Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 3. September 2021
- Ausfertigungsdatum:
- 03.09.2021
- Fundstelle:
- GVBl. 2021, 475
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 369), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung gilt für1. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,2. sonstige Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),3. staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft,4. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 SGB VIII sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie5. den organisierten Sportbetrieb.Sonstige Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 sind stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Tagesgruppen, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie Internate, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen.(2) Diese Verordnung trifft Regelungen für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und für Angebote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5. Welche Regelungen dieser Verordnung jeweils gelten, ist abhängig vom SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen. Die Regelungen nach Satz 1 werden grundsätzlich unterschieden in1. Regelungen, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und bei der Durchführung der Angebote nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 stets gelten (Basisphase),2. Regelungen, die bei Auftreten oder Bekanntwerden einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder bei der Durchführung von Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 gelten (Situationsphase) und3. Regelungen zu Anordnungen, mit denen das Ministerium in Anlehnung an das landesweite Frühwarnsystem des für das Gesundheitswesen und Soziales zuständigen Ministeriums landesweit oder regional auf ein ansteigendes SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen reagiert oder einem anderweitig bestehenden Bedarf nach verstärktem Infektionsschutz entspricht (Warnphase).Soweit für die Situationsphase oder für die Warnphase keine strengeren Regelungen getroffen sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Basisphase fort.(3) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.(4) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.(5) Im Sinne dieser Verordnung ist1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,2. Jugendliche oder Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junge Volljährige oder junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,5. Elternteil, wer allein oder gemeinsam die Personensorge inne hat.
Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
§ 10 Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3(1) Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 oder der obersten Gesundheitsbehörde zum Infektionsschutz ergehen, erfolgt der Betrieb der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Basisphase in regulärer Art und Weise unter Beachtung der Hygienevorschriften zum Infektionsschutz des Ministeriums und der in dieser Verordnung genannten allgemeinen und auf die Basisphase bezogenen Maßnahmen zum Infektionsschutz. Der Betreuungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG wird gewährleistet; weitergehende bedarfsgerechte Betreuungszeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ThürKigaG sind anzubieten. Der Betreuungsanspruch nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung wird gewährleistet.(2) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird aufrechterhalten. Für den Fall von Einschränkungen des Betreuungsumfangs in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 hat der Träger der stationären Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine ganztägige Betreuung sicherzustellen. Der Träger einer Tagesgruppe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 stellt die Betreuung der jeweils in der Einrichtung betreuten jungen Menschen in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Jugendamt sicher. Das nach § 6 Abs. 2 zu erstellende Konzept muss auch Festlegungen zur Sicherstellung dieser ganztägigen Betreuung enthalten.
Luftqualität in Unterrichtsräumen
§ 11 Luftqualität in UnterrichtsräumenAlle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mehrmals täglich durch das vollständige Öffnen der Fenster und Türen zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch durch eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt.
Zutritt von Eltern und einrichtungsfremden Personen, Pflicht zur Verwendung qualifizierter ...
§ 12 Zutritt von Eltern und einrichtungsfremden Personen, Pflicht zur Verwendung qualifizierter Gesichtsmasken in der BasisphaseEltern und einrichtungsfremde Personen erhalten nach dem Erfüllen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Zutritt zur Einrichtung oder zum Einrichtungsgelände und müssen beim Betreten der Einrichtung und während ihres Aufenthalts in der Einrichtung eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2, 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO verwenden. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Leitung der Einrichtung Ausnahmen von der Verpflichtung, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2, 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden, zulassen.
Mindestabstand
§ 13 Mindestabstand(1) In Kindertageseinrichtungen kann abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf die ständige Wahrung des Mindestabstandes zwischen dem betreuenden Personal und den von ihm zu betreuenden Kindern sowie zwischen den Kindern untereinander verzichtet werden.(2) Innerhalb der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden.
Mund-Nasen-Bedeckungen, qualifizierte Gesichtsmasken
§ 14 Mund-Nasen-Bedeckungen, qualifizierte GesichtsmaskenAbweichend von § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung obliegt es dem Träger der Kindertageseinrichtung im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung, über die Pflicht des Personals zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung im Rahmen der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Konzepte zu entscheiden. Soweit Mund-Nasen-Bedeckungen oder qualifizierte Gesichtsmasken zu verwenden sind, sind diese dem Personal zur Verfügung zu stellen. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann abweichend von § 12 Satz 1 Ausnahmen für die Frühförderung und für in der Einrichtungskonzeption vorgesehene externe Angebote vorsehen.
Belehrung, Erklärung der Personensorgeberechtigten
§ 15 Belehrung, Erklärung der PersonensorgeberechtigtenDie Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Personensorgeberechtigten über die Betretungsverbote sowie die Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausreichend und in geeigneter Weise zu belehren und dies zu dokumentieren. Die Personensorgeberechtigten haben vor Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung eine schriftliche Erklärung über die Kenntnisnahme der Belehrung abzugeben. Die Erklärung muss jeweils zu den Stichtagen 15. Oktober 2021 und 15. Januar 2022 erneut abgegeben werden und ist Voraussetzung für die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung.
