ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO · Thüringen

Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb (ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO) Vom 19. August 2020

Ausfertigungsdatum:
19.08.2020
Fundstelle:
GVBl. 2020, 430
228 Vorschriften · Amtliche Fassung →
§ 11

Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmasken

§ 11 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte GesichtsmaskenAbweichend von § 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung obliegt es dem Träger der Kindertageseinrichtung im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung, über die Pflicht des Personals zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung im Rahmen der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Konzepte zu entscheiden. Soweit Mund-Nasen-Bedeckungen zu verwenden sind, sind diese dem Personal zur Verfügung zu stellen. Eltern und einrichtungsfremde Personen sind beim Betreten der Kindertageseinrichtung verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung (3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann abweichend von Satz 3 Ausnahmen für die Frühförderung und für in der Einrichtungskonzeption vorgesehene externe Angebote vorsehen.

§ 29

Häusliches Lernen

§ 29 Häusliches Lernen(1) Für alle Schüler, die1. nach den §§ 35, 36 Abs. 3 oder 4 oder § 37 Abs. 2 von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit sind,2. aufgrund schulorganisatorischer Maßnahmen zur ständigen Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können oder3. von der Schließung ihrer Schule betroffen sind, findet häusliches Lernen statt.(2) Das häusliche Lernen soll erreichte Lernstände erhalten und neue Lerninhalte vermitteln. Die Schulleitung und die Lehrer tragen die Verantwortung für das häusliche Lernen. Sie stellen insbesondere geeignete Lern- und Arbeitsmaterialien zur Verfügung und gewährleisten eine regelmäßige Kommunikation zwischen Schülern, Eltern und Lehrern. Der Umfang der Aufgaben und die inhaltlichen Anforderungen orientieren sich am Alter, den individuellen Voraussetzungen und Lernständen der Schüler. Die Lehrer gewährleisten eine regelmäßige Erhebung, Einschätzung und Dokumentation der Entwicklungs- und Lernstände der Schüler.(3) Unabhängig von den Stundenplänen im Präsenzunterricht setzt die Schulleitung für das häusliche Lernen vorrangig Lehrer ein, die nach § 36 Abs. 1 und 2 aufgrund eines ärztlichen Attests von der Pflicht befreit sind, Präsenzunterricht in Gruppen zu erteilen. Diese Lehrer übernehmen Anteile des häuslichen Lernens von in Präsenz unterrichtenden Lehrern oder unterstützen sie in einzelnen Punkten.

§ 30

Schutzausrüstung für Personal

§ 30 Schutzausrüstung für PersonalFür Landesbedienstete trägt das Land die Kosten der erforderlichen Schutzausrüstung nach § 4 Corona-ArbSchV. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.

§ 36

Aufhebung der Präsenzpflicht für pädagogisches Personal und Schüler mit Risikomerkmalen ...

§ 36 Aufhebung der Präsenzpflicht für pädagogisches Personal und Schüler mit Risikomerkmalen während der Phase „Gelb I“(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass der reguläre Präsenzeinsatz von Lehrern, Sonderpädagogischen Fachkräften und Erziehern der staatlichen Schulen, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, freiwillig erfolgt. Satz 1 gilt nicht für die Schulen in freier Trägerschaft.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 betroffene Person zeigt der Schulleitung an, dass sie von der Möglichkeit der Befreiung vom Präsenzeinsatz im direkten Kontakt mit Schülergruppen Gebrauch macht. Mit der Anzeige nach Satz 1 ist ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird; § 35 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Schulleitung prüft gemeinsam mit der betroffenen Person und unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit alle Möglichkeiten, um die betroffene Person innerhalb der Schule so einzusetzen, dass ein möglichst geringes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bestehen diese Einsatzmöglichkeiten innerhalb der Schule nicht, überträgt die Schulleitung der betroffenen Person entsprechend ihrer Tätigkeitsverpflichtung Aufgaben im häuslichen Lernen oder andere Aufgaben, die außerhalb des regulären Schulbetriebs erledigt werden können. Eine freiwillige Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 bleibt möglich.(3) Das Ministerium kann anordnen, dass Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, auf formlosen Antrag bei der Schulleitung von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.(4) Das Ministerium kann anordnen, dass Schüler in Einzelfällen von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden können, wenn ein dem Haushalt des Schülers angehöriges Familienmitglied Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 trägt; § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Schulleitung in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen staatlichen Schulamt.

§ 37

Veränderte Präsenz für Schüler während der Phase „Gelb II"

§ 37 Veränderte Präsenz für Schüler während der Phase „Gelb II“(1) Das Ministerium kann landesweit oder für bestimmte Regionen Maßnahmen zum erhöhten Infektionsschutz nach den §§ 38 bis 40 anordnen. Diese Maßnahmen verändern den Schulbetrieb landesweit oder regional für alle Schüler und schränken den Anspruch auf Förderung nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG ein. Die organisatorische Umsetzung vor Ort obliegt den Schulleitungen im Rahmen ihrer fachlichen Verantwortung.(2) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass Schüler auf formlosen Antrag bei der Schulleitung von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden, wenn durch die Eltern oder den volljährigen Schüler nachvollziehbare Gründe dargelegt werden und das häusliche Lernen abgesichert werden kann; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt.

§ 38

Organisation des Präsenzunterrichts während der Phase „Gelb II"

§ 38 Organisation des Präsenzunterrichts während der Phase „Gelb II“(1) Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet der Unterricht in der Primarstufe und in Förderzentren in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zugewiesenen Raum statt. Soweit eine Anordnung nach Satz 1 erfolgt, gewährleistet die Schulleitung von Montag bis Freitag ein eingeschränktes Betreuungsangebot im Umfang von mindestens sechs Stunden unter Anrechnung von mindestens vier Unterrichtsstunden; eine Betreuungszeit von acht Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit ist anzustreben. Bei der Bildung der Betreuungsgruppe werden die gebildeten Lerngruppen nach Satz 1 berücksichtigt.(2) Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet der Unterricht in den Sekundarstufen I und II einschließlich der berufsbildenden Schulen nach Entscheidung der Schulleitung entweder1. in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zugewiesenen2. unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVOstatt. Beide Formen der Infektionsschutzmaßnahmen dürfen nebeneinander in einer Schule stattfinden.(3) Bei der Entscheidung darüber, welchen Schülern der Sekundarstufen I und II, einschließlich der berufsbildenden Schulen, in welchem Umfang Präsenzunterricht erteilt wird, berücksichtigen die Schulleitungen insbesondere das Alter der Schüler, den individuellen Unterstützungsbedarf sowie bevorstehende Abschlussprüfungen. Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung ist die Teilnahme am Präsenzunterricht weitestgehend zu ermöglichen.(4) In den Sekundarstufen I und II, einschließlich der berufsbildenden Schulen, gewährleistet die Schulleitung durchgehend folgende Mindestanforderungen:1. jeder Schüler erhält mindestens an vier Tagen innerhalb von zwei Schulwochen Präsenzunterricht,2. ist nach den räumlichen Gegebenheiten vor Ort die ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVO nur umsetzbar, wenn Lerngruppen geteilt und im Wechsel präsent unterrichtet werden, umfasst ein Tag mit Präsenzunterricht für jede Lerngruppe mindestens vier Unterrichtsstunden,3. für Schüler der Klassenstufen 5 und 6 ist auf Nachfrage der Personensorgeberechtigten ein tägliches Betreuungsangebot, möglichst im Umfang von fünf Stunden, einzurichten; der Umfang der Unterrichtsstunden wird berücksichtigt.(5) Das Ministerium kann durch Anordnung nach § 2 Abs. 2 die Pflicht zum Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO für alle Schüler und Lehrkräfte auf den Unterricht ausweiten; § 5 Abs. 2 Satz 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Schüler im Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 41

Reaktion vor Ort während der Phase „Gelb III"

§ 41 Reaktion vor Ort während der Phase „Gelb III“(1) Tritt in einer Schule eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf und treten infolgedessen Personalengpässe auf, organisiert die Schulleitung in eigener Verantwortung den Unterricht und die Betreuung mit den verbleibenden personellen Kapazitäten. Einer Anordnung oder Zustimmung des Ministeriums bedarf es nicht. Dabei ist die Schulleitung gehalten, unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten und Einhaltung der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen den Präsenzunterricht weitestgehend zu ermöglichen.(2) Tritt in einer Schule eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf, kann die Schulleitung alle Schüler und Lehrkräfte verpflichten, auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zu verwenden; § 5 Abs. 2 Satz 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Schüler im Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 42

Ausnahmen von der Schließung und Organisation während der Phase „Rot"

§ 42 Ausnahmen von der Schließung und Organisation während der Phase „Rot“(1) In der Entscheidung über die Schließung von Schulen kann das Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde für bestimmte Schülergruppen Ausnahmen von der Schließung festlegen. Dabei berücksichtigt es insbesondere das Infektionsgeschehen, die Verfügbarkeit von Testungen, die unterschiedlichen Bedarfe der Schüler nach persönlicher Unterstützung im Lernprozess sowie anstehende Abschlussprüfungen. Soweit Schüler der Schülergruppen, für die nach Satz 1 eine Ausnahme von der Schließung festgelegt wird, ein Internat besuchen, gilt die Ausnahme von der Schließung auch für den Internatsbetrieb dieser Schüler.(2) Wird für bestimmte Schülergruppen während einer Schließung Präsenzunterricht erteilt, gilt für diesen Unterricht die Schulbesuchspflicht; § 36 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.(3) Für den Präsenzbetrieb während einer Schließung gelten alle Maßnahmen nach den §§ 35 bis 41 als angeordnet. Abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 finden Leistungsnachweise und Präsenzunterricht unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO statt; die Größe der Lerngruppen ist entsprechend den Raumkapazitäten zu begrenzen. Abweichend von § 38 Abs. 5 sind alle Schüler ab der Klassenstufe 7 und alle Lehrkräfte verpflichtet, auf dem Schulgelände und im Schulgebäude bei jedem Kontakt zu anderen eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zu verwenden; dies gilt auch im Unterricht und in der Notbetreuung nach § 43. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 soll das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 3 festgelegt werden; die Festlegung erfolgt zusammen mit der Entscheidung über die Schließung von Schulen und über mögliche Ausnahmen zum Präsenzbetrieb. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Schüler im Sportunterricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO entsprechend. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.(4) Abweichend von § 40 dürfen einrichtungsfremde Personen ausschließlich in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 die Einrichtung betreten.(5) Der Präsenzunterricht beschränkt sich auf die Inhalte, die nach Entscheidung der Schulleitung unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen zur Prüfungsvorbereitung oder zur Förderung und Unterstützung notwendig sind; er weicht von den regulären Stundentafeln ab.

§ 12a

Testungen in der Kindertagesbetreuung

§ 12a Testungen in der Kindertagesbetreuung(1) Die Träger von Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, ihrem pädagogischen Personal und ihren sonstigen Beschäftigten mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern sowie allen in ihren Einrichtungen betreuten Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr zwei geeignete Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 Thür-SARS-CoV-2-IfS-MaßnVO pro Woche zu ermöglichen. Die Selbsttests nach Satz 1 sind in den Kindertageseinrichtungen durchzuführen; nur im begründeten Ausnahmefall dürfen sie zu Hause erfolgen. Die Durchführung ist zu dokumentieren; die Dokumentation ist bis zur Abrechnung nach Absatz 2 oder 3 aufzubewahren.(2) Das Land erstattet den Gemeinden die mit der Beschaffung der Selbsttests nach Absatz 1 Satz 1 entstehenden erforderlichen und nachgewiesenen Kosten entsprechend der Anzahl der dokumentierten durchgeführten Selbsttests nach Absatz 1 Satz 3. Soweit der Betrieb von Kindertageseinrichtungen auf Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG übertragen wurde, übernimmt die Gemeinde die Beschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung nach § 21 Abs. 4 ThürKigaG als erforderliche Betriebskosten; Satz 1 gilt entsprechend. Die Träger sind verpflichtet, der Gemeinde die notwendigen Daten bereitzustellen, welche diese zum Nachweis der Kosten benötigt.(3) Eine Beschaffung durch die Landkreise oder durch die Gemeinden auch für nicht von ihnen selbst betriebene Kindertageseinrichtungen steht der Kostenerstattung durch das Land nicht entgegen. In diesem Fall erfolgt die Kostenerstattung entsprechend Absatz 2 direkt an den Landkreis oder die Gemeinde. Träger von Kindertageseinrichtungen können ihre Beschaffung in Anlehnung an die zentrale Beschaffung für die Schulen abwickeln. In diesem Fall kann das Land eine direkte Finanzierung vorsehen.(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in Kindertagespflege tätigen Kindertagespflegepersonen und betreuten Kinder entsprechend.

§ 10

Mindestabstand

§ 10 MindestabstandIn Kindertageseinrichtungen kann abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf die Einhaltung des Mindestabstands zwischen dem betreuenden Personal und den von ihm zu betreuenden Kindern sowie zwischen den Kindern untereinander verzichtet werden.

§ 11

Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmasken

§ 11 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte GesichtsmaskenAbweichend von § 4 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung obliegt es dem Träger der Kindertageseinrichtung im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung, über die Pflicht des Personals zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung im Rahmen der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Konzepte zu entscheiden. Soweit Mund-Nasen-Bedeckungen zu verwenden sind, sind diese dem Personal zur Verfügung zu stellen. Eltern und einrichtungsfremde Personen sind beim Betreten der Kindertageseinrichtung verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann abweichend von Satz 3 Ausnahmen für die Frühförderung und für in der Einrichtungskonzeption vorgesehene externe Angebote vorsehen.

§ 15

Eingeschränkter Regelbetrieb der Kindertageseinrichtungen während der Phase „Gelb II"

§ 15 Eingeschränkter Regelbetrieb der Kindertageseinrichtungen während der Phase „Gelb II“Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass bestimmte Kindertageseinrichtungen befristet in einen eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechseln. Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt in eingeschränkter Form unter Beachtung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 und den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sowie des jeweils aktuellen Hygieneplans für den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz des Ministeriums. Der Betreuungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG ist eingeschränkt.

§ 2

Zuständigkeiten und Verfahren

§ 2 Zuständigkeiten und Verfahren(1) Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4, insbesondere die Befugnis, aufgrund bestätigter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmte Einrichtungen oder Sportanlagen ganz oder teilweise zu schließen oder bestimmte Angebote ganz oder teilweise zu untersagen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4 sind gehalten, mit betroffenen Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen und Trägern von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zusammenzuarbeiten. Schulorganisatorische Maßnahmen obliegen dem Ministerium. Für Allgemeinverfügungen, die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 betreffen, gilt § 36 Abs. 2 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 31. März 2021 (GVBl. S. 174) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Unbeschadet der Kompetenzen der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann das Ministerium im Benehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zeitlich befristete regionale oder landesweite Ge- und Verbote mit Ausnahme von Schließungen anordnen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und gleichzeitig den Betrieb in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Unterbreitung der Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 weitestmöglich aufrechtzuerhalten.(3) Eine landesweite, zeitlich befristete Schließung von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird von der obersten Gesundheitsbehörde und dem Ministerium durch Rechtsverordnung geregelt.(4) Anordnungen auf Grundlage dieser Verordnung sind zu befristen; die Befristung beträgt grundsätzlich vier Wochen und kann verlängert werden. Ge- und Verbote, die sich unmittelbar aus dieser Verordnung ergeben, sind regelmäßig und spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung daraufhin zu überprüfen, ob sie noch verhältnismäßig sind.(5) Anordnungen nach Absatz 2 und Schließungen nach Absatz 3 werden auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht.(6) Soweit nicht Abweichendes geregelt ist, obliegt es den Trägern oder der Leitung der Einrichtung vor Ort, die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Regelungen eigenverantwortlich umzusetzen, insbesondere vorgesehene Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen und Ermessenspielräume pflichtgemäß wahrzunehmen.

§ 22

Mindestabstand

§ 22 MindestabstandInnerhalb der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden.

§ 29

Häusliches Lernen

§ 29 Häusliches Lernen(1) Für alle Schüler, die1. nach den §§ 35, 36 Abs. 3 oder 4 oder § 37 Abs. 2 von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit sind,2. aufgrund schulorganisatorischer Maßnahmen zur ständigen Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können oder3. von der Schließung ihrer Schule betroffen sind, findet häusliches Lernen statt.(2) Das häusliche Lernen soll erreichte Lernstände erhalten und neue Lerninhalte vermitteln. Die Schulleitung und die Lehrer tragen die Verantwortung für das häusliche Lernen. Sie stellen insbesondere geeignete Lern- und Arbeitsmaterialien zur Verfügung und gewährleisten eine regelmäßige Kommunikation zwischen Schülern, Eltern und Lehrern. Der Umfang der Aufgaben und die inhaltlichen Anforderungen orientieren sich am Alter, den individuellen Voraussetzungen und Lernständen der Schüler. Die Lehrer gewährleisten eine regelmäßige Erhebung, Einschätzung und Dokumentation der Entwicklungs- und Lernstände der Schüler.(3) Unabhängig von den Stundenplänen im Präsenzunterricht setzt die Schulleitung für das häusliche Lernen vorrangig Lehrer ein, die nach § 36 Abs. 1 und 2 aufgrund eines ärztlichen Attests von der Pflicht befreit sind, Präsenzunterricht in Gruppen zu erteilen. Diese Lehrer übernehmen Anteile des häuslichen Lernens von in Präsenz unterrichtenden Lehrern oder unterstützen sie in einzelnen Punkten.

§ 3

Betretungs- und Teilnahmeverbot

§ 3 Betretungs- und Teilnahmeverbot(1) Personen, die positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen. Satz 1 gilt entsprechend für Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung gemäß den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts; die konkreten Symptome werden vom Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde festgelegt, mindestens monatlich aktualisiert und auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Abweichend davon dürfen Beratungsangebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes stets in Anspruch genommen werden, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt.(2) Sind bei Schülern oder in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreuten Kindern während ihres Aufenthaltes in der jeweiligen Einrichtung Symptome nach Absatz 1 Satz 2 erkennbar, muss das betreuende pädagogische Personal sie unverzüglich isolieren und ihre Abholung durch berechtigte Personen veranlassen.(3) Personen, die direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(4) Das Betreten von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sind wieder erlaubt für1. positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen nach Absatz 1 Satz 1 frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit; beruht das positive Testergebnis auf einem Antigenschnelltest, endet das Betretungsverbot bei Nachweis eines negativen Testergebnisses einer molekularbiologischen PCR-Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2;2. Personen mit Symptomen nach Absatz 1 Satz 2 frühestens fünf Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,3. Kontaktpersonen nach Absatz 3 Satz 1 frühestens 14 Tage nach letztmaligem direkten Kontakt zur infizierten Person; dieser Zeitraum kann auf zehn Tage verkürzt werden, wenn ein frühestens am zehnten Tag durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ausfällt.Die Regelungen zu Betretungsverboten nach § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG bleiben unberührt.(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 haben die in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen stets Zutritt zu der Einrichtung, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall ein Abweichen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 zulassen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal besondere Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind. Satz 3 und 4 gilt auch, wenn noch keine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 in Bezug auf zu treffende Infektionsschutzmaßnahmen vorliegt.(6) Die Entscheidung über das Betretungs- und Teilnahmeverbot trifft bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 die verantwortliche Person entsprechend § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

§ 31

Qualifizierte Gesichtsmasken für Dritte und Schülerbeförderung

§ 31 Qualifizierte Gesichtsmasken für Dritte und Schülerbeförderung(1) Eltern und einrichtungsfremde Personen sind während des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände und im Schulgebäude verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden.(2) Im Rahmen der Schülerbeförderung findet § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2, 4 und 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Anwendung.

§ 34

Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmasken und Mindestabstand während der Phase ...

§ 34 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmasken und Mindestabstand während der Phase „Grün“(1) Innerhalb des Schulgebäudes sollen in Situationen, in denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht eingehalten werden kann,1. Schüler ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO und2. Schüler ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, das pädagogische Personal und weiteres Personal der Schule eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVOverwenden; während des Unterrichts ist das Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske nicht zwingend erforderlich. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.(2) Während des Regelbetriebs mit primärem Infektionsschutz kann in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden. Für bestimmte Unterrichtsfächer kann das Ministerium gesonderte Festlegungen zum Mindestabstand treffen.

§ 38

Organisation des Präsenzunterrichts während der Phase „Gelb II"

§ 38 Organisation des Präsenzunterrichts während der Phase „Gelb II“(1) Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet der Unterricht in der Primarstufe und in Förderzentren in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zugewiesenen Raum statt. Soweit eine Anordnung nach Satz 1 erfolgt, gewährleistet die Schulleitung von Montag bis Freitag ein eingeschränktes Betreuungsangebot im Umfang von mindestens sechs Stunden unter Anrechnung von mindestens vier Unterrichtsstunden; eine Betreuungszeit von acht Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit ist anzustreben. Bei der Bildung der Betreuungsgruppe werden die gebildeten Lerngruppen nach Satz 1 berücksichtigt.(2) Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet der Unterricht in den Sekundarstufen I und II einschließlich der berufsbildenden Schulen nach Entscheidung der Schulleitung entweder1. in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zugewiesenen2. unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVOstatt. Beide Formen der Infektionsschutzmaßnahmen dürfen nebeneinander in einer Schule stattfinden.(3) Bei der Entscheidung darüber, welchen Schülern der Sekundarstufen I und II, einschließlich der berufsbildenden Schulen, in welchem Umfang Präsenzunterricht erteilt wird, berücksichtigen die Schulleitungen insbesondere das Alter der Schüler, den individuellen Unterstützungsbedarf sowie bevorstehende Abschlussprüfungen. Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung ist die Teilnahme am Präsenzunterricht weitestgehend zu ermöglichen.(4) In den Sekundarstufen I und II, einschließlich der berufsbildenden Schulen, gewährleistet die Schulleitung durchgehend folgende Mindestanforderungen:1. jeder Schüler erhält mindestens an vier Tagen innerhalb von zwei Schulwochen Präsenzunterricht,2. ist nach den räumlichen Gegebenheiten vor Ort die ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nur umsetzbar, wenn Lerngruppen geteilt und im Wechsel präsent unterrichtet werden, umfasst ein Tag mit Präsenzunterricht für jede Lerngruppe mindestens vier Unterrichtsstunden,3. für Schüler der Klassenstufen 5 und 6 ist auf Nachfrage der Personensorgeberechtigten ein tägliches Betreuungsangebot, möglichst im Umfang von fünf Stunden, einzurichten; der Umfang der Unterrichtsstunden wird berücksichtigt.(5) Das Ministerium kann durch Anordnung nach § 2 Abs. 2 die Pflicht zum Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für alle Schüler und Lehrkräfte auf den Unterricht ausweiten; § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Schüler im Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 39

Ferienbetreuung oder Ferienangebote während der Phase „Gelb II"

§ 39 Ferienbetreuung oder Ferienangebote während der Phase „Gelb II“(1) Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet während der Schulferien für Schüler der Primarstufe, die für den Besuch eines Schulhorts angemeldet sind, eine eingeschränkte Hortbetreuung von Montag bis Freitag mit einer täglichen Betreuungszeit im Umfang von jeweils sechs bis acht Stunden statt. Hierfür können an Schulhorten und an Ferienhortzentren je nach den räumlichen und personellen Gegebenheiten vor Ort feste Gruppenverbünde mit mehreren Gruppen gebildet werden, in denen sich die Schüler variabel aufhalten und bewegen können. Die Gruppen innerhalb der Gruppenverbünde werden durch grundsätzlich stets dasselbe pädagogische Personal betreut; Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Innerhalb dieser Gruppenverbünde kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden. Eine Neuzuordnung jeder Art ist auf das Mindestmaß zu beschränken.(2) Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet während der Schulferien in überregionalen und regionalen Förderzentren eine sonderpädagogische Ferienbetreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch grundsätzlich stets dasselbe pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugewiesenen Raum statt. Innerhalb dieser Gruppen kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden.(3) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Schulleitung die eingeschränkte Hortbetreuung während der Schulferien und die Betreuungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem zuständigen staatlichen Schulamt weiter einschränken.

§ 4

Hygieneplan und Infektionsschutzkonzept

§ 4 Hygieneplan und Infektionsschutzkonzept(1) Für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist in Verantwortung der Leitung der Einrichtung der nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 IfSG vorliegende Hygieneplan an die jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und die aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich anzupassen. Dieser Hygieneplan umfasst auch ein Infektionsschutzkonzept im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.(2) Für die Unterbreitung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO unter Beachtung der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und der aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich erforderlich.(3) Der Hygieneplan und das Infektionsschutzkonzept nach den Absätzen 1 und 2 sind regelmäßig zu aktualisieren, auf Verlangen der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzulegen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 41

Reaktion vor Ort während der Phase „Gelb III"

§ 41 Reaktion vor Ort während der Phase „Gelb III“(1) Tritt in einer Schule eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf und treten infolgedessen Personalengpässe auf, organisiert die Schulleitung in eigener Verantwortung den Unterricht und die Betreuung mit den verbleibenden personellen Kapazitäten. Einer Anordnung oder Zustimmung des Ministeriums bedarf es nicht. Dabei ist die Schulleitung gehalten, unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten und Einhaltung der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen den Präsenzunterricht weitestgehend zu ermöglichen.(2) Tritt in einer Schule eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf, kann die Schulleitung alle Schüler und Lehrkräfte verpflichten, auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden; § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Schüler im Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 42

Ausnahmen von der Schließung und Organisation während der Phase „Rot"

§ 42 Ausnahmen von der Schließung und Organisation während der Phase „Rot“(1) In der Entscheidung über die Schließung von Schulen kann das Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde für bestimmte Schülergruppen Ausnahmen von der Schließung festlegen. Dabei berücksichtigt es insbesondere das Infektionsgeschehen, die Verfügbarkeit von Testungen, die unterschiedlichen Bedarfe der Schüler nach persönlicher Unterstützung im Lernprozess sowie anstehende Abschlussprüfungen. Soweit Schüler der Schülergruppen, für die nach Satz 1 eine Ausnahme von der Schließung festgelegt wird, ein Internat besuchen, gilt die Ausnahme von der Schließung auch für den Internatsbetrieb dieser Schüler.(2) Wird für bestimmte Schülergruppen während einer Schließung Präsenzunterricht erteilt, gilt für diesen Unterricht die Schulbesuchspflicht; § 36 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.(3) Für den Präsenzbetrieb während einer Schließung gelten alle Maßnahmen nach den §§ 35 bis 41 als angeordnet. Abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 finden Leistungsnachweise und Präsenzunterricht unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO statt; die Größe der Lerngruppen ist entsprechend den Raumkapazitäten zu begrenzen. Abweichend von § 38 Abs. 5 sind alle Schüler ab der Klassenstufe 7 und alle Lehrkräfte verpflichtet, auf dem Schulgelände und im Schulgebäude bei jedem Kontakt zu anderen eine Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 6 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden; dies gilt auch im Unterricht und in der Notbetreuung nach § 43. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 soll das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 3 festgelegt werden; die Festlegung erfolgt zusammen mit der Entscheidung über die Schließung von Schulen und über mögliche Ausnahmen zum Präsenzbetrieb. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Schüler im Sportunterricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 gilt § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO entsprechend. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.(4) Abweichend von § 40 dürfen einrichtungsfremde Personen ausschließlich in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 die Einrichtung betreten.(5) Der Präsenzunterricht beschränkt sich auf die Inhalte, die nach Entscheidung der Schulleitung unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen zur Prüfungsvorbereitung oder zur Förderung und Unterstützung notwendig sind; er weicht von den regulären Stundentafeln ab.

