
Übergangsbestimmung
§ 38 Übergangsbestimmung(1) § 12 findet erstmalig ab dem 25. Februar 2022 Anwendung.(2) In der Zeit vom Inkrafttreten dieser Verordnung bis zum Ablauf des 24. Februar 2022 gelten für die Testungen in den Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege die §§ 1 und 4 der Thüringer Verordnung zur Testangebotspflicht für Kinder in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 8. Dezember 2021 (GVBl. S. 585) in der am 21. Februar 2022 geltenden Fassung.
Einschränkung von Grundrechten
§ 39 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.
Betretungs- und Teilnahmeverbot
§ 4 Betretungs- und Teilnahmeverbot(1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht genutzt werden1. von Personen, die positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind,2. von Personen, für die die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 aufgrund eines direkten Kontakts zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Quarantäne angeordnet hat oder für die eine Pflicht zur Absonderung besteht,3. von Personen mit erkennbaren Symptomen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO einer COVID-19-Erkrankung; konkrete Symptome sind insbesonderea) die gastrointestinalen Symptome erhebliche Bauchschmerzen, Durchfall oder Erbrechen,b) Kopf- und Gliederschmerzen,c) Störung des Geruchs- oder Geschmackssinns,d) schwere respiratorischen Symptome, wie akute Bronchitis, Pneumonie oder Atemnot, odere) Fieber über 38 Grad Celsius, oder 4. von Personen, die erkennbar respiratorische Symptome in Form von trockenem Husten, infektiöser Entzündung der Nasenschleimhaut, Schnupfen oder Fieber aufweisen und diese Personen dem Coronavirus SARS-CoV-2 ausgesetzt waren, insbesondere aufgrund eines bekannten Infektionsgeschehens im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.Abweichend von Satz 1 dürfen Beratungsangebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes stets in Anspruch genommen werden, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt.(2) Sind bei Schülerinnen und Schülern oder bei in einer Kindertageseinrichtung, in der Kindertagespflege oder in Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 betreuten Kindern während ihres Aufenthaltes in der jeweiligen Einrichtung oder der Teilnahme am Angebot Symptome nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 erkennbar, muss das betreuende pädagogische Personal sie unverzüglich isolieren und, soweit es sich um Kinder und minderjährige Schülerinnen und Schüler handelt, deren Abholung durch berechtigte Personen veranlassen.(3) Das Betreten von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 sind wieder erlaubt für1. positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nach § 9 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 7a und 7b ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVOa) nach Beendigung der Pflicht zur Absonderung oderb) sobald ein frühestens am siebten Tag entnommener PCR-Test oder Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis aufweist und die Personen vor der Testung mindestens 48 Stunden asymptomatisch waren, bei Nachweis des negativen Testergebnisses, 2. Kontaktpersonen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach Beendigung der Quarantäne oder nach Beendigung der Pflicht zur Absonderung nach § 9 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 7 und 7b ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO,3. Personen mit Symptomen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4a) frühestens fünf Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,b) nach Vorlage eines negativen Ergebnisses einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oderc) nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des Einrichtungsbesuchs.Die Regelungen zu Betretungsverboten nach § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG bleiben unberührt.(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 haben die in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen stets Zutritt zu der Einrichtung, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall ein Abweichen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 zulassen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal besondere Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten auch, wenn noch keine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 3 in Bezug auf zu treffende Infektionsschutzmaßnahmen vorliegt.(5) Die Entscheidung über das Betretungs- und Teilnahmeverbot trifft bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die für die Durchführung der Angebote verantwortliche Person im Sinne des § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
Gleichstellungsbestimmung
§ 40 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Außerkrafttreten
§ 41 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
Zugangsbeschränkung für Arbeitgeber, Dienstherren, Beschäftigte, Bedienstete und sonstige ...