Kindertagespflege
§ 16 KindertagespflegeDie §§ 10, 11 und 13 bis 15 gelten für die Kindertagespflege und für die Jugendämter im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in der Kindertagespflege betreuten Kinder entsprechend.
Mund-Nasen-Bedeckungen, qualifizierte Gesichtsmasken und Mindestabstand
§ 17 Mund-Nasen-Bedeckungen, qualifizierte Gesichtsmasken und Mindestabstand(1) Innerhalb des Schulgebäudes sollen,1. Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO und2. Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, das pädagogische Personal, das sonstige unterstützende Personal nach den §§ 35 und 35a ThürSchulG und alle an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 2, 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO verwenden; am Sitzplatz ist während des Unterrichts das Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nicht zwingend erforderlich. Der Sportunterricht, insbesondere der Schwimmunterricht, kann ohne das Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske ausgeübt werden. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.(2) Im Rahmen der Schülerbeförderung findet § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Anwendung.(3) Sofern keine abweichende Regelung durch das Ministerium oder durch die Schulleitung erfolgt, kann in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden. Für bestimmte Unterrichtsfächer und für bestimmte Unterrichtsformen kann das Ministerium gesonderte Festlegungen zum Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO treffen.
Schutzausrüstung für Landesbedienstete
§ 18 Schutzausrüstung für LandesbediensteteFür Landesbedienstete trägt das Land die Kosten der erforderlichen Schutzausrüstung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Corona-ArbSchV. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.
Distanzunterricht
§ 19 Distanzunterricht(1) Für Schülerinnen und Schüler, die1. nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 35 von der Teilnahme am Unterricht in der Schule (Präsenzunterricht) befreit sind,2. sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne befinden oder für die eine Absonderungspflicht besteht oder3. von der Schließung ihrer Schule aufgrund eines konkreten Infektionsgeschehens auf Anordnung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 betroffen sind,findet Distanzunterricht statt, an dem die Schülerinnen und Schüler verpflichtend teilzunehmen haben.(2) Der Distanzunterricht soll erreichte Lernstände erhalten und neue Lerninhalte vermitteln. Die Schulleitung und die Lehrerinnen und Lehrer tragen die Verantwortung für den Distanzunterricht. Sie stellen insbesondere geeignete Lern- und Arbeitsmaterialien zur Verfügung und gewährleisten eine regelmäßige Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern. Der Umfang der Aufgaben und die inhaltlichen Anforderungen orientieren sich am Alter, den individuellen Voraussetzungen und Lernständen der Schülerinnen und Schüler. Die Lehrerinnen und Lehrer gewährleisten eine regelmäßige Erhebung, Einschätzung und Dokumentation der Entwicklungs- und Lernstände der Schülerinnen und Schüler.
Zuständigkeiten und Verfahren
§ 2 Zuständigkeiten und Verfahren(1) Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4, insbesondere die Befugnis, aufgrund bestätigter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmte Einrichtungen oder Sportanlagen ganz oder teilweise zu schließen oder bestimmte Angebote ganz oder teilweise zu untersagen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4 und die betroffenen Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen und Träger von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 arbeiten vertrauensvoll zusammen. Schulorganisatorische Maßnahmen obliegen dem Ministerium. Für Allgemeinverfügungen, die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 betreffen, gilt § 25 Abs. 1 und 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.(2) Unbeschadet der Kompetenzen der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann das Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zeitlich befristete regionale oder landesweite Ge- und Verbote anordnen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und gleichzeitig den Betrieb in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Unterbreitung der Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 weitestmöglich aufrechtzuerhalten.(3) Anordnungen auf Grundlage dieser Verordnung sind zu befristen; die Befristung beträgt grundsätzlich vier Wochen und kann verlängert werden.(4) Anordnungen nach Absatz 2 werden auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht.(5) Soweit nicht Abweichendes geregelt ist, obliegt es dem Träger oder der Leitung der Einrichtung vor Ort, die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Regelungen eigenverantwortlich umzusetzen, insbesondere vorgesehene Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen und Entscheidungsspielräume pflichtgemäß wahrzunehmen.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Eingliederungshilfe, Erbringung sonstiger pflegerischer ...
§ 20 Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Eingliederungshilfe, Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer LeistungenLeistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen nach § 35a SGB VIII sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Einzelfall im Präsenzunterricht und im Distanzunterricht möglich, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entsprechende Hilfebedarfe bestehen und soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Soweit die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung im Präsenzunterricht und im Distanzunterricht vorliegen, stimmen sich die Schule, der Leistungsträger, der Leistungserbringer und die Eltern der Schülerin oder des Schülers hinsichtlich der Leistungserbringung miteinander ab.
Bildungsunterstützende Angebote während der Schulferien
§ 21 Bildungsunterstützende Angebote während der SchulferienÜber die regulären Ferienangebote hinaus sollen in den Schulferien bildungsunterstützende Angebote durchgeführt werden. Organisation und Durchführung verantwortet die Schulleitung nach den räumlichen und personellen Kapazitäten in Abstimmung mit dem jeweiligen Schulträger und im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums. Während der Durchführung der Ferienangebote gelten die allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen.