§ 46

Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 während der Phase „Gelb"

§ 46 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 während der Phase „Gelb“(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass bestimmte Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 befristet in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechseln. Soweit eine Anordnung nach Satz 1 erfolgt, finden diese Angebote in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen oder in festen Gruppenverbünden statt, die unterschiedliche Angebote in gleichbleibender Zusammensetzung in Anspruch nehmen, jeweils mit stets demselben Personal; Abweichungen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich. Innerhalb dieser Gruppen und Gruppenverbünde kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden. Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die als Einzelangebote durchgeführt werden, bleiben von den Sätzen 2 und 3 unberührt.(2) Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die der Prävention dienen, finden im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz nicht statt.

§ 48

Organisierter Sportbetrieb während der Phase „Grün"

§ 48 Organisierter Sportbetrieb während der Phase „Grün“(1) Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, ist der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen nach Maßgabe dieser Verordnung und unter Abweichung von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erlaubt, wenn ein vereins- und sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept vorliegt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbands und nach § 4 Abs. 2 richtet. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage bleiben unberührt.(2) Vom Sportbetrieb nach Absatz 1 sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen sowie Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung erfasst.(3) Sportveranstaltungen mit Zuschauern können durchgeführt werden, soweit die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde die Durchführung erlaubt hat; falls erforderlich, kann diese Behörde Auflagen erteilen. Für die Zuschauerbeteiligung sind Infektionsschutzkonzepte nach § 5 Abs. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erforderlich. Die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde kann in der Erlaubnis bestimmen, dass sie auch für darauffolgende Sportveranstaltungen mit Zuschauern gilt (Dauererlaubnis) unter der Voraussetzung, dass1. diese Folgeveranstaltungen in ihrem inhaltlichen Profil und in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig erlaubten Sportveranstaltung übereinstimmen und2. ein Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 und § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung für den Fall einer Überschreitung des Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner nach § 36 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in die Erlaubnis aufgenommen wird.Die Erlaubnis nach Satz 1 ist zu versagen, wenn die Sportveranstaltung nach Satz 1 Halbsatz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu fördern.

§ 49

Eingeschränkter organisierter Sportbetrieb während der Phase „Gelb"

§ 49 Eingeschränkter organisierter Sportbetrieb während der Phase „Gelb“(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 für den Sportbetrieb in bestimmten Regionen für einen befristeten Zeitraum anordnen, dass1. der Sportbetrieb unter freiem Himmel dem Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vorzuziehen ist,2. vorrangig Übungs- und Wettkampfformen zu wählen sind, bei denen die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewährleistet ist,3. nur bei Sportarten oder Disziplinen, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, vom Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden darf,4. sich Gruppen nicht mischen sollen, sofern der Sportbetrieb in Gruppen stattfindet,5. nur mehrere Gruppen gleichzeitig die Sportanlage nutzen können, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, oder6. Sportveranstaltungen mit Zuschauern in geschlossenen Räumen verboten sind; die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde kann Ausnahmen für Profisportvereine im Lizenzspielbetrieb in der 1. bis 3. Bundesliga im professionellen oder semiprofessionellen Bereich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 zulassen; Sportveranstaltungen unter freiem Himmel dürfen nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 durchgeführt werden.Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung sind neben Vereinen im Sinne des Vereinsrechts auch aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind.(2) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 zusätzlich zu den Einschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, dass der organisierte Sportbetrieb ausschließlich zulässig ist1. für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres,2. in kontaktloser Form und unter Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO,3. im Rahmen des Trainingsbetriebs von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie4. im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes vona) Profisportvereinen,b) olympischen und paralympischen Kaderathleten, die einem Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2 oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören.

§ 51

Dokumentations- und Meldepflichten

§ 51 Dokumentations- und Meldepflichten(1) Die nach § 5 Satz 3 vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung beinhaltet, dass jeweils in geschlossenen Räumen für jede Trainings- und Wettkampfeinheit sowie bei anderen Zusammenkünften mehrerer Personen eine Teilnehmer- beziehungsweise Anwesenheitsliste zu führen ist. Die betroffenen Personen sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. In den Listen nach Satz 1 sind folgende personenbezogene Daten zu erfassen:1. Name und Vorname,2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,3. Datum, Beginn und Ende der Anwesenheit.Personenbezogene Daten sind1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.(3) Wird der nach § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO verantwortlichen Person bekannt, dass sich eine die Sportanlage nutzende Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, ist dieser Umstand umgehend der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 zu melden. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.

§ 6

Infektionsmonitoring

§ 6 Infektionsmonitoring(1) Bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von Personal und jungen Menschen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind, unbeschadet der unverzüglichen Kontaktaufnahme mit der zuständen Behörde nach § 1 Abs. 4, dem Ministerium als Besonderes Vorkommnis umgehend zu melden.(2) Die Meldung nach Absatz 1 umfasst1. zu statistischen Zwecken anonymisierte Angaben zu der betroffenen Person oder mehreren betroffenen Personen,2. die ergriffenen Maßnahmen in der Einrichtung,3. eine Einschätzung, ob die Infektion innerhalb oder außerhalb der jeweiligen Einrichtung erfolgt ist, sowie4. die Information über die Betreuung oder Beschulung von Geschwistern in dieser Einrichtung oder soweit bekannt anderen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.(3) Die Schulen halten für die Meldung nach Absatz 1 den Dienstweg ein. Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gibt die Meldung unverzüglich gegenüber dem Träger ab; dieser leitet sie an das Ministerium weiter. Kindertagespflegepersonen melden direkt an das Ministerium und informieren das jeweils örtlich zuständige Jugendamt parallel.(4) Das Personal in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 kann freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen, sofern direkter Kontakt mit jungen Menschen der Einrichtung besteht.(5) Schüler können, insbesondere im Zusammenhang mit der Rückkehr in den Präsenzunterricht, freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen. Den Kreis der berechtigten Schüler legt das Ministerium fest.

§ 1

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung gilt für1. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,2. sonstige Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),3. staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft,4. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 SGB VIII sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie5. den organisierten Sportbetrieb.Sonstige Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 sind stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Tagesgruppen, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie Internate, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen.(2) Diese Verordnung trifft Regelungen, die abhängig von dem jeweiligen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Angebote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 gelten.(3) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.(4) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 Thür-IfSGZustVO.(5) Im Sinne dieser Verordnung ist1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist.(6) Die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen, die abhängig von dem jeweiligen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen sind, werden grundsätzlich unterschieden in1. den Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz während der Phase „Grün“,2. den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz während der Phase „Gelb“ und3. die Schließung von Einrichtungen oder Sportanlagen, Anordnung besonderer Schutzmaßnahmen für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und infektionsschutzrechtliche Untersagung von Angeboten während der Phase „Rot“.Ein eingeschränkter Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz kann in Abhängigkeit von Ort und Umfang des Infektionsgeschehens für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 unterschiedliche Ausprägungen annehmen. In Phase:1. „Gelb I“ sind auf Anordnung des Ministeriums das pädagogische Personal staatlicher Schulen und Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, von der Präsenzpflicht befreit,2. „Gelb II“ gelten auf Anordnung des Ministeriums einrichtungsbezogene, regionale oder landesweite Maßnahmen, die zu einer Einschränkung des Betreuungsumfangs in den Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 sowie des Umfangs des Unterrichts in der Schule (Präsenzunterricht) führen können,3. „Gelb III“ ergreift die betroffene Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 Maßnahmen für den Fall, dass eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Einrichtung bestätigt wird.

§ 11

Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmasken

§ 11 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte GesichtsmaskenAbweichend von § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung obliegt es dem Träger der Kindertageseinrichtung im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung, über die Pflicht des Personals zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung im Rahmen der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Konzepte zu entscheiden. Soweit Mund-Nasen-Bedeckungen zu verwenden sind, sind diese dem Personal zur Verfügung zu stellen. Eltern und einrichtungsfremde Personen sind beim Betreten der Kindertageseinrichtung verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 2, 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann abweichend von Satz 3 Ausnahmen für die Frühförderung und für in der Einrichtungskonzeption vorgesehene externe Angebote vorsehen.

§ 12a

Testungen in der Kindertagesbetreuung

§ 12a Testungen in der Kindertagesbetreuung(1) Das Personal in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung kann freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen, sofern direkter Kontakt mit Kindern der Einrichtung besteht. Es wird dringend empfohlen, dieses Testangebot zweimal wöchentlich wahrzunehmen.(2) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass die Träger von Kindertageseinrichtungen verpflichtet sind, ihrem pädagogischen Personal und ihren sonstigen Beschäftigten mit unmittelbarem Kontakt zu Kindern sowie allen in ihren Einrichtungen betreuten Kindern ab dem vollendeten dritten Lebensjahr zwei überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO pro Woche zu ermöglichen. Die Tests nach Satz 1 sind in den Kindertageseinrichtungen durchzuführen; nur im begründeten Ausnahmefall dürfen sie zu Hause erfolgen. Die Durchführung ist zu dokumentieren; die Dokumentation ist bis zur Abrechnung nach Absatz 4 oder 5 aufzubewahren.(3) Kinder, deren Testung nach Absatz 2 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen. Personal, dessen Testung ein positives Testergebnis aufweist, muss die Einrichtung schnellstmöglich verlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein positives Testergebnis ausweist, besteht für die getestete Person die Verpflichtung, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder die von ihr beauftragten Personen sind verpflichtet, die Sorgeberechtigten auf die Verpflichtung nach Satz 3 hinzuweisen. Sofern das positive Testergebnis nach Satz 3 durch ein negatives Testergebnis des aus diesem Grund durchgeführten PCR-Tests nicht bestätigt wird, gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2.(4) Im Fall der Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 erstattet das Land den Gemeinden die mit der Beschaffung der Tests nach Absatz 2 Satz 1 entstehenden erforderlichen und nachgewiesenen Kosten entsprechend der Anzahl der dokumentierten durchgeführten Tests nach Absatz 2 Satz 3. Soweit der Betrieb von Kindertageseinrichtungen auf Träger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 4 ThürKigaG übertragen wurde, übernimmt die Gemeinde die Beschaffungskosten im Rahmen der Finanzierung nach § 21 Abs. 4 ThürKigaG als erforderliche Betriebskosten; Satz 1 gilt entsprechend. Die Träger sind verpflichtet, der Gemeinde die notwendigen Daten bereitzustellen, welche diese zum Nachweis der Kosten benötigt.(5) Im Fall der Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 steht eine Beschaffung durch die Landkreise oder durch die Gemeinden auch für nicht von ihnen selbst betriebene Kindertageseinrichtungen der Kostenerstattung durch das Land nicht entgegen. In diesem Fall erfolgt die Kostenerstattung entsprechend Absatz 4 direkt an den Landkreis oder die Gemeinde. Träger von Kindertageseinrichtungen können ihre Beschaffung in Anlehnung an die zentrale Beschaffung für die Schulen abwickeln. In diesem Fall kann das Land eine direkte Finanzierung vorsehen.(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Kindertagespflege und für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in Kindertagespflege tätigen Kindertagespflegepersonen und betreuten Kinder entsprechend.

§ 14

Betrieb der Kindertageseinrichtungen während der Phase „Grün"

§ 14 Betrieb der Kindertageseinrichtungen während der Phase „Grün“Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, erfolgt der Betrieb der Kindertageseinrichtungen im Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz in regulärer Art und Weise unter Beachtung der Hygienevorschriften zum Infektionsschutz des Ministeriums und der in dieser Verordnung genannten primären Maßnahmen zum Infektionsschutz. Der Betreuungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG wird gewährleistet sowie weitergehende bedarfsgerechte Betreuungszeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürKigaG sind anzubieten.

§ 15

Eingeschränkter Regelbetrieb der Kindertageseinrichtungen während der Phase „Gelb II"

§ 15 Eingeschränkter Regelbetrieb der Kindertageseinrichtungen während der Phase „Gelb II“Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass bestimmte Kindertageseinrichtungen befristet in einen eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechseln. Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt in eingeschränkter Form unter Beachtung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 und den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO sowie der jeweils aktuellen Hygienevorschriften zum Infektionsschutz für den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz des Ministeriums. Der Betreuungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG sowie die Betreuungszeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ThürKigaG sind eingeschränkt.

§ 16

Betreuungsumfang während der Phase „Gelb II"

§ 16 Betreuungsumfang während der Phase „Gelb II“(1) Im eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz halten die Kindertageseinrichtungen ein verlässliches Angebot für die Bildung, Erziehung und Betreuung vor, das im Rahmen der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag eine tägliche Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden umfasst; eine tägliche Betreuungszeit von mindestens acht Stunden ist anzustreben. Unabhängig davon gilt die Verpflichtung des Trägers der Kindertageseinrichtung, unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz in weitestmöglichem Umfang zu gewährleisten.(2) Die Träger legen gemeinsam mit den Leitungen der Kindertageseinrichtungen die organisatorische und fachliche Ausgestaltung des Betreuungsangebots nach Maßgabe der jeweils aktuellen Hygienevorgaben fest.(3) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Leitung der Kindertageseinrichtung die Betreuungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlich zuständigen Jugendamt weiter einschränken. Dem Ministerium ist eine Unterschreitung der Betreuungszeit nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 anzuzeigen.

§ 18

Nutzung der Räume und Freiflächen sowie Aufenthalte im öffentlichen Raum während der Phase ...

§ 18 Nutzung der Räume und Freiflächen sowie Aufenthalte im öffentlichen Raum während der Phase „Gelb II“(1) Jeder Gruppe ist ein separater, eigener Raum fest zuzuweisen, der nicht anderweitig genutzt werden darf. Die Räume sind nach den in den für den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz vorgesehenen Hygienevorschriften zum Infektionsschutz des Ministeriums getroffenen Festlegungen auszustatten und herzurichten. Ein Wechsel der Räume ist nur aus wichtigem Grund und nach gründlicher Reinigung nach Hygieneplan gestattet. Bei Bedarf können Outdoor- und Waldgruppen gebildet werden.(2) Gemeinschaftsräume und Freiflächen können gleichzeitig genutzt werden, sofern eine strikte Trennung und Kontaktvermeidung zwischen unterschiedlichen Gruppen gewährleistet werden kann.(3) Ausflüge im Kreis der Gruppe nach § 17 sind möglich.

§ 19

Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb II"

§ 19 Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb II“In Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gilt für den Zeitraum des eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz eine strenge Beachtung des Gebots der Kontaktminimierung. Gestattet ist das Betreten durch Eltern und einrichtungsfremde Personen nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 zum Zweck der Ausübung der Personensorge und der Eingewöhnung nach Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Angebote externer Dienstleister in den Kindertageseinrichtungen, insbesondere Musik- und Sportangebote, sind untersagt. Hat ein betreutes Kind Anspruch auf Leistungen der Frühförderung nach den §§ 46 oder 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), darf diese Leistung auch in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung erfolgen, sofern ein separater Raum zur Verfügung steht. Auszubildenden, Schülern und Studierenden, die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung ein in der jeweiligen Ausbildungs- oder Studienordnung verpflichtend vorgegebenes mindestens zweiwöchiges Praktikum absolvieren müssen, sowie Personen, die die Praktikumsbetreuung oder praktische Prüfungen durchführen, ist der Zutritt gestattet. Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat sicherzustellen, dass der Aufenthalt von Wirtschaftspersonal wie Reinigungsdiensten, Lieferanten oder Handwerkern auf ein Mindestmaß entsprechend des notwendigen Hygieneaufwands beschränkt wird und entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden. Den Trägern von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist der Zutritt zum Zweck der Prüfung von Anträgen auf individuelle Leistungen zu gestatten.

§ 2

Zuständigkeiten und Verfahren

§ 2 Zuständigkeiten und Verfahren(1) Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4, insbesondere die Befugnis, aufgrund bestätigter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmte Einrichtungen oder Sportanlagen ganz oder teilweise zu schließen oder bestimmte Angebote ganz oder teilweise zu untersagen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4 sind gehalten, mit betroffenen Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen und Trägern von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zusammenzuarbeiten. Schulorganisatorische Maßnahmen obliegen dem Ministerium. Für Allgemeinverfügungen, die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 betreffen, gilt § 25 Abs. 1 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Unbeschadet der Kompetenzen der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann das Ministerium im Benehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zeitlich befristete regionale oder landesweite Ge- und Verbote mit Ausnahme von Schließungen anordnen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und gleichzeitig den Betrieb in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Unterbreitung der Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 weitestmöglich aufrechtzuerhalten.(3) Eine landesweite, zeitlich befristete Schließung von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird von der obersten Gesundheitsbehörde und dem Ministerium durch Rechtsverordnung geregelt.(4) Anordnungen auf Grundlage dieser Verordnung sind zu befristen; die Befristung beträgt grundsätzlich vier Wochen und kann verlängert werden. Ge- und Verbote, die sich unmittelbar aus dieser Verordnung ergeben, sind regelmäßig und spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung daraufhin zu überprüfen, ob sie noch verhältnismäßig sind.(5) Anordnungen nach Absatz 2 und Schließungen nach Absatz 3 werden auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht.(6) Soweit nicht Abweichendes geregelt ist, obliegt es den Trägern oder der Leitung der Einrichtung vor Ort, die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Regelungen eigenverantwortlich umzusetzen, insbesondere vorgesehene Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen und Ermessenspielräume pflichtgemäß wahrzunehmen.

§ 20

Notbetreuung während der Phase „Rot"

§ 20 Notbetreuung während der Phase „Rot“(1) Wird präventiv eine Kindertageseinrichtung geschlossen, wird eine Notbetreuung unter Beachtung der Hygienevorschriften zum Infektionsschutz des Ministeriums und der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zum Infektionsschutz eingerichtet.(2) Die Notbetreuung erfolgt in festen und möglichst kleinen Gruppen, die in jeweils dem einer Gruppe fest zugeordneten Raum grundsätzlich von immer demselben pädagogischen Personal betreut werden. § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.(3) Zugang zur Notbetreuung haben stets Kinder,1. deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,2. deren Betreuung aufgrund eines besonderen Förderbedarfs nach § 8 ThürKigaG erforderlich ist oder3. soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann.(4) In der Entscheidung über die präventive Schließung von Kindertageseinrichtungen nach Absatz 1 kann auch festgelegt werden, dass Kindern Zugang zur Notbetreuung angeboten wird, wenn ein Personensorgeberechtigter1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und3. dieser Personensorgeberechtigtea) zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichenaa) Bildung und Erziehung,bb) Kinder- und Jugendhilfe,cc) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,dd) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,ee) Informationstechnik und Telekommunikation,ff) Medien,gg) Transport und Verkehr,hh) Banken und Finanzwesen,ii) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, b) infolge einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit von einer Kündigung oder einem unzumutbaren Verdienstausfall bedroht wäre oderc) als Schüler, Auszubildender oder Studierender notwendige Prüfungen und Praktika abzulegen oder prüfungsvorbereitend am Präsenzunterricht teilzunehmen hat.(5) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Leitung der Einrichtung oder das für das Kind örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 3 oder Absatz 4 vorliegen, bewertet die Leitung der Einrichtung. Als Nachweis für die arbeitsplatz- oder ausbildungsbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 Buchst. a oder c genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 4 sind von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Leitung der Einrichtung formlos glaubhaft zu machen.(6) Wird eine Einrichtung aufgrund von mindestens einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 geschlossen, findet abweichend von den Absätzen 1 bis 5 keine Notbetreuung statt. Satz 1 gilt bei Schließung eines Einrichtungsteils oder einer Gruppe nur für die jeweils betroffenen Kinder aus diesem Einrichtungsteil oder der Gruppe entsprechend.

§ 21

Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Rot"

§ 21 Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Rot“Das Betreten durch Eltern und einrichtungsfremde Personen ist im Fall einer Schließung nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 zum Zweck der Ausübung der Personensorge und der Eingewöhnung nach Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtung gestattet. § 19 Satz 3 bis 6 findet Anwendung. Den Trägern von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist der Zutritt zum Zweck der Prüfung von Anträgen auf individuelle Leistungen zu gestatten, wenn die Inaugenscheinnahme des Kindes in der Einrichtung für die Entscheidung unerlässlich ist.

§ 26

Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb"

§ 26 Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb“In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist in dem Zeitraum des eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz das Betreten durch Eltern und einrichtungsfremde Personen nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 zum Zweck der Ausübung des Umgangsrechts gestattet. Praktikanten ist zum Zweck der Ausbildung oder im Rahmen eines sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Studiums das Betreten der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu gestatten, sofern diese sich bereits in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und einen entsprechenden staatlich anerkannten Abschluss anstreben. Den Trägern von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist der Zutritt zum Zweck der Prüfung von Anträgen auf individuelle Leistungen zu gestatten.

§ 28

Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Rot"

§ 28 Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Rot“In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist im Fall der Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG Eltern und einrichtungsfremden Personen nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und nach Absprache mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung zum Zweck der Ausübung des Umgangsrechts das Betreten gestattet, wenn der Umgang im Einzelfall nicht anders gewährt werden kann. Praktikanten, die das Praktikum in der Einrichtung bereits begonnen haben, ist zum Zweck der Ausbildung oder im Rahmen eines sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Studiums das Betreten der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu gestatten. Den Trägern von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist der Zutritt zum Zweck der Prüfung von Anträgen auf individuelle Leistungen zu gestatten, wenn die Inaugenscheinnahme des jungen Menschen in der Einrichtung für die Entscheidung unerlässlich ist.

§ 29

Häusliches Lernen

§ 29 Häusliches Lernen(1) Für Schüler, die1. nach den §§ 35, 36 Abs. 3 oder 4 oder § 37 Abs. 2 von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit sind,2. aufgrund schulorganisatorischer Maßnahmen zur ständigen Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können,3. von der Schließung ihrer Schule betroffen sind,4. im Fall der Anordnung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 den Nachweis darüber, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, nicht erbringen oder5. sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne befinden,findet häusliches Lernen statt, an dem die Schüler verpflichtend teilzunehmen haben.(2) Das häusliche Lernen soll erreichte Lernstände erhalten und neue Lerninhalte vermitteln. Die Schulleitung und die Lehrer tragen die Verantwortung für das häusliche Lernen. Sie stellen insbesondere geeignete Lern- und Arbeitsmaterialien zur Verfügung und gewährleisten eine regelmäßige Kommunikation zwischen Schülern, Eltern und Lehrern. Der Umfang der Aufgaben und die inhaltlichen Anforderungen orientieren sich am Alter, den individuellen Voraussetzungen und Lernständen der Schüler. Die Lehrer gewährleisten eine regelmäßige Erhebung, Einschätzung und Dokumentation der Entwicklungs- und Lernstände der Schüler.(3) Unabhängig von den Stundenplänen im Präsenzunterricht setzt die Schulleitung für das häusliche Lernen vorrangig Lehrer ein, die nach § 36 Abs. 1 und 2 aufgrund eines ärztlichen Attests von der Pflicht befreit sind, Präsenzunterricht in Gruppen zu erteilen. Diese Lehrer übernehmen Anteile des häuslichen Lernens von in Präsenz unterrichtenden Lehrern oder unterstützen sie in einzelnen Punkten.

§ 30

Schutzausrüstung für Personal

§ 30 Schutzausrüstung für PersonalFür Landesbedienstete trägt das Land die Kosten der erforderlichen Schutzausrüstung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Corona-ArbSchV. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.

§ 31

Qualifizierte Gesichtsmasken für Dritte und Schülerbeförderung

§ 31 Qualifizierte Gesichtsmasken für Dritte und Schülerbeförderung(1) Eltern und einrichtungsfremde Personen sind während des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände und im Schulgebäude verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 2, 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden.(2) Im Rahmen der Schülerbeförderung findet § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Anwendung.

§ 34

Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmasken und Mindestabstand während der Phase ...

§ 34 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmasken und Mindestabstand während der Phase „Grün“(1) Innerhalb des Schulgebäudes sollen in Situationen, in denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nicht eingehalten werden kann,1. Schüler ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO und2. Schüler ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, das pädagogische Personal und weiteres Personal der Schule eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 2, 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVOverwenden; während des Unterrichts ist das Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske nicht zwingend erforderlich. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.(2) Während des Regelbetriebs mit primärem Infektionsschutz kann in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden. Für bestimmte Unterrichtsfächer kann das Ministerium gesonderte Festlegungen zum Mindestabstand treffen.

§ 35

Schutzmaßnahmen für Schüler mit Risikomerkmalen während der Phase „Grün"

§ 35 Schutzmaßnahmen für Schüler mit Risikomerkmalen während der Phase „Grün“(1) Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, können während des Regelbetriebs mit primärem Infektionsschutz im besonderen Ausnahmefall auf formlosen Antrag bei der Schulleitung vom Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. Die Vermittlung von Unterrichtsinhalten wird durch Angebote im Rahmen des häuslichen Lernens sichergestellt. Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung.(2) Maßgeblich für die Einschätzung des Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im Epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-191. Mit dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls bereits erfolgten vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 oder einer Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird; das weitere Bestehen des erhöhten Risikos nach Halbsatz 1 ist jeweils nach Ablauf von sechs Monaten durch Vorlage eines erneuten ärztlichen Attests nachzuweisen.

§ 36

Aufhebung der Präsenzpflicht für pädagogisches Personal und Schüler mit Risikomerkmalen ...

§ 36 Aufhebung der Präsenzpflicht für pädagogisches Personal und Schüler mit Risikomerkmalen während der Phase „Gelb I“(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass der reguläre Präsenzeinsatz von Lehrern, Sonderpädagogischen Fachkräften und Erziehern der staatlichen Schulen, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, freiwillig erfolgt. Satz 1 gilt nicht für die Schulen in freier Trägerschaft.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 betroffene Person zeigt der Schulleitung an, dass sie von der Möglichkeit der Befreiung vom Präsenzeinsatz im direkten Kontakt mit Schülergruppen Gebrauch macht. Mit der Anzeige nach Satz 1 ist ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls bereits erfolgten vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 oder einer Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird; § 35 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Schulleitung prüft gemeinsam mit der betroffenen Person und unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit alle Möglichkeiten, um die betroffene Person innerhalb der Schule so einzusetzen, dass ein möglichst geringes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bestehen diese Einsatzmöglichkeiten innerhalb der Schule nicht, überträgt die Schulleitung der betroffenen Person entsprechend ihrer Tätigkeitsverpflichtung Aufgaben im häuslichen Lernen oder andere Aufgaben, die außerhalb des regulären Schulbetriebs erledigt werden können. Eine freiwillige Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 bleibt möglich.(3) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, auf formlosen Antrag bei der Schulleitung von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.(4) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass Schüler in Einzelfällen von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden können, wenn ein dem Haushalt des Schülers angehöriges Familienmitglied Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 trägt; § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Schulleitung in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen staatlichen Schulamt.