§ 5 Zugangsbeschränkung für Arbeitgeber, Dienstherren, Beschäftigte, Bedienstete und sonstige tätige oder beauftragte PersonenFür1. Lehrkräfte,2. Erzieherinnen und Erzieher,3. Sonderpädagogische Fachkräfte,4. sonstiges Personal nach den §§ 35 und 35a des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung,5. Arbeitgeber oder Dienstherren und6. Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) in der jeweils geltenden Fassungfindet § 28b Abs. 1 und 3 IfSG Anwendung. Für sonstige tätige oder beauftrage Personen gelten die Regelungen des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG entsprechend.
Hygieneplan und Infektionsschutzkonzept
§ 6 Hygieneplan und Infektionsschutzkonzept(1) Für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist in Verantwortung der Leitung der Einrichtung der nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 IfSG vorliegende Hygieneplan an die jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und die aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich anzupassen. Dieser Hygieneplan umfasst auch ein Infektionsschutzkonzept im Sinne des § 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.(2) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind verpflichtet, ein Konzept zu erstellen, das festlegt, wie der Betrieb nach dem Auftreten einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Einrichtung erfolgen soll. In diesem Konzept sind insbesondere Festlegungen zum Personaleinsatz, zu Räumlichkeiten und zur Kontaktminimierung zu treffen.(3) Für die Unterbreitung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts im Sinne des § 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO unter Beachtung der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und der aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich erforderlich.(4) Der Hygieneplan und das Infektionsschutzkonzept nach den Absätzen 1 bis 3 sind regelmäßig zu aktualisieren, auf Verlangen der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 3 vorzulegen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Kontaktmanagement
§ 7 Kontaktmanagement(1) In den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet ein Kontaktmanagement statt. Vorrangig sollen, um die Infektionsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verringern, alle Möglichkeiten zur Kontaktvermeidung ergriffen werden, soweit diese zumutbar sind und den Betrieb nicht einschränken. Darüber hinaus müssen alle relevanten Kontakte zuverlässig und umfassend dokumentiert werden, um eine Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen.(2) Sofern personenbezogene Daten zur Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung nach dieser Verordnung in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gesondert erhoben werden, sind diese1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 3 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.Die zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.
Infektionsmonitoring
§ 8 Infektionsmonitoring(1) Bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von Personal und jungen Menschen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sind unbeschadet der unverzüglichen Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 3, dem Ministerium als Besonderes Vorkommnis umgehend zu melden.(2) Die Meldung nach Absatz 1 umfasst1. zu statistischen Zwecken anonymisierte Angaben zu der betroffenen Person oder mehreren betroffenen Personen sowie2. die ergriffenen Maßnahmen in der Einrichtung.(3) Die Schulen nutzen für die Meldung nach Absatz 1 das Statistische Informationssystem Bildung (SIS).(4) Die Leitung der Kindertageseinrichtung gibt die Meldung gegenüber dem Träger ab; dieser leitet sie an das Ministerium sowie an das jeweils örtlich zuständige Jugendamt weiter. Kindertagespflegepersonen melden direkt an das Ministerium und informieren das jeweils örtlich zuständige Jugendamt.
Zutritt von Eltern und einrichtungsfremden Personen
§ 9 Zutritt von Eltern und einrichtungsfremden Personen(1) Eltern und einrichtungsfremde Personen erhalten nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Zutritt zur Einrichtung oder zum Einrichtungsgelände, nachdem diese Personen1. eine Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO mit einem negativen Testergebnis vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder beauftragten Personen der Einrichtung durchgeführt haben oder2. der Leitung der Einrichtunga) ein negatives Ergebnis einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,b) einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oderc) einen Genesenennachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in Papierform oder in digitaler Form vorgelegt haben.Satz 1 gilt nicht, solange der Aufenthalt in der Einrichtung eine Dauer von zehn Minuten nicht überschreitet oder wenn die Gesprächssituation einen ausreichenden Infektionsschutz erlaubt; ein ausreichender Infektionsschutz liegt insbesondere dann vor, wenn während längerer Gespräche und Beratungen die ständige Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewährleistet ist.(2) Eltern und einrichtungsfremde Personen müssen beim Betreten der Einrichtung und während ihres Aufenthalts in der Einrichtung eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO verwenden. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Leitung der Einrichtung Ausnahmen von der Verpflichtung, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden, zulassen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.