Schulträger und Träger der Schülerbeförderung
§ 22 Schulträger und Träger der SchülerbeförderungDer Schulträger unterstützt die Schulleitung in jeder geeigneten Form, insbesondere bei der erforderlichen Ausstattung der Schulen nach § 11. Der Träger der Schülerbeförderung stellt eine an die jeweilige Infektionsschutzmaßnahme angepasste Schülerbeförderung sowie die für die Erfüllung der räumlichen Hygienemaßnahmen erforderliche Ausstattung sicher.
Dokumentations- und Meldepflichten für Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5
§ 23 Dokumentations- und Meldepflichten für Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5(1) Die nach § 7 Satz 3 vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung beinhaltet, dass in geschlossenen Räumen für jede Teilnahme an einem Angebot sowie bei anderen Zusammenkünften mehrerer Personen eine Teilnehmer- oder Anwesenheitsliste zu führen ist. Die betroffenen Personen sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. In den Listen nach Satz 1 sind folgende personenbezogene Daten zu erfassen:1. Name und Vorname,2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,3. Datum, Beginn und Ende der Anwesenheit.Personenbezogene Daten sind1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.(3) Wird der für die Durchführung der Angebote verantwortlichen Person im Sinne des § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer teilnehmenden oder zu betreuenden Person im Angebot bekannt, ist dieser Umstand umgehend der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 zu melden. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.(4) Die Absätze 1 und 2 sowie § 7 Satz 3 gelten nicht für Angebote der offenen Jugendarbeit oder der mobilen Jugendarbeit nach den §§ 11 und 13 SGB VIII, solange während des Angebotes kein Infektionsgeschehen auftritt oder keine Maßnahmen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4, der obersten Gesundheitsbehörde oder des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 angeordnet sind.
Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
§ 24 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, werden die Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der ambulanten Hilfen zur Erziehungshilfe sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes unter Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach ihren konzeptionellen Ausrichtungen durchgeführt. Innerhalb von Angeboten, die in Gruppen oder in Gruppenverbünden stattfinden, kann von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden.
Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
§ 25 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5(1) Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, ist der organisierte Sportbetrieb nach Maßgabe dieser Verordnung und unter Abweichung von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erlaubt, wenn ein vereins- und sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept vorliegt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbandes und nach § 6 Abs. 3 richtet. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage bleiben unberührt.(2) Vom Sportbetrieb nach Absatz 1 sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen sowie Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung sowie die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte erfasst.(3) Sportveranstaltungen mit Zuschauern können nach Maßgabe des § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durchgeführt werden.(4) Sofern es für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bedarf, kann die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4, falls aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich, Auflagen erteilen. Für die Zuschauerbeteiligung sind Infektionsschutzkonzepte nach § 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erforderlich. Die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 kann in der Erlaubnis bestimmen, dass sie auch für darauffolgende Sportveranstaltungen mit Zuschauern gilt (Dauererlaubnis) unter der Voraussetzung, dass1. diese Folgeveranstaltungen in ihrem inhaltlichen Profil und in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig erlaubten Sportveranstaltung übereinstimmen und2. ein Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 und § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung in die Dauererlaubnis für den Fall aufgenommen wird, dass aufgrund des Inkrafttretens von Warnstufen nach § 25 Abs. 3 ThürsSARS-CoV-2-Ifs-MaßnVO weitergehende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.Die Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist zu versagen, wenn die Sportveranstaltung insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu fördern.
Handlungserfordernis, Handlungsgrundsatz
§ 26 Handlungserfordernis, Handlungsgrundsatz(1) Tritt bei einer Person, die eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 betreten oder an einem Angebot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 teilgenommen hat, eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf, entscheidet über die Testung weiterer dort betreuter oder anwesender Personen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4. Die Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder das Angebot nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 steht auch Personen offen, die nicht an diesen Testungen teilnehmen.(2) Tritt bei einer Person, die eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 betreten oder an einem Angebot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 teilgenommen hat, eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf und sind keine anderweitigen Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4, der obersten Gesundheitsbehörde oder des Ministeriums getroffen, prüft die Einrichtungsleitung oder die verantwortliche Person, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Weitergabe der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an einen Dritten innerhalb der Einrichtung oder des Angebotes wahrscheinlich war. Wird dies bejaht, prüft die Einrichtungsleitung oder die verantwortliche Person, inwieweit zusätzlich zu den von der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 angeordneten Maßnahmen weitere Maßnahmen geeignet sind, um in der konkreten Situation vor Ort eine Weiterverbreitung der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermeiden, und ergreift diese Maßnahmen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind auf Personen zu beschränken, die Kontakt zu der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, und so zu gestalten, dass der Betrieb weitestmöglich aufrecht erhalten wird. Die Maßnahmen nach Satz 2 sind so lange zu ergreifen, bis die zuletzt aufgetretene bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht mehr vorliegt. Die Maßnahmen können kumulativ oder alternativ ergriffen werden.