§ 38

Organisation des Präsenzunterrichts während der Phase „Gelb II"

§ 38 Organisation des Präsenzunterrichts während der Phase „Gelb II“(1) Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet der Unterricht in der Primarstufe und in Förderzentren in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zugewiesenen Raum statt. Soweit eine Anordnung nach Satz 1 erfolgt, gewährleistet die Schulleitung von Montag bis Freitag ein eingeschränktes Betreuungsangebot im Umfang von mindestens sechs Stunden unter Anrechnung von mindestens vier Unterrichtsstunden; eine Betreuungszeit von acht Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit ist anzustreben. Bei der Bildung der Betreuungsgruppe werden die gebildeten Lerngruppen nach Satz 1 berücksichtigt.(2) Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet der Unterricht in den Sekundarstufen I und II einschließlich der berufsbildenden Schulen nach Entscheidung der Schulleitung entweder1. in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zugewiesenen2. unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVOstatt. Beide Formen der Infektionsschutzmaßnahmen dürfen nebeneinander in einer Schule stattfinden. Die zur Durchführung des Präsenzunterrichts nach Satz 1 erforderliche Internats- und Wohnheimunterbringung ist zulässig.(3) Bei der Entscheidung darüber, welchen Schülern der Sekundarstufen I und II, einschließlich der berufsbildenden Schulen, in welchem Umfang Präsenzunterricht erteilt wird, berücksichtigen die Schulleitungen insbesondere das Alter der Schüler, den individuellen Unterstützungsbedarf sowie bevorstehende Abschlussprüfungen. Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung ist die Teilnahme am Präsenzunterricht weitestgehend zu ermöglichen.(4) In den Sekundarstufen I und II, einschließlich der berufsbildenden Schulen, gewährleistet die Schulleitung durchgehend folgende Mindestanforderungen:1. jeder Schüler erhält mindestens an vier Tagen innerhalb von zwei Schulwochen Präsenzunterricht,2. ist nach den räumlichen Gegebenheiten vor Ort die ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO nur umsetzbar, wenn Lerngruppen geteilt und im Wechsel präsent unterrichtet werden, umfasst ein Tag mit Präsenzunterricht für jede Lerngruppe mindestens vier Unterrichtsstunden,3. für Schüler der Klassenstufen 5 und 6 ist auf Nachfrage der Personensorgeberechtigten ein tägliches Betreuungsangebot, möglichst im Umfang von fünf Stunden, einzurichten; der Umfang der Unterrichtsstunden wird berücksichtigt.(5) Das Ministerium kann durch Anordnung nach § 2 Abs. 2 die Pflicht zum Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für alle Schüler und Lehrkräfte auf den Unterricht ausweiten; § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Schüler im Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 40

Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb II"

§ 40 Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb II“Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 dürfen einrichtungsfremde Personen Schulen während der Betreuungs- und Unterrichtszeiten nur betreten:1. zur Wahrnehmung der Personensorge,2. soweit ihre Anwesenheit zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs notwendig ist,3. im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung, soweit siea) ein in der jeweiligen Ausbildungs- oder Studienordnung verpflichtend vorgegebenes mindestens zweiwöchiges Praktikum absolvieren müssen oderb) die Praktikumsbetreuung oder praktische Prüfungen durchführen,4. als externe Mitglieder einer Prüfungskommission sowie Prüfungsteilnehmer einer externen Prüfung,5. um als Heilmittelerbringer Leistungen zu erbringen, die für den Schulbesuch der betroffenen Schüler unerlässlich sind, oder6. zum Zweck der Prüfung von Anträgen auf individuelle Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch durch die jeweiligen Leistungsträger.Die Umsetzung obliegt der Schulleitung.

§ 41

Reaktion vor Ort während der Phase „Gelb III"

§ 41 Reaktion vor Ort während der Phase „Gelb III“(1) Tritt in einer Schule eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf und treten infolgedessen Personalengpässe auf, organisiert die Schulleitung in eigener Verantwortung den Unterricht und die Betreuung mit den verbleibenden personellen Kapazitäten. Einer Anordnung oder Zustimmung des Ministeriums bedarf es nicht. Dabei ist die Schulleitung gehalten, unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten und Einhaltung der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen den Präsenzunterricht weitestgehend zu ermöglichen.(2) Tritt in einer Schule eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf, kann die Schulleitung alle Schüler und Lehrkräfte verpflichten, auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden; § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Schüler im Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 42

Ausnahmen von der Schließung und Organisation während der Phase „Rot"

§ 42 Ausnahmen von der Schließung und Organisation während der Phase „Rot“(1) In der Entscheidung über die Schließung von Schulen kann das Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde für bestimmte Schülergruppen Ausnahmen von der Schließung festlegen. Dabei berücksichtigt es insbesondere das Infektionsgeschehen, die Verfügbarkeit von Testungen, die unterschiedlichen Bedarfe der Schüler nach persönlicher Unterstützung im Lernprozess sowie anstehende Abschlussprüfungen. Soweit Schüler der Schülergruppen, für die nach Satz 1 eine Ausnahme von der Schließung festgelegt wird, ein Internat besuchen, gilt die Ausnahme von der Schließung auch für den Internatsbetrieb dieser Schüler.(2) Wird für bestimmte Schülergruppen während einer Schließung Präsenzunterricht erteilt, gilt für diesen Unterricht die Schulbesuchspflicht; § 36 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.(3) Für den Präsenzbetrieb während einer Schließung gelten alle Maßnahmen nach den §§ 35 bis 41 als angeordnet. Abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 finden Leistungsnachweise und Präsenzunterricht unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO statt; die Größe der Lerngruppen ist entsprechend den Raumkapazitäten zu begrenzen. Abweichend von § 38 Abs. 5 sind alle Schüler ab der Klassenstufe 7 und alle Lehrkräfte verpflichtet, auf dem Schulgelände und im Schulgebäude bei jedem Kontakt zu anderen eine Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 5 bis 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden; dies gilt auch im Unterricht und in der Notbetreuung nach § 43. Für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 soll das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach Satz 3 festgelegt werden; die Festlegung erfolgt zusammen mit der Entscheidung über die Schließung von Schulen und über mögliche Ausnahmen zum Präsenzbetrieb. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für Schüler im Sportunterricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 gilt § 6 Abs. 4 Satz 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO entsprechend. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.(4) Abweichend von § 40 dürfen einrichtungsfremde Personen ausschließlich in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 5 die Einrichtung betreten. Trägern von Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch und dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist der Zutritt zum Zweck der Prüfung von Anträgen auf individuelle Leistungen gestatten, wenn die Inaugenscheinnahme des betroffenen Schülers in der Einrichtung für die Entscheidung unerlässlich ist.(5) Der Präsenzunterricht beschränkt sich auf die Inhalte, die nach Entscheidung der Schulleitung unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen zur Prüfungsvorbereitung oder zur Förderung und Unterstützung notwendig sind; er weicht von den regulären Stundentafeln ab.

§ 43

Notbetreuung bei einer Schließung von Schulen während der Phase „Rot"

§ 43 Notbetreuung bei einer Schließung von Schulen während der Phase „Rot“(1) Werden Schulen präventiv geschlossen, wird für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 und der Förderzentren eine Notbetreuung unter Wahrung der Infektionsschutzmaßnahmen eingerichtet. Sofern in der Phase „Rot“ Schülern nach § 42 Abs. 2 oder im Rahmen des Wechselmodells Präsenzunterricht erteilt wird, kann die Notbetreuung in den Präsenzunterricht integriert werden.(2) Zugang zur Notbetreuung haben stets Schüler,1. deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,2. deren Betreuung aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist oder3. soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann.(3) In der Entscheidung über die präventive Schließung von Schulen kann auch festgelegt werden, dass Kindern Zugang zur Notbetreuung angeboten wird, wenn ein Personensorgeberechtigter1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und3. dieser Personensorgeberechtigtea) zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichenaa) Bildung und Erziehung,bb) Kinder- und Jugendhilfe,cc) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,dd) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,ee) Informationstechnik und Telekommunikation, ff) Medien,gg) Transport und Verkehr,hh) Banken und Finanzwesen,ii) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, b) infolge einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit von einer Kündigung oder einem unzumutbaren Verdienstausfall bedroht wäre oderc) als Schüler, Auszubildender oder Studierender notwendige Prüfungen und Praktika abzulegen oder prüfungsvorbereitend am Präsenzunterricht teilzunehmen hat.(4) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Schulleitung oder das für den Schüler örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 oder Absatz 3 vorliegen, bewertet die Schulleitung. Als Nachweis für die arbeitsplatzbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 Buchst. a oder c genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 sind von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Schulleitung formlos glaubhaft zu machen.(5) Während der Notbetreuung sollen die Schüler bei der Erledigung ihrer Aufgaben aus dem häuslichen Lernen unterstützt und begleitet werden.(6) Wird eine Schule aufgrund von mindestens einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 ganz oder teilweise geschlossen, besteht für die Schüler der betroffenen Lerngruppen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 keine Notbetreuung.

§ 46

Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 während der Phase „Gelb"

§ 46 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 während der Phase „Gelb“(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass bestimmte Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 befristet in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechseln. Soweit eine Anordnung nach Satz 1 erfolgt, finden diese Angebote in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen oder in festen Gruppenverbünden statt, die unterschiedliche Angebote in gleichbleibender Zusammensetzung in Anspruch nehmen, jeweils mit stets demselben Personal; Abweichungen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich. Innerhalb dieser Gruppen und Gruppenverbünde kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden. Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die als Einzelangebote durchgeführt werden, bleiben von den Sätzen 2 und 3 unberührt.(2) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass Teilnehmende an Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb vor Betreten der jeweiligen Einrichtung oder vor der Teilnahme an einem Angebot ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen.(3) Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die der Prävention dienen, finden im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz nicht statt.

§ 48

Organisierter Sportbetrieb während der Phase „Grün"

§ 48 Organisierter Sportbetrieb während der Phase „Grün“(1) Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, ist der organisierte Sportbetrieb nach Maßgabe dieser Verordnung und unter Abweichung von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erlaubt, wenn ein vereins- und sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept vorliegt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbands und nach § 4 Abs. 2 richtet. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage bleiben unberührt.(2) Vom Sportbetrieb nach Absatz 1 sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen sowie Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung erfasst.(3) Sportveranstaltungen mit Zuschauern können nach Maßgabe des § 14 ThürSARS-CoV-IfS-MaßnVO durchgeführt werden.(4) Sofern es für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 ThürSARS-CoV-IfS-MaßnVO bedarf, kann die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde, falls aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich, Auflagen erteilen. Für die Zuschauerbeteiligung sind Infektionsschutzkonzepte nach § 5 Abs. 1 bis 4 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erforderlich. Die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde kann in der Erlaubnis bestimmen, dass sie auch für darauffolgende Sportveranstaltungen mit Zuschauern gilt (Dauererlaubnis) unter der Voraussetzung, dass1. diese Folgeveranstaltungen in ihrem inhaltlichen Profil und in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig erlaubten Sportveranstaltung übereinstimmen und2. ein Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 und § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung in die Erlaubnis für den Fall aufgenommen wird, dass die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen überschreitet und weitere breit angelegte infektionsschutzrechtliche Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu ergreifen sind.Die Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 ThürSARS-CoV-IfS-MaßnVO ist zu versagen, wenn die Sportveranstaltung insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu fördern.

§ 49

Eingeschränkter organisierter Sportbetrieb während der Phase „Gelb"

§ 49 Eingeschränkter organisierter Sportbetrieb während der Phase „Gelb“(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 für den organisierten Sportbetrieb in bestimmten Regionen für einen befristeten Zeitraum anordnen, dass1. der Sportbetrieb außerhalb geschlossener Räume dem Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vorzuziehen ist,2. vorrangig Übungs- und Wettkampfformen zu wählen sind, bei denen die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gewährleistet ist,3. nur bei Sportarten oder Disziplinen, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, vom Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden darf,4. sich Gruppen nicht mischen sollen, sofern der Sportbetrieb in Gruppen stattfindet,5. nur mehrere Gruppen gleichzeitig die Sportanlage nutzen können, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, oder6. Sportveranstaltungen mit Zuschauern in geschlossenen Räumen verboten sind; die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde kann Ausnahmen für Profisportvereine im Lizenzspielbetrieb in der 1. bis 3. Liga im professionellen oder semiprofessionellen Bereich oder für die 4. Liga im Männerfußball bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 und 4 Satz 1 und 2 zulassen; Sportveranstaltungen außerhalb geschlossener Räume dürfen nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 und 4 durchgeführt werden.Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung sind neben Vereinen im Sinne des Vereinsrechts auch aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind und die am Lizenzspielbetrieb der 1. bis 3. Liga in einer Spielsportart im professionellen oder semiprofessionellen Bereich oder am Spielbetrieb der 4. Liga im Männerfußball teilnehmen.(2) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 zusätzlich zu den Einschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, dass der organisierte Sportbetrieb ausschließlich zulässig ist1. für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,2. in kontaktloser Form und unter Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO,3. im Rahmen des Trainingsbetriebs von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie4. im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes vona) Profisportvereinen,b) Berufssportlern sowiec) Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland.

§ 50

Organisierter Sportbetrieb bei Schließung von Sportanlagen während der Phase „Rot"

§ 50 Organisierter Sportbetrieb bei Schließung von Sportanlagen während der Phase „Rot“Im Fall einer Schließung von Sportanlagen kann zugelassen werden:1. der Trainingsbetrieb von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie2. der Trainings- und Wettkampfbetrieb vona) Profisportvereinen,b) Berufssportlern sowiec) Kaderathleten der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland, sofern ein geeignetes Infektionsschutzkonzept vorliegt.

§ 52

Einschränkung von Grundrechten

§ 52 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 6

Infektionsmonitoring

§ 6 Infektionsmonitoring(1) Bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von Personal und jungen Menschen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind, unbeschadet der unverzüglichen Kontaktaufnahme mit der zuständen Behörde nach § 1 Abs. 4, dem Ministerium als Besonderes Vorkommnis umgehend zu melden.(2) Die Meldung nach Absatz 1 umfasst1. zu statistischen Zwecken anonymisierte Angaben zu der betroffenen Person oder mehreren betroffenen Personen,2. die ergriffenen Maßnahmen in der Einrichtung,3. eine Einschätzung, ob die Infektion innerhalb oder außerhalb der jeweiligen Einrichtung erfolgt ist, sowie4. die Information über die Betreuung oder Beschulung von Geschwistern in dieser Einrichtung oder soweit bekannt anderen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.(3) Die Schulen halten für die Meldung nach Absatz 1 den Dienstweg ein. Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gibt die Meldung unverzüglich gegenüber dem Träger ab; dieser leitet sie an das Ministerium weiter. Kindertagespflegepersonen melden direkt an das Ministerium und informieren das jeweils örtlich zuständige Jugendamt parallel.

§ 7

Melde- und Dokumentationspflichten

§ 7 Melde- und Dokumentationspflichten(1) Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljährigen Schüler oder betreuten jungen Volljährigen sind verpflichtet, diese Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn sie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Personensorgeberechtigte, deren minderjährige Kinder in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschult oder betreut werden, sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten.(2) Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Kenntnis über eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer Person in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpflichtet, die entsprechenden Angaben nach § 6 weiterzugeben. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.(3) Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat sicherzustellen, dass Infektionsketten lückenlos zurückverfolgt werden können. Zu erfassen sind insbesondere die Zusammensetzung der Gruppen, sofern in der Einrichtung eine Betreuung in festen Gruppen erfolgt, das in der jeweiligen Gruppe tätige pädagogische Personal und der Kontakt zu anderem Personal der Einrichtung sowie weiteren externen Personen. Weiterhin sind Personen, die sich länger als 15 Minuten in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 aufhalten, zu Zwecken der Kontaktnachverfolgung schriftlich zu erfassen.(4) Für den Zutritt in das jeweilige Einrichtungsgebäude oder auf das jeweilige Einrichtungsgelände müssen sich Eltern und einrichtungsfremde Personen bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 namentlich anmelden und eine schriftliche Erklärung zur Erreichbarkeit und darüber, dass bei ihnen keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorliegen, abgeben. Die Entscheidung über den Zutritt trifft die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.(5) Sofern personenbezogene Daten zur Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung nach dieser Verordnung in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gesondert erhoben werden, sind diese1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.Die zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

§ 2a

Geimpfte Personen und genesene Personen

§ 2a Geimpfte Personen und genesene PersonenDie Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung gelten hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen für das in dieser Verordnung geregelte Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen.

§ 28a

Testungen in der Schule

§ 28aTestungen in der Schule(1) Das Personal in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen, sofern direkter Kontakt mit Schülern der Einrichtung besteht. Es wird dringend empfohlen, dieses Testangebot zweimal wöchentlich wahrzunehmen.(2) Für Schüler kann in der Schule bis zu zweimal wöchentlich eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angeboten werden. Es wird dringend empfohlen, dieses Testangebot wahrzunehmen.(3) Das pädagogische Personal beaufsichtigt die Durchführung der Testung nach Absatz 2 Satz 1. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.(4) Schüler, deren Testung nach Absatz 2 Satz 1 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; für minderjährige Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ein positives Testergebnis ausweist, besteht für die getestete Person die Verpflichtung, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Schulleitung oder die von ihr beauftragten Personen sind verpflichtet, die Sorgeberechtigten oder die volljährigen Schüler auf die Verpflichtung nach Satz 2 hinzuweisen. Sofern das positive Testergebnis nach Satz 2 durch ein negatives Testergebnis des aus diesem Grund durchgeführten PCR-Tests nicht bestätigt wird, gilt § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2.(5) Zum Zwecke der Durchführung der Testung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülern und deren Sorgeberechtigten durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname des Schülers,2. Geburtsdatum des Schülers,3. Ergebnis der Testung,4. Name und Vorname der Sorgeberechtigten,5. eine Telefonnummer der Sorgeberechtigten.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(6) Zum Zwecke der Durchführung der Testung nach Absatz 1 Satz 1 ist durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten des getesteten Personals zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. Ergebnis der Testung.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(7) Die personenbezogenen Daten nach den Absätzen 5 und 6 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an das zuständige Gesundheitsamt entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüberhinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.(8) Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig.

§ 28b

Testungen in der Schule und Betretungsverbot

§ 28bTestungen in der Schule und Betretungsverbot(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass die Teilnahme der Schüler am Präsenzunterricht, an der Betreuung im Schulhort oder an der Notbetreuung von der Durchführung einer konkret angebotenen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und deren negativem Testergebnis abhängig gemacht wird. Das Testintervall wird durch das Ministerium festgelegt. Einer Testung nach Satz 1 steht gleich:1. der Nachweis eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis, der nicht älter als 48 Stunden ist, oder2. eine Bescheinigung nach § 9 Abs. 8 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über ein negatives Testergebnis eines durchgeführten Antigenschnelltests, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt.Die Sätze 1 bis 3 gelten für das an der Schule tätige pädagogische Personal entsprechend. Für das sonstige unterstützende Personal nach den §§ 35 und 35a ThürSchulG und alle an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten gelten die Sätze 1 und 2 für die Präsenz in der Schule mit der Maßgabe, dass die Testung außerhalb der Schule und ohne Aufsicht vorgenommen werden kann und die Person versichern muss, dass das Testergebnis negativ ausgefallen ist; Satz 3 findet Anwendung.(2) Im Fall der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann das an der Schule tätige pädagogische Personal, das sich keiner Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 oder 3 unterziehen will, innerhalb des Schulgebäudes für andere Aufgaben, die außerhalb des regulären Präsenzunterrichts von Klassen erledigt werden können, eingesetzt werden, insbesondere zur Aufsicht über Schüler, die sich keiner Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen wollen, bei der Erbringung notwendiger Leistungsnachweise sowie bei den Abschlussprüfungen.(3) Im Fall der Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ist Schülern, die sich keiner Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach Absatz 1 Satz 1 oder 3 unterziehen wollen, die Erbringung der für den Erwerb des angestrebten Abschlusses notwendigen Leistungsnachweise und die Teilnahme an den Abschlussprüfungen in der Schule zu ermöglichen; die Schulen stellen hierzu separat Räumlichkeiten und Aufsichtspersonal zur Verfügung.(4) § 28a Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend.(5) Zum Zwecke der Feststellung eines Ausschlusses von der Testobliegenheit nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 1 Satz 4 oder 5 in Verbindung mit Satz 1 aufgrund einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 oder einer Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist durch die Schulleitung und von dieser beauftragtem Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. ärztliche Feststellung der Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder Vorliegen eines Impfnachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt. Die Speicherung der Daten nach Satz 1 ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig.

§ 12

Belehrung, Erklärung der Personensorgeberechtigten

§ 12 Belehrung, Erklärung der PersonensorgeberechtigtenDie Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Personensorgeberechtigten über die Betretungsverbote sowie die Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausreichend und in geeigneter Weise zu belehren und dies zu dokumentieren. Die Personensorgeberechtigten haben vor Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung eine schriftliche Erklärung über die Belehrung abzugeben. Die Erklärung muss jeweils zu den Stichtagen 15. Oktober 2021 und 15. Januar 2022 erneut abgegeben werden und ist Voraussetzung für die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung.

§ 54

Außerkrafttreten

§ 54 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 20. Februar 2022 außer Kraft.

Eingangsformel ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO

Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 28 und 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 369), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung gilt für1. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,2. sonstige Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),3. staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft,4. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 SGB VIII sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie5. den organisierten Sportbetrieb.Sonstige Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 sind stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Tagesgruppen, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie Internate, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen.(2) Diese Verordnung trifft Regelungen für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und für Angebote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5. Welche Regelungen dieser Verordnung jeweils gelten, ist abhängig vom SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen. Die Regelungen nach Satz 1 werden grundsätzlich unterschieden in1. Regelungen, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und bei der Durchführung der Angebote nach Absatz 1 Nr. 4 und 5 stets gelten (Basisphase),2. Regelungen, die bei Auftreten oder Bekanntwerden einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder bei der Durchführung von Angeboten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 gelten (Situationsphase) und3. Regelungen zu Anordnungen, mit denen das Ministerium in Anlehnung an das landesweite Frühwarnsystem des für das Gesundheitswesen und Soziales zuständigen Ministeriums landesweit oder regional auf ein ansteigendes SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen reagiert oder einem anderweitig bestehenden Bedarf nach verstärktem Infektionsschutz entspricht (Warnphase).Soweit für die Situationsphase oder für die Warnphase keine strengeren Regelungen getroffen sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Basisphase fort.(3) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.(4) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.(5) Im Sinne dieser Verordnung ist1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,2. Jugendliche oder Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junge Volljährige oder junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,5. Elternteil, wer allein oder gemeinsam die Personensorge inne hat.

§ 10

Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3

§ 10 Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3(1) Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 oder der obersten Gesundheitsbehörde zum Infektionsschutz ergehen, erfolgt der Betrieb der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 in der Basisphase in regulärer Art und Weise unter Beachtung der Hygienevorschriften zum Infektionsschutz des Ministeriums und der in dieser Verordnung genannten allgemeinen und auf die Basisphase bezogenen Maßnahmen zum Infektionsschutz. Der Betreuungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG wird gewährleistet; weitergehende bedarfsgerechte Betreuungszeiten nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ThürKigaG sind anzubieten. Der Betreuungsanspruch nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung wird gewährleistet.(2) Der Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird aufrechterhalten. Für den Fall von Einschränkungen des Betreuungsumfangs in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 hat der Träger der stationären Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine ganztägige Betreuung sicherzustellen. Der Träger einer Tagesgruppe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 stellt die Betreuung der jeweils in der Einrichtung betreuten jungen Menschen in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Jugendamt sicher. Das nach § 6 Abs. 2 zu erstellende Konzept muss auch Festlegungen zur Sicherstellung dieser ganztägigen Betreuung enthalten.

§ 11

Luftqualität in Unterrichtsräumen

§ 11 Luftqualität in UnterrichtsräumenAlle Räume, die dem Aufenthalt von Personen dienen, sind mehrmals täglich durch das vollständige Öffnen der Fenster und Türen zu lüften, es sei denn, dass der Luftaustausch durch eine geeignete raumlufttechnische Anlage erfolgt.

§ 12

Zutritt von Eltern und einrichtungsfremden Personen, Pflicht zur Verwendung qualifizierter ...

§ 12 Zutritt von Eltern und einrichtungsfremden Personen, Pflicht zur Verwendung qualifizierter Gesichtsmasken in der BasisphaseEltern und einrichtungsfremde Personen erhalten nach dem Erfüllen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Zutritt zur Einrichtung oder zum Einrichtungsgelände und müssen beim Betreten der Einrichtung und während ihres Aufenthalts in der Einrichtung eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2, 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO verwenden. In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann die Leitung der Einrichtung Ausnahmen von der Verpflichtung, eine qualifizierte Gesichtsmaske nach § 6 Abs. 2, 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu verwenden, zulassen.

§ 13

Mindestabstand

§ 13 Mindestabstand(1) In Kindertageseinrichtungen kann abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf die ständige Wahrung des Mindestabstandes zwischen dem betreuenden Personal und den von ihm zu betreuenden Kindern sowie zwischen den Kindern untereinander verzichtet werden.(2) Innerhalb der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden.

§ 14

Mund-Nasen-Bedeckungen, qualifizierte Gesichtsmasken

§ 14 Mund-Nasen-Bedeckungen, qualifizierte GesichtsmaskenAbweichend von § 2 Abs. 2 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung obliegt es dem Träger der Kindertageseinrichtung im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung, über die Pflicht des Personals zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung im Rahmen der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Konzepte zu entscheiden. Soweit Mund-Nasen-Bedeckungen oder qualifizierte Gesichtsmasken zu verwenden sind, sind diese dem Personal zur Verfügung zu stellen. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann abweichend von § 12 Satz 1 Ausnahmen für die Frühförderung und für in der Einrichtungskonzeption vorgesehene externe Angebote vorsehen.

§ 15

Belehrung, Erklärung der Personensorgeberechtigten

§ 15 Belehrung, Erklärung der PersonensorgeberechtigtenDie Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Personensorgeberechtigten über die Betretungsverbote sowie die Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausreichend und in geeigneter Weise zu belehren und dies zu dokumentieren. Die Personensorgeberechtigten haben vor Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung eine schriftliche Erklärung über die Kenntnisnahme der Belehrung abzugeben. Die Erklärung muss jeweils zu den Stichtagen 15. Oktober 2021 und 15. Januar 2022 erneut abgegeben werden und ist Voraussetzung für die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung.