Zutritt von Eltern und einrichtungsfremden Personen in der Situationsphase
§ 27 Zutritt von Eltern und einrichtungsfremden Personen in der Situationsphase(1) Eltern und einrichtungsfremde Personen erhalten nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 in der Situationsphase Zutritt zur Einrichtung oder zum Einrichtungsgelände, nachdem diese Personen1. eine Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO mit einem negativen Testergebnis vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder beauftragten Personen der Einrichtung durchgeführt haben oder2. der Einrichtungsleitunga) ein negatives Testergebnis nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,b) einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oderc) einen Nachweis über die Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in Papierform oder in digitaler Form vorgelegt haben.Satz 1 gilt nicht für das Betreten durch Eltern und einrichtungsfremde Personen, solange der Aufenthalt in der Einrichtung eine Dauer von zehn Minuten nicht überschreitet oder wenn die Gesprächssituation einen ausreichenden Infektionsschutz erlaubt; insbesondere ist für längere Gespräche und Beratungen die ständige Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu gewährleisten.(2) § 12 gilt entsprechend.
Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für die Kindertagesbetreuung
§ 28 Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für die Kindertagesbetreuung(1) Zu den Maßnahmen, die im Fall des § 26 Abs. 2 in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Vermeidung einer Weiterverbreitung der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergriffen werden sollen, zählen vor allem die folgenden:1. die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen in gleichbleibender Zusammensetzung durch stets dasselbe pädagogische Personal; Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich; Ausflüge der festen Gruppe sind möglich,2. die feste Zuweisung eines separaten, eigenen Raumes,3. die Untersagung des Wechsels der fest zugewiesenen Räume,4. die strikte Trennung und Kontaktvermeidung zwischen unterschiedlichen Gruppen bei gleichzeitiger Nutzung von Gemeinschaftsräumen und Freiflächen.Maßnahmen nach Satz 1 können kumulativ oder alternativ ergriffen werden.(2) Der Träger legt gemeinsam mit der Leitung der Kindertageseinrichtung die organisatorische und fachliche Ausgestaltung des Betreuungsangebotes nach Maßgabe der jeweils aktuellen Hygienevorgaben fest.
Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für sonstige Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ...
§ 29 Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für sonstige Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Zu den Maßnahmen, die im Fall des § 26 Abs. 2 in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Vermeidung einer Weiterverbreitung der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergriffen werden sollen, zählen vor allem die folgenden:1. die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen oder2. die Gewährung von Beurlaubungen der betreuten jungen Menschen nur im begründeten Ausnahmefall; bei der Entscheidung über die Gewährung von Beurlaubungen ist das Umgangsrecht zu beachten.
Geimpfte Personen und genesene Personen
§ 3 Geimpfte Personen und genesene PersonenDie Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung gelten hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen für das in dieser Verordnung geregelte Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen.
Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
§ 30 Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4(1) Im Fall des § 26 Abs. 2 sollen Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen oder in festen Gruppenverbünden, die unterschiedliche Angebote in gleichbleibender Zusammensetzung in Anspruch nehmen, jeweils mit stets demselben Personal stattfinden; Abweichungen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich. Innerhalb dieser Gruppen und Gruppenverbünde kann von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden. Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die als Einzelangebote durchgeführt werden, bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt.(2) Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die der Prävention dienen, sollen nach einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der Durchführung des Angebotes nicht in Präsenz stattfinden.
Grundsätzlicher Betrieb von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
§ 31 Grundsätzlicher Betrieb von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5Ungeachtet abweichender Anordnungen durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 oder die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bleibt organisierter Sport auch im Fall von § 26 Abs. 2 zulässig1. für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,2. in kontaktloser Form und unter ständiger Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO,3. im Rahmen des Trainingsbetriebes von Schülerinnen und Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie4. im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes vona) Profisportvereinen,b) Berufssportlerinnen und Berufssportlern sowiec) Kaderathletinnen und Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathletinnen und Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland.
Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5
§ 32 Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5Zu den Maßnahmen, die im Fall des § 26 Abs. 2 zur Vermeidung einer Weiterverbreitung der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für den organisierten Sportbetrieb ergriffen werden sollen, zählen vor allem die folgenden:1. die Verlagerung des organisierten Sportbetriebes ins Freie,2. die ständige Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durch Begrenzung der Personenzahl und Beschränkung auf Übungs- und Wettkampfformen, bei denen dieser Mindestabstand gewahrt wird,3. die strikte Trennung von Gruppen während der Ausübung des Sportes und in Umkleide- und Gemeinschaftsräumen,4. eine Begrenzung der Anzahl von Begleitpersonen und Zuschauern,5. die Beschränkung des Zutrittes auf Personen, die eine Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder beauftragten Personen der Sportanlage durchgeführt haben, odera) ein negatives Testergebnis nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,b) einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oderc) einen Nachweis über die Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in Papierform oder in digitaler Form vorlegen.
Verfahren für die Schulleitung
§ 33 Verfahren für die SchulleitungSofern die Schulleitung im Fall des § 26 Abs. 2 Maßnahmen ergreift, sind diese auf einen Zeitraum von zwei Wochen zu befristen und können verlängert werden. Eine Verlängerung ist dem zuständigen Staatlichen Schulamt zur Genehmigung vorzulegen. Die Maßnahmen sind auf einen möglichst kleinen Personenkreis zu beschränken; § 26 Abs. 2 S. 3 findet Anwendung.
Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für den Schulbetrieb
§ 34 Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für den Schulbetrieb(1) Im Fall des § 26 Abs. 2 erhält die Schulleitung den Präsenzunterricht weitestmöglich unter Berücksichtigung des Betreuungsanspruchs nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG aufrecht und stellt Distanzunterricht für die Schülerinnen und Schüler nach § 19 Abs. 1 sicher.(2) Zu den Maßnahmen, die im Fall des § 26 Abs. 2 von der Schulleitung zur Vermeidung einer Weiterverbreitung der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergriffen werden können, zählen vor allem die folgenden:1. die Befreiung von der Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen,2. das Ergreifen von Schutzmaßnahmen für Lehrerinnen und Lehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieherinnen und Erzieher, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen und nicht geimpft werden können,3. die Ausweitung der Pflicht zum Verwenden einer Mund- Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für Schülerinnen und Schüler, das pädagogische Personal, das sonstige unterstützende Personal nach den §§ 35 und 35a ThürSchulG und die an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten,4. die Festlegung von versetzten Unterrichts- und Pausenzeiten zur Kontaktvermeidung zwischen Lerngruppen,5. die Wegetrennung soweit die örtlichen Gegebenheiten im Gebäude dies ermöglichen,6. eine eingeschränkte Hortbetreuung während der Schulferien.Bei einer Anordnung von Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 4 oder 6 sich ergebende Änderungen bei der Schülerbeförderung sind vorab mit dem Träger der Schülerbeförderung abzustimmen.
Befreiung von der Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler
§ 35 Befreiung von der Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler(1) Hält die Schulleitung Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für geeignet, können Schülerinnen und Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, auf schriftlichen Antrag bei der Schulleitung von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung.(2) Maßgeblich für die Einschätzung des Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im Epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19*. Mit dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 ist ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls bereits erfolgten vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 oder einer Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird; das ärztliche Attest nach Halbsatz 1 darf nicht älter als sechs Monate sein.
Schutzmaßnahmen für Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher mit Risikomerkmalen
§ 36 Schutzmaßnahmen für Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher mit Risikomerkmalen(1) Hält die Schulleitung Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 für geeignet, setzt diese Lehrerinnen und Lehrer, sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieherinnen und Erzieher, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen und die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, auf deren Anzeige hin nur so im Präsenzunterricht ein, dass der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ständig gewahrt bleibt. Ist ein solcher Einsatz nicht möglich, wird die Lehrkraft im Distanzunterricht eingesetzt.(2) Die von Absatz 1 betroffene Person zeigt der Schulleitung an, dass sie von der Möglichkeit des Ergreifens von Schutzmaßnahmen hinsichtlich des direkten Kontaktes mit Schülergruppen Gebrauch machen will. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Schulleitung prüft gemeinsam mit der betroffenen Person und unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit alle Möglichkeiten, um die betroffene Person innerhalb der Schule so einzusetzen, dass ein möglichst geringes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Schulen in freier Trägerschaft.
Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer ...
§ 37 Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten GesichtsmaskeHält die Schulleitung Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für geeignet, gilt die Pflicht zum Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nicht für Schülerinnen und Schüler im Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung oder der qualifizierten Gesichtsmaske zu ermöglichen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Eingeschränkte Hortbetreuung während der Schulferien
§ 38 Eingeschränkte Hortbetreuung während der Schulferien(1) Hält die Schulleitung Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 für geeignet, findet während der Schulferien für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, die für den Besuch eines Schulhortes angemeldet sind, eine eingeschränkte Hortbetreuung von Montag bis Freitag mit einer täglichen Betreuungszeit im Umfang von jeweils sechs bis acht Stunden statt. Hierfür können an Schulhorten und an Ferienhortzentren je nach den räumlichen und personellen Gegebenheiten vor Ort feste Gruppenverbünde mit mehreren Gruppen gebildet werden, in denen sich die Schülerinnen und Schüler variabel aufhalten und bewegen können. Die Gruppen innerhalb der Gruppenverbünde werden durch grundsätzlich stets dasselbe pädagogische Personal betreut; Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Innerhalb dieser Gruppenverbünde kann von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden. Eine Neuzuordnung jeder Art ist auf das Mindestmaß zu beschränken.(2) Hält die Schulleitung Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 für geeignet, findet während der Schulferien in überregionalen und regionalen Förderzentren eine sonderpädagogische Ferienbetreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch grundsätzlich stets dasselbe pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugewiesenen Raum statt. Innerhalb dieser Gruppen kann von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden.(3) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Schulleitung die eingeschränkte Hortbetreuung während der Schulferien und die Betreuungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt weiter einschränken.
Anordnungsbefugnisse des Ministeriums
§ 39 Anordnungsbefugnisse des MinisteriumsBei einem landesweit oder regional ansteigenden SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen oder bei einem anderweitig bestehenden Bedarf nach verstärkten Infektionsschutz kann das Ministerium nach § 2 Abs. 2 insbesondere Maßnahmen nach §§ 27 bis 30, 32 unter Berücksichtigung des § 31 oder nach §§ 34 bis 38 unter Berücksichtigung des § 33 anordnen.