§ 16

Kindertagespflege

§ 16 KindertagespflegeDie §§ 10, 11 und 13 bis 15 gelten für die Kindertagespflege und für die Jugendämter im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in der Kindertagespflege betreuten Kinder entsprechend.

§ 17

Mund-Nasen-Bedeckungen, qualifizierte Gesichtsmasken und Mindestabstand

§ 17 Mund-Nasen-Bedeckungen, qualifizierte Gesichtsmasken und Mindestabstand(1) Innerhalb des Schulgebäudes sollen,1. Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO und2. Schülerinnen und Schüler ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, das pädagogische Personal, das sonstige unterstützende Personal nach den §§ 35 und 35a ThürSchulG und alle an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 2, 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO verwenden; am Sitzplatz ist während des Unterrichts das Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nicht zwingend erforderlich. Der Sportunterricht, insbesondere der Schwimmunterricht, kann ohne das Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske ausgeübt werden. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.(2) Im Rahmen der Schülerbeförderung findet § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO Anwendung.(3) Sofern keine abweichende Regelung durch das Ministerium oder durch die Schulleitung erfolgt, kann in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden. Für bestimmte Unterrichtsfächer und für bestimmte Unterrichtsformen kann das Ministerium gesonderte Festlegungen zum Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO treffen.

§ 18

Schutzausrüstung für Landesbedienstete

§ 18 Schutzausrüstung für LandesbediensteteFür Landesbedienstete trägt das Land die Kosten der erforderlichen Schutzausrüstung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Corona-ArbSchV. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.

§ 19

Distanzunterricht

§ 19 Distanzunterricht(1) Für Schülerinnen und Schüler, die1. nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 35 von der Teilnahme am Unterricht in der Schule (Präsenzunterricht) befreit sind,2. sich aufgrund einer behördlichen Anordnung in Quarantäne befinden oder für die eine Absonderungspflicht besteht oder3. von der Schließung ihrer Schule aufgrund eines konkreten Infektionsgeschehens auf Anordnung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 betroffen sind,findet Distanzunterricht statt, an dem die Schülerinnen und Schüler verpflichtend teilzunehmen haben.(2) Der Distanzunterricht soll erreichte Lernstände erhalten und neue Lerninhalte vermitteln. Die Schulleitung und die Lehrerinnen und Lehrer tragen die Verantwortung für den Distanzunterricht. Sie stellen insbesondere geeignete Lern- und Arbeitsmaterialien zur Verfügung und gewährleisten eine regelmäßige Kommunikation zwischen Schülerinnen und Schülern, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrern. Der Umfang der Aufgaben und die inhaltlichen Anforderungen orientieren sich am Alter, den individuellen Voraussetzungen und Lernständen der Schülerinnen und Schüler. Die Lehrerinnen und Lehrer gewährleisten eine regelmäßige Erhebung, Einschätzung und Dokumentation der Entwicklungs- und Lernstände der Schülerinnen und Schüler.

§ 2

Zuständigkeiten und Verfahren

§ 2 Zuständigkeiten und Verfahren(1) Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4, insbesondere die Befugnis, aufgrund bestätigter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmte Einrichtungen oder Sportanlagen ganz oder teilweise zu schließen oder bestimmte Angebote ganz oder teilweise zu untersagen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4 und die betroffenen Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen und Träger von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 arbeiten vertrauensvoll zusammen. Schulorganisatorische Maßnahmen obliegen dem Ministerium. Für Allgemeinverfügungen, die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 betreffen, gilt § 25 Abs. 1 und 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.(2) Unbeschadet der Kompetenzen der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann das Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zeitlich befristete regionale oder landesweite Ge- und Verbote anordnen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und gleichzeitig den Betrieb in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Unterbreitung der Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 weitestmöglich aufrechtzuerhalten.(3) Anordnungen auf Grundlage dieser Verordnung sind zu befristen; die Befristung beträgt grundsätzlich vier Wochen und kann verlängert werden.(4) Anordnungen nach Absatz 2 werden auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht.(5) Soweit nicht Abweichendes geregelt ist, obliegt es dem Träger oder der Leitung der Einrichtung vor Ort, die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Regelungen eigenverantwortlich umzusetzen, insbesondere vorgesehene Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen und Entscheidungsspielräume pflichtgemäß wahrzunehmen.

§ 20

Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Eingliederungshilfe, Erbringung sonstiger pflegerischer ...

§ 20 Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Eingliederungshilfe, Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer LeistungenLeistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Leistungen nach § 35a SGB VIII sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Einzelfall im Präsenzunterricht und im Distanzunterricht möglich, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entsprechende Hilfebedarfe bestehen und soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Soweit die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung im Präsenzunterricht und im Distanzunterricht vorliegen, stimmen sich die Schule, der Leistungsträger, der Leistungserbringer und die Eltern der Schülerin oder des Schülers hinsichtlich der Leistungserbringung miteinander ab.

§ 21

Bildungsunterstützende Angebote während der Schulferien

§ 21 Bildungsunterstützende Angebote während der SchulferienÜber die regulären Ferienangebote hinaus sollen in den Schulferien bildungsunterstützende Angebote durchgeführt werden. Organisation und Durchführung verantwortet die Schulleitung nach den räumlichen und personellen Kapazitäten in Abstimmung mit dem jeweiligen Schulträger und im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums. Während der Durchführung der Ferienangebote gelten die allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen.

§ 22

Schulträger und Träger der Schülerbeförderung

§ 22 Schulträger und Träger der SchülerbeförderungDer Schulträger unterstützt die Schulleitung in jeder geeigneten Form, insbesondere bei der erforderlichen Ausstattung der Schulen nach § 11. Der Träger der Schülerbeförderung stellt eine an die jeweilige Infektionsschutzmaßnahme angepasste Schülerbeförderung sowie die für die Erfüllung der räumlichen Hygienemaßnahmen erforderliche Ausstattung sicher.

§ 23

Dokumentations- und Meldepflichten für Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5

§ 23 Dokumentations- und Meldepflichten für Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5(1) Die nach § 7 Satz 3 vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung beinhaltet, dass in geschlossenen Räumen für jede Teilnahme an einem Angebot sowie bei anderen Zusammenkünften mehrerer Personen eine Teilnehmer- oder Anwesenheitsliste zu führen ist. Die betroffenen Personen sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. In den Listen nach Satz 1 sind folgende personenbezogene Daten zu erfassen:1. Name und Vorname,2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,3. Datum, Beginn und Ende der Anwesenheit.Personenbezogene Daten sind1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.(3) Wird der für die Durchführung der Angebote verantwortlichen Person im Sinne des § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer teilnehmenden oder zu betreuenden Person im Angebot bekannt, ist dieser Umstand umgehend der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 zu melden. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.(4) Die Absätze 1 und 2 sowie § 7 Satz 3 gelten nicht für Angebote der offenen Jugendarbeit oder der mobilen Jugendarbeit nach den §§ 11 und 13 SGB VIII, solange während des Angebotes kein Infektionsgeschehen auftritt oder keine Maßnahmen oder Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4, der obersten Gesundheitsbehörde oder des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 angeordnet sind.

§ 24

Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

§ 24 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, werden die Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes und der ambulanten Hilfen zur Erziehungshilfe sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes unter Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzregeln nach ihren konzeptionellen Ausrichtungen durchgeführt. Innerhalb von Angeboten, die in Gruppen oder in Gruppenverbünden stattfinden, kann von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden.

§ 25

Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

§ 25 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5(1) Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, ist der organisierte Sportbetrieb nach Maßgabe dieser Verordnung und unter Abweichung von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erlaubt, wenn ein vereins- und sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept vorliegt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbandes und nach § 6 Abs. 3 richtet. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage bleiben unberührt.(2) Vom Sportbetrieb nach Absatz 1 sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen sowie Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung sowie die nach dem Vereinsrecht notwendigen Zusammenkünfte erfasst.(3) Sportveranstaltungen mit Zuschauern können nach Maßgabe des § 14 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durchgeführt werden.(4) Sofern es für die Durchführung von Sportveranstaltungen mit Zuschauern einer Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bedarf, kann die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4, falls aus infektionsschutzrechtlichen Gründen erforderlich, Auflagen erteilen. Für die Zuschauerbeteiligung sind Infektionsschutzkonzepte nach § 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO erforderlich. Die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 kann in der Erlaubnis bestimmen, dass sie auch für darauffolgende Sportveranstaltungen mit Zuschauern gilt (Dauererlaubnis) unter der Voraussetzung, dass1. diese Folgeveranstaltungen in ihrem inhaltlichen Profil und in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig erlaubten Sportveranstaltung übereinstimmen und2. ein Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 und § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung in die Dauererlaubnis für den Fall aufgenommen wird, dass aufgrund des Inkrafttretens von Warnstufen nach § 25 Abs. 3 ThürsSARS-CoV-2-Ifs-MaßnVO weitergehende infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind.Die Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist zu versagen, wenn die Sportveranstaltung insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu fördern.

§ 26

Handlungserfordernis, Handlungsgrundsatz

§ 26 Handlungserfordernis, Handlungsgrundsatz(1) Tritt bei einer Person, die eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 betreten oder an einem Angebot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 teilgenommen hat, eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf, entscheidet über die Testung weiterer dort betreuter oder anwesender Personen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4. Die Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder das Angebot nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 steht auch Personen offen, die nicht an diesen Testungen teilnehmen.(2) Tritt bei einer Person, die eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 betreten oder an einem Angebot nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 teilgenommen hat, eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf und sind keine anderweitigen Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4, der obersten Gesundheitsbehörde oder des Ministeriums getroffen, prüft die Einrichtungsleitung oder die verantwortliche Person, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalls die Weitergabe der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an einen Dritten innerhalb der Einrichtung oder des Angebotes wahrscheinlich war. Wird dies bejaht, prüft die Einrichtungsleitung oder die verantwortliche Person, inwieweit zusätzlich zu den von der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 angeordneten Maßnahmen weitere Maßnahmen geeignet sind, um in der konkreten Situation vor Ort eine Weiterverbreitung der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu vermeiden, und ergreift diese Maßnahmen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind auf Personen zu beschränken, die Kontakt zu der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, und so zu gestalten, dass der Betrieb weitestmöglich aufrecht erhalten wird. Die Maßnahmen nach Satz 2 sind so lange zu ergreifen, bis die zuletzt aufgetretene bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht mehr vorliegt. Die Maßnahmen können kumulativ oder alternativ ergriffen werden.

§ 27

Zutritt von Eltern und einrichtungsfremden Personen in der Situationsphase

§ 27 Zutritt von Eltern und einrichtungsfremden Personen in der Situationsphase(1) Eltern und einrichtungsfremde Personen erhalten nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 4 Satz 1 in der Situationsphase Zutritt zur Einrichtung oder zum Einrichtungsgelände, nachdem diese Personen1. eine Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO mit einem negativen Testergebnis vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder beauftragten Personen der Einrichtung durchgeführt haben oder2. der Einrichtungsleitunga) ein negatives Testergebnis nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,b) einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oderc) einen Nachweis über die Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in Papierform oder in digitaler Form vorgelegt haben.Satz 1 gilt nicht für das Betreten durch Eltern und einrichtungsfremde Personen, solange der Aufenthalt in der Einrichtung eine Dauer von zehn Minuten nicht überschreitet oder wenn die Gesprächssituation einen ausreichenden Infektionsschutz erlaubt; insbesondere ist für längere Gespräche und Beratungen die ständige Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO zu gewährleisten.(2) § 12 gilt entsprechend.

§ 28

Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für die Kindertagesbetreuung

§ 28 Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für die Kindertagesbetreuung(1) Zu den Maßnahmen, die im Fall des § 26 Abs. 2 in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Vermeidung einer Weiterverbreitung der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergriffen werden sollen, zählen vor allem die folgenden:1. die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen in gleichbleibender Zusammensetzung durch stets dasselbe pädagogische Personal; Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich; Ausflüge der festen Gruppe sind möglich,2. die feste Zuweisung eines separaten, eigenen Raumes,3. die Untersagung des Wechsels der fest zugewiesenen Räume,4. die strikte Trennung und Kontaktvermeidung zwischen unterschiedlichen Gruppen bei gleichzeitiger Nutzung von Gemeinschaftsräumen und Freiflächen.Maßnahmen nach Satz 1 können kumulativ oder alternativ ergriffen werden.(2) Der Träger legt gemeinsam mit der Leitung der Kindertageseinrichtung die organisatorische und fachliche Ausgestaltung des Betreuungsangebotes nach Maßgabe der jeweils aktuellen Hygienevorgaben fest.

§ 29

Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für sonstige Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ...

§ 29 Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für sonstige Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Zu den Maßnahmen, die im Fall des § 26 Abs. 2 in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zur Vermeidung einer Weiterverbreitung der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergriffen werden sollen, zählen vor allem die folgenden:1. die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen oder2. die Gewährung von Beurlaubungen der betreuten jungen Menschen nur im begründeten Ausnahmefall; bei der Entscheidung über die Gewährung von Beurlaubungen ist das Umgangsrecht zu beachten.

§ 3

Geimpfte Personen und genesene Personen

§ 3 Geimpfte Personen und genesene PersonenDie Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung gelten hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen für das in dieser Verordnung geregelte Erfordernis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Der entsprechende Nachweis der Impfung oder der Genesung ist zu führen.

§ 30

Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

§ 30 Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4(1) Im Fall des § 26 Abs. 2 sollen Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen oder in festen Gruppenverbünden, die unterschiedliche Angebote in gleichbleibender Zusammensetzung in Anspruch nehmen, jeweils mit stets demselben Personal stattfinden; Abweichungen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich. Innerhalb dieser Gruppen und Gruppenverbünde kann von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden. Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die als Einzelangebote durchgeführt werden, bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt.(2) Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die der Prävention dienen, sollen nach einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Zusammenhang mit der Durchführung des Angebotes nicht in Präsenz stattfinden.

§ 31

Grundsätzlicher Betrieb von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

§ 31 Grundsätzlicher Betrieb von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5Ungeachtet abweichender Anordnungen durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 oder die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO bleibt organisierter Sport auch im Fall von § 26 Abs. 2 zulässig1. für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,2. in kontaktloser Form und unter ständiger Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO,3. im Rahmen des Trainingsbetriebes von Schülerinnen und Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie4. im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes vona) Profisportvereinen,b) Berufssportlerinnen und Berufssportlern sowiec) Kaderathletinnen und Kaderathleten des Bundes und des Landes der olympischen, paralympischen, deaflympischen und nichtolympischen Sportarten sowie Kaderathletinnen und Kaderathleten des Bundes und des Landes von Special Olympics Deutschland.

§ 32

Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5

§ 32 Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5Zu den Maßnahmen, die im Fall des § 26 Abs. 2 zur Vermeidung einer Weiterverbreitung der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für den organisierten Sportbetrieb ergriffen werden sollen, zählen vor allem die folgenden:1. die Verlagerung des organisierten Sportbetriebes ins Freie,2. die ständige Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durch Begrenzung der Personenzahl und Beschränkung auf Übungs- und Wettkampfformen, bei denen dieser Mindestabstand gewahrt wird,3. die strikte Trennung von Gruppen während der Ausübung des Sportes und in Umkleide- und Gemeinschaftsräumen,4. eine Begrenzung der Anzahl von Begleitpersonen und Zuschauern,5. die Beschränkung des Zutrittes auf Personen, die eine Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder beauftragten Personen der Sportanlage durchgeführt haben, odera) ein negatives Testergebnis nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,b) einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oderc) einen Nachweis über die Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in Papierform oder in digitaler Form vorlegen.

§ 33

Verfahren für die Schulleitung

§ 33 Verfahren für die SchulleitungSofern die Schulleitung im Fall des § 26 Abs. 2 Maßnahmen ergreift, sind diese auf einen Zeitraum von zwei Wochen zu befristen und können verlängert werden. Eine Verlängerung ist dem zuständigen Staatlichen Schulamt zur Genehmigung vorzulegen. Die Maßnahmen sind auf einen möglichst kleinen Personenkreis zu beschränken; § 26 Abs. 2 S. 3 findet Anwendung.

§ 34

Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für den Schulbetrieb

§ 34 Weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen für den Schulbetrieb(1) Im Fall des § 26 Abs. 2 erhält die Schulleitung den Präsenzunterricht weitestmöglich unter Berücksichtigung des Betreuungsanspruchs nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG aufrecht und stellt Distanzunterricht für die Schülerinnen und Schüler nach § 19 Abs. 1 sicher.(2) Zu den Maßnahmen, die im Fall des § 26 Abs. 2 von der Schulleitung zur Vermeidung einer Weiterverbreitung der Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergriffen werden können, zählen vor allem die folgenden:1. die Befreiung von der Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen,2. das Ergreifen von Schutzmaßnahmen für Lehrerinnen und Lehrer, Sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieherinnen und Erzieher, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen und nicht geimpft werden können,3. die Ausweitung der Pflicht zum Verwenden einer Mund- Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 2, 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO für Schülerinnen und Schüler, das pädagogische Personal, das sonstige unterstützende Personal nach den §§ 35 und 35a ThürSchulG und die an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten,4. die Festlegung von versetzten Unterrichts- und Pausenzeiten zur Kontaktvermeidung zwischen Lerngruppen,5. die Wegetrennung soweit die örtlichen Gegebenheiten im Gebäude dies ermöglichen,6. eine eingeschränkte Hortbetreuung während der Schulferien.Bei einer Anordnung von Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 4 oder 6 sich ergebende Änderungen bei der Schülerbeförderung sind vorab mit dem Träger der Schülerbeförderung abzustimmen.

§ 35

Befreiung von der Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler

§ 35 Befreiung von der Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler(1) Hält die Schulleitung Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für geeignet, können Schülerinnen und Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, auf schriftlichen Antrag bei der Schulleitung von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung.(2) Maßgeblich für die Einschätzung des Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im Epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-19*. Mit dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 ist ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unter Berücksichtigung einer gegebenenfalls bereits erfolgten vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 oder einer Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird; das ärztliche Attest nach Halbsatz 1 darf nicht älter als sechs Monate sein.

§ 36

Schutzmaßnahmen für Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher mit Risikomerkmalen

§ 36 Schutzmaßnahmen für Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher mit Risikomerkmalen(1) Hält die Schulleitung Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 für geeignet, setzt diese Lehrerinnen und Lehrer, sonderpädagogische Fachkräfte, Erzieherinnen und Erzieher, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen und die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können, auf deren Anzeige hin nur so im Präsenzunterricht ein, dass der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ständig gewahrt bleibt. Ist ein solcher Einsatz nicht möglich, wird die Lehrkraft im Distanzunterricht eingesetzt.(2) Die von Absatz 1 betroffene Person zeigt der Schulleitung an, dass sie von der Möglichkeit des Ergreifens von Schutzmaßnahmen hinsichtlich des direkten Kontaktes mit Schülergruppen Gebrauch machen will. § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Schulleitung prüft gemeinsam mit der betroffenen Person und unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit alle Möglichkeiten, um die betroffene Person innerhalb der Schule so einzusetzen, dass ein möglichst geringes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Schulen in freier Trägerschaft.

§ 37

Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer ...

§ 37 Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten GesichtsmaskeHält die Schulleitung Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für geeignet, gilt die Pflicht zum Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nicht für Schülerinnen und Schüler im Sportunterricht. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung oder der qualifizierten Gesichtsmaske zu ermöglichen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 38

Eingeschränkte Hortbetreuung während der Schulferien

§ 38 Eingeschränkte Hortbetreuung während der Schulferien(1) Hält die Schulleitung Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 für geeignet, findet während der Schulferien für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe, die für den Besuch eines Schulhortes angemeldet sind, eine eingeschränkte Hortbetreuung von Montag bis Freitag mit einer täglichen Betreuungszeit im Umfang von jeweils sechs bis acht Stunden statt. Hierfür können an Schulhorten und an Ferienhortzentren je nach den räumlichen und personellen Gegebenheiten vor Ort feste Gruppenverbünde mit mehreren Gruppen gebildet werden, in denen sich die Schülerinnen und Schüler variabel aufhalten und bewegen können. Die Gruppen innerhalb der Gruppenverbünde werden durch grundsätzlich stets dasselbe pädagogische Personal betreut; Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Innerhalb dieser Gruppenverbünde kann von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden. Eine Neuzuordnung jeder Art ist auf das Mindestmaß zu beschränken.(2) Hält die Schulleitung Maßnahmen nach § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 für geeignet, findet während der Schulferien in überregionalen und regionalen Förderzentren eine sonderpädagogische Ferienbetreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch grundsätzlich stets dasselbe pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugewiesenen Raum statt. Innerhalb dieser Gruppen kann von der ständigen Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO abgewichen werden.(3) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Schulleitung die eingeschränkte Hortbetreuung während der Schulferien und die Betreuungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt weiter einschränken.

§ 39

Anordnungsbefugnisse des Ministeriums

§ 39 Anordnungsbefugnisse des MinisteriumsBei einem landesweit oder regional ansteigenden SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen oder bei einem anderweitig bestehenden Bedarf nach verstärkten Infektionsschutz kann das Ministerium nach § 2 Abs. 2 insbesondere Maßnahmen nach §§ 27 bis 30, 32 unter Berücksichtigung des § 31 oder nach §§ 34 bis 38 unter Berücksichtigung des § 33 anordnen.

§ 4

Betretungs- und Teilnahmeverbot

§ 4 Betretungs- und Teilnahmeverbot(1) Personen, die positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen. Satz 1 gilt entsprechend für Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung gemäß den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts; die konkreten Symptome werden vom Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde festgelegt, mindestens monatlich aktualisiert und auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Abweichend davon dürfen Beratungsangebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes stets in Anspruch genommen werden, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt.(2) Sind bei Schülerinnen und Schülern oder bei in einer Kindertageseinrichtung, in der Kindertagespflege oder in Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 betreuten Kindern während ihres Aufenthaltes in der jeweiligen Einrichtung oder der Teilnahme am Angebot Symptome nach Absatz 1 Satz 2 erkennbar, muss das betreuende pädagogische Personal sie unverzüglich isolieren und ihre Abholung durch berechtigte Personen veranlassen.(3) Personen, für die die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 aufgrund eines direkten Kontakts zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person Quarantäne angeordnet hat oder für die eine Absonderungspflicht besteht, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Das Betreten von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sind wieder erlaubt für1. positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen nach Absatz 1 Satz 1 frühestens 14 Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit; beruht das positive Testergebnis auf einem Antigenschnelltest, endet das Betretungsverbot bei Nachweis eines negativen Testergebnisses einer molekularbiologischen PCR-Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2,2. Personen mit Symptomen nach Absatz 1 Satz 2 entweder frühestens fünf Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit oder nach Vorlage eines negativen Testergebnisses nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 oder 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des Einrichtungsbesuchs,3. Kontaktpersonen nach Absatz 3 nach Beendigung der Quarantäne.Die Regelungen zu Betretungsverboten nach § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG bleiben unberührt.(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 haben die in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen stets Zutritt zu der Einrichtung, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall ein Abweichen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 zulassen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal besondere Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind. Die Sätze 3 und 4 gelten auch, wenn noch keine Entscheidung der zu ständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 in Bezug auf zu treffende Infektionsschutzmaßnahmen vorliegt.(6) Die Entscheidung über das Betretungs- und Teilnahmeverbot trifft bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 die verantwortliche Person entsprechend § 5 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.

§ 40

Befreiung von der Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler

§ 40 Befreiung von der Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass Schülerinnen und Schüler, die eine Erstimpfung bereits erhalten haben, aber noch nicht über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen, auf schriftlichen Antrag von der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden können. Ein Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO ist vorzulegen. § 35 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2, S. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft die Schulleitung.(2) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass Schülerinnen und Schüler zur Vermeidung einer besonderen Härte im Einzelfall von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden können, wenn ein dem Haushalt der Schülerin oder des Schülers angehöriges Familienmitglied Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 trägt; § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. Ein besonders begründeter Einzelfall liegt vor, wenn glaubhaft gemacht worden ist, dass die Angehörige oder der Angehörige zu einer Risikogruppe gehört, die Schülerin oder der Schüler mit der oder dem Angehörigen in einem räumlich nicht trennbaren Lebensbereich dauerhaft wohnt und sich enge Kontakte zwischen der Schülerin oder dem Schüler einerseits und der oder dem Angehörigen andererseits trotz Einhaltung aller Hygieneregeln nicht vermeiden lassen. § 35 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2, S. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 trifft das Staatliche Schulamt.

§ 41

Verbindliches Testregime für Schülerinnen und Schüler

§ 41 Verbindliches Testregime für Schülerinnen und Schüler(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass die Schulleitung allen Schülerinnen und Schülern zweimal in der Woche Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verbindlich anbieten muss.(2) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass Schülerinnen und Schüler, die weder an den nach Absatz 1 angebotenen Testungen teilnehmen noch nach § 43 von der Teilnahme am verbindlichen Testregime befreit sind,1. ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit Satz 2 und Abs. 4 bis 7 beziehungsweise ab dem vollendeten 16. Lebensjahr eine qualifizierte Gesichtsmaske entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 1, 4 bis 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO innerhalb des Schulgebäudes, im Unterricht und während der Betreuung im Schulhort zu tragen haben und2. während des Präsenzunterrichts und im Schulhort in gesonderten Gruppen betreut werden, die sich nur aus diesen Schülerinnen und Schülern zusammensetzen, es sei denn die konkreten räumlichen und personellen Gegebenheiten an der Schule schließen ein solches Vorgehen im Einzelfall aus.(3) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass alle Schülerinnen und Schüler, die nicht nach § 43 von der Teilnahme am verbindlichen Testregime befreit sind, sich in der Schule unter Aufsicht mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen müssen, wenn ihnen ein konkretes Testangebot unterbreitet wird. Für Schülerinnen und Schüler, die nicht an den Testungen nach Satz 1 teilnehmen, besteht die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach Absatz 2 Nr. 1; ihre Beschulung und Betreuung erfolgt nach den Vorgaben nach Absatz 2 Nr. 2. Bei minderjährigen Schülerinnen und Schülern haben die Eltern für die Erfüllung der nach Satz 1 und 2 angeordneten Verpflichtungen zu sorgen.

§ 42

Verbindliches Testregime für das Personal

§ 42 Verbindliches Testregime für das Personal(1) Das Ministerium gewährleistet als Arbeitgeber und Dienstherr das nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV bundesrechtlich vorgesehene Testangebot an das Personal der staatlichen Schulen.(2) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass die an der Schule tätigen Lehrkräfte, das sonstige pädagogische Personal, das unterstützende Personal nach den §§ 35 und 35a ThürSchulG und alle an der Schule tätigen Personen mit unmittelbarem Kontakt zu anderen Beteiligten sich in der Schule mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen müssen, wenn ihnen ein konkretes Testangebot unterbreitet wird. Personal, das sich keiner Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterzieht, wird innerhalb des Schulgebäudes für andere Aufgaben, die außerhalb des regulären Präsenzunterrichts von Klassen erledigt werden können, zur Unterrichtung und Betreuung von Schülerinnen und Schülern nach § 41 Abs. 2 Nr. 2, bei der Erbringung notwendiger Leistungsnachweise sowie bei den Abschlussprüfungen eingesetzt.