Betretungs- und Teilnahmeverbot
§ 4 Betretungs- und Teilnahmeverbot(1) Personen, die positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen. Satz 1 gilt entsprechend für Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung gemäß den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts; die konkreten Symptome werden vom Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde festgelegt, mindestens monatlich aktualisiert und auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Abweichend davon dürfen Beratungsangebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes stets in Anspruch genommen werden, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt.(2) Sind bei Schülerinnen und Schülern oder bei in einer Kindertageseinrichtung, in der Kindertagespflege oder in Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 betreuten Kindern während ihres Aufenthaltes in der jeweiligen Einrichtung oder der Teilnahme am Angebot Symptome nach Absatz 1 Satz 2 erkennbar, muss das betreuende pädagogische Personal sie unverzüglich isolieren und ihre Abholung durch berechtigte Personen veranlassen.(3) Personen, für die die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 aufgrund eines direkten Kontakts zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Quarantäne angeordnet hat oder für die eine Absonderungspflicht besteht, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Das Betreten von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sind wieder erlaubt für1. positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen nach Absatz 1 Satz 1 frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit; beruht das positive Testergebnis auf einem Antigenschnelltest, endet das Betretungsverbot bei Nachweis eines negativen Testergebnisses einer molekularbiologischen PCR-Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,2. Personen mit Symptomen nach Absatz 1 Satz 2 entweder frühestens fünf Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit oder nach Vorlage eines negativen Testergebnisses nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des Einrichtungsbesuchs,3. Kontaktpersonen nach Absatz 3 nach Beendigung der Quarantäne.Die Regelungen zu Betretungsverboten nach § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG bleiben unberührt.(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 haben die in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen stets Zutritt zu der Einrichtung, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall ein Abweichen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 zulassen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal besondere Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten auch, wenn noch keine Entscheidung der zu ständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 in Bezug auf zu treffende Infektionsschutzmaßnahmen vorliegt.(6) Die Entscheidung über das Betretungs- und Teilnahmeverbot trifft bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 die verantwortliche Person entsprechend § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.
Befreiung von der Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler
§ 40 Befreiung von der Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass Schülerinnen und Schüler, die eine Erstimpfung bereits erhalten haben, aber noch nicht über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden können. Ein Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist vorzulegen. § 35 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2, S. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Schulleitung.(2) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass Schülerinnen und Schüler zur Vermeidung einer besonderen Härte im Einzelfall von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden können, wenn ein dem Haushalt der Schülerin oder des Schülers angehöriges Familienmitglied Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 trägt; § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. Ein besonders begründeter Einzelfall liegt vor, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass die Angehörige oder der Angehörige zu einer Risikogruppe gehört, die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen. § 35 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2, S. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft das Staatliche Schulamt.
Verbindliches Testregime für Schülerinnen und Schüler
§ 41 Verbindliches Testregime für Schülerinnen und Schüler(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass die Schulleitung allen Schülerinnen und Schülern zweimal in der Woche Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verbindlich anbieten muss.(2) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass Schülerinnen und Schüler, die weder an den nach Absatz 1 angebotenen Testungen teilnehmen noch nach § 43 von der Teilnahme am verbindlichen Testregime befreit sind,1. ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 4 bis 7 beziehungsweise ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO innerhalb des Schulgebäudes, im Unterricht und während der Betreuung im Schulhort zu tragen haben und2. während des Präsenzunterrichts und im Schulhort in gesonderten Gruppen betreut werden, die sich nur aus diesen Schülerinnen und Schülern zusammensetzen, es sei denn die konkreten räumlichen und personellen Gegebenheiten an der Schule schließen ein solches Vorgehen im Einzelfall aus.(3) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass alle Schülerinnen und Schüler, die nicht nach § 43 von der Teilnahme am verbindlichen Testregime befreit sind, sich in der Schule unter Aufsicht mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen müssen, wenn ihnen ein konkretes Testangebot unterbreitet wird. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an den Testungen nach Satz 1 teilnehmen, besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 2 Nr. 1; ihre Beschulung und Betreuung erfolgt nach den Vorgaben nach Absatz 2 Nr. 2. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern haben die Eltern für die Erfüllung der nach Satz 1 und 2 angeordneten Verpflichtungen zu sorgen.
Verbindliches Testregime für das Personal
§ 42 Verbindliches Testregime für das Personal(1) Das Ministerium gewährleistet als Arbeitgeber und Dienstherr das nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV bundesrechtlich vorgesehene Testangebot an das Personal der staatlichen Schulen.(2) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass die an der Schule tätigen Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal, das unterstützende Personal nach den §§ 35 und 35a ThürSchulG und alle an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten sich in der Schule mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen müssen, wenn ihnen ein konkretes Testangebot unterbreitet wird. Personal, das sich keiner Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterzieht, wird innerhalb des Schulgebäudes für andere Aufgaben, die außerhalb des regulären Präsenzunterrichts von Klassen erledigt werden können, zur Unterrichtung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern nach § 41 Abs. 2 Nr. 2, bei der Erbringung notwendiger Leistungsnachweise sowie bei den Abschlussprüfungen eingesetzt.