§ 43

Befreiung vom Testregime in der Schule

§ 43 Befreiung vom Testregime in der Schule(1) Einer Testung nach §§ 41 und 42 steht gleich1. der Nachweis eines negativen Testergebnisses nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt (Schnelltest),2. der Nachweis eines negativen Testergebnisses nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt (PCR-Test),3. ein Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO über das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2,4. ein Nachweis über die Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO von einer mindestens 28 Tage und nicht länger als sechs Monate zurückliegenden Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.(2) Schülerinnen und Schüler sowie Personal, die1. einen Nachweis nach Abs. 1 führen können,2. aufgrund tatsächlicher Umstände an einer Teilnahme an den nach § 41 Abs. 3 oder § 42 Abs. 2 angeordneten Testungen gehindert sind, oder3. die asymptomatisch sind und das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,sind von der Teilnahme am verbindlichen Testregime nach §§ 41 und 42 befreit.(3) Der Nachweis nach Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 (Schnelltest oder PCR-Test) ist der Schulleitung jeweils am Tag der in ihrer Schule vorgesehenen Testungen vor Beginn des Präsenzunterrichts oder vor der Betreuung im Schulhort vorzulegen. Wer die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erfüllt (Impfung, Genesung), hat der Schulleitung den entsprechenden Nachweis innerhalb von einer Woche nach der ersten Testaufforderung vorzulegen.(4) Zum Zwecke der Feststellung einer Befreiung vom verbindlichen Testregime nach Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ist durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. ärztliche Feststellung der Genesung nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder Vorliegen eines Impfnachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt. Die Speicherung der Daten nach Satz 1 ist für die Dauer von sechs Monaten zulässig.

§ 44

Verfahren bei Testungen in der Schule

§ 44 Verfahren bei Testungen in der Schule(1) Das pädagogische Personal beaufsichtigt die Schülerinnen und Schüler bei der Durchführung der Testung nach § 41, die mittels eines Selbsttests im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO durchgeführt wird. Selbsttests sind unter Beachtung der Anwendungshinweise und mit besonderer Sorgfalt und Umsicht durchzuführen.(2) Die Schulen stellen den Schülerinnen und Schülern, die am verbindlichen Testregime in der Schule teilnehmen, auf Verlangen eine Bescheinigung über die Teilnahme aus.(3) Schülerinnen und Schüler, deren Testung nach § 41 Abs. 1 oder 3 ein positives Testergebnis aufweist, sind durch das betreuende pädagogische Personal unverzüglich zu isolieren; für minderjährige Schülerinnen und Schüler ist die Abholung durch berechtigte Personen unverzüglich zu veranlassen. Soweit eine durchgeführte Testung nach § 41 Abs. 1 oder 3 oder nach § 42 ein positives Testergebnis ausweist, besteht für die getestete Person die Verpflichtung, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. Die Schulleitung oder die von ihr beauftragten Personen sind verpflichtet, die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler auf die Verpflichtung nach Satz 2 hinzuweisen. Sofern das positive Testergebnis nach Satz 2 durch ein negatives Testergebnis des aus diesem Grund durchgeführten PCR-Tests nicht bestätigt wird, gilt § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2.(4) Zum Zwecke der Durchführung der Testung nach § 41 Abs. 1 oder 3 ist die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern und deren Eltern durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule zulässig:1. Name und Vorname der Schülerin oder des Schülers,2. Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers,3. Ergebnis der Testung,4. Name und Vorname der Eltern,5. eine Telefonnummer der Eltern.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(5) Zum Zwecke der Durchführung der Testung nach § 42 ist durch die Schulleitung und durch das von dieser beauftragte Personal der Schule die Verarbeitung folgender personenbezogener Daten des getesteten Personals zulässig:1. Name und Vorname,2. Geburtsdatum,3. Ergebnis der Testung.Die Datenverarbeitung nach § 9 IfSG bleibt unberührt.(6) Die personenbezogenen Daten nach den Absätzen 4 und 5 dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Im Fall eines positiven Testergebnisses erfolgt eine Meldung der Schulleitung an das zuständige Gesundheitsamt entsprechend den Vorgaben nach den §§ 8 und 9 IfSG. Darüber hinausgehende Übermittlungen dieser Daten an Stellen außerhalb der jeweiligen Schule sind nicht zulässig.(7) Die Speicherung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Testung nach § 41 Abs. 1 oder 3 oder nach § 42 in analoger oder digitaler Form in der Schule ist unter Beachtung der Vorgaben des Artikels 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) im Fall eines positiven Testergebnisses für die Dauer von vier Wochen und im Fall eines negativen Testergebnisses für die Dauer von einer Woche zulässig. Die anonymisierte Speicherung positiver und negativer Testergebnisse zu statistischen Zwecken ist zulässig.

§ 45

Testpflicht bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

§ 45 Testpflicht bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass Teilnehmende an Angeboten und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb vor Betreten der jeweiligen Einrichtung oder vor der Teilnahme an einem Angebot ein negatives Testergebnis nach § 10 Abs. 1 oder 3 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen müssen. § 43 gilt entsprechend.

§ 46

Organisierter Sport in der Warnphase

§ 46 Organisierter Sport in der Warnphase(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass eine Person am organisierten Sportbetrieb in geschlossenen Räumen nur teilnehmen darf, wenn sie1. eine Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO mit negativen Testergebnis vor Ort und unter Beobachtung von Mitarbeitern oder beauftragten Personen der Sportanlage durchgeführt hat oder2. der verantwortlichen Persona) ein negatives Testergebnis nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder nach einer Testung nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO, die nicht länger als 48 Stunden zurückliegt,b) einen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oderc) einen Nachweis über die Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in Papierform oder in digitaler Form vorlegt.(2) Das Ministerium kann die Anordnung nach Abs. 1 ausweitena) auf die Teilnahme an Sportarten oder Disziplinen, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, auch außerhalb geschlossener Räume oderb) auf den gesamten organisierten Sport innerhalb oder außerhalb geschlossener Räume.(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs. Absatz 1 Nr. 1, Nr. 2a) gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig an den schulischen Testungen teilnehmen.

§ 47

Ordnungswidrigkeiten

§ 47 OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich1. als bußgeldrechtlich verantwortliche Schülerin oder bußgeldrechtlich verantwortlicher Schüler der Anordnung nach § 41 Abs. 3 S. 2 nicht nachkommt oder2. als Elternteil eines bußgeldrechtlich nicht verantwortlichen Kindes im Falle der Anordnung nach § 41 Abs. 3 S. 2 nicht für die Erfüllung dieser Verpflichtung sorgt.

§ 48

Einschränkung von Grundrechten

§ 48 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 49

Gleichstellungsbestimmung

§ 49 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils auch für Personen, die mit der Angabe „divers“ oder ohne eine Angabe des Geschlechts in das Geburtenregister eingetragen sind.

§ 5

Einschränkung des Betreuungsumfangs

§ 5 Einschränkung des BetreuungsumfangsDer Anspruch der Kinder auf Betreuung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG und der Schülerinnen und Schüler auf Betreuung und Förderung nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung kann durch Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung eingeschränkt werden. Art und Umfang der aufgrund dieser Maßnahmen eingeschränkten Betreuung legen der Träger oder die Leitung der Einrichtung vor Ort unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen und personellen Kapazitäten fest.

§ 50

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 50 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 4. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 20. Februar 2022 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten nach Satz 1 tritt die Thüringer Verordnung über die Infektionsschutzregeln zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Kindertageseinrichtungen, der weiteren Jugendhilfe, Schulen und für den Sportbetrieb vom 13. Februar 2021 (GVBl. S. 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 369), außer Kraft. Dessen ungeachtet werden die Ge- und Verbote, die sich unmittelbar aus dieser Verordnung ergeben, regelmäßig daraufhin überprüft, ob sie noch verhältnismäßig sind.

§ 6

Hygieneplan und Infektionsschutzkonzept

§ 6 Hygieneplan und Infektionsschutzkonzept(1) Für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist in Verantwortung der Leitung der Einrichtung der nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 IfSG vorliegende Hygieneplan an die jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und die aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich anzupassen. Dieser Hygieneplan umfasst auch ein Infektionsschutzkonzept im Sinne des § 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.(2) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind verpflichtet, ein Konzept zu erstellen, das festlegt, wie der Betrieb nach dem Auftreten einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Einrichtung oder nach einem Wechsel in die Warnphase erfolgen soll. In diesem Konzept sind insbesondere Festlegungen zum Personaleinsatz, zu Räumlichkeiten und zur Kontaktminimierung zu treffen.(3) Für die Unterbreitung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts im Sinne des § 5 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO unter Beachtung der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und der aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich erforderlich.(4) Der Hygieneplan und das Infektionsschutzkonzept nach den Absätzen 1 bis 3 sind regelmäßig zu aktualisieren, auf Verlangen der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzulegen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 7

Kontaktnachverfolgung, Kontaktmanagement

§ 7 Kontaktnachverfolgung, KontaktmanagementIn den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und bei der Unterbreitung der Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 findet ein Kontaktmanagement statt. Vorrangig sollen, um die Infektionsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verringern, alle Möglichkeiten zur Kontaktvermeidung ergriffen werden, soweit diese zumutbar sind und den Betrieb nicht einschränken. Darüber hinaus müssen alle relevanten Kontakte zuverlässig und umfassend dokumentiert werden, um eine Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen.

§ 8

Infektionsmonitoring

§ 8 Infektionsmonitoring(1) Bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von Personal und jungen Menschen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind, unbeschadet der unverzüglichen Kontaktaufnahme mit der zuständen Behörde nach § 1 Abs. 4, dem Ministerium als Besonderes Vorkommnis umgehend zu melden.(2) Die Meldung nach Absatz 1 umfasst1. zu statistischen Zwecken anonymisierte Angaben zu der betroffenen Person oder mehreren betroffenen Personen,2. die ergriffenen Maßnahmen in der Einrichtung,3. eine Einschätzung, ob die Infektion innerhalb oder außerhalb der jeweiligen Einrichtung erfolgt ist, sowie4. die Information über die Betreuung oder Beschulung von Geschwistern in dieser Einrichtung oder, soweit bekannt, anderen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.(3) Die Schulen halten für die Meldung nach Absatz 1 den Dienstweg ein. Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gibt die Meldung unverzüglich gegenüber dem Träger ab; dieser leitet sie an das Ministerium sowie an das jeweils örtlich zuständige Jugendamt weiter. Kindertagespflegepersonen melden direkt an das Ministerium und informieren das jeweils örtlich zuständige Jugendamt parallel.

§ 9

Melde- und Dokumentationspflichten

§ 9 Melde- und Dokumentationspflichten(1) Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljährigen Schülerinnen und Schüler oder betreuten jungen Volljährigen sind verpflichtet, diese Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn sie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Die Eltern minderjähriger Kinder, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschult oder betreut werden, sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten.(2) Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Kenntnis über eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer Person in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpflichtet, die entsprechenden Angaben nach § 8 weiterzugeben. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.(3) Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat sicherzustellen, dass Infektionsketten lückenlos zurückverfolgt werden können. Zu erfassen sind insbesondere die Zusammensetzung der Gruppen, sofern in der Einrichtung eine Betreuung in festen Gruppen erfolgt, das in der jeweiligen Gruppe tätige pädagogische Personal und der Kontakt zu anderem Personal der Einrichtung sowie weiteren einrichtungsfremden Personen. Weiterhin sind Personen, die sich länger als zehn Minuten in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 aufhalten, zu Zwecken der Kontaktnachverfolgung schriftlich zu erfassen. In den Schulen sind Sitzpläne anzufertigen; dies gilt auch in allen übrigen Einrichtungen und bei allen übrigen Angeboten, soweit nach Art der Einrichtung oder des Angebotes möglich.(4) Für den Zutritt in das jeweilige Einrichtungsgebäude oder auf das jeweilige Einrichtungsgelände müssen sich Eltern und einrichtungsfremde Personen bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 namentlich anmelden sowie eine schriftliche Erklärung zur Erreichbarkeit und darüber, dass bei ihnen keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorliegen, abgeben. Die Entscheidung über den Zutritt trifft die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.(5) Sofern personenbezogene Daten zur Gewährleistung einer Kontaktnachverfolgung nach dieser Verordnung in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gesondert erhoben werden, sind diese1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten.Die zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

§ 1

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung gilt für1. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,2. sonstige Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),3. staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft,4. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 SGB VIII sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie5. den organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen.Sonstige Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 sind stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Tagesgruppen, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie Internate, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen.(2) Diese Verordnung trifft Regelungen, die abhängig von dem jeweiligen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Angebote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 gelten.(3) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.(4) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 Thür-IfSGZustVO.(5) Im Sinne dieser Verordnung ist1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist.(6) Die in dieser Verordnung enthaltenen Regelungen, die abhängig von dem jeweiligen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen sind, werden grundsätzlich unterschieden in1. den Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz während der Phase „Grün“,2. den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz während der Phase „Gelb“ und3. die Schließung von Einrichtungen oder Sportanlagen, Anordnung besonderer Schutzmaßnahmen für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und infektionsschutzrechtliche Untersagung von Angeboten während der Phase „Rot“.Ein eingeschränkter Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz kann in Abhängigkeit von Ort und Umfang des Infektionsgeschehens für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 unterschiedliche Ausprägungen annehmen. In Phase:1. „Gelb I“ sind auf Anordnung des Ministeriums das pädagogische Personal staatlicher Schulen und Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, von der Präsenzpflicht befreit,2. „Gelb II“ gelten auf Anordnung des Ministeriums einrichtungsbezogene, regionale oder landesweite Maßnahmen, die zu einer Einschränkung des Betreuungsumfangs in den Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 sowie des Umfangs des Unterrichts in der Schule (Präsenzunterricht) führen können,3. „Gelb III“ ergreift die betroffene Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 Maßnahmen für den Fall, dass eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der Einrichtung bestätigt wird.

§ 10

Mindestabstand

§ 10 MindestabstandIn Kindertageseinrichtungen kann abweichend von § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO auf die Einhaltung des Mindestabstands zwischen dem betreuenden Personal und den von ihm zu betreuenden Kindern sowie zwischen den Kindern untereinander verzichtet werden.

§ 11

Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmasken

§ 11 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte GesichtsmaskenAbweichend von § 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung obliegt es dem Träger der Kindertageseinrichtung im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung, über die Pflicht des Personals zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung im Rahmen der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Konzepte zu entscheiden. Soweit Mund-Nasen-Bedeckungen zu verwenden sind, sind diese dem Personal zur Verfügung zu stellen. Eltern und einrichtungsfremde Personen sind beim Betreten der Kindertageseinrichtung verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung (3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO) vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann abweichend von Satz 3 Ausnahmen für die Frühförderung und für in der Einrichtungskonzeption vorgesehene externe Angebote vorsehen.

§ 12

Belehrung, Erklärung der Personensorgeberechtigten

§ 12 Belehrung, Erklärung der PersonensorgeberechtigtenDie Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Personensorgeberechtigten über die Betretungsverbote sowie die Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausreichend und in geeigneter Weise zu belehren und dies zu dokumentieren. Die Personensorgeberechtigten haben vor Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung eine schriftliche Erklärung über die Belehrung abzugeben. Die Erklärung muss jeweils zu den Stichtagen 15. April 2021 und 15. Juli 2021 erneut abgegeben werden und ist Voraussetzung für die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung.

§ 13

Kindertagespflege

§ 13 KindertagespflegeDie §§ 10 bis 12, 14 und 18 Abs. 3 gelten für die Kindertagespflege und für die Jugendämter im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in der Kindertagespflege betreuten Kinder entsprechend.

§ 14

Betrieb der Kindertageseinrichtungen während der Phase „Grün"

§ 14 Betrieb der Kindertageseinrichtungen während der Phase „Grün“Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, erfolgt der Betrieb der Kindertageseinrichtungen im Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz in regulärer Art und Weise unter Beachtung der im Hygieneplan des Ministeriums und in dieser Verordnung genannten primären Maßnahmen zum Infektionsschutz. Der Betreuungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG wird gewährleistet.

§ 15

Eingeschränkter Regelbetrieb der Kindertageseinrichtungen während der Phase „Gelb II"

§ 15 Eingeschränkter Regelbetrieb der Kindertageseinrichtungen während der Phase „Gelb II“Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass bestimmte Kindertageseinrichtungen befristet in einen eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechseln. Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt in eingeschränkter Form unter Beachtung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3 und den §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sowie des jeweils aktuellen Hygieneplans für den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz des Ministeriums. Der Betreuungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG ist eingeschränkt.

§ 16

Betreuungsumfang während der Phase „Gelb II"

§ 16 Betreuungsumfang während der Phase „Gelb II“(1) Im eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz halten die Kindertageseinrichtungen ein verlässliches Angebot für die Bildung, Erziehung und Betreuung vor, das im Rahmen der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag eine tägliche Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden umfasst; eine tägliche Betreuungszeit von mindestens acht Stunden ist anzustreben.(2) Die Träger legen gemeinsam mit den Leitungen der Kindertageseinrichtungen die organisatorische und fachliche Ausgestaltung des Betreuungsangebots nach Maßgabe der jeweils aktuellen Hygienevorgaben fest.(3) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Leitung der Kindertageseinrichtung die Betreuungszeiten nach Absatz 1 Halbsatz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlich zuständigen Jugendamt weiter einschränken. Dem Ministerium ist eine Unterschreitung der Betreuungszeit nach Absatz 1 Halbsatz 1 anzuzeigen.

§ 17

Gruppenbildung und Betreuungssettings während der Phase „Gelb II"

§ 17 Gruppenbildung und Betreuungssettings während der Phase „Gelb II“Im eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz hat die Leitung der Kindertageseinrichtung sicherzustellen, dass die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen, die in gleichbleibender Zusammensetzung betreut werden, stattfindet. Die Betreuung erfolgt durch stets dasselbe pädagogische Personal. Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

§ 18

Nutzung der Räume und Freiflächen sowie Aufenthalte im öffentlichen Raum während der Phase ...

§ 18 Nutzung der Räume und Freiflächen sowie Aufenthalte im öffentlichen Raum während der Phase „Gelb II“(1) Jeder Gruppe ist ein separater, eigener Raum fest zuzuweisen, der nicht anderweitig genutzt werden darf. Die Räume sind nach den in dem für den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz vorgesehenen Hygieneplan des Ministeriums getroffenen Festlegungen auszustatten und herzurichten. Ein Wechsel der Räume ist nur aus wichtigem Grund und nach gründlicher Reinigung nach Hygieneplan gestattet. Bei Bedarf können Outdoor- und Waldgruppen gebildet werden.(2) Gemeinschaftsräume und Freiflächen können gleichzeitig genutzt werden, sofern eine strikte Trennung und Kontaktvermeidung zwischen unterschiedlichen Gruppen gewährleistet werden kann.(3) Ausflüge im Kreis der Gruppe nach § 17 sind möglich.

§ 19

Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb II"

§ 19 Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb II“In Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gilt für den Zeitraum des eingeschränkten Regelbetriebs unter erhöhtem Infektionsschutz eine strenge Beachtung des Gebots der Kontaktminimierung. Gestattet ist das Betreten durch Eltern und einrichtungsfremde Personen nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 zum Zweck der Ausübung der Personensorge und der Eingewöhnung nach Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Angebote externer Dienstleister in den Kindertageseinrichtungen, insbesondere Musik- und Sportangebote, sind untersagt. Hat ein betreutes Kind Anspruch auf Leistungen der Frühförderung nach den §§ 46 oder 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), darf diese Leistung auch in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung erfolgen, sofern ein separater Raum zur Verfügung steht. Auszubildenden, Schülern und Studierenden, die im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung ein in der jeweiligen Ausbildungs- oder Studienordnung verpflichtend vorgegebenes mindestens zweiwöchiges Praktikum absolvieren müssen, ist der Zutritt gestattet. Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat sicherzustellen, dass der Aufenthalt von Wirtschaftspersonal wie Reinigungsdiensten, Lieferanten oder Handwerkern auf ein Mindestmaß entsprechend des notwendigen Hygieneaufwands beschränkt wird und entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden.

§ 19a

Reaktion vor Ort während der Phase „Gelb III"

§ 19a Reaktion vor Ort während der Phase „Gelb III“Tritt in einer Einrichtung eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf und treten infolgedessen Personalengpässe auf, gewährleistet der Träger der Kindertageseinrichtung unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz in weitestmöglichem Umfang.

§ 2

Zuständigkeiten und Verfahren

§ 2 Zuständigkeiten und Verfahren(1) Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4, insbesondere die Befugnis, aufgrund bestätigter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmte Einrichtungen oder Sportanlagen ganz oder teilweise zu schließen oder bestimmte Angebote ganz oder teilweise zu untersagen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4 sind gehalten, mit betroffenen Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen und Trägern von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zusammenzuarbeiten. Schulorganisatorische Maßnahmen obliegen dem Ministerium. Für Allgemeinverfügungen, die Einrichtungen und Angebote nach § 1 Abs. 1 betreffen, gilt § 13 Abs. 2 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung.(2) Unbeschadet der Kompetenzen der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Satz 1 kann das Ministerium im Benehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde zeitlich befristete regionale oder landesweite Ge- und Verbote mit Ausnahme von Schließungen anordnen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen und gleichzeitig den Betrieb in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Unterbreitung der Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 weitestmöglich aufrechtzuerhalten.(3) Eine landesweite, zeitlich befristete Schließung von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird von der obersten Gesundheitsbehörde und dem Ministerium durch Rechtsverordnung geregelt.(4) Anordnungen auf Grundlage dieser Verordnung sind zu befristen; die Befristung beträgt grundsätzlich vier Wochen und kann verlängert werden. Ge- und Verbote, die sich unmittelbar aus dieser Verordnung ergeben, sind regelmäßig und spätestens drei Monate nach Inkrafttreten der Verordnung daraufhin zu überprüfen, ob sie noch verhältnismäßig sind.(5) Anordnungen nach Absatz 2 und Schließungen nach Absatz 3 werden auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht.(6) Soweit nicht Abweichendes geregelt ist, obliegt es den Trägern oder der Leitung der Einrichtung vor Ort, die in Anwendung dieser Verordnung getroffenen Regelungen eigenverantwortlich umzusetzen, insbesondere vorgesehene Entscheidungen pflichtgemäß zu treffen und Ermessenspielräume pflichtgemäß wahrzunehmen.

§ 20

Notbetreuung während der Phase „Rot"

§ 20 Notbetreuung während der Phase „Rot“(1) Wird präventiv eine Kindertageseinrichtung geschlossen, wird eine Notbetreuung unter Beachtung des Hygieneplans des Ministeriums und der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zum Infektionsschutz eingerichtet.(2) Die Notbetreuung erfolgt in festen und möglichst kleinen Gruppen, die in jeweils dem einer Gruppe fest zugeordneten Raum grundsätzlich von immer demselben pädagogischen Personal betreut werden. § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.(3) Zugang zur Notbetreuung haben stets Kinder,1. deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,2. deren Betreuung aufgrund eines besonderen Förderbedarfs nach § 8 ThürKigaG erforderlich ist oder3. soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann.(4) In der Entscheidung über die präventive Schließung von Kindertageseinrichtungen nach Absatz 1 kann auch festgelegt werden, dass Kindern Zugang zur Notbetreuung angeboten wird, wenn ein Personensorgeberechtigter1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und3. dieser Personensorgeberechtigtea) zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichenaa) Bildung und Erziehung,bb) Kinder- und Jugendhilfe,cc) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,dd) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,ee) Informationstechnik und Telekommunikation,ff) Medien,gg) Transport und Verkehr,hh) Banken und Finanzwesen,ii) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, b) infolge einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit von einer Kündigung oder einem unzumutbaren Verdienstausfall bedroht wäre oderc) als Schüler, Auszubildender oder Studierender notwendige Prüfungen und Praktika abzulegen oder prüfungsvorbereitend am Präsenzunterricht teilzunehmen hat.(5) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Leitung der Einrichtung oder das für das Kind örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 3 oder Absatz 4 vorliegen, bewertet die Leitung der Einrichtung. Als Nachweis für die arbeitsplatz- oder ausbildungsbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 4 Nr. 1 und 3 Buchst. a oder c genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 4 sind von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Leitung der Einrichtung formlos glaubhaft zu machen.(6) Wird eine Einrichtung aufgrund von mindestens einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 geschlossen, findet abweichend von den Absätzen 1 bis 5 keine Notbetreuung statt. Satz 1 gilt bei Schließung eines Einrichtungsteils oder einer Gruppe nur für die jeweils betroffenen Kinder aus diesem Einrichtungsteil oder der Gruppe entsprechend.

§ 21

Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Rot"

§ 21 Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Rot“Das Betreten durch Eltern und einrichtungsfremde Personen ist im Fall einer Schließung nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 zum Zweck der Ausübung der Personensorge und der Eingewöhnung nach Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtung gestattet. § 19 Satz 3 bis 6 findet Anwendung.

§ 22

Mindestabstand

§ 22 MindestabstandInnerhalb der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden.

§ 23

Ganztägige Betreuung

§ 23 Ganztägige BetreuungFür den Fall des eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 hat der Träger der stationären Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine ganztägige Betreuung sicherzustellen. Der Träger einer Tagesgruppe stellt die Betreuung in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Jugendamt sicher. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall der Schließung der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, in denen der junge Mensch betreut oder beschult wird. Das nach § 9 zu erstellende Konzept muss auch Festlegungen zur Sicherstellung dieser ganztägigen Betreuung enthalten.

§ 24

Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 während der Phase „Grün"

§ 24 Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 während der Phase „Grün“Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, erfolgt der Betrieb der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 im Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz in regulärer Art und Weise unter Beachtung primärer Infektionsschutzmaßnahmen, die im jeweiligen Hygieneplan nach § 4 Abs. 1 und 3 vorgesehen sind.

§ 25

Einschränkung des Betriebs während der Phase „Gelb"

§ 25 Einschränkung des Betriebs während der Phase „Gelb“(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass bestimmte Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 befristet in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechseln. Soweit eine Anordnung nach Satz 1 erfolgt, findet die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt; Abweichungen hiervon sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.(2) Eine Beurlaubung eines betreuten jungen Menschen ist nur im begründeten Ausnahmefall zulässig. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Beurlaubungen ist das Umgangsrecht zu beachten.

§ 26

Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb"

§ 26 Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb“In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist in dem Zeitraum des eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz das Betreten durch Eltern und einrichtungsfremde Personen nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 zum Zweck der Ausübung des Umgangsrechts gestattet. Praktikanten ist zum Zweck der Ausbildung oder im Rahmen eines sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Studiums das Betreten der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu gestatten, sofern diese sich bereits in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und einen entsprechenden staatlich anerkannten Abschluss anstreben.

§ 27

Betreuung im Zeitraum einer angeordneten Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG während ...

§ 27 Betreuung im Zeitraum einer angeordneten Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG während der Phase „Rot“(1) Im Fall der Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 ist sicherzustellen, dass die jungen Menschen in der jeweiligen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter betreut werden können. Die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 hat jeweils das Landesjugendamt, das örtlich zuständige Jugendamt und, soweit betroffen, das örtlich zuständige Sozialamt zu informieren.(2) Im Fall der Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, von denen Tagesgruppen oder Internate nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betroffen sind, ist eine Notbetreuung in Ausnahmefällen möglich, insbesondere aus Gründen des Kinderschutzes.

§ 28

Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Rot"

§ 28 Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Rot“In Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist im Fall der Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG Eltern und einrichtungsfremden Personen nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und nach Absprache mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung zum Zweck der Ausübung des Umgangsrechts das Betreten gestattet, wenn der Umgang im Einzelfall nicht anders gewährt werden kann. Praktikanten, die das Praktikum in der Einrichtung bereits begonnen haben, ist zum Zweck der Ausbildung oder im Rahmen eines sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Studiums das Betreten der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu gestatten.

§ 29

Häusliches Lernen

§ 29 Häusliches Lernen(1) Für alle Schüler, die1. nach §§ 35, 36 Abs. 3 oder 4 von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit sind,2. aufgrund schulorganisatorischer Maßnahmen zur ständigen Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können oder3. von der Schließung ihrer Schule betroffen sind, findet häusliches Lernen statt.(2) Das häusliche Lernen soll erreichte Lernstände erhalten und neue Lerninhalte vermitteln. Die Schulleitung und die Lehrer tragen die Verantwortung für das häusliche Lernen. Sie stellen insbesondere geeignete Lern- und Arbeitsmaterialien zur Verfügung und gewährleisten eine regelmäßige Kommunikation zwischen Schülern, Eltern und Lehrern. Der Umfang der Aufgaben und die inhaltlichen Anforderungen orientieren sich am Alter, den individuellen Voraussetzungen und Lernständen der Schüler. Die Lehrer gewährleisten eine regelmäßige Erhebung, Einschätzung und Dokumentation der Entwicklungs- und Lernstände der Schüler.(3) Unabhängig von den Stundenplänen im Präsenzunterricht setzt die Schulleitung für das häusliche Lernen vorrangig Lehrer ein, die nach § 36 Abs. 1 und 2 aufgrund eines ärztlichen Attests von der Pflicht befreit sind, Präsenzunterricht in Gruppen zu erteilen. Diese Lehrer übernehmen Anteile des häuslichen Lernens von in Präsenz unterrichtenden Lehrern oder unterstützen sie in einzelnen Punkten.

§ 29a

Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Eingliederungshilfe, Erbringung sonstiger pflegerischer ...

§ 29a Leistungen zur Teilhabe an Bildung, Eingliederungshilfe, Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer LeistungenLeistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 SGB IX, Leistungen nach § 35a SGB VIII sowie die Erbringung sonstiger pflegerischer oder therapeutischer Leistungen sind in angepasster Form im Einzelfall im Rahmen der Phase „Gelb“, der Phase „Rot“ und im häuslichen Lernen möglich, sofern die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind, entsprechende Hilfebedarfe bestehen und soweit ausschließlich Leistungen außerhalb des pädagogischen Kernbereichs erbracht werden. Soweit die Voraussetzungen für eine Leistungserbringung im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz oder im häuslichen Lernen vorliegen, stimmen sich die Schule, der Leistungsträger, der Leistungserbringer und die Eltern des Schülers hinsichtlich der Leistungserbringung miteinander ab.

§ 3

Betretungs- und Teilnahmeverbot

§ 3 Betretungs- und Teilnahmeverbot(1) Personen, die positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen. Satz 1 gilt entsprechend für Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung gemäß den aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts; die konkreten Symptome werden vom Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde festgelegt, mindestens monatlich aktualisiert und auf der Internetseite des Ministeriums veröffentlicht. Abweichend davon dürfen Beratungsangebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes stets in Anspruch genommen werden, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt.(2) Sind bei Schülern oder in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreuten Kindern während ihres Aufenthaltes in der jeweiligen Einrichtung Symptome nach Absatz 1 Satz 2 erkennbar, muss das betreuende pädagogische Personal sie unverzüglich isolieren und ihre Abholung durch berechtigte Personen veranlassen.(3) Personen, die direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten und daher als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.(4) Das Betreten von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 sind wieder erlaubt für1. positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen nach Absatz 1 Satz 1 frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit; beruht das positive Testergebnis auf einem Antigenschnelltest, endet das Betretungsverbot bei Nachweis eines negativen Testergebnisses einer molekularbiologischen PCR-Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2;2. Personen mit Symptomen nach Absatz 1 Satz 2 frühestens fünf Tage nach Symptombeginn und mindestens 48 Stunden nach Symptomfreiheit,3. Kontaktpersonen nach Absatz 3 Satz 1 frühestens 14 Tage nach letztmaligem direkten Kontakt zur infizierten Person; dieser Zeitraum kann auf zehn Tage verkürzt werden, wenn ein frühestens am zehnten Tag durchgeführter Test auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 negativ ausfällt.Die Regelungen zu Betretungsverboten nach § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG bleiben unberührt.(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 haben die in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen stets Zutritt zu der Einrichtung, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall ein Abweichen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 3 zulassen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal besondere Infektionsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind. Satz 3 und 4 gilt auch, wenn noch keine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 in Bezug auf zu treffende Infektionsschutzmaßnahmen vorliegt.(6) Die Entscheidung über das Betretungs- und Teilnahmeverbot trifft bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 die verantwortliche Person entsprechend § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.

§ 30

Schutzausrüstung für Personal

§ 30 Schutzausrüstung für PersonalFür Landesbedienstete trägt das Land die Kosten der erforderlichen Schutzausrüstung nach § 3 Corona-ArbSchV. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.

§ 30a

Versetzte Unterrichts- und Pausenzeiten

§ 30a Versetzte Unterrichts- und PausenzeitenZur Kontaktvermeidung zwischen den Lerngruppen sollen Unterricht und Pausen der jeweiligen Lerngruppen nach Möglichkeit zeitlich versetzt beginnen.

§ 31

Qualifizierte Gesichtsmasken für Dritte und Schülerbeförderung

§ 31 Qualifizierte Gesichtsmasken für Dritte und Schülerbeförderung(1) Eltern und einrichtungsfremde Personen sind während des gesamten Aufenthalts auf dem Schulgelände und im Schulgebäude verpflichtet, eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zu verwenden.(2) Im Rahmen der Schülerbeförderung finden die Regelungen des § 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und des § 5 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO Anwendung.

§ 32

Bildungsunterstützende Angebote während der Schulferien

§ 32 Bildungsunterstützende Angebote während der SchulferienÜber die regulären Ferienangebote hinaus sollen in den Schulferien bildungsunterstützende Angebote durchgeführt werden. Organisation und Durchführung verantwortet die Schulleitung nach den räumlichen und personellen Kapazitäten in Abstimmung mit dem jeweiligen Schulträger und im Rahmen der Vorgaben des Ministeriums. Während der Ferienangebote gelten die allgemeinen Infektionsschutzmaßnahmen.

§ 33

Schulträger und Träger der Schülerbeförderung

§ 33 Schulträger und Träger der SchülerbeförderungDie Schulträger unterstützen die Schulleitungen in jeder geeigneten Form. Die jeweils zuständigen Träger der Schülerbeförderung stellen eine an die jeweilige Infektionsschutzmaßnahme angepasste Schülerbeförderung sowie die für die Erfüllung der räumlichen Hygienemaßnahmen erforderliche Ausstattung sicher.

§ 34

Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmasken und Mindestabstand während der Phase ...

§ 34 Mund-Nasen-Bedeckung, qualifizierte Gesichtsmasken und Mindestabstand während der Phase „Grün“(1) Innerhalb des Schulgebäudes sollen in Situationen, in denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht eingehalten werden kann,1. Schüler ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr bis zum vollendeten 15. Lebensjahr, eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO und2. Schüler ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, das pädagogische Personal und weiteres Personal der Schule eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVOverwenden; während des Unterrichts ist das Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske nicht zwingend erforderlich. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.(2) Während des Regelbetriebs mit primärem Infektionsschutz kann in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden. Für bestimmte Unterrichtsfächer kann das Ministerium gesonderte Festlegungen zum Mindestabstand treffen.

§ 35

Schutzmaßnahmen für Schüler mit Risikomerkmalen während der Phase „Grün"

§ 35 Schutzmaßnahmen für Schüler mit Risikomerkmalen während der Phase „Grün“(1) Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, können während des Regelbetriebs mit primären Infektionsschutz im besonderen Ausnahmefall auf formlosen Antrag bei der Schulleitung vom Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. Die Vermittlung von Unterrichtsinhalten wird durch Angebote im Rahmen des häuslichen Lernens sichergestellt. Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung.(2) Maßgeblich für die Einschätzung des Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im Epidemiologischen Steckbrief zu SARS-CoV-2 und COVID-191. Mit dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird.

§ 36

Aufhebung der Präsenzpflicht für pädagogisches Personal und Schüler mit Risikomerkmalen ...

§ 36 Aufhebung der Präsenzpflicht für pädagogisches Personal und Schüler mit Risikomerkmalen während der Phase „Gelb I“(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass der reguläre Präsenzeinsatz von Lehrern, Sonderpädagogischen Fachkräften und Erziehern der staatlichen Schulen, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, freiwillig erfolgt. Satz 1 gilt nicht für die Schulen in freier Trägerschaft.(2) Die von Absatz 1 Satz 1 betroffene Person zeigt der Schulleitung an, dass sie von der Möglichkeit der Befreiung vom Präsenzeinsatz im direkten Kontakt mit Schülergruppen Gebrauch macht. Mit der Anzeige nach Satz 1 ist ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird; § 35 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Schulleitung prüft gemeinsam mit der betroffenen Person und unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit alle Möglichkeiten, um die betroffene Person innerhalb der Schule so einzusetzen, dass ein möglichst geringes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bestehen diese Einsatzmöglichkeiten innerhalb der Schule nicht, überträgt die Schulleitung der betroffenen Person entsprechend ihrer Tätigkeitsverpflichtung Aufgaben im häuslichen Lernen oder andere Aufgaben, die außerhalb des regulären Schulbetriebs erledigt werden können. Eine freiwillige Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 bleibt möglich.(3) Das Ministerium kann anordnen, dass Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, auf formlosen Antrag bei der Schulleitung von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. § 35 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.(4) Das Ministerium kann anordnen, dass Schüler in Einzelfällen von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden können, wenn ein dem Haushalt des Schülers angehöriges Familienmitglied Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 trägt; § 35 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 2 trifft die Schulleitung in Abstimmung mit dem jeweils zuständigen staatlichen Schulamt.

§ 37

Veränderte Präsenz für Schüler während der Phase „Gelb II"

§ 37 Veränderte Präsenz für Schüler während der Phase „Gelb II“Das Ministerium kann landesweit oder für bestimmte Regionen Maßnahmen zum erhöhten Infektionsschutz nach den §§ 38 bis 40 anordnen. Diese Maßnahmen verändern den Schulbetrieb landesweit oder regional für alle Schüler und schränken den Anspruch auf Förderung nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG ein. Die organisatorische Umsetzung vor Ort obliegt den Schulleitungen im Rahmen ihrer fachlichen Verantwortung.

§ 38

Organisation des Präsenzunterrichts während der Phase „Gelb II"

§ 38 Organisation des Präsenzunterrichts während der Phase „Gelb II“(1) Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet der Unterricht in der Primarstufe und in Förderzentren in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zugewiesenen Raum statt. Soweit eine Anordnung nach Satz 1 erfolgt, gewährleistet die Schulleitung von Montag bis Freitag ein eingeschränktes Betreuungsangebot im Umfang von mindestens sechs Stunden unter Anrechnung von mindestens vier Unterrichtsstunden; eine Betreuungszeit von acht Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit ist anzustreben. Bei der Bildung der Betreuungsgruppe werden die gebildeten Lerngruppen nach Satz 1 berücksichtigt.(2) Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet der Unterricht in den Sekundarstufen I und II einschließlich der berufsbildenden Schulen nach Entscheidung der Schulleitung entweder1. in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zugewiesenen2. unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVOstatt. Beide Formen der Infektionsschutzmaßnahmen dürfen nebeneinander in einer Schule stattfinden.(3) Bei der Entscheidung darüber, welchen Schülern der Sekundarstufen I und II, einschließlich der berufsbildenden Schulen, in welchem Umfang Präsenzunterricht erteilt wird, berücksichtigen die Schulleitungen insbesondere das Alter der Schüler, den individuellen Unterstützungsbedarf sowie bevorstehende Abschlussprüfungen. Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung ist die Teilnahme am Präsenzunterricht weitestgehend zu ermöglichen.(4) In den Sekundarstufen I und II, einschließlich der berufsbildenden Schulen, gewährleistet die Schulleitung durchgehend folgende Mindestanforderungen:1. jeder Schüler erhält mindestens an vier Tagen innerhalb von zwei Schulwochen Präsenzunterricht,2. ist nach den räumlichen Gegebenheiten vor Ort die ständige Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVO nur umsetzbar, wenn Lerngruppen geteilt und im Wechsel präsent unterrichtet werden, umfasst ein Tag mit Präsenzunterricht für jede Lerngruppe mindestens vier Unterrichtsstunden,3. für Schüler der Klassenstufen 5 und 6 ist auf Nachfrage der Personensorgeberechtigten ein tägliches Betreuungsangebot, möglichst im Umfang von fünf Stunden, einzurichten; der Umfang der Unterrichtsstunden wird berücksichtigt.(5) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 die Pflicht zum Verwenden einer Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO beziehungsweise einer qualifizierten Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO für Schüler ab der Klassenstufe 7 und für alle Lehrkräfte auf den Unterricht ausweiten; § 5 Abs. 2 Satz 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gilt entsprechend. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 39

Ferienbetreuung oder Ferienangebote während der Phase „Gelb II"

§ 39 Ferienbetreuung oder Ferienangebote während der Phase „Gelb II“(1) Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet während der Schulferien für Schüler der Primarstufe, die für den Besuch eines Schulhorts angemeldet sind, eine eingeschränkte Hortbetreuung von Montag bis Freitag mit einer täglichen Betreuungszeit im Umfang von jeweils sechs bis acht Stunden statt. Hierfür können an Schulhorten und an Ferienhortzentren je nach den räumlichen und personellen Gegebenheiten vor Ort feste Gruppenverbünde mit mehreren Gruppen gebildet werden, in denen sich die Schüler variabel aufhalten und bewegen können. Die Gruppen innerhalb der Gruppenverbünde werden durch grundsätzlich stets dasselbe pädagogische Personal betreut; Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Innerhalb dieser Gruppenverbünde kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden. Eine Neuzuordnung jeder Art ist auf das Mindestmaß zu beschränken.(2) Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 findet während der Schulferien in überregionalen und regionalen Förderzentren eine sonderpädagogische Ferienbetreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch grundsätzlich stets dasselbe pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugewiesenen Raum statt. Innerhalb dieser Gruppen kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden.(3) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Schulleitung die eingeschränkte Hortbetreuung während der Schulferien und die Betreuungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem zuständigen staatlichen Schulamt weiter einschränken.

§ 4

Hygieneplan und Infektionsschutzkonzept

§ 4 Hygieneplan und Infektionsschutzkonzept(1) Für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist in Verantwortung der Leitung der Einrichtung der nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 IfSG vorliegende Hygieneplan an die jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und die aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich anzupassen. Dieser Hygieneplan umfasst auch ein Infektionsschutzkonzept im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.(2) Für die Unterbreitung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO unter Beachtung der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und der aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich erforderlich.(3) Der Hygieneplan und das Infektionsschutzkonzept nach den Absätzen 1 und 2 sind regelmäßig zu aktualisieren, auf Verlangen der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzulegen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 40

Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb II"

§ 40 Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen während der Phase „Gelb II“Auf Anordnung des Ministeriums nach § 2 Abs. 2 dürfen einrichtungsfremde Personen Schulen während der Betreuungs- und Unterrichtszeiten nur betreten:1. zur Wahrnehmung der Personensorge,2. soweit ihre Anwesenheit zur Aufrechterhaltung des Schulbetriebs notwendig ist,3. im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung, soweit sie ein in der jeweiligen Ausbildungs- oder Studienordnung verpflichtend vorgegebenes mindestens zweiwöchiges Praktikum absolvieren müssen, oder4. um als Heilmittelerbringer Leistungen zu erbringen, die für den Schulbesuch der betroffenen Schüler unerlässlich sind.Die Umsetzung obliegt der Schulleitung.

§ 41

Reaktion vor Ort während der Phase „Gelb III"

§ 41 Reaktion vor Ort während der Phase „Gelb III“(1) Tritt in einer Schule eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf und treten infolgedessen Personalengpässe auf, organisiert die Schulleitung in eigener Verantwortung den Unterricht und die Betreuung mit den verbleibenden personellen Kapazitäten. Einer Anordnung oder Zustimmung des Ministeriums bedarf es nicht. Dabei ist die Schulleitung gehalten, unter Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden personellen Kapazitäten und Einhaltung der geltenden Infektionsschutzmaßnahmen den Präsenzunterricht weitestgehend zu ermöglichen.(2) Tritt in einer Schule eine bestätigte Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf, kann die Schulleitung die Schüler ab der Klassenstufe 7 und alle Lehrkräfte verpflichten, auch im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zu verwenden; § 5 Abs. 2 Satz 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gilt entsprechend. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen. Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 42

Ausnahmen von der Schließung und Organisation während der Phase „Rot"

§ 42 Ausnahmen von der Schließung und Organisation während der Phase „Rot“(1) In der Entscheidung über die Schließung von Schulen kann das Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde für bestimmte Schülergruppen Ausnahmen von der Schließung festlegen. Dabei berücksichtigt es insbesondere das Infektionsgeschehen, die Verfügbarkeit von Testungen, die unterschiedlichen Bedarfe der Schüler nach persönlicher Unterstützung im Lernprozess sowie anstehende Abschlussprüfungen. Soweit Schüler der Schülergruppen, für die nach Satz 1 eine Ausnahme von der Schließung festgelegt wird, ein Internat besuchen, gilt die Ausnahme von der Schließung auch für den Internatsbetrieb dieser Schüler.(2) Wird für bestimmte Schülergruppen während einer Schließung Präsenzunterricht erteilt, gilt für diesen Unterricht die Schulbesuchspflicht; § 36 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.(3) Für den Präsenzbetrieb während einer Schließung gelten alle Maßnahmen nach den §§ 35 bis 41 als angeordnet. Abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 finden Leistungsnachweise und Präsenzunterricht unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO statt; die Größe der Lerngruppen ist entsprechend der Raumkapazitäten zu begrenzen. Abweichend von § 38 Abs. 5 sind alle Schüler ab der Klassenstufe 7 und alle Lehrkräfte verpflichtet, auf dem Schulgelände und im Schulgebäude bei jedem Kontakt zu anderen eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO beziehungsweise eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 5 Abs. 3 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO zu verwenden; dies gilt auch im Unterricht und in der Notbetreuung nach § 43. § 5 Abs. 2 Satz 2 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO gilt entsprechend. In regelmäßigen Abständen ist eine Pause von der Verwendung der Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise der qualifizierten Gesichtsmaske sicherzustellen Über Ausnahmen von der Verpflichtung nach Satz 3 entscheidet die Schulleitung nach pflichtgemäßem Ermessen.(4) Abweichend von § 40 dürfen einrichtungsfremde Personen ausschließlich in den Fällen des § 40 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 die Einrichtung betreten.(5) Der Präsenzunterricht beschränkt sich auf die Inhalte, die nach Entscheidung der Schulleitung unter Berücksichtigung der personellen Ressourcen zur Prüfungsvorbereitung oder zur Förderung und Unterstützung notwendig sind; er weicht von den regulären Stundentafeln ab.

§ 43

Notbetreuung bei einer Schließung von Schulen während der Phase „Rot"

§ 43 Notbetreuung bei einer Schließung von Schulen während der Phase „Rot“(1) Werden Schulen präventiv geschlossen, wird für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 und der Förderzentren eine Notbetreuung unter Wahrung der Infektionsschutzmaßnahmen eingerichtet.(2) Zugang zur Notbetreuung haben stets Schüler,1. deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint,2. deren Betreuung aufgrund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs erforderlich ist oder3. soweit ein Personensorgeberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann.(3) In der Entscheidung über die präventive Schließung von Schulen kann auch festgelegt werden, dass Kindern Zugang zur Notbetreuung angeboten wird, wenn ein Personensorgeberechtigter1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und3. dieser Personensorgeberechtigtea) zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse gehört, insbesondere in den Bereichenaa) Bildung und Erziehung,bb) Kinder- und Jugendhilfe,cc) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,dd) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,ee) Informationstechnik und Telekommunikation, ff) Medien,gg) Transport und Verkehr,hh) Banken und Finanzwesen,ii) Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs, b) infolge einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit von einer Kündigung oder einem unzumutbaren Verdienstausfall bedroht wäre oderc) als Schüler, Auszubildender oder Studierender notwendige Prüfungen und Praktika abzulegen oder prüfungsvorbereitend am Präsenzunterricht teilzunehmen hat.(4) Ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen, entscheiden die Schulleitung oder das für den Schüler örtlich zuständige Jugendamt. Ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 3 oder Absatz 3 vorliegen, bewertet die Schulleitung. Als Nachweis für die arbeitsplatzbezogenen Voraussetzungen des Absatzes 3 Nr. 1 und 3 Buchst. a oder c genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers, des Dienstherrn, der Schule, der Hochschule oder der Ausbildungsstelle. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 sind von den Personensorgeberechtigten gegenüber der Schulleitung formlos glaubhaft zu machen.(5) Während der Notbetreuung sollen die Schüler bei der Erledigung ihrer Aufgaben aus dem häuslichen Lernen unterstützt und begleitet werden.(6) Wird eine Schule aufgrund von mindestens einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 ganz oder teilweise geschlossen, besteht für die Schüler der betroffenen Lerngruppen abweichend von den Absätzen 1 bis 5 keine Notbetreuung.

§ 44

Dokumentations- und Meldepflichten

§ 44 Dokumentations- und Meldepflichten(1) Die nach § 5 Satz 3 vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung beinhaltet, dass jeweils in geschlossenen Räumen für jede Teilnahme an einem Angebot sowie bei anderen Zusammenkünften mehrerer Personen eine Teilnehmerbeziehungsweise Anwesenheitsliste zu führen ist. Die betroffenen Personen sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. In den Listen nach Satz 1 sind folgende personenbezogene Daten zu erfassen:1. Name und Vorname,2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,3. Datum, Beginn und Ende der Anwesenheit.Personenbezogene Daten sind1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.(3) Wird der für die Durchführung der Angebote verantwortlichen Person eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer teilnehmenden oder zu betreuenden Person im Angebot bekannt, ist dieser Umstand umgehend der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 zu melden. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.(4) Die Absätze 1 und 2 gelten während des Regelbetriebs mit primärem Infektionsschutz nicht für Angebote der offenen Jugendarbeit oder der mobilen Jugendarbeit nach den §§ 11 und 13 SGB VIII.

§ 45

Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 während der Phase „Grün"

§ 45 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 während der Phase „Grün“Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, werden die Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der ambulanten Erziehungshilfen und des Kinderschutzes unter Beachtung der Infektionsschutzregeln nach ihren konzeptionellen Ausrichtungen durchgeführt.

§ 46

Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 während der Phase „Gelb"

§ 46 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 während der Phase „Gelb“(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass bestimmte Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 befristet in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechseln. Soweit eine Anordnung nach Satz 1 erfolgt, finden diese Angebote in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen oder in festen Gruppenverbünden statt, die unterschiedliche Angebote in gleichbleibender Zusammensetzung in Anspruch nehmen, jeweils mit stets demselben Personal; Abweichungen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich. Innerhalb dieser Gruppen und Gruppenverbünde kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden. Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die als Einzelangebote durchgeführt werden, bleiben von den Sätzen 2 und 3 unberührt.(2) Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die der Prävention dienen, finden im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz nicht statt.

§ 47

Zulässige Angebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes während der Phase „Rot"

§ 47 Zulässige Angebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes während der Phase „Rot“Unabhängig von Schließungen finden1. Einzelfallberatungen der Dienste nach § 20 Abs. 4 Satz 1 ThürKJHAG, insbesondere der Kinderschutzdienste,2. Einzelangebote oder Einzelbetreuungen, insbesondere im Rahmen der Jugendberatung, der mobilen Jugendarbeit und der ambulanten Erziehungshilfen,unter Beachtung und Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen weiter statt. Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor und kann der Schutzauftrag nicht anders wahrgenommen werden, sind in begründeten Einzelfällen direkte Beratungskontakte zulässig; insoweit dürfen die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4 nicht von dieser Verordnung abweichen.

§ 48

Organisierter Sportbetrieb während der Phase „Grün"

§ 48 Organisierter Sportbetrieb während der Phase „Grün“(1) Soweit keine abweichenden Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz ergehen, ist der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen nach Maßgabe dieser Verordnung und unter Abweichung von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO erlaubt, wenn ein vereins- und sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept vorliegt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbands und nach § 4 Abs. 2 richtet. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage bleiben unberührt.(2) Vom Sportbetrieb nach Absatz 1 sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen sowie Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung erfasst.(3) Sportveranstaltungen mit Zuschauern können durchgeführt werden, soweit die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde die Durchführung erlaubt hat; falls erforderlich, kann diese Behörde Auflagen erteilen. Für die Zuschauerbeteiligung sind Infektionsschutzkonzepte nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO erforderlich. Die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde kann in der Erlaubnis bestimmen, dass sie auch für darauffolgende Sportveranstaltungen mit Zuschauern gilt (Dauererlaubnis) unter der Voraussetzung, dass1. diese Folgeveranstaltungen in ihrem inhaltlichen Profil und in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig erlaubten Sportveranstaltung übereinstimmen und2. ein Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 und § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung für den Fall einer Überschreitung des Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner nach § 13 Abs. 2 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in die Erlaubnis aufgenommen wird.Die Erlaubnis nach Satz 1 ist zu versagen, wenn die Sportveranstaltung nach Satz 1 Halbsatz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu fördern.