Befreiung vom Testregime in der Schule
§ 43 Befreiung vom Testregime in der Schule(1) Einer Testung nach §§ 41 und 42 steht gleich1. der Nachweis eines negativen Testergebnisses nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt (Schnelltest),2. der Nachweis eines negativen Testergebnisses nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt (PCR-Test),3. ein Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2,4. ein Nachweis über die Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO von einer mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.(2) Schülerinnen und Schüler sowie Personal, die1. einen Nachweis nach Abs. 1 führen können,2. aufgrund tatsächlicher Umstände an einer Teilnahme an den nach § 41 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2 angeordneten Testungen gehindert sind, oder3. die asymptomatisch sind und das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,sind von der Teilnahme am verbindlichen Testregime nach §§ 41 und 42 befreit.(3) Der Nachweis nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 (Schnelltest oder PCR-Test) ist der Schulleitung jeweils am Tag der in ihrer Schule vorgesehenen Testungen vor Beginn des Präsenzunterrichts oder vor der Betreuung im Schulhort vorzulegen. Wer die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erfüllt (Impfung, Genesung), hat der Schulleitung den entsprechenden Nachweis innerhalb von einer Woche nach der ersten Testaufforderung vorzulegen.(4) Zum Zwecke der Feststellung einer Befreiung vom verbindlichen Testregime nach Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ist durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. ärztliche Feststellung der Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder Vorliegen eines Impfnachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt. Die Speicherung der Daten nach Satz 1 ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig.
Verfahren bei Testungen in der Schule
§ 44 Verfahren bei Testungen in der Schule(1) Das pädagogische Personal beaufsichtigt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Testung nach § 41, die mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durchgeführt wird. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.(2) Die Schulen stellen den Schülerinnen und Schülern, die am verbindlichen Testregime in der Schule teilnehmen, auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.(3) Schülerinnen und Schüler, deren Testung nach § 41 Abs. 1 oder 3 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach § 41 Abs. 1 oder 3 oder nach § 42 ein positives Testergebnis ausweist, besteht für die getestete Person die Verpflichtung, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Schulleitung oder die von ihr beauftragten Personen sind verpflichtet, die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler auf die Verpflichtung nach Satz 2 hinzuweisen. Sofern das positive Testergebnis nach Satz 2 durch ein negatives Testergebnis des aus diesem Grund durchgeführten PCR-Tests nicht bestätigt wird, gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2.(4) Zum Zwecke der Durchführung der Testung nach § 41 Abs. 1 oder 3 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,2. Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,3. Ergebnis der Testung,4. Name und Vorname der Eltern,5. eine Telefonnummer der Eltern.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(5) Zum Zwecke der Durchführung der Testung nach § 42 ist durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten des getesteten Personals zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. Ergebnis der Testung.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(6) Die personenbezogenen Daten nach den Absätzen 4 und 5 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an das zuständige Gesundheitsamt entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüber hinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.(7) Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach § 41 Abs. 1 oder 3 oder nach § 42 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig.
Testpflicht bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
§ 45 Testpflicht bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass Teilnehmende an Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb vor Betreten der jeweiligen Einrichtung oder vor der Teilnahme an einem Angebot ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen. § 43 gilt entsprechend.
Organisierter Sport in der Warnphase
§ 46 Organisierter Sport in der Warnphase(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass eine Person am organisierten Sportbetrieb in geschlossenen Räumen nur teilnehmen darf, wenn sie1. eine Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO mit negativen Testergebnis vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder beauftragten Personen der Sportanlage durchgeführt hat oder2. der verantwortlichen Persona) ein negatives Testergebnis nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,b) einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oderc) einen Nachweis über die Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in Papierform oder in digitaler Form vorlegt.(2) Das Ministerium kann die Anordnung nach Abs. 1 ausweitena) auf die Teilnahme an Sportarten oder Disziplinen, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, auch außerhalb geschlossener Räume oderb) auf den gesamten organisierten Sport innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs. Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2a) gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig an den schulischen Testungen teilnehmen.
Ordnungswidrigkeiten
§ 47 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich1. als bußgeldrechtlich verantwortliche Schülerin oder bußgeldrechtlich verantwortlicher Schüler der Anordnung nach § 41 Abs. 3 S. 2 nicht nachkommt oder2. als Elternteil eines bußgeldrechtlich nicht verantwortlichen Kindes im Falle der Anordnung nach § 41 Abs. 3 S. 2 nicht für die Erfüllung dieser Verpflichtung sorgt.
Einschränkung von Grundrechten
§ 48 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.
Gleichstellungsbestimmung
§ 49 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.