§ 49

Eingeschränkter organisierter Sportbetrieb während der Phase „Gelb"

§ 49 Eingeschränkter organisierter Sportbetrieb während der Phase „Gelb“(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 für den Sportbetrieb in bestimmten Regionen für einen befristeten Zeitraum anordnen, dass1. der Sportbetrieb unter freiem Himmel dem Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vorzuziehen ist,2. vorrangig Übungs- und Wettkampfformen zu wählen sind, bei denen die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gewährleistet ist,3. nur bei Sportarten oder Disziplinen, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, vom Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden darf,4. sich Gruppen nicht mischen sollen, sofern der Sportbetrieb in Gruppen stattfindet,5. nur mehrere Gruppen gleichzeitig die Sportanlage nutzen können, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen, oder6. Sportveranstaltungen mit Zuschauern in geschlossenen Räumen verboten sind; die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde kann Ausnahmen für Profisportvereine im Lizenzspielbetrieb in der 1. bis 3. Bundesliga im professionellen oder semiprofessionellen Bereich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 zulassen; Sportveranstaltungen unter freiem Himmel dürfen nach Maßgabe des § 48 Abs. 3 durchgeführt werden.Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung sind neben Vereinen im Sinne des Vereinsrechts auch aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind.(2) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 zusätzlich zu den Einschränkungen nach Absatz 1 Satz 1 anordnen, dass der organisierte Sportbetrieb ausschließlich zulässig ist1. für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres,2. in kontaktloser Form und unter Wahrung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,3. im Rahmen des Trainingsbetriebs von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie4. im Rahmen des Trainings- und Wettkampfbetriebes vona) Profisportvereinen,b) olympischen und paralympischen Kaderathleten, die einem Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2 oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören.

§ 5

Kontaktnachverfolgung, Kontaktmanagement

§ 5 Kontaktnachverfolgung, KontaktmanagementIn den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und bei der Unterbreitung der Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 findet ein Kontaktmanagement statt. Vorrangig sollen, um die Infektionsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu verringern, alle Möglichkeiten zur Kontaktvermeidung ergriffen werden, soweit diese zumutbar sind und den Betrieb nicht einschränken. Darüber hinaus müssen alle relevanten Kontakte zuverlässig und umfassend dokumentiert werden, um eine Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen.

§ 50

Sportbetrieb bei Schließung von Sportanlagen während der Phase „Rot"

§ 50 Sportbetrieb bei Schließung von Sportanlagen während der Phase „Rot“Im Fall einer Schließung von Sportanlagen kann in engen Ausnahmefällen1. der Trainingsbetrieb von Schülern in den Spezialgymnasien für Sport in Trägerschaft des Landes sowie2. der Trainings- und Wettkampfbetrieb vona) Profisportvereinen,b) olympischen und paralympischen Kaderathleten, die einem Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1, Nachwuchskader 2 oder dem Spitzenkader des Deutschen Behindertensportverbandes angehören, zugelassen werden, sofern ein geeignetes Infektionsschutzkonzept vorliegt.

§ 51

Dokumentations- und Meldepflichten

§ 51 Dokumentations- und Meldepflichten(1) Die nach § 5 Satz 3 vorgeschriebene Kontaktnachverfolgung beinhaltet, dass jeweils in geschlossenen Räumen für jede Trainings- und Wettkampfeinheit sowie bei anderen Zusammenkünften mehrerer Personen eine Teilnehmer- beziehungsweise Anwesenheitsliste zu führen ist. Die betroffenen Personen sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. In den Listen nach Satz 1 sind folgende personenbezogene Daten zu erfassen:1. Name und Vorname,2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,3. Datum, Beginn und Ende der Anwesenheit.Personenbezogene Daten sind1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.(3) Wird der nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verantwortlichen Person bekannt, dass sich eine die Sportanlage nutzende Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, ist dieser Umstand umgehend der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 zu melden. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.

§ 52

Einschränkung von Grundrechten

§ 52 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 53

Gleichstellungsbestimmung

§ 53 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 54

Außerkrafttreten

§ 54 AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juli 2021 außer Kraft.

§ 6

Infektionsmonitoring

§ 6 Infektionsmonitoring(1) Bestätigte Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von Personal und jungen Menschen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind, unbeschadet der unverzüglichen Kontaktaufnahme mit der zuständen Behörde nach § 1 Abs. 4, dem Ministerium als Besonderes Vorkommnis umgehend zu melden.(2) Die Meldung nach Absatz 1 umfasst1. zu statistischen Zwecken anonymisierte Angaben zu der betroffenen Person oder mehreren betroffenen Personen,2. die ergriffenen Maßnahmen in der Einrichtung,3. eine Einschätzung, ob die Infektion innerhalb oder außerhalb der jeweiligen Einrichtung erfolgt ist, sowie4. die Information über die Betreuung oder Beschulung von Geschwistern in dieser Einrichtung oder soweit bekannt anderen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.(3) Die Schulen halten für die Meldung nach Absatz 1 den Dienstweg ein. Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gibt die Meldung unverzüglich gegenüber dem Träger ab; dieser leitet sie an das Ministerium weiter. Kindertagespflegepersonen melden direkt an das Ministerium und informieren das jeweils örtlich zuständige Jugendamt parallel.(4) Das Personal in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 sowie das Personal stationärer Einrichtungen der Erziehungshilfe und Tagesgruppen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen, sofern direkter Kontakt mit jungen Menschen der Einrichtung besteht. Die Einzelheiten regelt das Ministerium.(5) Schüler können, insbesondere im Zusammenhang mit der Rückkehr in den Präsenzunterricht, freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen. Den Kreis der berechtigten Schüler legt das Ministerium fest.

§ 7

Melde- und Dokumentationspflichten

§ 7 Melde- und Dokumentationspflichten(1) Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljährigen Schüler oder betreuten jungen Volljährigen sind verpflichtet, diese Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn sie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Personensorgeberechtigte, deren minderjährige Kinder in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschult oder betreut werden, sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten.(2) Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Kenntnis über eine nachgewiesene Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer Person in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpflichtet, die entsprechenden Angaben nach § 6 Abs. 1 bis 3 weiterzugeben. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.(3) Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat sicherzustellen, dass Infektionsketten lückenlos zurückverfolgt werden können. Zu erfassen sind insbesondere die Zusammensetzung der Gruppen, sofern in der Einrichtung eine Betreuung in festen Gruppen erfolgt, das in der jeweiligen Gruppe tätige pädagogische Personal und der Kontakt zu anderem Personal der Einrichtung sowie weiteren externen Personen. Weiterhin sind Personen, die sich länger als 15 Minuten in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 aufhalten, zu Zwecken der Kontaktnachverfolgung schriftlich zu erfassen.(4) Für den Zutritt in das jeweilige Einrichtungsgebäude oder auf das jeweilige Einrichtungsgelände müssen sich Eltern und einrichtungsfremde Personen bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 namentlich anmelden und eine schriftliche Erklärung zur Erreichbarkeit und darüber, dass bei ihnen keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorliegen, abgeben. Die Entscheidung über den Zutritt trifft die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.(5) Sofern personenbezogene Daten zur Kontaktnachverfolgung nach dieser Verordnung in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gesondert erhoben werden, sind diese1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.Die zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

§ 8

Einschränkung des Betreuungsumfangs

§ 8 Einschränkung des BetreuungsumfangsDer Anspruch der Kinder auf Betreuung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG und der Schüler auf Betreuung und Förderung nach § 10 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung wird durch Maßnahmen auf der Grundlage dieser Verordnung eingeschränkt. Art und Umfang der aufgrund dieser Maßnahmen eingeschränkten Betreuung legen der Träger oder die Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Ort unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen und personellen Kapazitäten fest; die Vorgaben des Zugangs zur Notbetreuung sind zu beachten.

§ 9

Konzepte für den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz

§ 9 Konzepte für den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem InfektionsschutzAlle Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind verpflichtet, ein Konzept zu erstellen, das festlegt, wie der Betrieb nach einem Wechsel in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz erfolgen soll, und dieses bei Anlass zu aktualisieren. In diesem Konzept sind insbesondere Festlegungen zum Personaleinsatz, zu Räumlichkeiten und zur Kontaktminimierung zu treffen.

§ 3

Betretungs- und Teilnahmeverbot

§ 3 Betretungs- und Teilnahmeverbot(1) Personen, die positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, oder Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen. Abweichend von Satz 1 ist für positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen oder Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes möglich, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt.(2) Schüler oder in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreute Kinder, die Symptome nach Absatz 1 Satz 1 während der Unterrichts- oder Betreuungszeit zeigen, sind zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen.(3) Personen, die direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen, solange nicht durch eine sachgerechte Testung sichergestellt ist, dass sie nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Das Betreten einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und 48 Stunden nach Symptomfreiheit oder bei Personen nach Absatz 3 14 Tage nach letztmaligem direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person wieder gestattet. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Zeiträume ist der Zutritt gestattet, wenn1. ein Nachweis einer negativen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder2. ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts zu Maßnahmen und Testkriterien bei COVID-19-Verdacht eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 medizinisch nicht indiziert ist,vorgelegt wird. Der Nachweis nach Satz 2 Nr. 1 darf nicht älter als 48 Stunden sein. Die Regelungen zu Betretungsverboten nach § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG bleiben unberührt.(5) Personen, die aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts aufgehalten haben, dürfen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten sowie Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Zutritt zu den Einrichtungen oder die Nutzung der Angebote ist frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise zu gestatten, wenn ein Nachweis einer negativen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Regelungen der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung bleiben unberührt.(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sowie den Absätzen 3 und 5 ist den in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen der Zutritt zu der Einrichtung zu gewähren, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 sowie den Absätzen 3 und 5 abweichen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal unabhängig von den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind.(7) Die Entscheidung über das Betretungs- und Teilnahmeverbot trifft bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 die verantwortliche Person entsprechend § 5 Abs. 2 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung.

Eingangsformel ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO

Aufgrund des § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), in Verbindung mit § 7 Abs. 2 der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (ThürIfSGZustVO) vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2020 (GVBl. S. 269), verordnet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie:

§ 1

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen(1) Diese Verordnung gilt für1. Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,2 und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes (ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung,2. sonstige Einrichtungen nach den §§ 45 und 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII),3. staatliche allgemein bildende und berufsbildende Schulen einschließlich der Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht (ThürSchAG) vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft,4. Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach den §§ 11 bis 14 SGB VIII und der ambulanten Hilfen zur Erziehung nach § 27 in Verbindung mit den §§ 28 bis 31 SGB VIII sowie Beratungsangebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes nach § 20 Abs. 4 Satz 1 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG) in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie5. den organisierten Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen.Sonstige Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 2 sind stationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Tagesgruppen, stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfen für behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche sowie Internate, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen.(2) Diese Verordnung trifft Regelungen, die abhängig von dem jeweiligen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen für Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Angebote nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 gelten.(3) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Bildung, Jugend und Sport zuständige Ministerium.(4) Zuständige Behörden im Sinne dieser Verordnung sind die unteren Gesundheitsbehörden nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO.(5) Im Sinne dieser Verordnung ist1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist,2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,3. junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist.

§ 10

Mindestabstand

§ 10 MindestabstandIn Kindertageseinrichtungen kann in Abweichung von § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO auf die Einhaltung des Mindestabstands zwischen dem betreuenden Personal und den von ihm zu betreuenden Kindern sowie zwischen den Kindern untereinander verzichtet werden.

§ 11

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 11 Mund-Nasen-BedeckungDer Träger der Kindertageseinrichtung kann im Benehmen mit der Leitung der jeweiligen Kindertageseinrichtung das Personal im Rahmen der einschlägigen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Konzepte verpflichten, in den Räumlichkeiten der Kindertageseinrichtung eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zu verwenden. Eltern und einrichtungsfremde Personen sind beim Betreten der Kindertageseinrichtung verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend. Der Träger der Kindertageseinrichtung kann abweichend von Satz 2 Ausnahmen für die Frühförderung und für in der Einrichtungskonzeption vorgesehene externe Angebote vorsehen.

§ 12

Belehrung, Erklärung der Personensorgeberechtigten

§ 12 Belehrung, Erklärung der PersonensorgeberechtigtenDie Leitung der Kindertageseinrichtung hat die Personensorgeberechtigten über die Betretungsverbote sowie die Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ausreichend und in geeigneter Weise zu belehren und dies zu dokumentieren. Die Personensorgeberechtigten haben vor Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung eine schriftliche Erklärung über die Belehrung abzugeben. Die Erklärung muss jeweils zu den Stichtagen 15. September 2020 und 15. Januar 2021 erneut abgegeben werden und ist Voraussetzung für die Betreuung des Kindes in der Kindertageseinrichtung.

§ 13

Kindertagespflege

§ 13 KindertagespflegeDie §§ 10, 11, 12, 14 und § 18 Abs. 3 gelten für die Kindertagespflege und für die Jugendämter im Hinblick auf die in ihrem Zuständigkeitsgebiet in der Kindertagespflege zu betreuenden Kinder entsprechend.

§ 14

Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz

§ 14 Regelbetrieb mit primärem InfektionsschutzSoweit das Ministerium oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 keine abweichenden Anordnungen nach § 2 treffen, erfolgt der Betrieb der Kindertageseinrichtungen in regulärer Art und Weise unter Beachtung der im Hygieneplan des Ministeriums und in dieser Verordnung genannten primären Maßnahmen zum Infektionsschutz. Der Betreuungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG wird gewährleistet.

§ 15

Eingeschränkter Regelbetrieb der Kindertageseinrichtungen

§ 15 Eingeschränkter Regelbetrieb der KindertageseinrichtungenDas Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass bestimmte Kindertageseinrichtungen befristet in einen eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechseln. Die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erfolgt in eingeschränkter Form unter Beachtung der Infektionsschutzregeln nach § 3 Abs. 1 bis 3, § 4 und § 5 Abs. 1 bis 4 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-Grund-VO sowie des jeweils aktuellen Hygieneplans für den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz des Ministeriums. Der Betreuungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG ist eingeschränkt.

§ 16

Betreuungsumfang

§ 16 Betreuungsumfang(1) Im eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz halten die Kindertageseinrichtungen ein verlässliches Angebot für die Bildung, Erziehung und Betreuung vor, das im Rahmen der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag eine tägliche Betreuungszeit von mindestens sechs Stunden umfasst; eine tägliche Betreuungszeit von mindestens acht Stunden ist anzustreben.(2) Die Träger legen gemeinsam mit den Leitungen der Kindertageseinrichtungen die organisatorische und fachliche Ausgestaltung des Betreuungsangebots nach Maßgabe der jeweils aktuellen Hygienevorgaben fest.(3) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Leitung der Kindertageseinrichtung die Betreuungszeiten nach Absatz 1 Halbsatz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem zuständigen Jugendamt weiter einschränken. Dem Ministerium ist eine Unterschreitung der Betreuungszeit nach Absatz 1 Halbsatz 1 anzuzeigen.

§ 17

Gruppenbildung, Betreuungssettings

§ 17 Gruppenbildung, BetreuungssettingsIm eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz hat die Leitung der Kindertageseinrichtung sicherzustellen, dass die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen, die in gleichbleibender Zusammensetzung betreut werden, stattfindet. Die Betreuung erfolgt durch stets dasselbe pädagogische Personal. Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.

§ 18

Räume, Freiflächen, Aufenthalte im öffentlichen Raum

§ 18 Räume, Freiflächen, Aufenthalte im öffentlichen Raum(1) Jeder Gruppe ist ein separater, eigener Raum fest zuzuweisen, der nicht anderweitig genutzt werden darf. Die Räume sind nach den in dem für den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz vorgesehenen Hygieneplan des Ministeriums getroffenen Festlegungen auszustatten und herzurichten. Ein Wechsel der Räume ist nur aus wichtigem Grund und nach gründlicher Reinigung nach Hygieneplan gestattet. Bei Bedarf können Outdoor- und Waldgruppen gebildet werden.(2) Gemeinschaftsräume und Freiflächen können gleichzeitig genutzt werden, sofern eine strikte Trennung und Kontaktvermeidung zwischen unterschiedlichen Gruppen gewährleistet werden kann.(3) Ausflüge im Kreis der Gruppe nach § 17 sind möglich.

§ 19

Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen

§ 19 Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder PersonenIn Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege gilt für den Zeitraum des eingeschränkten Regelbetriebs unter erhöhtem Infektionsschutz eine strenge Beachtung des Gebots der Kontaktminimierung. Gestattet ist das Betreten von Eltern und einrichtungsfremden Personen nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 zum Zweck der Ausübung der Personensorge und der Eingewöhnung nach Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtung. Angebote externer Dienstleister in den Kindertageseinrichtungen, insbesondere Musik- und Sportangebote, sind untersagt. Angebote der Frühförderung sollen außerhalb der Einrichtung wahrgenommen werden; andernfalls können Räume der Einrichtung unter Einhaltung entsprechender Infektionsschutzmaßnahmen genutzt werden. Praktikanten ist zum Zweck der Ausbildung oder im Rahmen eines sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Studiums das Betreten zu gestatten, sofern diese sich bereits in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und einen entsprechenden staatlich anerkannten Abschluss anstreben. Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat sicherzustellen, dass der Aufenthalt von Wirtschaftspersonal wie Reinigungsdiensten, Lieferanten oder Handwerkern auf ein Mindestmaß entsprechend des notwendigen Hygieneaufwands beschränkt wird und entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden.

§ 2

Verfahren

§ 2 Verfahren(1) Die Befugnisse der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4, insbesondere die Befugnis, aufgrund bestätigter Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Einrichtungen oder Sportanlagen ganz oder teilweise zu schließen oder Angebote ganz oder teilweise zu untersagen, werden durch diese Verordnung nicht berührt. Die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4 sind gehalten, mit betroffenen Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegepersonen zusammenzuarbeiten.(2) In Ergänzung zu den Maßnahmen der zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4 kann das Ministerium auf der Grundlage der epidemiologischen Einschätzung und im Benehmen mit der obersten Gesundheitsbehörde räumlich begrenzte und zeitlich befristete Gebote und Verbote aussprechen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS- CoV-2 einzudämmen und gleichzeitig den Betrieb in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Unterbreitung der Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 weitest möglich aufrecht zu erhalten. Hierzu zählt insbesondere der Übergang in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz oder die Rückkehr in den Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz.(3) Die Gebote und Verbote nach Absatz 2 werden auf der Homepage des Ministeriums veröffentlicht.

§ 20

Notbetreuung

§ 20 Notbetreuung(1) Wird bei einer Schließung der Kindertageseinrichtung nach § 8 Abs. 1 eine Notbetreuung eingerichtet, findet diese unter Beachtung des Hygieneplans des Ministeriums und der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen zum Infektionsschutz statt.(2) Die Notbetreuung erfolgt in festen und möglichst kleinen Gruppen von maximal 15 Kindern, die in jeweils dem einer Gruppe fest zugeordneten Raum grundsätzlich von immer demselben pädagogischen Personal betreut werden. § 18 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 21

Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen

§ 21 Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder PersonenDas Betreten durch Eltern und einrichtungsfremde Personen ist im Fall einer Schließung nach § 8 Abs. 1 nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 zum Zweck der Ausübung der Personensorge und der Eingewöhnung nach Absprache mit der Leitung der Kindertageseinrichtung gestattet. Fachschülern im Berufs- oder Abschlusspraktikum nach § 33 Abs. 3 und 5 und § 37 Abs. 3 und 5 der Thüringer Fachschulordnung für den Fachbereich Sozialwesen (ThürFSO-SW) vom 29. Januar 2016 (GVBl. S. 59) in der jeweils geltenden Fassung oder Fachschülern in der praxisintegrierten Ausbildung während der berufspraktischen Ausbildung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 ThürFSO-SW ist der Zutritt gestattet. Die Durchführung von Praktika im Rahmen eines sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Studiums ist nicht gestattet. Angebote externer Dienstleister in den Kindertageseinrichtungen, insbesondere Musik- und Sportangebote, sind untersagt. Angebote der Frühförderung müssen außerhalb der Kindertageseinrichtung wahrgenommen werden. Die Leitung der Kindertageseinrichtung hat sicherzustellen, dass der Aufenthalt von Wirtschaftspersonal wie Reinigungsdiensten, Lieferanten oder Handwerkern auf ein Mindestmaß entsprechend des notwendigen Hygieneaufwands beschränkt wird und entsprechende Infektionsschutzmaßnahmen eingehalten werden.

§ 22

Mindestabstand

§ 22 MindestabstandInnerhalb der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden.

§ 23

Ganztägige Betreuung

§ 23 Ganztägige BetreuungFür den Fall des eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 hat der Träger der stationären Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine ganztägige Betreuung sicherzustellen. Der Träger einer Tagesgruppe stellt die Betreuung in Abstimmung mit dem örtlich zuständigen Jugendamt sicher. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall der Schließung der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3, in denen der junge Mensch betreut oder beschult wird. Das nach § 9 zu erstellende Konzept muss auch Festlegungen zur Sicherstellung dieser ganztägigen Betreuung enthalten.

§ 24

Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

§ 24 Betrieb von Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Soweit das Ministerium oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 keine abweichenden Anordnungen nach § 2 treffen, erfolgt der Betrieb der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in regulärer Art und Weise unter der Beachtung primärer Infektionsschutzmaßnahmen, die im jeweiligen Hygieneplan aufgeführt sind.

§ 25

Einschränkung des Betriebs

§ 25 Einschränkung des Betriebs(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass bestimmte Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 befristet in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechseln. In diesem Fall findet die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets dasselbe pädagogische Personal statt; Abweichungen hiervon sind in begründeten Ausnahmefällen möglich.(2) Eine Beurlaubung eines betreuten jungen Menschen ist nur im begründeten Ausnahmefall zulässig. Bei der Entscheidung über die Gewährung von Beurlaubungen ist das Umgangsrecht zu beachten.

§ 26

Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen

§ 26 Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder PersonenIn Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist in dem Zeitraum des eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz das Betreten durch Eltern und einrichtungsfremde Personen nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 zum Zweck der Ausübung des Umgangsrechts gestattet. Praktikanten ist zum Zweck der Ausbildung oder im Rahmen eines sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Studiums das Betreten der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu gestatten, sofern diese sich bereits in einer Ausbildung oder einem Studium befinden und einen entsprechenden staatlich anerkannten Abschluss anstreben.

§ 27

Betreuung im Zeitraum einer angeordneten Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG

§ 27 Betreuung im Zeitraum einer angeordneten Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG(1) Im Fall der Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 ist sicherzustellen, dass die jungen Menschen in der jeweiligen Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weiter betreut werden können. Die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 hat jeweils das Landesjugendamt, das örtlich zuständige Jugendamt und, soweit betroffen, das örtlich zuständige Sozialamt zu informieren.(2) Im Fall der Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG, von denen Tagesgruppen oder Internate nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 betroffen sind, ist eine Notbetreuung in Ausnahmefällen möglich, insbesondere zur Sicherstellung des Kinderschutzes.

§ 28

Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen

§ 28 Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder PersonenIn Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist im Fall der Anordnung einer Schutzmaßnahme nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG Eltern und einrichtungsfremden Personen nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 und nach Absprache mit der Leitung der jeweiligen Einrichtung zum Zweck der Ausübung des Umgangsrechts das Betreten gestattet, wenn der Umgang im Einzelfall nicht anders gewährt werden kann. Praktikanten, die das Praktikum in der Einrichtung bereits begonnen haben, ist zum Zweck der Ausbildung oder im Rahmen eines sozialpädagogischen oder erziehungswissenschaftlichen Studiums das Betreten der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu gestatten.

§ 29

Mund-Nasen-Bedeckung

§ 29 Mund-Nasen-Bedeckung(1) Im Schulgebäude soll eine Mund-Nasen-Bedeckung entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 3 bis 5 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO in Situationen getragen werden, in denen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO nicht eingehalten werden kann, insbesondere bei Raumwechseln in den Pausen. In den Unterrichtsräumen ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht erforderlich. Eltern und einrichtungsfremde Personen sind beim Betreten der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.(2) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung abhängig vom lokalen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen für Schüler ab der Klassenstufe 5 auch abweichend von Absatz 1 Satz 2 auszuweiten.(3) Im Rahmen der Schülerbeförderung ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; § 6 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO gilt entsprechend.

§ 3

Betretungs- und Teilnahmeverbot

§ 3 Betretungs- und Teilnahmeverbot(1) Personen, die positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden sind, oder Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen. Abweichend von Satz 1 ist für positiv auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen oder Personen mit erkennbaren Symptomen einer COVID-19-Erkrankung die Inanspruchnahme von Beratungsangeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zur Sicherstellung des Kinderschutzes möglich, soweit der direkte Kontakt zur beratenden Person unterbleibt.(2) Schüler oder in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege betreute Kinder, die Symptome nach Absatz 1 Satz 1 während der Unterrichts- oder Betreuungszeit zeigen, sind zu isolieren; die Abholung durch berechtigte Personen ist unverzüglich zu veranlassen.(3) Personen, die direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, dürfen die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten und Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen, solange nicht durch eine sachgerechte Testung sichergestellt ist, dass sie nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.(4) Das Betreten einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und die Nutzung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist frühestens zehn Tage nach Symptombeginn und 48 Stunden nach Symptomfreiheit oder bei Personen nach Absatz 3 14 Tage nach letztmaligem direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person wieder gestattet. Vor Ablauf der in Satz 1 genannten Zeiträume ist der Zutritt gestattet, wenn1. ein Nachweis einer negativen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder2. ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts zu Maßnahmen und Testkriterien bei COVID-19-Verdacht eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 medizinisch nicht indiziert ist,vorgelegt wird. Der Nachweis nach Satz 2 Nr. 1 darf nicht älter als 48 Stunden sein. Die Regelungen zu Betretungsverboten nach § 34 Abs. 1 bis 3 IfSG bleiben unberührt.(5) Personen, die aus dem Ausland nach Thüringen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet nach der Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts aufgehalten haben, dürfen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 nicht betreten sowie Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 nicht nutzen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Zutritt zu den Einrichtungen oder die Nutzung der Angebote ist zu gestatten, wenn ein Nachweis einer negativen Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird; Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Regelungen der Vierten Thüringer Quarantäneverordnung vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.(6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sowie den Absätzen 3 und 5 ist den in einer stationären Einrichtung der Erziehungshilfe oder stationären Einrichtung der Eingliederungshilfen für behinderte und von einer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche betreuten jungen Menschen der Zutritt zu der Einrichtung zu gewähren, in der sie betreut werden. Für zu betreuende junge Menschen in Internaten, die nicht der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 ThürSchAG unterliegen, kann die Internatsleitung im Einzelfall von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Satz 1 sowie den Absätzen 3 und 5 abweichen. Für den Fall der Betreuung von jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, sind für die übrigen zu betreuenden jungen Menschen und das Personal unabhängig von den Entscheidungen der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört auch, dass die jungen Menschen, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, zu isolieren und unter Beachtung und Einhaltung erhöhter infektionshygienischer Vorkehrungen zu betreuen sind.(7) Die Entscheidung über das Betretungs- und Teilnahmeverbot trifft bei Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 die Leitung der Einrichtung oder bei Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 die verantwortliche Person entsprechend § 5 Abs. 2 der Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung (2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO) vom 7. Juli 2020 (GVBl. S. 349) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 30

Grundlegende Schutzmaßnahmen für Personal

§ 30 Grundlegende Schutzmaßnahmen für Personal(1) Personal, das Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 trägt, wird auf formlosen Antrag bei der Schulleitung die erforderliche Schutzausrüstung zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zur Verfügung gestellt. In Einzelfällen kann die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der zuständige Betriebsarzt einbezogen werden. Für Landesbedienstete trägt das Land die Kosten der erforderlichen Schutzausrüstung nach Satz 1. Die arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben bleiben im Übrigen unberührt.(2) Maßgeblich für die Einschätzung des Risikos für einen schweren Krankheitsverlauf sind die jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts im SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)1. Mit dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird.(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht für die Schulen in freier Trägerschaft.