Einschränkung des Betreuungsumfangs
§ 5 Einschränkung des BetreuungsumfangsDer Anspruch der Kinder auf Betreuung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG und der Schülerinnen und Schüler auf Betreuung und Förderung nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung kann durch Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung eingeschränkt werden. Art und Umfang der aufgrund dieser Maßnahmen eingeschränkten Betreuung legen der Träger oder die Leitung der Einrichtung vor Ort unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen und personellen Kapazitäten fest.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 50 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 4. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 20. Februar 2022 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 369), außer Kraft. Dessen ungeachtet werden die Ge- und Verbote, die sich unmittelbar aus dieser Verordnung ergeben, regelmäßig daraufhin überprüft, ob sie noch verhältnismäßig sind.
Hygieneplan und Infektionsschutzkonzept
§ 6 Hygieneplan und Infektionsschutzkonzept(1) Für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist in Verantwortung der Leitung der Einrichtung der nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 IfSG vorliegende Hygieneplan an die jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und die aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich anzupassen. Dieser Hygieneplan umfasst auch ein Infektionsschutzkonzept im Sinne des § 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.(2) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind verpflichtet, ein Konzept zu erstellen, das festlegt, wie der Betrieb nach dem Auftreten einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Einrichtung oder nach einem Wechsel in die Warnphase erfolgen soll. In diesem Konzept sind insbesondere Festlegungen zum Personaleinsatz, zu Räumlichkeiten und zur Kontaktminimierung zu treffen.(3) Für die Unterbreitung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts im Sinne des § 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO unter Beachtung der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und der aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich erforderlich.(4) Der Hygieneplan und das Infektionsschutzkonzept nach den Absätzen 1 bis 3 sind regelmäßig zu aktualisieren, auf Verlangen der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzulegen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Kontaktnachverfolgung, Kontaktmanagement
§ 7 Kontaktnachverfolgung, KontaktmanagementIn den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und bei der Unterbreitung der Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 findet ein Kontaktmanagement statt. Vorrangig sollen, um die Infektionsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verringern, alle Möglichkeiten zur Kontaktvermeidung ergriffen werden, soweit diese zumutbar sind und den Betrieb nicht einschränken. Darüber hinaus müssen alle relevanten Kontakte zuverlässig und umfassend dokumentiert werden, um eine Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen.
Infektionsmonitoring
§ 8 Infektionsmonitoring(1) Bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von Personal und jungen Menschen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind, unbeschadet der unverzüglichen Kontaktaufnahme mit der zuständen Behörde nach § 1 Abs. 4, dem Ministerium als Besonderes Vorkommnis umgehend zu melden.(2) Die Meldung nach Absatz 1 umfasst1. zu statistischen Zwecken anonymisierte Angaben zu der betroffenen Person oder mehreren betroffenen Personen,2. die ergriffenen Maßnahmen in der Einrichtung,3. eine Einschätzung, ob die Infektion innerhalb oder außerhalb der jeweiligen Einrichtung erfolgt ist, sowie4. die Information über die Betreuung oder Beschulung von Geschwistern in dieser Einrichtung oder, soweit bekannt, anderen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.(3) Die Schulen halten für die Meldung nach Absatz 1 den Dienstweg ein. Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gibt die Meldung unverzüglich gegenüber dem Träger ab; dieser leitet sie an das Ministerium sowie an das jeweils örtlich zuständige Jugendamt weiter. Kindertagespflegepersonen melden direkt an das Ministerium und informieren das jeweils örtlich zuständige Jugendamt parallel.
Melde- und Dokumentationspflichten
§ 9 Melde- und Dokumentationspflichten(1) Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljährigen Schülerinnen und Schüler oder betreuten jungen Volljährigen sind verpflichtet, diese Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn sie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Die Eltern minderjähriger Kinder, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschult oder betreut werden, sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten.(2) Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Kenntnis über eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer Person in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpflichtet, die entsprechenden Angaben nach § 8 weiterzugeben. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.(3) Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat sicherzustellen, dass Infektionsketten lückenlos zurückverfolgt werden können. Zu erfassen sind insbesondere die Zusammensetzung der Gruppen, sofern in der Einrichtung eine Betreuung in festen Gruppen erfolgt, das in der jeweiligen Gruppe tätige pädagogische Personal und der Kontakt zu anderem Personal der Einrichtung sowie weiteren einrichtungsfremden Personen. Weiterhin sind Personen, die sich länger als zehn Minuten in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 aufhalten, zu Zwecken der Kontaktnachverfolgung schriftlich zu erfassen. In den Schulen sind Sitzpläne anzufertigen; dies gilt auch in allen übrigen Einrichtungen und bei allen übrigen Angeboten, soweit nach Art der Einrichtung oder des Angebotes möglich.(4) Für den Zutritt in das jeweilige Einrichtungsgebäude oder auf das jeweilige Einrichtungsgelände müssen sich Eltern und einrichtungsfremde Personen bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 namentlich anmelden sowie eine schriftliche Erklärung zur Erreichbarkeit und darüber, dass bei ihnen keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorliegen, abgeben. Die Entscheidung über den Zutritt trifft die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.(5) Sofern personenbezogene Daten zur Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung nach dieser Verordnung in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gesondert erhoben werden, sind diese1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.Die zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.