§ 31

Schulbetrieb

§ 31 SchulbetriebSoweit das Ministerium oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 keine andere Anordnung nach § 2 treffen, erfolgt der Schulbetrieb in regulärer Art und Weise mit allen Beteiligten unter Beachtung des Hygieneplans. Der Hygieneplan der Schule soll mit dem jeweiligen Schulträger abgestimmt werden. Der Anspruch auf Förderung nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG wird gewährleistet. Versetzte Pausen- und Unterrichtszeiten können zur Vermeidung von Durchmischung oder von zeitgleichem Aufeinandertreffen mehrerer Schüler eingerichtet werden.

§ 32

Mindestabstand

§ 32 Mindestabstand(1) Während des Regelbetriebs mit primärem Infektionsschutz kann in den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden. Für bestimmte Unterrichtsfächer kann das Ministerium gesonderte Festlegungen zum Mindestabstand treffen.(2) Soweit möglich, soll bei Besprechungen, Konferenzen sowie schulbezogenen Veranstaltungen der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO eingehalten werden.

§ 33

Schutzmaßnahmen für Schüler

§ 33 Schutzmaßnahmen für SchülerSchüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, können während des Regelbetriebs mit primärem Infektionsschutz im besonderen Ausnahmefall auf formlosen Antrag bei der Schulleitung von der Teilnahme am Unterricht in der Schule (Präsenzunterricht) befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. § 30 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Vermittlung von Unterrichtsinhalten wird durch Angebote im Rahmen des häuslichen Lernens sichergestellt. Über den Antrag nach Satz 1 entscheidet die Schulleitung.

§ 34

Schulbetrieb

§ 34 SchulbetriebDas Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass bestimmte Schulen befristet in einen eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz unter Beachtung der jeweils aktuellen Hygienevorgaben wechseln; der Anspruch auf Förderung nach § 10 Abs. 2 ThürSchulG ist eingeschränkt. Die Schulträger unterstützen die Schulleitungen in jeder geeigneten Form. § 32 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 35

Unterricht und Betreuung in der Primarstufe

§ 35 Unterricht und Betreuung in der Primarstufe(1) Das Ministerium kann anordnen, dass im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz in bestimmten Schulen in der Primarstufe für einen befristeten Zeitraum der Unterricht in beständigen, festen und voneinander getrennten Lerngruppen durch grundsätzlich stets dasselbe pädagogische Team in einem der jeweiligen Lerngruppe fest zugewiesenen Raum erfolgt. Innerhalb dieser Lerngruppen kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden. In diesem Fall wird von Montag bis Freitag ein täglicher Präsenzunterricht im Umfang von vier Stunden gewährleistet. Die Umsetzung offener oder teiloffener Unterrichts- und Betreuungskonzepte ist untersagt.(2) Zur Kontaktvermeidung zwischen den Lerngruppen nach Absatz 1 Satz 1 sollen Unterricht und Pausen der jeweiligen Lerngruppen zeitlich versetzt beginnen.(3) Für Schüler der Primarstufe ist von Montag bis Freitag ein eingeschränktes Betreuungsangebot im Umfang von mindestens sechs Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit zu gewährleisten; eine Betreuungszeit von acht Stunden unter Anrechnung der Unterrichtszeit ist anzustreben. Die Zusammensetzung der Lerngruppe nach Absatz 1 Satz 1 ist bei der Bildung der Betreuungsgruppe zu berücksichtigen.(4) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Schulleitung den täglichen Präsenzunterricht nach Absatz 1 Satz 3 und die Betreuungszeiten nach Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem zuständigen staatlichen Schulamt weiter einschränken.

§ 36

Sekundarstufen I und II, berufsbildende Schulen

§ 36 Sekundarstufen I und II, berufsbildende Schulen(1) Das Ministerium kann anordnen, dass im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz in bestimmten Schulen in den Sekundarstufen I und II, einschließlich der berufsbildenden Schulen, für einen befristeten Zeitraum der Präsenzunterricht unter ständiger Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO erfolgt. In diesem Zeitraum wird der Präsenzunterricht in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen, die an die jeweiligen Raumgrößen unter Wahrung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO angepasst sind, erteilt.(2) Im Fall des Absatzes 1 erfolgt der Schulbetrieb in einem Wechsel von Präsenzunterricht und häuslichem Lernen. Dabei soll an einem Tag des Präsenzunterrichts jeweils ein Unterricht im Umfang von mindestens vier Unterrichtsstunden für jede Lerngruppe erteilt werden. Über Einzelheiten entscheidet die Schulleitung.(3) Bei der Entscheidung darüber, welchen Schülern in welchem Umfang Präsenzunterricht erteilt wird, berücksichtigen die Schulleitungen insbesondere das Alter der Schüler, den individuellen Unterstützungsbedarf sowie bevorstehende Abschlussprüfungen. Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der geistigen Entwicklung ist die Teilnahme am Präsenzunterricht weitestgehend zu ermöglichen.

§ 37

Ferienbetreuung, Ferienangebote

§ 37 Ferienbetreuung, Ferienangebote(1) Das Ministerium kann anordnen, dass im eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz während der Ferien für Schüler der Primarstufe, die für den Besuch eines Schulhorts angemeldet sind, eine eingeschränkte Hortbetreuung von Montag bis Freitag mit einer täglichen Betreuungszeit im Umfang von jeweils sechs bis acht Stunden zu gewährleisten ist. Hierfür können an Schulhorten und an Ferienhortzentren je nach den räumlichen und personellen Gegebenheiten vor Ort feste Gruppenverbünde mit mehreren Gruppen gebildet werden, in denen sich die Schüler variabel aufhalten und bewegen können. Die Gruppen innerhalb der Gruppenverbünde werden durch grundsätzlich stets dasselbe pädagogische Personal betreut; Abweichungen hiervon sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Innerhalb dieser Gruppenverbünde kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden. Eine Neuzuordnung jeder Art ist auf das Mindestmaß zu beschränken.(2) In den Ferien ist in überregionalen und regionalen Förderzentren eine sonderpädagogische Ferienbetreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch grundsätzlich stets dasselbe pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugewiesenen Raum möglich. Innerhalb dieser Gruppen kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden.(3) Soweit und solange bei der Umsetzung der Infektionsschutzmaßnahmen die räumlichen oder personellen Kapazitäten vor Ort es erfordern, kann die Schulleitung die eingeschränkte Hortbetreuung während der Ferien und die Betreuungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 vorübergehend und in Abstimmung mit dem zuständigen staatlichen Schulamt weiter einschränken.

§ 38

Erweiterte Schutzmaßnahmen für Personal

§ 38 Erweiterte Schutzmaßnahmen für Personal(1) Das Ministerium kann anordnen, dass im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz an bestimmten Schulen für einen befristeten Zeitraum der Präsenzeinsatz von Lehrern, Sonderpädagogischen Fachkräften und Erziehern, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, freiwillig erfolgt.(2) Die von Absatz 1 betroffene Person zeigt der Schulleitung an, dass sie von der Pflicht befreit werden will, Präsenzunterricht zu erteilen oder betreuende Tätigkeiten im direkten Kontakt mit Schülergruppen auszuüben. Mit der Anzeige nach Satz 1 ist ein ärztliches Attest vorzulegen, mit dem das bestehende erhöhte Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bescheinigt wird. Die Schulleitung eruiert gemeinsam mit der betroffenen Person und unter Einbeziehung der Fachkraft für Arbeitssicherheit alle Möglichkeiten, um die betroffene Person innerhalb der Schule so einzusetzen, dass ein möglichst geringes Infektionsrisiko mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bestehen diese Einsatzmöglichkeiten innerhalb der Schule nicht, überträgt die Schulleitung der betroffenen Person entsprechend ihrer Tätigkeitsverpflichtung Aufgaben im häuslichen Lernen oder andere Aufgaben, die außerhalb des regulären Schulbetriebs erledigt werden können. Eine freiwillige Übernahme von Tätigkeiten nach Satz 1 bleibt möglich.(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht für Schulen in freier Trägerschaft.

§ 39

Erweiterte Schutzmaßnahmen für Schüler

§ 39 Erweiterte Schutzmaßnahmen für SchülerDas Ministerium kann anordnen, dass an bestimmten Schulen für einen befristeten Zeitraum Schüler, die Risikomerkmale für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 tragen, auf formlosen Antrag bei der Schulleitung von der Teilnahme am Präsenzunterricht befreit werden; die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen und Leistungsnachweisen bleibt davon unberührt. § 30 Abs. 2 und § 33 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 4

Hygieneplan und Infektionsschutzkonzept

§ 4 Hygieneplan und Infektionsschutzkonzept(1) Für Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist in Verantwortung der Leitung der Einrichtung der nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 IfSG vorliegende Hygieneplan an die jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und die aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich anzupassen. Dieser Hygieneplan umfasst auch ein Infektionsschutzkonzept im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO.(2) Für die Unterbreitung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist die Erstellung eines Infektionsschutzkonzepts im Sinne des § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO unter Beachtung der jeweils geltenden rechtlichen Regelungen und der aktuellen Vorgaben des Ministeriums für den jeweiligen Bereich erforderlich.(3) Der Hygieneplan und das Infektionsschutzkonzept nach den Absätzen 1 und 2 sind regelmäßig zu aktualisieren, auf Verlangen der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzulegen und in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 40

Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen

§ 40 Eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder PersonenIm Zeitraum des eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz ist das Betreten und der Aufenthalt einrichtungsfremder Personen nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 insbesondere zu gestatten:1. im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit,2. im Rahmen einer Aus- oder Fortbildung,3. in Angelegenheiten der Personensorge oder4. sofern es der Gewährleistung der Bildungs- und Betreuungsangebote dient.

§ 41

Häusliches Lernen

§ 41 Häusliches LernenWährend die Schule von der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 geschlossen ist, findet für die Schüler häusliches Lernen statt. Die Schule stellt geeignete Lern- und Arbeitsmaterialien zur Verfügung und gewährleistet die regelmäßige Kommunikation zwischen Schülern, Eltern und Lehrern. Der Umfang der Aufgaben und die inhaltlichen Anforderungen orientieren sich am Alter und den individuellen Voraussetzungen der Schüler. Die Lehrer sind für die regelmäßige Erhebung, Einschätzung und Dokumentation der Entwicklungs- und Lernstände der Schüler verantwortlich.

§ 42

Notbetreuung

§ 42 NotbetreuungIn Schulen wird im Zeitraum der Schließung der Einrichtung im Fall des § 8 Abs. 1 die Notbetreuung unter Wahrung der Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt.

§ 43

Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder Personen

§ 43 Weitergehender eingeschränkter Zutritt einrichtungsfremder PersonenIm Fall der nach § 8 Abs. 1 eingerichteten Notbetreuung sind das Betreten und der Aufenthalt einrichtungsfremder Personen nach Erfüllen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 zu gestatten:1. im Rahmen der Ausübung der beruflichen Tätigkeit,2. in Angelegenheiten der Personensorge oder3. sofern es der Gewährleistung der Betreuungsangebote dient.

§ 44

Dokumentations- und Meldepflichten

§ 44 Dokumentations- und Meldepflichten(1) Die nach § 5 Abs. 1 vorgeschriebene Kontaktverfolgung beinhaltet, dass jeweils in geschlossenen Räumen für jede Teilnahme an einem Angebot sowie bei anderen Zusammenkünften mehrerer Personen eine Teilnehmer- beziehungsweise Anwesenheitsliste zu führen ist. Die betroffenen Personen sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. In den Listen nach Satz 1 sind folgende personenbezogene Daten zu erfassen:1. Name und Vorname,2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,3. Datum, Beginn und Ende der Anwesenheit.Personenbezogene Daten sind1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.(3) Wird der für die Durchführung der Angebote verantwortlichen Person eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einer teilnehmenden oder betreuenden Person im Angebot bekannt, ist dieser Umstand umgehend der nach § 1 Abs. 4 zuständigen Behörde zu melden. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.(4) Die Absätze 1 und 2 gelten während des Regelbetriebs mit primärem Infektionsschutz nicht für Angebote der offenen Jugendarbeit oder der mobilen Jugendarbeit nach den §§ 11 und 13 SGB VIII.

§ 45

Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

§ 45 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4Soweit das Ministerium oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 keine anderen Anordnungen nach § 2 treffen, werden die Angebote der Jugendarbeit, der Jugendverbandsarbeit, der Jugendsozialarbeit, des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes, der ambulanten Erziehungshilfen und des Kinderschutzes unter Beachtung der Infektionsschutzregeln nach ihren konzeptionellen Ausrichtungen durchgeführt.

§ 46

Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4

§ 46 Durchführung von Angeboten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass bestimmte Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 befristet in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechseln. In diesem Fall finden diese Angebote in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen oder in festen Gruppenverbünden statt, die unterschiedliche Angebote in gleichbleibender Zusammensetzung in Anspruch nehmen, jeweils mit stets demselben Personal. Abweichungen hiervon sind in begründeten Einzelfällen möglich. Innerhalb dieser Gruppen und Gruppenverbünde kann von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden. Einzelangebote bleiben von den Sätzen 1 und 2 unberührt.(2) Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, die der Prävention dienen, finden im Rahmen eines eingeschränkten Regelbetriebs mit erhöhtem Infektionsschutz nicht statt.

§ 47

Zulässige Angebote zur Sicherstellung des Kinderschutzes

§ 47 Zulässige Angebote zur Sicherstellung des KinderschutzesUnabhängig von Schließungen durch die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 finden1. Einzelfallberatungen der Dienste nach § 20 Abs. 4 Satz 1 ThürKJHAG, insbesondere der Kinderschutzdienste,2. Einzelangebote oder Einzelbetreuungen, insbesondere im Rahmen der Jugendberatung, der mobilen Jugendarbeit und der ambulanten Erziehungshilfen,unter Beachtung und Einhaltung der Infektionsschutzmaßnahmen weiter statt. Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor und kann der Schutzauftrag nicht anders wahrgenommen werden, sind in begründeten Einzelfällen direkte Beratungskontakte zulässig; insoweit dürfen die zuständigen Behörden nach § 1 Abs. 4 nicht von dieser Verordnung abweichen.

§ 48

Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz

§ 48 Regelbetrieb mit primärem Infektionsschutz(1) Soweit das Ministerium oder die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 keine andere Anordnung nach § 2 treffen, ist der organisierte Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und nicht öffentlichen Sportanlagen sowie unter freiem Himmel außerhalb von Sportanlagen nach Maßgabe dieser Verordnung und unter Abweichung von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO erlaubt, wenn ein Vereins- und sportartspezifisches Infektionsschutzkonzept vorliegt, das sich nach den Vorgaben des jeweiligen Sportfachverbands und nach § 4 Abs. 2 richtet. Anlagenspezifische Infektionsschutzanforderungen des Trägers der Sportanlage bleiben unberührt.(2) Vom Sportbetrieb nach Absatz 1 sind auch Abschluss- und Eignungsprüfungen sowie Lehrgänge für die Aus- und Fortbildung erfasst.(3) Sportveranstaltungen mit Zuschauern können durchgeführt werden, soweit die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde die Durchführung erlaubt hat; falls erforderlich, kann diese Behörde Auflagen erteilen. Für die Zuschauerbeteiligung sind Infektionsschutzkonzepte nach § 5 Abs. 1 bis 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO erforderlich. Die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde kann in der Erlaubnis bestimmen, dass sie auch für darauffolgende Sportveranstaltungen mit Zuschauern gilt (Dauererlaubnis) unter der Voraussetzung, dass1. diese Folgeveranstaltungen in ihrem inhaltlichen Profil und in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig erlaubten Sportveranstaltung übereinstimmen und2. ein Widerrufsvorbehalt nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 und § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung für den Fall einer Überschreitung des Schwellenwertes von 35 Neuinfektionen je 100 000 Einwohner nach § 13 Abs. 2 Satz 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in die Erlaubnis aufgenommen wird.Die Erlaubnis nach Satz 1 ist zu versagen, wenn die Sportveranstaltung nach Satz 1 Halbsatz 1 insbesondere nach ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der erwarteten Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder nach den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 zu fördern.

§ 49

Eingeschränkter Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz

§ 49 Eingeschränkter Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz(1) Das Ministerium kann nach § 2 Abs. 2 anordnen, dass der Sportbetrieb in bestimmten Regionen für einen befristeten Zeitraum in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz wechselt. In diesem Fall gilt, dass:1. der Sportbetrieb unter freiem Himmel dem Sportbetrieb in geschlossenen Räumen vorzuziehen ist,2. vorrangig Übungs- und Wettkampfformen zu wählen sind, bei denen die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO gewährleistet ist,3. nur bei Sportarten oder Disziplinen, die nicht ohne direkten Körperkontakt betrieben werden können, von dem Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. Thür-SARS-CoV-2-IfS-GrundVO abgewichen werden darf,4. eine Durchmischung der Gruppen vermieden werden soll, sofern der Sportbetrieb in Gruppen stattfindet,5. mehrere Gruppen gleichzeitig die Sportanlage nutzen können, sofern es die örtlichen Gegebenheiten zulassen.(2) Für Sportveranstaltungen mit Zuschauern unter freiem Himmel gilt § 48 Abs. 3 entsprechend. Sportveranstaltungen mit Zuschauern in geschlossenen Räumen sind im Falle der Einschränkung des Sportbetriebs nach Abs. 1 Satz 1 verboten. Abweichend von Satz 2 kann die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde Ausnahmen für Profisportvereine in Bezug auf einen Lizenzspielbetrieb in der 1. bis 3. Bundesliga im professionellen oder semiprofessionellen Bereich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 und 2 zulassen. Profisportvereine im Sinne dieser Verordnung sind neben Vereinen im Sinne des Vereinsrechts auch aus Sportvereinen ausgegliederte Profi- oder Semiprofisportabteilungen, die als juristische Personen des Privatrechts organisiert sind.

§ 5

Kontaktnachverfolgung, Kontaktmanagement

§ 5 Kontaktnachverfolgung, Kontaktmanagement(1) In den Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und bei der Unterbreitung der Angebote nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 findet ein Kontaktmanagement statt. Dieses besteht aus einer zuverlässigen und umfassenden Dokumentation relevanter Kontakte, um eine Nachverfolgung von Infektionsketten zu ermöglichen.(2) Zur Verringerung der Infektionsgefahr mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sollen alle Möglichkeiten zur Kontaktvermeidung ergriffen werden, soweit diese zumutbar sind und den Betrieb nicht einschränken.

§ 50

Sportbetrieb bei Schließung von Sportanlagen

§ 50 Sportbetrieb bei Schließung von SportanlagenIm Fall einer Schließung von Sportanlagen durch die nach § 1 Abs. 4 zuständige Behörde kann diese Behörde in engen Ausnahmefällen den Trainingsbetrieb, insbesondere für olympische und paralympischen Bundeskaderathleten und Profisportvereine zulassen, sofern ein geeignetes Infektionsschutzkonzept vorliegt.

§ 51

Dokumentations- und Meldepflichten

§ 51 Dokumentations- und Meldepflichten(1) Die nach § 5 Abs. 1 vorgeschriebene Kontaktverfolgung beinhaltet, dass jeweils in geschlossenen Räumen für jede Trainings- und Wettkampfeinheit sowie bei anderen Zusammenkünften mehrerer Personen eine Teilnehmer- beziehungsweise Anwesenheitsliste zu führen ist. Die betroffenen Personen sind über die Verarbeitung ihrer Daten zu informieren. In den Listen nach Satz 1 sind folgende personenbezogene Daten zu erfassen:1. Name und Vorname,2. Wohnanschrift oder Telefonnummer,3. Datum, Beginn und Ende der Anwesenheit.Personenbezogene Daten sind1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.(3) Wird der nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO verantwortlichen Person bekannt, dass sich eine die Sportanlage nutzende Person mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert hat, ist dieser Umstand umgehend der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 zu melden. Die betroffenen Personen sind über die Weitergabe der Daten zu informieren.

§ 52

Einschränkung von Grundrechten

§ 52 Einschränkung von GrundrechtenDie Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen), der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen) sowie auf Schutz personenbezogener Daten (Artikel 6 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen) werden durch diese Verordnung eingeschränkt.

§ 53

Gleichstellungsbestimmung

§ 53 GleichstellungsbestimmungStatus- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils für alle Geschlechter.

§ 54

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 54 Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 31. August 2020 in Kraft und mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.

§ 6

Infektionsmonitoring

§ 6 Infektionsmonitoring(1) Bestätigte SARS-CoV-2-Infektionen von Personal und jungen Menschen in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind unbeschadet der unverzüglichen Kontaktaufnahme mit der zuständen Behörde nach § 1 Abs. 4 dem Ministerium als Besonderes Vorkommnis umgehend zu melden.(2) Die Meldung nach Absatz 1 umfasst1. die anonymisierten Angaben zu der betroffenen Person oder mehreren betroffenen Personen,2. die ergriffenen Maßnahmen in der Einrichtung,3. eine Einschätzung, ob die Infektion innerhalb oder außerhalb der jeweiligen Einrichtung erfolgt ist, sowie4. die Information über die Betreuung oder Beschulung von Geschwistern in dieser Einrichtung oder soweit bekannt anderen Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.(3) Die Schulen halten für die Meldung nach Absatz 1 den Dienstweg ein. Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gibt die Meldung unverzüglich gegenüber dem Träger ab; dieser leitet sie an das Ministerium weiter. Kindertagespflegepersonen melden direkt an das Ministerium und informieren das jeweils zuständige Jugendamt parallel.(4) Das Personal in Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 kann freiwillig im Rahmen des landesweiten Infektionsmanagements an Testungen auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen, sofern direkter Kontakt mit Kindern und Jugendlichen der Einrichtung besteht.

§ 7

Melde- und Dokumentationspflichten

§ 7 Melde- und Dokumentationspflichten(1) Personen, die in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschäftigt sind, und die dort beschulten volljährigen Schüler oder betreuten jungen Volljährigen sind verpflichtet, diese Einrichtung unverzüglich zu informieren, wenn sie mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Personensorgeberechtigte, deren minderjährige Kinder in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beschult oder betreut werden, sind verpflichtet, die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unverzüglich zu informieren, wenn ihre Kinder mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder direkten Kontakt zu einer nachweislich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten.(2) Sofern die Leitung einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Kenntnis über eine nachgewiesene SARS-CoV-2-Infektion in der von ihr geleiteten Einrichtung hat, ist sie verpflichtet, die entsprechenden Angaben nach § 6 weiterzugeben.(3) Die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 hat sicherzustellen, dass Infektionsketten lückenlos zurückverfolgt werden können. Zu erfassen sind insbesondere die Zusammensetzung der Gruppen, sofern in der Einrichtung eine Betreuung in festen Gruppen erfolgt, die in der jeweiligen Gruppe tätigen pädagogischen Fachkräfte und der Kontakt zu anderem Personal der Einrichtung sowie weiteren externen Personen. Weiterhin sind Personen, die sich länger als 15 Minuten in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 aufhalten, zu Zwecken der Kontaktnachverfolgung schriftlich zu erfassen.(4) Für den Zutritt in das jeweilige Einrichtungsgebäude oder auf das jeweilige Einrichtungsgelände müssen sich Eltern und einrichtungsfremde Personen bei der Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 namentlich anmelden und eine schriftliche Erklärung zur Erreichbarkeit und darüber, dass bei ihnen keine erkennbaren Symptome einer COVID-19-Erkrankung vorliegen, abgeben. Die Entscheidung über den Zutritt trifft die Leitung der Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3.(5) Sofern personenbezogene Daten zur Kontaktnachverfolgung nach dieser Verordnung in einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gesondert erhoben werden, sind diese1. für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren,2. vor unberechtigter Kenntnisnahme und dem Zugriff Dritter zu schützen,3. für die zuständige Behörde nach § 1 Abs. 4 vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie4. unverzüglich nach Ablauf der Frist nach Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen und zu vernichten.Die zu erhebenden Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig.

§ 8

Notbetreuung bei Schließung von Einrichtungen

§ 8 Notbetreuung bei Schließung von Einrichtungen(1) Wird eine Einrichtung oder werden mehrere Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 von der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 präventiv geschlossen, um ein Übergreifen des lokalen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehens auf diese Einrichtungen zu verhindern, ermöglichen für den Bereich der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die von der Schließung betroffenen Träger von Kindertageseinrichtungen mit dem zuständigen Jugendamt sowie der Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die zuständigen staatlichen Schulämter im Einvernehmen mit dem Schulträger die Betreuung von Kindern, deren Personensorgeberechtigte in Bereichen zur Versorgung von Leib und Leben anderer oder zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens unabkömmlich sind, sofern für diese Kinder keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht, oder deren Betreuung aus Gründen des Kinderschutzes geboten erscheint (Notbetreuung). Dabei sind Kinder bis zum Ende der Klassenstufe 6 zu betreuen. Die in Satz 1 genannten Verantwortlichen legen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 4 abhängig vom lokalen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen den berechtigten Personenkreis, den Betreuungsumfang sowie die Art und Weise der Notbetreuung fest.(2) Wird eine Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 aufgrund von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion durch die nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde ganz oder teilweise geschlossen, besteht für die betreffenden Kinder und Schüler der jeweiligen Einrichtung für den Zeitraum dieser Schließung keine Notbetreuung.(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist der Anspruch der Kinder und Schüler auf Betreuung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 ThürKigaG und § 10 Abs. 2 des Thüringer Schulgesetzes (ThürSchulG) in der Fassung vom 30. April 2003 (GVBl. S. 238) in der jeweils geltenden Fassung eingeschränkt.

§ 9

Konzepte für den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz

§ 9 Konzepte für den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem InfektionsschutzAlle Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sind verpflichtet, ein Konzept zu erstellen, das festlegt, wie der Betrieb nach einem Wechsel in den eingeschränkten Regelbetrieb mit erhöhtem Infektionsschutz erfolgen soll. In diesem Konzept sind insbesondere Festlegungen zum Personaleinsatz, zu Räumlichkeiten und zur Kontaktminimierung zu treffen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: landesrecht.thueringen.de.